Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 1988/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 1635/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Unfallereignisses vom 30. April 1998 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der am 3. Juni 1937 geborene Kläger, selbstständiger Malermeister, erlitt am 30. April 1998 einen Unfall, den er mit Schreiben vom 13. Juni 1998 anzeigte. Er habe sich bei einem Kunden in Freiburg erneut verletzt. Bereits am 10. Juni 1998 teilte er der Beklagten telefonisch mit, dass er auf dem Weg zu einem Kunden am Bächle ausgerutscht sei. Er habe für ein zu fertigendes Angebot das Aufmaß nehmen wollen. Aktenkundig ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. Wolfgang M. vom 30. April 1998, der Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 1998 bis voraussichtlich 10. Mai 1998 bescheinigte. In der formellen Unfallanzeige des Klägers vom 10. Juli 1998 gab er als Unfallzeitpunkt den 30. April 1998 um 17.00 Uhr sowie als Unfallort die F.-W.-Straße 37 an. Er sei vor dem Haus ausgerutscht und auf das Hüftgelenk gestürzt. Der von der Beklagten befragte behandelnde Arzt Dr. M. berichtete unter dem 15. August 1998 von einem Sturz auf die linke Hüfte am 30. April 1998 vor der Haustür einer Bekannten. Auf Nachfrage teilte der Kläger im September 1998 mit, er kenne Frau S. flüchtig - auf dem Weg zu ihr soll sich der Unfall ereignet haben -. Er habe gleich bei der Kundin Dr. M. angerufen, der auch noch in die Wohnung der Kundin gekommen sei. Dr. M. müsse etwas verwechselt haben. Er legte noch ein Schreiben der Frau S. vom 24. Oktober 1998 vor, nachdem der Kläger gegen 19.00 Uhr bei ihr gewesen sei, um ein Angebot für die Renovierung von zwei Zimmern zu machen. Dabei sei er vor der Haustür gestürzt und habe sich an der Hüfte verletzt. Sie habe den Notarzt Dr. M. angerufen, der in ihre Wohnung gekommen sei und den Kläger verarztet habe. Der Technische Aufsichtsbeamte Dipl.-Ing. G. berichtete unter dem 18. Dezember 1998, dass es sich bei dem Anwesen der Zeugin um eine Unterkunft für wohnungslose Frauen handele, die von der Stadt Freiburg betrieben werde. Der zuständige Amtsleiter, Herr R., habe angegeben, dass Renovierungsarbeiten bzw. Instandhaltungsarbeiten in dem Wohnheim ausschließlich durch den Wohnheimträger vorgenommen würden. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass Malerarbeiten durch Frau S. in Auftrag gegeben worden seien. Nach Anhörung des Klägers durch die Beklagte trug dieser noch vor, er habe nicht wissen können, dass es sich um ein Wohnheim gehandelt habe und Frau S. ihm keinen Auftrag habe erteilen dürfen. Der Wohnraum sei in einem schlechten Zustand gewesen und sei von der Stadt auch nicht bei Einzug renoviert worden. Er habe 550,00 DM plus 16% Mehrwertsteuer für die farbige Gestaltung des Wohnraums angeboten. Am 2. Mai 1998 habe er sich der Uni-Klinik vorgestellt und gesagt, dass es sich um einen Berufsunfall handele. Mit Bescheid vom 12. März 1999 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es sei nicht voll bewiesen, dass der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit erlitten worden sei. Am 12. April 1999 erhob der Kläger Widerspruch. Er sei von Frau S. angerufen worden und sollte um ca. 19.00 Uhr bei ihr sein. Er habe Frau S. nur flüchtig aus der Praxis des Dr. M. gekannt. Er sei pünktlich um 19.00 Uhr bei ihr eingetroffen und habe sich auf dem Wege von dem Gartentor zur Haustüre durch einen Sturz verletzt. Sie hätten sofort den Notarzt angerufen, der aber mitgeteilt habe, dass er noch mehrere Hausbesuche machen müsse und deshalb mit einer längeren Wartezeit zu rechnen sei. In dieser Zeit habe er den Wohnraum angesehen und das Angebot unterbreitet. Frau S. habe gesagt, dass sie jetzt nicht sofort das Geld habe und dass sie anrufen werde, sobald das Geld vorhanden sei. Gegen 22.00 Uhr sei der an diesem Abend sehr verwirrt scheinende Dr. M., der Frau S. als Patientin kenne, gekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 25. Juni 1999 ist bei der Beklagten "Einspruch" erhoben worden. Nachdem die Beklagte dieses Schreiben dem Sozialgericht Freiburg (SG) als Klage vorgelegt hat, hat das SG eine Klageeingangsbestätigung an die Beteiligten übersandt. Im Termin am 6. Juli 2000 hat das SG den Kläger angehört. Der Kläger hat angegeben, er habe Frau S. bis zum Unfalltag nicht gekannt. Sie habe am Unfalltag angerufen, worauf er zusagte, gegen 19:00 Uhr vorbei zu kommen. Der Kostenvoranschlag habe so ungefähr 480,00 DM plus Mehrwertsteuer betragen. Die als Zeugin vernommene Marion S. hat ausgesagt, sie habe den Kläger telefonisch gebeten, ihr Zimmer anzusehen und ihr einen Kostenvoranschlag