L 1 U 4606/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2781/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4606/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Juli 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Unfallereignis vom 27. September 2003 als Arbeitsunfall festzustellen ist.

Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten. Er bietet Pferdehaltern die Möglichkeit, ihre Pferde auf seinem Hof unterzustellen. Hiervon machte die Beigeladene Gebrauch und hatte seit Mai 2001 ein ihr gehörendes Reitpferd beim Kläger eingestellt. Am Samstag, 27. September 2003 nahm sie das ihr gehörende Pferd sowie das dem Kläger gehörende Pferd Athena aus den Boxen und führte beide Pferde auf eine Koppel. Auf dem Weg zur Koppel keilte das Pferd Athena ohne Vorwarnung aus und traf die Beigeladene mit dem Huf am rechten Oberarm. Die Beigeladene erlitt eine Fraktur des rechten Oberarms und eine Verletzung des am Oberarm verlaufenen Nervs.

Die Beigeladene bat die Beklagte festzustellen, ob ein Arbeitsunfall vorliege, da die Haftpflichtversicherung des Klägers von dieser Feststellung eine Schadensregulierung abhängig mache. Sie gab gegenüber der Beklagten an (Schreiben vom 19. November 2003), Grundlage sei ein zwischen ihr und dem Kläger am 18. Mai 2001 geschlossener mündlicher Vertrag. Neben der Überlassung der Box und dem Stellen von Heu, Stroh und Sägespänen sei der Kläger u.a. verpflichtet, ihr Pferd montags bis freitags am Morgen auf die Koppel zu bringen. Das abendliche Einholen sei wie auch das Ausmisten der Box ihre Aufgabe. Vereinbart worden sei, dass sie ebenso wie die anderen Pferdebesitzer an den Wochenenden ihr Pferd selbst auf die Koppel zu bringen habe. Im Hinblick darauf, dass man an Wochenenden nicht immer an beiden Tagen die Zeit finde, morgens sein Pferd auf die Koppel zu bringen, hätten sich einige Pferdebesitzer dahin verständigt, dass abwechselnd jeder von ihnen an den Wochenenden nicht nur sein eigenes Pferd auf die Weide bringe, sondern auch die Pferde der Anderen, die sich an dieser "Wochenendgemeinschaft" beteiligten. Der Kläger selbst habe sich an dieser Gemeinschaft nicht beteiligt, aber seine Tochter, die sich um das Pferd Athena kümmere, sodass auch dieses Pferd von den Beteiligten der Gemeinschaft am Wochenende auf die Weide gebracht worden sei.

Die Beklagte teilte der Beigeladenen daraufhin mit, dass die Tätigkeit, die die "Wochenendgemeinschaft" verrichte, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe (Schreiben vom 24. November 2003). Nachdem die Haftpflichtversicherung des Klägers gegenüber der Beklagten die Auffassung vertreten hatte, es liege ein Arbeitsunfall vor (Schreiben vom 15. Dezember 2003), lehnte es die Beklagte mit einem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 23. Januar 2004 ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen.

Gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Daraufhin lehnte es die Beklagte mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 27. Juli 2004 ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Hiergegen erhob der Kläger erneut Widerspruch, den der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2004). Die Beigeladene sei am Unfalltag lediglich aus eigenwirtschaftlichen Gründen tätig gewesen, als sie die Pferde zur Koppel geführt habe, da sie dies dafür an anderen Wochenendtagen nicht habe machen müssen. Dies hätten die Pferdebesitzer untereinander für das Wochenende so geregelt und stehe in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben des Reitstalls.

