Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1529/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert im Verfahren L 11 KR 531/06 ER wird auf bis zu EUR 3.000,- festgesetzt.
Gründe:
Bei der Bemessung des Streitwertes nach § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ist auf die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Rechtssache abzustellen, in der Regel also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen (BSG SozR 3 - 2500 § 193 Nr. 6). Bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt dies entsprechend. Insoweit ist, nachdem der einstweilige Rechtsschutz nur für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens Auswirkungen hat und in der Regel die Hauptsache nicht vorwegnehmen soll, das Interesse des Antragstellers am Erlass der einstweiligen Anordnung mit der Hälfte des für die Hauptsache maßgeblichen Streitwerts zu bemessen (so Knittel: in Henning u.a., Kommentar zum SGG, § 197a Rdnr. 32, ebenso Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 07/2004 in NVwZ 2004, 1327; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.06.2005 - L 11 KR 1158/05 W-A und Beschluss vom 02.03.2006 - L 11 KR 951/06 W-A). Ausgehend hiervon ist auf den im Bescheid vom 07.11.2005 ausgewiesenen Kontostand der Antragstellerin für das Jahr 2004 in Höhe von EUR 5.265,44 abzustellen. Hiervon ist entsprechend den obigen Ausführungen die Hälfte, mithin EUR 2.632,72, anzusetzen. Ob die in der Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts L. vom 30.01.2006 aufgeführten Säumniszuschläge in Höhe von EUR 105,- ebenfalls zu berücksichtigen sind, kann dahingestellt bleiben, da sich durch den insoweit ebenfalls anzusetzenden hälftigen Betrag in Höhe von EUR 52,50 die Gebühr gemäß § 34 GKG nicht erhöht. Zwischen EUR 2.500,- und EUR 3.000,- beträgt die Gebühr EUR 89,-. Insgesamt ist deshalb der Streitwert auf bis zu EUR 3.000,- festzusetzen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Bei der Bemessung des Streitwertes nach § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ist auf die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Rechtssache abzustellen, in der Regel also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen (BSG SozR 3 - 2500 § 193 Nr. 6). Bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt dies entsprechend. Insoweit ist, nachdem der einstweilige Rechtsschutz nur für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens Auswirkungen hat und in der Regel die Hauptsache nicht vorwegnehmen soll, das Interesse des Antragstellers am Erlass der einstweiligen Anordnung mit der Hälfte des für die Hauptsache maßgeblichen Streitwerts zu bemessen (so Knittel: in Henning u.a., Kommentar zum SGG, § 197a Rdnr. 32, ebenso Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 07/2004 in NVwZ 2004, 1327; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.06.2005 - L 11 KR 1158/05 W-A und Beschluss vom 02.03.2006 - L 11 KR 951/06 W-A). Ausgehend hiervon ist auf den im Bescheid vom 07.11.2005 ausgewiesenen Kontostand der Antragstellerin für das Jahr 2004 in Höhe von EUR 5.265,44 abzustellen. Hiervon ist entsprechend den obigen Ausführungen die Hälfte, mithin EUR 2.632,72, anzusetzen. Ob die in der Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts L. vom 30.01.2006 aufgeführten Säumniszuschläge in Höhe von EUR 105,- ebenfalls zu berücksichtigen sind, kann dahingestellt bleiben, da sich durch den insoweit ebenfalls anzusetzenden hälftigen Betrag in Höhe von EUR 52,50 die Gebühr gemäß § 34 GKG nicht erhöht. Zwischen EUR 2.500,- und EUR 3.000,- beträgt die Gebühr EUR 89,-. Insgesamt ist deshalb der Streitwert auf bis zu EUR 3.000,- festzusetzen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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