Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2596/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 1654/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. April 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Zugunstenverfahrens höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Klägerin ist 1949 geboren und Mutter der Kinder O. (geboren 1968), I. (geboren 1970), S. (geboren 1972) und M. (geboren 1980). Seit 1. Juli 1997 bezieht die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (bewilligt mit Bescheid vom 28. November 1997). Bei der Rentenberechnung wurden als Kindererziehungszeit (KEZ) berücksichtigt die Zeit vom 1. August 1980 bis 31. Juli 1981 (für den Sohn M.), als Berücksichtigungszeiten (BÜZ) wegen Kindererziehung die Zeiten vom 9. Juli 1975 bis 9. Februar 1982 (für das Kind S.), vom 9. Juli 1975 bis 19. Januar 1980 (für das Kind I.) und vom 9. Juli bis 31. Dezember 1977 (für das Kind O.). Diese Zeiten waren im Kontenklärungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) durch Bescheid vom 11. August 1997 festgestellt worden. Der Feststellung lag die Bescheinigung des Bürgermeisteramts R. a. S. vom 25. Juli 1997 zugrunde, wonach die Kinder O., I. und S. jeweils ab 9. Juli 1975 bei der Gemeinde gemeldet waren, M. seit seiner Geburt 1980.
Gegen den Bescheid vom 28. November 1997 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, ihre Rente sei zu gering. Ihre Kinder lebten seit dem 9. Januar 1973 in der Bundesrepublik mit Ausnahme von M., der in der Bundesrepublik geboren sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 1998 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG - Az.: S 5 RJ 1059/98).
Mit Bescheid vom 28. April 1998 hob die Beklagte den Bescheid vom 28. November 1997 bezüglich der Bewertung der Zeiten der Kindererziehung wegen der durch das Rentenreformgesetz 1999 geänderten Bewertung von KEZ auf und berechnete die Rente neu. Der Klägerin wurde ab 1. Juli 1997 deshalb eine höhere Rente gewährt.
Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit dem im wesentlichen gleichen Vortrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück, bezüglich der aufgrund des Rentenreformgesetzes 1999 höheren Bewertung der KEZ als unzulässig.
Durch Urteil vom 29. August 2002 wies das SG die Klage, die nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch den Bescheid vom 28. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2001 erfasste, ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und machte geltend, die gesamten Rentenberechnungen seien unzutreffend. Ihre Kinder und sie lebten schon seit 9. Januar 1973 in der Bundesrepublik. Sie legte Kopien der Personalausweise von O. vor, ausgestellt in A., worin der 9. Januar 1973 als Datum eingetragen ist. Auf Nachfrage der Beklagten teilte sie mit, dass das Landratsamt S. H. und das türkische Konsulat das Datum in den Ausweis ihres Sohnes eingetragen hätten, dies habe als Anmeldebestätigung zu gelten. Sie legte auf weitere Aufforderung dann die Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde R. a. S. vom 26. Januar 2004 vor. Darin wurde bestätigt, dass die Klägerin mit den Kindern O., I. und S. am 9. Januar 1973 nach R. a. S. zugezogen sei. Weiter angegeben war in der Bescheinigung als Kind eine G. Y., geboren 1963.
Auf Nachfrage der Beklagten legte das Einwohnermeldeamt R. a. S. die "uralt Meldekarte" mit den Einzugsdaten der Klägerin in R. a. S. vor. Darin ist handschriftlich festgehalten, dass die Kinder O., I. und S. am 9. Juli 1975 in die Gemeinde zugezogen waren, die Klägerin am 10. September 1973, der Ehemann der Klägerin am 1. Februar 1973.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Anerkennung der KEZ ab unter Hinweis auf die Eintragungen im Melderegister der Gemeinde R. a. S ... Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2004 zurückgewiesen wurde.
