Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 1666/06 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte trägt drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Gründe:
Nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn, wie vorliegend, das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Der Inhalt der Kostenentscheidung richtet sich nach billigem Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung zu berücksichtigen. Der Senat ist hierbei zwar nicht ausschließlich an den prozessualen Ausgang des Verfahrens gebunden, jedoch ist es in der Regel sachgerecht, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt. Entscheidend ist vorliegend, dass das Begehren des Klägers im Zeitpunkt der Erledigung zulässig und aufgrund der geänderten Rechtsprechung grundsätzlich auch begründet war. Der Kläger hatte als türkischer Staatsangehöriger gestützt auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 04.05.1999 - C 262/96 - und des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95 - einen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld für das 2. Lebensjahr seines Kindes B ... Zu beachten ist jedoch auch, dass der Kläger ab 15.05.1996 eine Beschäftigung in erziehungsgeldschädlichem Umfang angenommen hatte, was der Bewilligung von Erziehungsgeld für die Zeit vom 15.05.1996 bis 07.10.1996 entgegenstand. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist es gerechtfertigt, der Beklagten entsprechend ihrer Stellungnahme vom 10.04.2006 drei Viertel der Kosten des Klägers aufzuerlegen. Die Beschäftigungsaufnahme, die der Gewährung von Erziehungsgeld entgegenstand, kann nicht ohne kostenrechtliche Auswirkungen bleiben. Dass der Kläger die Beschäftigung erst nachträglich und wegen der Ablehnung des Erziehungsgeldes aufnahm, vermag hieran nichts zu ändern. Entscheidend ist die Tatsache der Beschäftigungsaufnahme. Die Ursache hierfür ist ohne Bedeutung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn, wie vorliegend, das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Der Inhalt der Kostenentscheidung richtet sich nach billigem Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung zu berücksichtigen. Der Senat ist hierbei zwar nicht ausschließlich an den prozessualen Ausgang des Verfahrens gebunden, jedoch ist es in der Regel sachgerecht, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt. Entscheidend ist vorliegend, dass das Begehren des Klägers im Zeitpunkt der Erledigung zulässig und aufgrund der geänderten Rechtsprechung grundsätzlich auch begründet war. Der Kläger hatte als türkischer Staatsangehöriger gestützt auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 04.05.1999 - C 262/96 - und des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95 - einen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld für das 2. Lebensjahr seines Kindes B ... Zu beachten ist jedoch auch, dass der Kläger ab 15.05.1996 eine Beschäftigung in erziehungsgeldschädlichem Umfang angenommen hatte, was der Bewilligung von Erziehungsgeld für die Zeit vom 15.05.1996 bis 07.10.1996 entgegenstand. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist es gerechtfertigt, der Beklagten entsprechend ihrer Stellungnahme vom 10.04.2006 drei Viertel der Kosten des Klägers aufzuerlegen. Die Beschäftigungsaufnahme, die der Gewährung von Erziehungsgeld entgegenstand, kann nicht ohne kostenrechtliche Auswirkungen bleiben. Dass der Kläger die Beschäftigung erst nachträglich und wegen der Ablehnung des Erziehungsgeldes aufnahm, vermag hieran nichts zu ändern. Entscheidend ist die Tatsache der Beschäftigungsaufnahme. Die Ursache hierfür ist ohne Bedeutung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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