über die Renovierung zu machen. Ihr sei damals nicht klar gewesen, dass der Auftrag von der Stadt Freiburg hätte erteilt bzw. genehmigt werden müssen. Der Kläger sei dann am Abend gekommen und sei schon mit Schmerzen vor ihrer Tür gestanden. Er habe sie dann gebeten, Dr. M. anzurufen, der dann eine Spritze gegeben habe. Es habe vielleicht eine halbe bis dreiviertel Stunde gedauert, bis Dr. M. nach dem Telefonat gekommen sei. Der Kläger sei dann noch vielleicht ebenfalls eine halbe bis dreiviertel Stunde in ihrem Zimmer geblieben, bis die Spritze gewirkt habe. Der als Zeuge vernommene Verwaltungsbeamte Thomas R. hat ausgesagt, alle Renovierungen würden durch die Bauunterhaltung beim Städtischen Hochbauamt durchgeführt, gelegentlich in Eigenleistung, um Mittel einzusparen. Sie hätten Anhaltspunkte für private Kontakte zwischen der Zeugin S. und dem Kläger gehabt. Er hat einen Brief übergeben, der nach Auszug von Frau S. gefunden worden sei. Darin heißt es u.a.: "Es war doch so schön mit uns zweien und nur wegen dem scheiß Gift (gemeint: Rauschgift) soll es enden mit Streit; das war doch eine sehr schöne Zeit mit Dir". Anschließend hat sich der Klägerbevollmächtigte legitimiert und vorgetragen, der Kläger habe die Zeugin S. zuvor nur flüchtig gekannt. Der Besuch habe keinen privaten Anlass gehabt. Mit Urteil vom 13. Juni 2001 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 13. August 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. September 2001 Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei mit der Zeugin vor dem Unfall nicht bekannt gewesen. Der Unfall habe sich um 19.00 Uhr ereignet, der Arzt sei um 19.15 Uhr von Frau S. angerufen worden, Dr. M. sei dann um 22.00 Uhr gekommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juni 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Anerkennung des Unfallereignisses am 30. April 1998 als Arbeitsunfall Verletztengeld zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem Berichterstatter vom 3. März 2004 hat der Kläger angegeben, er habe Frau S. vor dem Unfall nur einmal kurz bei Frau P. gesehen. Auf Vorhalt von Bl. 53 der Verwaltungsakten der Beklagten hat der Kläger gesagt, es kann sein, dass er Frau S. auch mal in der Praxis des Dr. M. gesehen habe. Er habe mit Frau S. zunächst Kaffee getrunken und nach ca. zehn Minuten gemeint, man müsse den Notarzt rufen, was dann Frau S. auch gemacht habe. Zufällig sei sein Hausarzt Dr. M. Notarzt gewesen. Er habe dann mit Dr. M. selber gesprochen. Während der Wartezeit, die sie in der Gemeinschaftsküche verbracht hätten, sei er einmal kurz zur Toilette gegangen; hierbei habe er dann in das Zimmer der Frau S. gesehen und dann überschlägig einen Rechnungsbetrag von 480,00 DM plus Mehrwertsteuer ausgerechnet. Er habe Dr. M. den Unfallhergang und den Zweck der Fahrt geschildert. Dieser habe einen Bluterguss und eine Schwellung an der Hüfte festgestellt, ihm eine Spritze gegeben und für den Fall einer Verschlimmerung eine Überweisung ans Krankenhaus. Die Behandlung habe ca. eine Viertelstunde gedauert. Er sei ca. eine weitere Viertelstunde in der Küche geblieben, bis die Spritze gewirkt habe, dann sei er gegangen. Auf Frage hat der Kläger angegeben, er habe Frau S. in der Folge noch ca. drei bis viermal getroffen, und zwar in ihrer Wohnung. Einmal habe er sie zum Essen eingeladen. Die - nicht sexuelle - Beziehung habe drei bis vier Monate gedauert. Die Wohnung sei nicht renoviert worden, da Frau S. dann ausgezogen sei. Der vom Zeugen R. vorgelegte Brief stamme von ihm. Dr. M. hat schriftlich ausgesagt, er sei etwa gegen 19.00 Uhr vom Kläger angerufen und gebeten worden, ihn aufzusuchen, was etwa von 22.00 bis 22.30 Uhr erfolgt sei. Ob sich der Kläger und Frau S. bereits vor dem Unfall kannten bzw. befreundet waren, sei für ihn nicht beurteilbar. Die geklagten starken Schmerzen erklärten, dass der Kläger bei einer dritten Person auf ihn gewartet habe und er auch noch nach Verabreichung der Spritze dort ca. eine Viertelstunde gewartet habe. Eine Überweisung ans Krankenhaus habe er nicht ausgestellt; er habe nur den Rat erteilt, sich bei Beschwerdezunahme dorthin zu wenden. Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall habe er nicht gehabt; die Uhrzeit und das Datum liessen ihn nicht an einen Arbeitsunfall denken. Die schriftlich befragte Universitätsklinik Freiburg sagte unter dem 27. April 2004 aus, der Kläger habe sich weder am 1. noch am 2. Mai 1998 in der Ambulanz vorgestellt, sondern am 5. Mai 1998. Er habe angegeben, am 30. April 1998 beim Aufbocken des Motorrollers auf die linke Hüfte gestürzt zu sein. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht ausgestellt worden.