Dagegen erhob die Klägerin am 24. August 2004 Klage zum SG und berief sich zur Begründung auf die Bescheinigung der Gemeinde R. a. S. vom 26. Januar 2004 sowie die Kopie des Passes ihres Sohnes O ... Nach Aufforderung des SG, sachdienliche Unterlagen zum Wohnsitz/Aufenthaltsort ihrer Kinder vorzulegen, legte die Klägerin eine Bescheinigung über den Schulbesuch ihres Sohnes O. vor, wonach dieser ab 1. September 1975 die Schule besucht habe. Die Klägerin führte ergänzend aus, eine frühere Einschulung sei wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen. Das türkische Konsulat in Stuttgart habe im Pass bestätigt, dass die Einreise am 9. Januar 1973 gewesen sei.
Durch Gerichtsbescheid vom 7. April 2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bescheinigung der Gemeinde R. a. S. vom 26. Januar 2004 nicht genüge, die Klage zu begründen. Denn der Inhalt der Bescheinigung stehe in Widerspruch zum Inhalt der Meldekarte des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde, in der in unterschiedlichen Handschriften und Vermerken die persönlichen Daten und der Einzug der Klägerin sowie ihrer Kinder vermerkt sei. Die unterschiedlichen Handschriften belegten, dass die Meldekarte zeitnah geführt worden sei. Sie unterliege deshalb keinen Zweifeln. Die Bescheinigung vom 26. Januar 2004 könne nur aufgrund der Meldekarte erstellt worden sein, gebe deren Inhalt aber offensichtlich falsch wieder. Der vom Türkischen Konsulat in A. ausgestellte Pass ihres Sohnes O. datiere zwar vom 9. Januar 1973. Das Ausstellungsdatum vermöge aber nicht zu belegen, dass O. noch am selben Tag nach Deutschland eingereist sei oder gar ab diesem Tag seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen habe. Dagegen spreche vielmehr die Meldekarte des Bürgermeisteramts, die einen Zuzug vor dem 9. Juli 1975 gerade nicht bestätigt habe. Andere aussagekräftige Unterlagen habe die Klägerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast habe die Klägerin daher den mangelnden Nachweis des Zuzugs vor dem 9. Juli 1975 zu tragen.
Gegen das am 14. April 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. April 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie u.a. vor, die Meldekarte sei fehlerhaft, der ehemalige Bürgermeister der Gemeinde R. a. S. könne dies bescheinigen.
Die Klägerin beantragt, sinngemäß gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. April 2005 sowie den Bescheid vom 19. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 28. April 1998 eine höhere Rente unter zusätzlicher Anerkennung der KEZ vom 9. Januar 1973 bis 28. Februar 1973 für das Kind S. sowie der BÜZ vom 9. Januar 1973 bis 8. Juli 1975 für die Kinder O. und I. sowie der BÜZ vom 10. Februar 1972 bis 8. Juli 1975 für S. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Das Gericht hat das Bürgermeisteramt bzw. Einwohnermeldeamt (EMA) der Gemeinde R. a. S. um Stellungnahme zu den differierenden Angaben in der Meldekarte sowie der Bescheinigung vom 26. Januar 2004 gebeten. In der Stellungnahme des EMA vom 11. Juli 2005 wird ausgeführt, dass in der Stellungnahme vom 26. Januar 2004 einige Fehler unterlaufen seien. Die Klägerin sei erst am 10. September 1973 und nicht wie mitgeteilt schon am 9. Januar 1973 zugezogen (Zahlendreher). Die Kinder O., I. und S. seien erst am 9. Juli 1975 zugezogen. Die Person G. Y. sei kein Kind der Klägerin. Es bestehe nur eine Namensgleichheit. Das Gericht hat weiter bei der Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse der Agentur für Arbeit S. H., nachgefragt, ab wann die Klägerin für ihre Kinder Kindergeld bezogen hat. Mit Schreiben vom 22. September 2005 bzw. 18. Oktober 2005 hat die Familienkasse mitgeteilt, die Klägerin sei erst seit September 1993 Kindergeldberechtigte geworden, nachdem ihr Ehemann