Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1364/06 B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2281/06 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. April 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Zutreffend hat das SG mit Beschluss vom 10.04.2006 das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. S.-F. zurückgewiesen.
Gemäß §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige nachweislich parteilich ist oder ob das Gericht selbst keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hat; vielmehr ist Befangenheit anzunehmen, wenn objektiv hinreichende Gründe dafür vorhanden sind, dass der ablehnende Beteiligte subjektiv unter Berücksichtigung der Ansicht eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Sachverständigen haben darf, insbesondere bei Vorliegen der Besorgnis, der Sachverständige könne sich bei der Beurteilung des zu begutachtenden Sachverhalts von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 60 SGG, Anmerkung zu § 42 ZPO). Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung, zu stellen. Bei einer schriftlichen Begutachtung ist die Ablehnung grundsätzlich ebenfalls nur innerhalb der vorgenannten Zweiwochenfrist zulässig (Hartmann im Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann in Zivilprozessordnung, 53. Auflage, § 406 Rd.-Ziff. 22). Nach diesem Datum ist die Ablehnung nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich aus den Gutachten selbst erst der Ablehnungsgrund ergibt. Der Ablehnungsantrag muss dann aber unverzüglich nachgereicht werden (Hartmann a.a.O. § 406 Rd.-Ziff. 23, Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage § 118 Rd.-Ziff. 12 m).
Gemessen an den oben genannten Grundsätzen wurde der Ablehnungsantrag im Hinblick auf die Tatsache, dass Dr. S.-F. eine Gemeinschaftspraxis mit dem bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen Dr. R. betreibt, verspätet vorgebracht. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger den auf die Praxisgemeinschaft mit Dr. R. gestützten Befangenheitsantrag gegen Dr. S.-F. bereits nach Zugang des Gutachtensauftrags aufgrund der im Februar 2004 erfolgten Akteneinsicht in die Verwaltungsakten hätte kennen und vorbringen können. Auf jeden Fall war dem Kläger jedoch ab dem Zeitpunkt der von Dr. S.-F. durchgeführten Untersuchung am 09.02.2006 in der Praxis von Dr. S.-F. und Dr. R. bekannt, dass es sich bei diesen beiden Ärzten um eine Praxisgemeinschaft handelt. Die Ärzte praktizieren wie schon bei der Untersuchung, die im Dezember 2003 stattfand, in Mannheim U 1, 15 - 17. Spätestens am 09.02.2006 war dem Kläger somit bekannt, dass die beiden Orthopäden gemeinsam praktizieren. Er hätte den hierauf gestützten Befangenheitsantrag innerhalb einer Zweiwochenfrist ab dem Zeitpunkt der Untersuchung stellen müssen. Tatsächlich trug er seine Bedenken erst mit Schreiben vom 22.03.2006 vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Zweiwochenfrist schon lange abgelaufen, so dass diese Gründe nicht mehr beachtet werden können.
Abgesehen davon lässt sich allein auf die Tatsache, dass Dr. S.-F. und Dr. R. eine Praxisgemeinschaft betreiben, eine negative Einstellung des Sachverständigen Dr. S.-F. gegenüber dem Kläger nicht erkennen. Dass das von Dr. R. im Verwaltungsverfahren erstattete Gutachten nicht geeignet war, dem prozessualen Begehren des Klägers zum Erfolg zu verhelfen, stellt keinen Hinweis auf mangelnde Neutralität des mit Dr. R. in Praxisgemeinschaft tätigen Dr. S.-F. dar. Dr. S.-F. und Dr. R. betreiben eine Praxisgemeinschaft, d. h. es besteht kein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den beiden Ärzten. Nur dies könnte eventuell Befürchtungen rechtfertigen, dass der Sachverständige sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten wird. Bei Kollegen, die auf der gleichen Stufe stehen und sich gegenseitig keine Weisungen erteilen, ist diese Befürchtung auf jeden Fall nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. R. sein Gutachten bereits vor über zwei Jahren erstattet hat.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Zutreffend hat das SG mit Beschluss vom 10.04.2006 das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. S.-F. zurückgewiesen.
