Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1930/06 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin K. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen Richterin K. ist unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSGE SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen für eine Richterablehnung sind hier nicht gegeben.
Es treten im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte zutage, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme rechtfertigen könnten, die abgelehnte Richterin K. würde die Sache des Klägers nicht unparteiisch entscheiden. Im Hauptsacheverfahren S 4 RJ 2114/04 hat Richterin K. ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.01.2006 in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass beabsichtigt sei, ein weiteres orthopädisches Gutachten von Amts wegen einzuholen und anschließend die Sitzung durch Beschluss vertagt. Der Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die weitere Begutachtung durch die BG-Klinik, T., vornehmen zu lassen, ist sie nicht nachgekommen, sie hat vielmehr den Orthopäden Dr. G., Chefarzt der R.-Klinik in Bad K., gegen den der Kläger vorab schriftsätzlich keine Einwände erhoben hat, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nachdem der Kläger die Begutachtung durch Dr. G. nach Auftragserteilung ablehnte, hat Richterin K. eine Stellungnahme von Dr. G. eingeholt und anschließend mit Beschluss vom 23.03.2006 das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. G. zurückgewiesen. Gleichzeitig mit dem Beschluss hat sie die Stellungnahme von Dr. G. dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Kenntnisnahme übersandt. Hierauf hat der Kläger Dr. G. bezugnehmend auf dessen Stellungnahme vom 15.03.2006 erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Die Beauftragung von Dr. G. diente eindeutig der Sachaufklärung und entspricht einer korrekten Verfahrensführung. Im Hinblick auf die Auswahl eines Sachverständigen ist der Richter im sozialgerichtlichen Verfahren nicht an Anregungen des Klägers oder dessen Prozessbevollmächtigten gebunden. Zu beachten ist insoweit auch, dass der Kläger vor Auftragserteilung schriftsätzlich keine Bedenken gegen Dr. G. erhoben hat. Soweit der Kläger einen bestimmten Sachverständigen wünscht, hat er die Möglichkeit, eine Begutachtung durch diesen Sachverständigen gemäß § 109 SGG zu beantragen. Auch das Vorbringen des Klägers, die Stellungnahme des Dr. G. vom 15.03.2006 sei ihm vor dem ablehnenden Beschluss vom 23.03.2006 nicht zur Kenntnisnahme übersandt worden, vermag den Vorwurf der Befangenheit der Richterin nicht zu stützen. Dahingestellt bleiben kann, ob dies einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellt, denn auch wenn dem so wäre, würde ein solcher Verfahrensverstoß - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies auf einer unsachlichen Einstellung der Richterin gegenüber dem Kläger oder auf Willkür beruht, sind nicht ersichtlich. Prozessuale Nachteile entstehen hierdurch für den Kläger ebenfalls nicht. Dies wird schon daraus deutlich, dass er nunmehr einen weiteren Ablehnungsantrag gegen Dr. G. gestützt auf dessen Stellungnahme gestellt hat. Soweit der Kläger den Vorwurf der Befangenheit schließlich darauf stützt, dass Richterin K. ohne Angabe konkreter Gründe das sehr ausführliche Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. als nicht ausreichend bezeichnet habe, vermag auch dies den Vorwurf der Befangenheit nicht zu begründen. Auch insoweit liegt, abgesehen davon, dass ein für unrichtig gehaltenes prozessuales Vorgehen grundsätzlich kein die Richterablehnung stützenden Verhalten darstellt, eine unsachliche Verfahrensführung nicht vor. Gemäß § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei richtet sich der Umfang der Amtsermittlungspflicht nach dem Streitgegenstand. Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Mayer-Ladewig, SGG, § 103, Rdnr. 4). Innerhalb dieses Ermessens hat Richterin K. gehandelt.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen Richterin K. ist unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSGE SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen für eine Richterablehnung sind hier nicht gegeben.
Es treten im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte zutage, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme rechtfertigen könnten, die abgelehnte Richterin K. würde die Sache des Klägers nicht unparteiisch entscheiden. Im Hauptsacheverfahren S 4 RJ 2114/04 hat Richterin K. ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.01.2006 in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass beabsichtigt sei, ein weiteres orthopädisches Gutachten von Amts wegen einzuholen und anschließend die Sitzung durch Beschluss vertagt. Der Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die weitere Begutachtung durch die BG-Klinik, T., vornehmen zu lassen, ist sie nicht nachgekommen, sie hat vielmehr den Orthopäden Dr. G., Chefarzt der R.-Klinik in Bad K., gegen den der Kläger vorab schriftsätzlich keine Einwände erhoben hat, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nachdem der Kläger die Begutachtung durch Dr. G. nach Auftragserteilung ablehnte, hat Richterin K. eine Stellungnahme von Dr. G. eingeholt und anschließend mit Beschluss vom 23.03.2006 das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. G. zurückgewiesen. Gleichzeitig mit dem Beschluss hat sie die Stellungnahme von Dr. G. dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Kenntnisnahme übersandt. Hierauf hat der Kläger Dr. G. bezugnehmend auf dessen Stellungnahme vom 15.03.2006 erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Die Beauftragung von Dr. G. diente eindeutig der Sachaufklärung und entspricht einer korrekten Verfahrensführung. Im Hinblick auf die Auswahl eines Sachverständigen ist der Richter im sozialgerichtlichen Verfahren nicht an Anregungen des Klägers oder dessen Prozessbevollmächtigten gebunden. Zu beachten ist insoweit auch, dass der Kläger vor Auftragserteilung schriftsätzlich keine Bedenken gegen Dr. G. erhoben hat. Soweit der Kläger einen bestimmten Sachverständigen wünscht, hat er die Möglichkeit, eine Begutachtung durch diesen Sachverständigen gemäß § 109 SGG zu beantragen. Auch das Vorbringen des Klägers, die Stellungnahme des Dr. G. vom 15.03.2006 sei ihm vor dem ablehnenden Beschluss vom 23.03.2006 nicht zur Kenntnisnahme übersandt worden, vermag den Vorwurf der Befangenheit der Richterin nicht zu stützen. Dahingestellt bleiben kann, ob dies einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellt, denn auch wenn dem so wäre, würde ein solcher Verfahrensverstoß - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies auf einer unsachlichen Einstellung der Richterin gegenüber dem Kläger oder auf Willkür beruht, sind nicht ersichtlich. Prozessuale Nachteile entstehen hierdurch für den Kläger ebenfalls nicht. Dies wird schon daraus deutlich, dass er nunmehr einen weiteren Ablehnungsantrag gegen Dr. G. gestützt auf dessen Stellungnahme gestellt hat. Soweit der Kläger den Vorwurf der Befangenheit schließlich darauf stützt, dass Richterin K. ohne Angabe konkreter Gründe das sehr ausführliche Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. als nicht ausreichend bezeichnet habe, vermag auch dies den Vorwurf der Befangenheit nicht zu begründen. Auch insoweit liegt, abgesehen davon, dass ein für unrichtig gehaltenes prozessuales Vorgehen grundsätzlich kein die Richterablehnung stützenden Verhalten darstellt, eine unsachliche Verfahrensführung nicht vor. Gemäß § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei richtet sich der Umfang der Amtsermittlungspflicht nach dem Streitgegenstand. Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Mayer-Ladewig, SGG, § 103, Rdnr. 4). Innerhalb dieses Ermessens hat Richterin K. gehandelt.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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