in die Türkei zurückgekehrt sei. Sie habe für M. ab diesem Zeitpunkt Kindergeld bezogen. Ob und für welche Kinder der Ehemann der Klägerin Kindergeld bezogen habe, könne nicht mehr mitgeteilt werden, da die Kindergeldakte 1995 vernichtet worden sei. Die Familienkasse hat die Kopie der "Haushaltsbescheinigung zur Vorlage bei der Kindergeldkasse" vom 18. November 1993, ausgestellt von der Gemeindeverwaltung W., vorgelegt. Darin findet sich die handschriftliche Eintragung der Klägerin, wonach die Kinder O. und I. seit 6. Januar 1973 in Deutschland seien, M. seit seiner Geburt am 9. Juli 1980. Das Gericht hat daraufhin bei der Gemeinde W. um Stellungnahme zum Zuzugsdatum gebeten. In der Stellungnahme vom 15. November 2005 hat das EMA der Gemeinde W. mitgeteilt, ergänzend zu den in der Haushaltsbescheinigung mitgeteilten Daten könne nur noch bescheinigt werden, dass O. und I. Y. am 5. Januar 1992 bzw. 30. November 1991 von S. aus nach W. zugezogen seien. Die Stadtverwaltung der Stadt S. hat unter dem 22. November 2005 mitgeteilt, die Klägerin sei dort nicht gemeldet gewesen. Auch über die Kinder I. und S. lägen keine Unterlagen vor. Der Sohn O. sei vom 15. Dezember 1991 bis 5. Januar 1992 in S. gemeldet gewesen. Die Stadt hat eine Kopie der An- und Abmeldebestätigung des O. Y. vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der Gerichtsakten im Verfahren S 5 RJ 1059/98 sowie der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens in beiden Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung der Klägerin durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, da sie kein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten bei der Berechnung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend wiedergegeben und ausgeführt, weshalb die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass sie schon vor dem 9. Juli 1975 Kinder in der Bundesrepublik erzogen hat und weshalb die von ihr behaupteten Zeiten der Kindererziehung ab 9. Januar 1973 nicht bei der Berechnung ihrer Rente zu berücksichtigen und die angefochtenen Bescheide infolge dessen nicht unrichtig sind. Das Gericht nimmt auf die Entscheidungsgründe auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren in vollem Umfang Bezug und schließt sich diesen zur Vermeidung von Wiederholungen an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidungen bestätigen könnten.
Auch die Ermittlungen des Gerichts haben keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Klägerin schon ab 9. Januar 1973 ihre Kinder O., I. und S. in der Bundesrepublik erzogen hat. Unterlagen über den Bezug von Kindergeld im fraglichen Zeitraum liegen nicht mehr vor. Die sog. "Haushaltsbescheinigung", die die Familienkasse der Agentur für Arbeit C. übersandte, enthält lediglich handschriftliche Eintragungen der Klägerin selbst. Im übrigen stimmt das dort eingetragene Datum (6. Januar 1973) nicht mit dem von der Klägerin nunmehr behaupteten Zuzugsdatum am 9. Januar 1973 überein. Das EMA R. a. S. hat die in der Bescheinigung vom 26. Januar 2004 gemachten Angaben korrigiert und darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung fehlerhaft erstellt worden und daher auf die Eintragungen der Meldekarte abzustellen sei. Auch die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen W. und S. konnten die Angaben der Klägerin nicht bestätigen. Nachdem die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Klageverfahren auf Aufforderung des Gerichts keine weiteren Nachweise vorgelegt hat und auch im Berufungsverfahren nur das bisher Vorgebrachte wiederholt, ist davon auszugehen, dass die Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts ausgeschöpft sind und der Nachweis eines vor dem 9. Juli 1975 liegenden Zuzugs der Kinder der Klägerin nicht erbracht worden ist.
Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Berufung war zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Zugunstenverfahrens höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Klägerin ist 1949 geboren und Mutter der Kinder O. (geboren 1968), I. (geboren 1970), S. (geboren 1972) und M. (geboren 1980). Seit 1. Juli 1997 bezieht die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (bewilligt mit Bescheid vom 28. November 1997). Bei der Rentenberechnung wurden als Kindererziehungszeit (KEZ) berücksichtigt die Zeit vom 1. August 1980 bis 31. Juli 1981 (für den Sohn M.), als Berücksichtigungszeiten (BÜZ) wegen Kindererziehung die Zeiten vom 9. Juli 1975 bis 9. Februar 1982 (für das Kind S.), vom 9. Juli 1975 bis 19. Januar 1980 (für das Kind I.) und vom 9. Juli bis 31. Dezember 1977 (für das Kind O.). Diese Zeiten waren im Kontenklärungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) durch Bescheid vom 11. August 1997 festgestellt worden. Der Feststellung lag die Bescheinigung des Bürgermeisteramts R. a. S. vom 25. Juli 1997 zugrunde, wonach die Kinder O., I. und S. jeweils ab 9. Juli 1975 bei der Gemeinde gemeldet waren, M. seit seiner Geburt 1980.
Gegen den Bescheid vom 28. November 1997 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, ihre Rente sei zu gering. Ihre Kinder lebten seit dem 9. Januar 1973 in der Bundesrepublik mit Ausnahme von M., der in der Bundesrepublik geboren sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 1998 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG - Az.: S 5 RJ 1059/98).
Mit Bescheid vom 28. April 1998 hob die Beklagte den Bescheid vom 28. November 1997 bezüglich der Bewertung der Zeiten der Kindererziehung wegen der durch das Rentenreformgesetz 1999 geänderten Bewertung von KEZ auf und berechnete die Rente neu. Der Klägerin wurde ab 1. Juli 1997 deshalb eine höhere Rente gewährt.
Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit dem im wesentlichen gleichen Vortrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück, bezüglich der aufgrund des Rentenreformgesetzes 1999 höheren Bewertung der KEZ als unzulässig.
Durch Urteil vom 29. August 2002 wies das SG die Klage, die nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch den Bescheid vom 28. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2001 erfasste, ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und machte geltend, die gesamten Rentenberechnungen seien unzutreffend. Ihre Kinder und sie lebten schon seit 9. Januar 1973 in der Bundesrepublik. Sie legte Kopien der Personalausweise von O. vor, ausgestellt in A., worin der 9. Januar 1973 als Datum eingetragen ist. Auf Nachfrage der Beklagten teilte sie mit, dass das Landratsamt S. H. und das türkische Konsulat das Datum in den Ausweis ihres Sohnes eingetragen hätten, dies habe als Anmeldebestätigung zu gelten. Sie legte auf weitere Aufforderung dann die Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde R. a. S. vom 26. Januar 2004 vor. Darin wurde bestätigt, dass die Klägerin mit den Kindern O., I. und S. am 9. Januar 1973 nach R. a. S. zugezogen sei. Weiter angegeben war in der Bescheinigung als Kind eine G. Y., geboren 1963.
Auf Nachfrage der Beklagten legte das Einwohnermeldeamt R. a. S. die "uralt Meldekarte" mit den Einzugsdaten der Klägerin in R. a. S. vor. Darin ist handschriftlich festgehalten, dass die Kinder O., I. und S. am 9. Juli 1975 in die Gemeinde zugezogen waren, die Klägerin am 10. September 1973, der Ehemann der Klägerin am 1. Februar 1973.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Anerkennung der KEZ ab unter Hinweis auf die Eintragungen im Melderegister der Gemeinde R. a. S ... Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2004 zurückgewiesen wurde.
