L 11 KR 1916/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 953/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1916/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage S 9 KR 722/06 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 40.375,- angeordnet wird. Die Sicherheitsleistung kann auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wird auf EUR 20.175,50 festgesetzt.

Gründe:

Nach der im Verfahren nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG erforderlichen summarischen Prüfung ist die Rechtsfrage, ob Übersetzer technischer Dokumentationen nach dem KSVG als Publizisten abgabepflichtig sind, als derzeit offen (anhängige Revision beim BSG B 3 KR 2/06 R) zu bezeichnen. Die danach erforderliche Interessenabwägung (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86 b RdNr. 29) geht zugunsten der Antragstellerin, da die Beitragsnachforderung für die Zeit von Januar 2000 bis Februar 2006 bereits EUR 40.375,- umfasst und nach dem glaubwürdigen Vortrag der Antragstellerin nicht durch liquide Mittel aufgefangen werden kann, deswegen die GmbH in erhebliche finanzielle Probleme bringt. Insofern besteht auch ein Anordnungsgrund. Hinsichtlich der angeordneten Sicherheitsleistung hat sich der Senat auf § 108 ZPO gestützt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO.

Bei der Bemessung des Streitwertes nach § 197 a Abs. 1 i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG ist auf die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Rechtssache abzustellen, in der Regel also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen (BSG SozR 3 - 2500 § 193 Nr. 6). Bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt dies entsprechend. Insoweit ist, nachdem der einstweilige Rechtsschutz nur für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens Auswirkungen hat und in der Regel die Hauptsache nicht vorwegnehmen soll, das Interesse des Antragstellers am Erlass der einstweiligen Anordnung mit der Hälfte des für die Hauptsache maßgeblichen Streitwertes zu bemessen (so Knittel: in Henning u.a., Kommentar zum SGG, § 197 a Rdnr. 32; ebenso der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 07/2004, NVwZ 2004, 1327). Dies sind hier EUR 20.175,50.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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