L 10 R 1932/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 3266/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1932/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme eine vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegt Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.

Der am 1942 geborene Kläger, dem mit Urkunde vom 29. April 1968 der Technischen Universität D. , Fakultät Elektrotechnik, das Recht verliehen wurde, die Berufungsbezeichnung Diplomingenieur zu führen, war nach Abschluss des Studiums vom 15. März 1968 bis 6. Oktober 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Zentrallaboratorium Elektrogeräte der VVB Elektrogeräte bzw. dem Zentrallaboratorium Elektrogeräte WTZ der VVB Elektrogeräte B. , im Kombinat VEB Elektrogerätewerk S. , Zentrallaboratorium Elektrogeräte, und dem VEB Zentrallaboratorium Elektrogeräte, jeweils in K. , beschäftigt. Danach arbeitete er in der ehemaligen DDR noch vom 1. Dezember 1976 bis 14. März 1977 als Hausmeister und Kraftfahrer sowie im Zeitraum vom 15. März 1977 bis 25. April 1980 als Kirchensteuerkassierer im Außendienst. Am 28. April 1980 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über. Eine Versorgungszusage bezüglich einer Versorgungsanwartschaft für die Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgte nicht.

Am 4. Januar 2002 beantragte der Kläger sinngemäß die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften aus dem System der zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und insoweit die Feststellung der Zeit vom 15. März 1968 bis 6. Oktober 1976 als Pflichtbeitragszeit. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 9. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2003 mit der Begründung ab, der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe er Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt und am 30. Juni 1990 auch keine Beschäftigung im Beitragsgebiet ausgeübt.

Deswegen hat der Kläger am 19. Juni 2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und die Feststellung der strittigen Zeit seiner Tätigkeit als Diplomingenieur vom 15. März 1968 bis 6. Oktober 1976 weiterverfolgt.

Mit Urteil vom 28. April 2005 hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 6. Mai 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Mai 2005 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, die angewandten Vorschriften bzw. deren Anwendung verstoße gegen höherrangiges Recht.

Der Kläger beantragt,

1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) in ihrer Funktion als Versicherungsträger beizuladen und 2. unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 2005 und des Bescheides vom 9. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2003 die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 15. März 1968 bis 6. Oktober 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Ziff. 1 Anlage 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte in diesem Zeitraum festzustellen, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder das Verfahren auszuset- zen, hilfsweise Beweis zu erheben, - über die Beschäftigungsverhältnisse in dem als Mitgliedschaftszeit in dem Zusatzversorgungssystem für die technische Intelligenz der DDR beanspruchten Zeitraum, in dem er als Angehöriger der technischen Intelligenz in volkseigenen Betrieben bzw. in entsprechenden Einrichtungen beschäftigt war, sowie über den Charakter der beruflichen Tätigkeit in der DDR, - über den Erwerb von Anwartschaften auf die Pflichtversicherungsrente der SV sowie auf eine Zusatzrente und auf eine Zusatzversorgung während des Arbeitslebens und damit auf eine angemessene Alterssicherung in der DDR und über den realen, gemäß Einigungsvertrag bestandskräftigen Wert dieser Anwartschaften/Ansprüche zum 1. Juli 1990 und zum 31. Dezember 1991 sowie danach, - über den Wert der seit dem 30. Juni 1990 bzw. seit dem 1. Januar 1992 in der Pflichtversicherung des SGB VI erworbenen weiteren Alterssicherungsansprüche, - über die Auswirkungen der Renten-/Versorgungsüberführung sowie der nachträglichen Zuerkennung der Mitgliedschaft in den Zusatzversorgungssystemen auf den Wert des Alterseinkommens und die Rentenberechnung und - über die Differenzen, die sich für den Wert des zu erwartenden Alterseinkommens zum 1. Juli 1990, zum 31. Dezember 1991, zum 1. Januar 1992, zum 1. Juli 2000 und zum 1. April 2004 aus den einzufordernden Berechnungen einerseits bei Anerkennung, andererseits bei Nichtanerkennung der Mitgliedschaft in den Zusatzversorgungssystemen (vgl. den entsprechenden Bescheid) unter entsprechender Anwendung der jeweiligen Vorschriften ergeben und zwar nach der Zahlbetragsgarantie gemäß Art. 30 Abs. 5 EV, nach der Zahlbetragsgarantie gemäß Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 EV, nach der derzeitigen Verfahrensweise gemäß § 307a bzw. gemäß § 256a SGB VI, nach der Verfahrensweise gem. § 307b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG, durch Vorlage entsprechender vergleichbarer Berechnungen durch die Beklagte in ihrer Funktion als Versicherungsträger.