Gemäß §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige nachweislich parteilich ist oder ob das Gericht selbst keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hat; vielmehr ist Befangenheit anzunehmen, wenn objektiv hinreichende Gründe dafür vorhanden sind, dass der ablehnende Beteiligte subjektiv unter Berücksichtigung der Ansicht eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Sachverständigen haben darf, insbesondere bei Vorliegen der Besorgnis, der Sachverständige könne sich bei der Beurteilung des zu begutachtenden Sachverhalts von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 60 SGG, Anmerkung zu § 42 ZPO). Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung, zu stellen. Bei einer schriftlichen Begutachtung ist die Ablehnung grundsätzlich ebenfalls nur innerhalb der vorgenannten Zweiwochenfrist zulässig (Hartmann im Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann in Zivilprozessordnung, 53. Auflage, § 406 Rd.-Ziff. 22). Nach diesem Datum ist die Ablehnung nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich aus den Gutachten selbst erst der Ablehnungsgrund ergibt. Der Ablehnungsantrag muss dann aber unverzüglich nachgereicht werden (Hartmann a.a.O. § 406 Rd.-Ziff. 23, Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage § 118 Rd.-Ziff. 12 m).
Gemessen an den oben genannten Grundsätzen wurde der Ablehnungsantrag im Hinblick auf die Tatsache, dass Dr. S.-F. eine Gemeinschaftspraxis mit dem bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen Dr. R. betreibt, verspätet vorgebracht. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger den auf die Praxisgemeinschaft mit Dr. R. gestützten Befangenheitsantrag gegen Dr. S.-F. bereits nach Zugang des Gutachtensauftrags aufgrund der im Februar 2004 erfolgten Akteneinsicht in die Verwaltungsakten hätte kennen und vorbringen können. Auf jeden Fall war dem Kläger jedoch ab dem Zeitpunkt der von Dr. S.-F. durchgeführten Untersuchung am 09.02.2006 in der Praxis von Dr. S.-F. und Dr. R. bekannt, dass es sich bei diesen beiden Ärzten um eine Praxisgemeinschaft handelt. Die Ärzte praktizieren wie schon bei der Untersuchung, die im Dezember 2003 stattfand, in Mannheim U 1, 15 - 17. Spätestens am 09.02.2006 war dem Kläger somit bekannt, dass die beiden Orthopäden gemeinsam praktizieren. Er hätte den hierauf gestützten Befangenheitsantrag innerhalb einer Zweiwochenfrist ab dem Zeitpunkt der Untersuchung stellen müssen. Tatsächlich trug er seine Bedenken erst mit Schreiben vom 22.03.2006 vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Zweiwochenfrist schon lange abgelaufen, so dass diese Gründe nicht mehr beachtet werden können.
Abgesehen davon lässt sich allein auf die Tatsache, dass Dr. S.-F. und Dr. R. eine Praxisgemeinschaft betreiben, eine negative Einstellung des Sachverständigen Dr. S.-F. gegenüber dem Kläger nicht erkennen. Dass das von Dr. R. im Verwaltungsverfahren erstattete Gutachten nicht geeignet war, dem prozessualen Begehren des Klägers zum Erfolg zu verhelfen, stellt keinen Hinweis auf mangelnde Neutralität des mit Dr. R. in Praxisgemeinschaft tätigen Dr. S.-F. dar. Dr. S.-F. und Dr. R. betreiben eine Praxisgemeinschaft, d. h. es besteht kein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den beiden Ärzten. Nur dies könnte eventuell Befürchtungen rechtfertigen, dass der Sachverständige sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten wird. Bei Kollegen, die auf der gleichen Stufe stehen und sich gegenseitig keine Weisungen erteilen, ist diese Befürchtung auf jeden Fall nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. R. sein Gutachten bereits vor über zwei Jahren erstattet hat.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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