Der Kläger hat vorgetragen, dass er die intime Beziehung mit der Zeugin für irrelevant hielt, da diese zum Zeitpunkt des Unfalles noch nicht und zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr bestanden habe. Der behandelnde Arzt der Universitätsklinik Freiburg, Dr. F., müsse zwei Sachverhalte verwechselt haben.
Nach Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss vom 27. Juni 2005 hat die Staatsanwaltschaft Freiburg das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. Zwar sprächen erhebliche Indizien dafür, dass der behauptete Arbeitsunfall nicht stattgefunden habe, insbesondere im Hinblick auf den Zeitablauf sei eine Straftat jedoch nicht mehr nachzuweisen. Hierauf hat der Senat das Verfahren von Amts wegen unter dem neuen Aktenzeichen L 2 U 1635/06 fortgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung ist gemäß § 143 SGG statthaft, da die Beschränkungen des § 144 SGG nicht eingreifen; sie ist gemäß § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Zwar kann das Schreiben des Klägers, mit dem er Einspruch gegen den Widerspruchsbescheid erhoben hat, nicht als Klage gewertet werden, da kein gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden wollte; der Kläger wandte sich ausdrücklich erneut an die Beklagte, die er letztmals aufforderte, ihm Verletztengeld zu zahlen, bevor er einen Rechtsanwalt einschalte. Doch hat das SG dies Schreiben als Klage angesehen und eine Eingangsbestätigung übersandt. Nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens ist es dem Senat verwehrt, dies nunmehr anders zu sehen, da der Kläger auf die Wertung des SG vertrauen durfte. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses am 30. April 1998 als Arbeitsunfall und damit auch nicht auf Verletztengeld.
Maßgebend für das Begehren des Klägers sind die Vorschriften des ab 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch (SGB VII), weil Leistungen erstmals nach Inkrafttreten des SGB VII festzustellen sind (§ 214 Abs. 3 SGB VII).
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die Gesundheitsstörung, derentwegen Entschädigungsleistungen begehrt werden, erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 128). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 129); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSGE 45, 285, 286).
Der Kläger hat nicht nachweisen können, dass er bei einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten hat. Zwar wäre der Kläger, wenn er sich zu einer Kundin begibt, um ihr einen Kostenvoranschlag bzw. ein Angebot zu unterbreiten, unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz gestanden, wenn nicht zugleich noch private Motive vorlagen (zur so genannten gemischten Tätigkeit siehe Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 8 SGB VII Anm. 7.21). Der Kläger konnte aber bereits nicht nachweisen, dass das Zurücklegen des Weges zu Frau S. betrieblichen Interessen diente. Der Kläger stand in einer intimen Beziehung zu Frau S., wie er - erst - mit Schriftsatz vom 12. November 2004 eingeräumt hat. Zuvor hat er angegeben, er kenne Frau S. nur flüchtig (so Bl. 26 und 52 der Verwaltungsakten der Beklagten). Das beharrliche Verschweigen der intimen Beziehung hegt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und das Verschweigen der intimen Beziehung der Frau S. vor dem SG hegt Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Denn Frau S. ist das einzige Beweismittel für eine Berufsbezogenheit des Besuchs des Klägers bei ihr. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Kläger Frau S. tatsächlich erst nach dem Unfall näher kennen gelernt haben sollte. Darüber hinaus begründen noch weitere Widersprüchlichkeiten ernsthafte Zweifel. Hat der Kläger zunächst von einem Ausrutscher am Bächle gesprochen, hat er vor dem erkennenden Senat angegeben, er sei über einen holprigen Weg gestolpert; die Universitätsklinik Freiburg hat dem Gericht allerdings mitgeteilt, ihr gegenüber habe der Kläger angegeben, beim Aufbocken des Motorrollers sei er gestürzt. Dass der Kläger tatsächlich wegen eines Angebots zu Frau S. gefahren ist, ist aber auch deshalb zu bezweifeln, weil Frau S. seit Ende 1997 in einem Frauenhaus wohnte und die Stadt Freiburg für die Renovierung aufkommt. Dass gelegentlich Renovierungen auch in Eigenleistung