Höchst hilfsweise regt der Kläger an, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen, ob die - näher bezeichneten Bestimmungen - gegen höherrangiges Recht verstoßen (wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Buchstabe B Ziff. 4 des Schreibens des Klägers vom 4. Oktober 2005 verwiesen).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Gesetzeslage.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.

Eine Beiladung der DRV Bund lehnt der Senat ab. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 1. Alt. SG sind nicht erfüllt. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Notwendig ist die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 75 Rdnr. 10 m.w.N). Vorliegend besteht die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung nicht, da die DRV Bund, deren Beiladung der Kläger beantragt hat, gemäß § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) kraft Gesetzes bereits an die Entscheidung der Beklagten und damit an das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits gebunden ist (vgl. auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Januar 2006, in Juris). Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die DRV Bund gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG im Rahmen der einfachen Beiladung beizuladen. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, lehnt es der Senat im Rahmen seines Ermessens ab, die DRV Bund beizuladen. Vorteile einer Beiladung, die dies nahe legen würden, sind weder dargetan, noch ersichtlich.

Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder das Verfahren auszusetzen. Die Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 202 SGG i. V. m. § 251 Zivilprozessordnung) sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte dem Begehren des Klägers nicht zugestimmt hat und der Rechtsstreit auch entscheidungsreif ist. Im übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 114 SGG für eine Aussetzung - Abhängigkeit der Entscheidung von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis oder vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, oder Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist - nicht vor.

Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen, weil das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist.

Rechtsgrundlage der von dem Kläger begehrten Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit in der DDR als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG. Diese Regelung kommt hier jedoch deshalb nicht zur Anwendung, weil das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist.

Zwar wurde für Angehörige der technischen Intelligenz durch Verordnung der Regierung der DDR vom 17. August 1950 (GBl. I, S. 844) über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Näheres über den erfassten Personenkreis und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung regelte die zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487). Nach § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung galten auch Ingenieure als Angehörige der technischen Intelligenz. Nach § 2 wurde die vorgesehene zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritt des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand.

Damit hatte der Kläger - seine Angaben als wahr unterstellt - während, aber auch nur während seiner Tätigkeit im streitigen Zeitraum eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung nach diesem Zusatzversorgungssystem.

Indessen genügt dies für eine Anwendung des AAÜG und damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit als Pflichtbeitragszeit nicht.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 3) der Fall, wenn am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) durch eine verbindliche Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag) eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt oder zuerkannt und rechtswidrig zurückgenommen worden war. Eine solche Einzelfallregelung liegt hier nicht vor.

Das BSG hat darüber hinaus in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG entschieden (ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R in SozR aaO, Nr 2), dass auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft "erworben" hatten, denen eine solche Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden müssen. Dies war bei denjenigen der Fall, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln des jeweiligen Versorgungssystems in die Versorgung einzubeziehen waren und denen eine Zusage auf Versorgung hätte erteilt werden müssen. Hintergrund des Stichtages 30. Juni 1990 ist die Tatsache, dass nach dem Recht der DDR und des Einigungsvertrages die Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen waren und damit Neueinbeziehungen nicht mehr erfolgen konnten (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R in SozR aaO, Nr. 7). Bestand somit nach den Regeln der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung, der - beispielsweise durch eine Versorgungszusage - noch nicht erfüllt war, war der 30. Juni 1990 der letzte Tag, diesen Anspruch zu realisieren. Dann aber mussten zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorliegen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04 u.a.).

Auch dies trifft - worauf das SG und die Beklagte zutreffend hingewiesen haben - auf den Kläger nicht zu. Denn er war zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt und erfüllte damit nicht mehr die in § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung aufgestellte Voraussetzung einer Anstellung in einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb.