Dagegen erhob die Klägerin am 24. August 2004 Klage zum SG und berief sich zur Begründung auf die Bescheinigung der Gemeinde R. a. S. vom 26. Januar 2004 sowie die Kopie des Passes ihres Sohnes O ... Nach Aufforderung des SG, sachdienliche Unterlagen zum Wohnsitz/Aufenthaltsort ihrer Kinder vorzulegen, legte die Klägerin eine Bescheinigung über den Schulbesuch ihres Sohnes O. vor, wonach dieser ab 1. September 1975 die Schule besucht habe. Die Klägerin führte ergänzend aus, eine frühere Einschulung sei wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen. Das türkische Konsulat in Stuttgart habe im Pass bestätigt, dass die Einreise am 9. Januar 1973 gewesen sei.
Durch Gerichtsbescheid vom 7. April 2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bescheinigung der Gemeinde R. a. S. vom 26. Januar 2004 nicht genüge, die Klage zu begründen. Denn der Inhalt der Bescheinigung stehe in Widerspruch zum Inhalt der Meldekarte des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde, in der in unterschiedlichen Handschriften und Vermerken die persönlichen Daten und der Einzug der Klägerin sowie ihrer Kinder vermerkt sei. Die unterschiedlichen Handschriften belegten, dass die Meldekarte zeitnah geführt worden sei. Sie unterliege deshalb keinen Zweifeln. Die Bescheinigung vom 26. Januar 2004 könne nur aufgrund der Meldekarte erstellt worden sein, gebe deren Inhalt aber offensichtlich falsch wieder. Der vom Türkischen Konsulat in A. ausgestellte Pass ihres Sohnes O. datiere zwar vom 9. Januar 1973. Das Ausstellungsdatum vermöge aber nicht zu belegen, dass O. noch am selben Tag nach Deutschland eingereist sei oder gar ab diesem Tag seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen habe. Dagegen spreche vielmehr die Meldekarte des Bürgermeisteramts, die einen Zuzug vor dem 9. Juli 1975 gerade nicht bestätigt habe. Andere aussagekräftige Unterlagen habe die Klägerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast habe die Klägerin daher den mangelnden Nachweis des Zuzugs vor dem 9. Juli 1975 zu tragen.
Gegen das am 14. April 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. April 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie u.a. vor, die Meldekarte sei fehlerhaft, der ehemalige Bürgermeister der Gemeinde R. a. S. könne dies bescheinigen.
Die Klägerin beantragt, sinngemäß gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. April 2005 sowie den Bescheid vom 19. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 28. April 1998 eine höhere Rente unter zusätzlicher Anerkennung der KEZ vom 9. Januar 1973 bis 28. Februar 1973 für das Kind S. sowie der BÜZ vom 9. Januar 1973 bis 8. Juli 1975 für die Kinder O. und I. sowie der BÜZ vom 10. Februar 1972 bis 8. Juli 1975 für S. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Das Gericht hat das Bürgermeisteramt bzw. Einwohnermeldeamt (EMA) der Gemeinde R. a. S. um Stellungnahme zu den differierenden Angaben in der Meldekarte sowie der Bescheinigung vom 26. Januar 2004 gebeten. In der Stellungnahme des EMA vom 11. Juli 2005 wird ausgeführt, dass in der Stellungnahme vom 26. Januar 2004 einige Fehler unterlaufen seien. Die Klägerin sei erst am 10. September 1973 und nicht wie mitgeteilt schon am 9. Januar 1973 zugezogen (Zahlendreher). Die Kinder O., I. und S. seien erst am 9. Juli 1975 zugezogen. Die Person G. Y. sei kein Kind der Klägerin. Es bestehe nur eine Namensgleichheit. Das Gericht hat weiter bei der Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse der Agentur für Arbeit S. H., nachgefragt, ab wann die Klägerin für ihre Kinder Kindergeld bezogen hat. Mit Schreiben vom 22. September 2005 bzw. 18. Oktober 2005 hat die Familienkasse mitgeteilt, die Klägerin sei erst seit September 1993 Kindergeldberechtigte geworden, nachdem ihr Ehemann in die Türkei zurückgekehrt sei. Sie habe für M. ab diesem Zeitpunkt Kindergeld bezogen. Ob