durchgeführt wurden, um Mittel einzusparen, wie der Zeuge R. ausgesagt hat, bedeutet entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht, dass die Heimbewohner die Kosten für Fremdfirmen übernehmen mussten. Schließlich ist Frau S. auch zum damaligen Zeitpunkt mittellos gewesen, wie der Kläger vor dem Berichterstatter selber ausgeführt hat. Dass Frau S. mittags den Kläger anruft, einen Termin für einen Kostenvoranschlag am selben Tag abends vereinbart, obwohl sie über kein Geld verfügte, ist nicht glaubhaft, zumal die Renovierung tatsächlich dann unterblieben ist. Des Weiteren hat der Kläger schließlich keinen schriftlichen Kostenvoranschlag unterbreitet und unterschiedliche Angaben zum mündlichen Kostenvoranschlag gemacht (vgl. Bl. 47, 52 der Beklagtenakten: 550,00 DM plus Umsatzsteuer; vgl. Bl. 16 der Gerichtsakte des SG und Bl. 42 der LSG-Akte: ca. 480,00 DM plus Umsatzsteuer). Zudem handelte es sich nach Frau S. einmal um ein Zimmer (siehe Bl. 16 der Gerichtsakten des SG), ein anderes Mal um zwei Zimmer (Bl. 37 der Verwaltungsakten der Beklagten), die es angeblich zu renovieren galt. Schließlich hat der Kläger gegenüber dem Senat angegeben, nur auf dem Weg zur Toilette das angeblich zu renovierende Zimmer angesehen zu haben (Bl. 42 der LSG-Akte), obwohl der Kläger angeblich nur deshalb zu Frau S. gefahren ist und dort mehrere Stunden verbracht hat. Schließlich ist auch der Vortrag des Klägers unwahrscheinlich, Dr. M., dem angeblich der Unfallhergang und der Zweck der Fahrt geschildert worden sei, habe versehentlich als Kostenträger die Krankenkasse angesehen. Als Zeuge hat Dr. M. ausgesagt, Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall habe er nicht erkennen können. Dem entsprechend hat Dr. M. auch erst ab 1. Mai 1998 Arbeitsunfähigkeit attestiert, da er von einer andauernden beruflichen Tätigkeit nichts wusste. Schließlich hat auch die Universitätsklinik Freiburg keine BG-liche Behandlung durchgeführt, sondern zu Lasten der Krankenkasse abgerechnet. Der Vortrag des Klägers, auch die Universitätsklinik Freiburg müsse sich irren, vermag angesichts der Vielzahl der Widersprüche nicht zu überzeugen. Auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs ergeben sich Ungereimtheiten zwischen dem Vortrag des Klägers und der Zeugin. Nach der Zeugin war es zum Zeitpunkt des Unfalls schon dunkel. Nach den Angaben des Klägers ereignete sich der Unfall um 17.00 Uhr (siehe Bl. 11 der Verwaltungsakten der Beklagten) bzw. 19.00 Uhr. In Anbetracht der Umstellung auf die Sommerzeit kann es weder um 17.00 noch um 19.00 Uhr dunkel gewesen sein, wie die Beklagte zu Recht dargelegt hat. Schließlich hat die Zeugin angegeben, dass es vielleicht eine halbe bis dreiviertel Stunde gedauert habe, bis Dr. M. nach dem Telefonat gekommen sei. Dies widerspricht den Angaben des Klägers und der Aussage des Dr. M., die beide ein Telefonat um 19.00 Uhr und eine Ankunft des Arztes um 22.00 Uhr vorgetragen haben, was eine Wartezeit von drei Stunden anstatt von einer halben bis dreiviertel Stunde bedeutet. Nachdem bei so gut wie allen Details Widersprüche vorliegen, kann der Vortrag des Klägers, er sei ausschließlich nur wegen des Kostenvoranschlags zu Frau S. gefahren, nicht als erwiesen angesehen werden. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die vom Kläger angeregte Vernehmung der Bekannten der Zeugin S., P., wonach diese der Zeugin S. den Kläger als Maler empfohlen haben soll, sieht der Senat als nicht erforderlich an. Diese Behauptung kann als wahr unterstellt werden, ändert aber angesichts der zahlreichen Widersprüche nichts am Ergebnis der Beweiswürdigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Unfallereignisses vom 30. April 1998 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der am 3. Juni 1937 geborene Kläger, selbstständiger Malermeister, erlitt am 30. April 1998 einen Unfall, den er mit Schreiben vom 13. Juni 1998 anzeigte. Er habe sich bei einem Kunden in Freiburg erneut verletzt. Bereits am 10. Juni 1998 teilte er der Beklagten telefonisch mit, dass er auf dem Weg zu einem Kunden am Bächle ausgerutscht sei. Er habe für ein zu fertigendes Angebot das Aufmaß nehmen wollen. Aktenkundig ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. Wolfgang M. vom 30. April 1998, der Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 1998 bis voraussichtlich 10. Mai 1998 bescheinigte. In der formellen Unfallanzeige des Klägers vom 10. Juli 1998 gab er als Unfallzeitpunkt den 30. April 1998 um 17.00 Uhr sowie als Unfallort die F.