Zwar gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ein Verlust einer Anwartschaft als nicht eingetreten, soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust solcher Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen. Eine derartige Regelung enthielt § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, weil durch die Aufgabe der Tätigkeit im volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb die bis dahin bestehende Anwartschaft verloren ging (s. BSG SozR aaO, Nr. 3 Punkt 1.2). Allerdings knüpft § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG - anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in der verfassungskonformen Auslegung - ausdrücklich und ausschließlich an eine formale Rechtsposition in der ehemaligen DDR an (BSG SozR aaO). Erforderlich wäre daher, dass in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht des Klägers bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese aber auf Grund der Regelungen in der zweiten Durchführungsbestimmung vor dem 1. Juli 1990 wieder entfallen war (BSG aaO). Wie bereits erwähnt, lag eine solche Einzelfallregelung zu Gunsten des Klägers gerade nicht vor.

Eine vergleichbare ausdehnende Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG wie bei Satz 1 der Bestimmung ist nicht möglich. Denn die erwähnte verfassungskonforme Ausdehnung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beruht gerade auf einem Vergleich mit Satz 2 der Bestimmung und einer darin - ohne verfassungskonforme Auslegung - liegenden Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG (s. im Einzelnen BSG SozR aaO, Nr. 2 und Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R.). Im Ergebnis dient die erwähnte verfassungskonforme Ausdehnung des Satzes 1 dazu, willkürhaftes Unterlassen von nach den Regeln der Versorgungssysteme erforderlichen Einbeziehungen auszugleichen. Wird aber wegen eines Vergleiches zwischen den beiden Sätzen des § 1 Abs. 1 AAÜG eine Ausdehnung des Satzes 1 aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, trifft Gleiches auf Satz 2 logischerweise nicht zu. Dies steht im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04 u.a.).

Einen Verstoß gegen Art. 14 GG vermag der Senat nicht zu erkennen. Ins Leere geht insbesondere die Rüge des Klägers, der Gesetzgeber sei nicht berechtigt gewesen, bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem vorhandene Anwartschaften unberücksichtigt zulassen. Denn der Kläger hatte - wie bereits ausgeführt - gerade keine derartige Anwartschaft. Bereits seit dem Ende seiner Beschäftigung in der DDR am 6. Oktober 1976 erfüllte er nicht mehr die dargelegten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das in Rede stehende Zusatzversorgungssystem.

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht ersichtlich. Der Kläger wird im Vergleich mit Versicherten, denen eine Versorgungsanwartschaft bereits zuerkannt worden war, wie auch im Vergleich mit Versicherten, die am 30. Juni 1990 in einem entsprechenden Betrieb (noch) tätig waren, nicht rechtswidrig ungleich behandelt, da insofern gerade unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Bereits nach dem früheren Recht der ehemaligen DDR hatte der Kläger - wie alle anderen Versicherten in vergleichbarer Situation - auf Grund seines Ausscheidens aus dem Betrieb am 6. Oktober 1976 keine Anwartschaften oder gar Ansprüche aus der AVItech, anders als die genannten Versicherten. Darüber hinaus besteht auch kein Grund zur Annahme einer Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu Berufskollegen in den alten Bundesländern, die im Wege einer ausdehnenden Auslegung der Bestimmungen des AAÜG oder durch sonstige gesetzliche Maßnahmen auszugleichen wäre.

Auch sonstige Verstöße gegen höherrangiges Recht sind nicht feststellbar. Die allgemeinen Ausführungen zu dargelegten Benachteiligungen und Ansprüchen auf ein angemessenes Alterseinkommen tragen dies nicht.

Die weiteren Hilfsanträge des Klägers lehnt der Senat ab. Sie beziehen sich nicht auf für die Entscheidung rechtserhebliche Tatsachen.

Auch eine Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an das BVerfG oder den EuGH kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere ist der Senat - wie dargelegt - nicht überzeugt, dass die hier einschlägigen Regelungen des AAÜG gegen Grundrechte verstoßen (Art. 100 GG) oder mit höherrangigen europarechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind. Der Senat schließt sich insofern der oben genannten Rechtsprechung des BSG wie auch des BVerfG an.

Damit ist die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved