L 12 AS 2102/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1340/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2102/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.04.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), hat keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:

Es fehlt zudem an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, denn es ist nicht ersichtlich, warum dem Antragsteller, der weder vor dem Hotelaufenthalt in der Zeit vom 02.03. bis 05.03.2005 oder danach bei der Antragsgegnerin die Übernahme der hierfür entstandenen Kosten beantragt hat noch geltend gemacht hat, dass er den Hotelaufenthalt nicht bezahlen konnte, ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sein soll.

Insoweit der Antragsteller gegenüber dem SG hilfsweise und ohne Begründung noch die Zahlung eines Vorschusses für den Monat April 2006 beantragt hat, ist er in der Beschwerdeschrift vom 11.03.2006 hiervon wieder abgerückt. Im Übrigen wurde dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.01.2006 Arbeitslosengeld II für die Zeit von Februar bis Juli 2006 bewilligt. Gemäß den Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 02.01.2006 wird die Leistung auch im Voraus gezahlt (§ 42 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch II). Für die Leistung eines Vorschusses bestand und besteht daher kein Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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