-W.-Straße 37 an. Er sei vor dem Haus ausgerutscht und auf das Hüftgelenk gestürzt. Der von der Beklagten befragte behandelnde Arzt Dr. M. berichtete unter dem 15. August 1998 von einem Sturz auf die linke Hüfte am 30. April 1998 vor der Haustür einer Bekannten. Auf Nachfrage teilte der Kläger im September 1998 mit, er kenne Frau S. flüchtig - auf dem Weg zu ihr soll sich der Unfall ereignet haben -. Er habe gleich bei der Kundin Dr. M. angerufen, der auch noch in die Wohnung der Kundin gekommen sei. Dr. M. müsse etwas verwechselt haben. Er legte noch ein Schreiben der Frau S. vom 24. Oktober 1998 vor, nachdem der Kläger gegen 19.00 Uhr bei ihr gewesen sei, um ein Angebot für die Renovierung von zwei Zimmern zu machen. Dabei sei er vor der Haustür gestürzt und habe sich an der Hüfte verletzt. Sie habe den Notarzt Dr. M. angerufen, der in ihre Wohnung gekommen sei und den Kläger verarztet habe. Der Technische Aufsichtsbeamte Dipl.-Ing. G. berichtete unter dem 18. Dezember 1998, dass es sich bei dem Anwesen der Zeugin um eine Unterkunft für wohnungslose Frauen handele, die von der Stadt Freiburg betrieben werde. Der zuständige Amtsleiter, Herr R., habe angegeben, dass Renovierungsarbeiten bzw. Instandhaltungsarbeiten in dem Wohnheim ausschließlich durch den Wohnheimträger vorgenommen würden. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass Malerarbeiten durch Frau S. in Auftrag gegeben worden seien. Nach Anhörung des Klägers durch die Beklagte trug dieser noch vor, er habe nicht wissen können, dass es sich um ein Wohnheim gehandelt habe und Frau S. ihm keinen Auftrag habe erteilen dürfen. Der Wohnraum sei in einem schlechten Zustand gewesen und sei von der Stadt auch nicht bei Einzug renoviert worden. Er habe 550,00 DM plus 16% Mehrwertsteuer für die farbige Gestaltung des Wohnraums angeboten. Am 2. Mai 1998 habe er sich der Uni-Klinik vorgestellt und gesagt, dass es sich um einen Berufsunfall handele. Mit Bescheid vom 12. März 1999 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es sei nicht voll bewiesen, dass der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit erlitten worden sei. Am 12. April 1999 erhob der Kläger Widerspruch. Er sei von Frau S. angerufen worden und sollte um ca. 19.00 Uhr bei ihr sein. Er habe Frau S. nur flüchtig aus der Praxis des Dr. M. gekannt. Er sei pünktlich um 19.00 Uhr bei ihr eingetroffen und habe sich auf dem Wege von dem Gartentor zur Haustüre durch einen Sturz verletzt. Sie hätten sofort den Notarzt angerufen, der aber mitgeteilt habe, dass er noch mehrere Hausbesuche machen müsse und deshalb mit einer längeren Wartezeit zu rechnen sei. In dieser Zeit habe er den Wohnraum angesehen und das Angebot unterbreitet. Frau S. habe gesagt, dass sie jetzt nicht sofort das Geld habe und dass sie anrufen werde, sobald das Geld vorhanden sei. Gegen 22.00 Uhr sei der an diesem Abend sehr verwirrt scheinende Dr. M., der Frau S. als Patientin kenne, gekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 25. Juni 1999 ist bei der Beklagten "Einspruch" erhoben worden. Nachdem die Beklagte dieses Schreiben dem Sozialgericht Freiburg (SG) als Klage vorgelegt hat, hat das SG eine Klageeingangsbestätigung an die Beteiligten übersandt. Im Termin am 6. Juli 2000 hat das SG den Kläger angehört. Der Kläger hat angegeben, er habe Frau S. bis zum Unfalltag nicht gekannt. Sie habe am Unfalltag angerufen, worauf er zusagte, gegen 19:00 Uhr vorbei zu kommen. Der Kostenvoranschlag habe so ungefähr 480,00 DM plus Mehrwertsteuer betragen. Die als Zeugin vernommene Marion S. hat ausgesagt, sie habe den Kläger telefonisch gebeten, ihr Zimmer anzusehen und ihr einen Kostenvoranschlag über die Renovierung zu machen. Ihr sei damals nicht klar gewesen, dass der Auftrag von der Stadt Freiburg hätte erteilt bzw. genehmigt werden müssen. Der Kläger sei dann am Abend gekommen und sei schon mit Schmerzen vor ihrer Tür gestanden. Er habe sie dann gebeten, Dr. M. anzurufen, der dann eine Spritze gegeben habe. Es habe vielleicht eine halbe bis dreiviertel Stunde gedauert, bis Dr. M. nach dem Telefonat gekommen sei. Der Kläger sei dann noch vielleicht ebenfalls eine halbe bis dreiviertel Stunde in ihrem Zimmer geblieben, bis die Spritze gewirkt habe. Der als Zeuge vernommene Verwaltungsbeamte Thomas R. hat ausgesagt, alle Renovierungen würden durch die Bauunterhaltung beim Städtischen Hochbauamt durchgeführt, gelegentlich in Eigenleistung, um Mittel einzusparen. Sie hätten Anhaltspunkte für private Kontakte zwischen der Zeugin S. und dem Kläger gehabt. Er hat einen Brief übergeben, der nach Auszug von Frau S. gefunden worden sei. Darin heißt es u.a.: "Es war doch so schön mit uns zweien und nur wegen dem scheiß Gift (gemeint: Rauschgift) soll es enden mit Streit; das war doch eine sehr schöne Zeit mit Dir". Anschließend hat sich der Klägerbevollmächtigte legitimiert und vorgetragen, der Kläger habe die Zeugin S. zuvor nur flüchtig gekannt. Der Besuch habe keinen privaten Anlass gehabt. Mit Urteil vom 13. Juni 2001 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 13. August 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. September 2001 Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei mit der Zeugin vor dem Unfall nicht bekannt gewesen. Der Unfall habe sich um 19.00 Uhr ereignet, der Arzt sei um 19.15 Uhr von Frau S. angerufen worden, Dr. M. sei dann um 22.00 Uhr gekommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juni 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Anerkennung des Unfallereignisses am 30. April 1998 als Arbeitsunfall Verletztengeld zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem Berichterstatter vom 3. März 2004 hat der Kläger angegeben, er habe Frau S. vor dem Unfall nur einmal kurz bei Frau P. gesehen. Auf Vorhalt von Bl. 53 der Verwaltungsakten der Beklagten hat der Kläger gesagt, es kann sein, dass er Frau S. auch mal in der Praxis des Dr. M. gesehen habe. Er habe mit Frau S. zunächst Kaffee getrunken und nach ca. zehn Minuten gemeint, man müsse den Notarzt rufen, was dann Frau S. auch gemacht habe. Zufällig sei sein Hausarzt Dr. M. Notarzt gewesen. Er habe dann mit Dr. M. selber gesprochen. Während der Wartezeit, die sie in der Gemeinschaftsküche verbracht hätten, sei er einmal kurz zur Toilette gegangen; hierbei habe er dann in das Zimmer der Frau S. gesehen und dann überschlägig einen Rechnungsbetrag von 480,00 DM plus Mehrwertsteuer ausgerechnet. Er habe Dr. M. den Unfallhergang und den Zweck der Fahrt geschildert. Dieser habe einen Bluterguss und eine Schwellung an der Hüfte festgestellt, ihm eine Spritze gegeben und für den Fall einer Verschlimmerung eine Überweisung ans Krankenhaus. Die Behandlung habe ca. eine Viertelstunde gedauert. Er sei ca. eine weitere Viertelstunde in der Küche geblieben, bis die Spritze gewirkt habe, dann sei er gegangen. Auf Frage hat der Kläger angegeben, er habe Frau S. in der Folge noch ca. drei bis viermal getroffen, und zwar in ihrer Wohnung. Einmal habe er sie zum Essen eingeladen. Die - nicht sexuelle - Beziehung habe drei bis vier Monate gedauert. Die Wohnung sei nicht renoviert worden, da Frau S. dann ausgezogen sei. Der vom Zeugen R. vorgelegte Brief stamme von ihm. Dr. M. hat schriftlich ausgesagt, er sei etwa gegen 19.00 Uhr vom Kläger angerufen und gebeten worden, ihn aufzusuchen, was etwa von 22.00 bis 22.30 Uhr erfolgt sei. Ob sich der Kläger und Frau S. bereits vor dem Unfall kannten bzw. befreundet waren, sei für ihn nicht beurteilbar. Die geklagten starken Schmerzen erklärten, dass der Kläger bei einer dritten Person auf ihn gewartet habe und er auch noch nach Verabreichung der Spritze dort ca. eine Viertelstunde gewartet habe. Eine Überweisung ans Krankenhaus habe er nicht ausgestellt; er habe nur den Rat erteilt, sich bei Beschwerdezunahme dorthin zu wenden. Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall habe er nicht gehabt; die Uhrzeit und das Datum liessen ihn nicht an einen Arbeitsunfall denken. Die schriftlich befragte Universitätsklinik Freiburg sagte unter dem 27. April 2004 aus, der Kläger habe sich weder am 1. noch am 2. Mai 1998 in der Ambulanz vorgestellt, sondern am 5. Mai 1998. Er habe angegeben, am 30. April 1998 beim Aufbocken des Motorrollers auf die linke Hüfte gestürzt zu sein. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht ausgestellt worden.