und für welche Kinder der Ehemann der Klägerin Kindergeld bezogen habe, könne nicht mehr mitgeteilt werden, da die Kindergeldakte 1995 vernichtet worden sei. Die Familienkasse hat die Kopie der "Haushaltsbescheinigung zur Vorlage bei der Kindergeldkasse" vom 18. November 1993, ausgestellt von der Gemeindeverwaltung W., vorgelegt. Darin findet sich die handschriftliche Eintragung der Klägerin, wonach die Kinder O. und I. seit 6. Januar 1973 in Deutschland seien, M. seit seiner Geburt am 9. Juli 1980. Das Gericht hat daraufhin bei der Gemeinde W. um Stellungnahme zum Zuzugsdatum gebeten. In der Stellungnahme vom 15. November 2005 hat das EMA der Gemeinde W. mitgeteilt, ergänzend zu den in der Haushaltsbescheinigung mitgeteilten Daten könne nur noch bescheinigt werden, dass O. und I. Y. am 5. Januar 1992 bzw. 30. November 1991 von S. aus nach W. zugezogen seien. Die Stadtverwaltung der Stadt S. hat unter dem 22. November 2005 mitgeteilt, die Klägerin sei dort nicht gemeldet gewesen. Auch über die Kinder I. und S. lägen keine Unterlagen vor. Der Sohn O. sei vom 15. Dezember 1991 bis 5. Januar 1992 in S. gemeldet gewesen. Die Stadt hat eine Kopie der An- und Abmeldebestätigung des O. Y. vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der Gerichtsakten im Verfahren S 5 RJ 1059/98 sowie der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens in beiden Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung der Klägerin durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, da sie kein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten bei der Berechnung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend wiedergegeben und ausgeführt, weshalb die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass sie schon vor dem 9. Juli 1975 Kinder in der Bundesrepublik erzogen hat und weshalb die von ihr behaupteten Zeiten der Kindererziehung ab 9. Januar 1973 nicht bei der Berechnung ihrer Rente zu berücksichtigen und die angefochtenen Bescheide infolge dessen nicht unrichtig sind. Das Gericht nimmt auf die Entscheidungsgründe auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren in vollem Umfang Bezug und schließt sich diesen zur Vermeidung von Wiederholungen an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidungen bestätigen könnten.
Auch die Ermittlungen des Gerichts haben keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Klägerin schon ab 9. Januar 1973 ihre Kinder O., I. und S. in der Bundesrepublik erzogen hat. Unterlagen über den Bezug von Kindergeld im fraglichen Zeitraum liegen nicht mehr vor. Die sog. "Haushaltsbescheinigung", die die Familienkasse der Agentur für Arbeit C. übersandte, enthält lediglich handschriftliche Eintragungen der Klägerin selbst. Im übrigen stimmt das dort eingetragene Datum (6. Januar 1973) nicht mit dem von der Klägerin nunmehr behaupteten Zuzugsdatum am 9. Januar 1973 überein. Das EMA R. a. S. hat die in der Bescheinigung vom 26. Januar 2004 gemachten Angaben korrigiert und darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung fehlerhaft erstellt worden und daher auf die Eintragungen der Meldekarte abzustellen sei. Auch die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen W. und S. konnten die Angaben der Klägerin nicht bestätigen. Nachdem die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Klageverfahren auf Aufforderung des Gerichts keine weiteren Nachweise vorgelegt hat und auch im Berufungsverfahren nur das bisher Vorgebrachte wiederholt, ist davon auszugehen, dass die Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts ausgeschöpft sind und der Nachweis eines vor dem 9. Juli 1975 liegenden Zuzugs der Kinder der Klägerin nicht erbracht worden ist.
Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Berufung war zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
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