Der Kläger hat vorgetragen, dass er die intime Beziehung mit der Zeugin für irrelevant hielt, da diese zum Zeitpunkt des Unfalles noch nicht und zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr bestanden habe. Der behandelnde Arzt der Universitätsklinik Freiburg, Dr. F., müsse zwei Sachverhalte verwechselt haben.
Nach Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss vom 27. Juni 2005 hat die Staatsanwaltschaft Freiburg das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. Zwar sprächen erhebliche Indizien dafür, dass der behauptete Arbeitsunfall nicht stattgefunden habe, insbesondere im Hinblick auf den Zeitablauf sei eine Straftat jedoch nicht mehr nachzuweisen. Hierauf hat der Senat das Verfahren von Amts wegen unter dem neuen Aktenzeichen L 2 U 1635/06 fortgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung ist gemäß § 143 SGG statthaft, da die Beschränkungen des § 144 SGG nicht eingreifen; sie ist gemäß § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Zwar kann das Schreiben des Klägers, mit dem er Einspruch gegen den Widerspruchsbescheid erhoben hat, nicht als Klage gewertet werden, da kein gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden wollte; der Kläger wandte sich ausdrücklich erneut an die Beklagte, die er letztmals aufforderte, ihm Verletztengeld zu zahlen, bevor er einen Rechtsanwalt einschalte. Doch hat das SG dies Schreiben als Klage angesehen und eine Eingangsbestätigung übersandt. Nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens ist es dem Senat verwehrt, dies nunmehr anders zu sehen, da der Kläger auf die Wertung des SG vertrauen durfte. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses am 30. April 1998 als Arbeitsunfall und damit auch nicht auf Verletztengeld.
Maßgebend für das Begehren des Klägers sind die Vorschriften des ab 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch (SGB VII), weil Leistungen erstmals nach Inkrafttreten des SGB VII festzustellen sind (§ 214 Abs. 3 SGB VII).
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die Gesundheitsstörung, derentwegen Entschädigungsleistungen begehrt werden, erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 128). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 129); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSGE 45, 285, 286).
Der Kläger hat nicht nachweisen können, dass er bei einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten hat. Zwar wäre der Kläger, wenn er sich zu einer Kundin begibt, um ihr einen Kostenvoranschlag bzw. ein Angebot zu unterbreiten, unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz gestanden, wenn nicht zugleich noch private Motive vorlagen (zur so genannten gemischten Tätigkeit siehe Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 8 SGB VII Anm. 7.21). Der Kläger konnte aber bereits nicht nachweisen, dass das Zurücklegen des Weges zu Frau S. betrieblichen Interessen diente. Der Kläger stand in einer intimen Beziehung zu Frau S., wie er - erst - mit Schriftsatz vom 12. November 2004 eingeräumt hat. Zuvor hat er angegeben, er kenne Frau S. nur flüchtig (so Bl. 26 und 52 der Verwaltungsakten der Beklagten). Das beharrliche Verschweigen der intimen Beziehung hegt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und das Verschweigen der intimen Beziehung der Frau S. vor dem SG hegt Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Denn Frau S. ist das einzige Beweismittel für eine Berufsbezogenheit des Besuchs des Klägers bei ihr. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Kläger Frau S. tatsächlich erst nach dem Unfall näher kennen gelernt haben sollte. Darüber hinaus begründen noch weitere Widersprüchlichkeiten ernsthafte Zweifel. Hat der Kläger zunächst von einem Ausrutscher am Bächle gesprochen, hat er vor dem erkennenden Senat angegeben, er sei über einen holprigen Weg gestolpert; die Universitätsklinik Freiburg hat dem Gericht allerdings mitgeteilt, ihr gegenüber habe der Kläger angegeben, beim Aufbocken des Motorrollers sei er gestürzt. Dass der Kläger tatsächlich wegen eines Angebots zu Frau S. gefahren ist, ist aber auch deshalb zu bezweifeln, weil Frau S. seit Ende 1997 in einem Frauenhaus wohnte und die Stadt Freiburg für die Renovierung aufkommt. Dass gelegentlich Renovierungen auch in Eigenleistung durchgeführt wurden, um Mittel einzusparen, wie der Zeuge R. ausgesagt hat, bedeutet entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht, dass die Heimbewohner die Kosten für Fremdfirmen übernehmen mussten. Schließlich ist Frau S. auch zum damaligen Zeitpunkt mittellos gewesen, wie der Kläger vor dem Berichterstatter selber ausgeführt hat. Dass Frau S. mittags den Kläger anruft, einen Termin für einen Kostenvoranschlag am selben Tag abends vereinbart, obwohl sie über kein Geld verfügte, ist nicht glaubhaft, zumal die Renovierung tatsächlich dann unterblieben ist. Des Weiteren hat der Kläger schließlich keinen schriftlichen Kostenvoranschlag unterbreitet und unterschiedliche Angaben zum mündlichen Kostenvoranschlag gemacht (vgl. Bl. 47, 52 der Beklagtenakten: 550,00 DM plus Umsatzsteuer; vgl. Bl. 16 der Gerichtsakte des SG und Bl. 42 der LSG-Akte: ca. 480,00 DM plus Umsatzsteuer). Zudem handelte es sich nach Frau S. einmal um ein Zimmer (siehe Bl. 16 der Gerichtsakten des SG), ein anderes Mal um zwei Zimmer (Bl. 37 der Verwaltungsakten der Beklagten), die es angeblich zu renovieren galt. Schließlich hat der Kläger gegenüber dem Senat angegeben, nur auf dem Weg zur Toilette das angeblich zu renovierende Zimmer angesehen zu haben (Bl. 42 der LSG-Akte), obwohl der Kläger angeblich nur deshalb zu Frau S. gefahren ist und dort mehrere Stunden verbracht hat. Schließlich ist auch der Vortrag des Klägers unwahrscheinlich, Dr. M., dem angeblich der Unfallhergang und der Zweck der Fahrt geschildert worden sei, habe versehentlich als Kostenträger die Krankenkasse angesehen. Als Zeuge hat Dr. M. ausgesagt, Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall habe er nicht erkennen können. Dem entsprechend hat Dr. M. auch erst ab 1. Mai 1998 Arbeitsunfähigkeit attestiert, da er von einer andauernden beruflichen Tätigkeit nichts wusste. Schließlich hat auch die Universitätsklinik Freiburg keine BG-liche Behandlung durchgeführt, sondern zu Lasten der Krankenkasse abgerechnet. Der Vortrag des Klägers, auch die Universitätsklinik Freiburg müsse sich irren, vermag angesichts der Vielzahl der Widersprüche nicht zu überzeugen. Auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs ergeben sich Ungereimtheiten zwischen dem Vortrag des Klägers und der Zeugin. Nach der Zeugin war es zum Zeitpunkt des Unfalls schon dunkel. Nach den Angaben des Klägers ereignete sich der Unfall um 17.00 Uhr (siehe Bl. 11 der Verwaltungsakten der Beklagten) bzw. 19.00 Uhr. In Anbetracht der Umstellung auf die Sommerzeit kann es weder um 17.00 noch um 19.00 Uhr dunkel gewesen sein, wie die Beklagte zu Recht dargelegt hat. Schließlich hat die Zeugin angegeben, dass es vielleicht eine halbe bis dreiviertel Stunde gedauert habe, bis Dr. M. nach dem Telefonat gekommen sei. Dies widerspricht den Angaben des Klägers und der Aussage des Dr. M., die beide ein Telefonat um 19.00 Uhr und eine Ankunft des Arztes um 22.00 Uhr vorgetragen haben, was eine Wartezeit von drei Stunden anstatt von einer halben bis dreiviertel Stunde bedeutet. Nachdem bei so gut wie allen Details Widersprüche vorliegen, kann der Vortrag des Klägers, er sei ausschließlich nur wegen des Kostenvoranschlags zu Frau S. gefahren, nicht als erwiesen angesehen werden. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die vom Kläger angeregte Vernehmung der Bekannten der Zeugin S., P., wonach diese der Zeugin S. den Kläger als Maler empfohlen haben soll, sieht der Senat als nicht erforderlich an. Diese Behauptung kann als wahr unterstellt werden, ändert aber angesichts der zahlreichen Widersprüche nichts am Ergebnis der Beweiswürdigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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