Der Kläger hat mit einem am 10. November 2004 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, die die Beklagte an das Sozialgericht Konstanz weitergeleitet hat. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beigeladene habe die beiden Pferde, auch ein ihr nicht gehörendes Pferd, in Erfüllung der Absprache zwischen den Reitern, am Wochenende die Pferde auf die Koppel zu führen, auf die Koppel gebracht. Diese Absprache habe eine ihm obliegende Aufgabe zum Inhalt gehabt, sodass die Beigeladene grundsätzlich eine ihm bzw. seinem Personal obliegende Aufgabe wahrgenommen habe.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Juli 2005). Bei der Anhörung des Klägers und der Beigeladenen habe es (das Gericht) keine eindeutige Vertragsregelung geschildert bekommen. Zwischen den Beteiligten hätten lediglich mündliche Absprachen existiert. Aus seiner (des Gerichts) Sicht sei das Verbringen der Pferde auf die Koppel am Wochenende Teil der - privaten - Pferdehaltung. Wenn - wie hier - bei einer unklaren Vertragsgestaltung teilweise an den Wochenenden die Pferde von den Eigentümern, teilweise vom Kläger auf die Koppel gebracht worden seien, erscheine es im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) nicht sinnvoll, die im Grundsatz private Pferdehaltung dem landwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen mit der Folge einer Ausweitung eines Versicherungsschutzes in den Privatbereich hinein. In der bloßen Verbringung eines Pferdes auf eine Koppel sei keine "Eingliederung" in einen landwirtschaftlichen Betriebs zu erkennen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 7. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. November 2005 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht übersehe, dass die Beigeladene ihn mit dem Verbringen der Pferde auf die Koppel am Wochenende entlastet habe und damit die unfallbringende Tätigkeit eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit gewesen sei. In den ersten Jahren hätten ihm seine Kinder geholfen, die vielen Pferde am Wochenende auf die Koppel zu verbringen. Als diese von zu Hause weggezogen seien, sei ihm dies zu viel gewesen und es seien die Pferdebesitzer abwechselnd eingesprungen. Er hätte die Pferdehaltung nicht aufrechterhalten können, wenn die Pferdebesitzer nicht mitgeholfen hätten. Nach dem Verständnis der Einsteller sei es seine Aufgabe gewesen, die Pferde auch am Wochenende auf die Koppel zu bringen. Dazu habe er sich der Hilfe seiner Tochter, wenn diese zu Hause gewesen sei, sowie der Hilfe eines Teils der Pferdeeinsteller bedient. Wenn das eine oder andere Pferd nicht auf die Koppel gebracht worden sei, habe er, soweit es seine Zeit erlaubt habe, dieses selbst auf die Koppel gebracht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2004 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall der Beigeladenen vom 27. September 2003 um einen Arbeitsunfall handelt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hält das angefochtene Urteil ebenfalls für zutreffend. Sie hat in der mündlichen Verhandlung des Senats "Wochenendlisten" vorgelegt, in die sich diejenigen eingetragen haben, die an den Wochenenden die Pferde auf die Koppel gebracht haben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte und auch nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Unfallereignis vom 27. September 2003 ist kein Arbeitsunfall, sodass keine Leistungspflicht der Beklagten besteht.

I.

1. Der Kläger ist nach § 109 Satz 1 SGB VII klagebefugt. Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn die Beigeladene macht gegen den Kläger Schadensersatzansprüche geltend.

2. Unternehmer sind nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Haftungsbeschränkung setzt mithin einen Versicherungsfall voraus. Das Unfallereignis am 27. September 2003 war kein Arbeitsunfall und damit kein Versicherungsfall.

Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Einer der Tatbestände für eine Versicherung der Beigeladenen kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 SGB VII, insbesondere als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist nicht gegeben. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestand nicht.

Ferner sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.

Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, der im Wesentlichen der dem bis 31. Dezember 1996 geltenden § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entspricht (siehe BSG, Beschluss vom 27. Juni 2000 - B 2 U 44/00 B -), setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 mwN; Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 8/01 R - mwN.; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 5/04 R -; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr. 804, 818 ff mwN) voraus, dass eine ernsthafte, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit voraus, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten. Nicht jede Tätigkeit, die einem Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird beschäftigtenähnlich verrichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt vielmehr der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (vgl. zu § 539 Abs. 2 RVO BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 48/91 -; Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 8/01 R - mwN; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 2 RdNr. 832).

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist es erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 13. August 2002 - B 2 U 33/01 R - und Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 35/03 R - m.w.N.).

Der Kläger bietet Pferdehaltern die Möglichkeit an, die ihnen gehörenden Pferde bei ihm unterzustellen und versorgen zu lassen. Von dieser Möglichkeit machte auch die Beigeladene Gebrauch. Zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Pferdehalter, auch der Beigeladenen, besteht jedenfalls ein zivilrechtlicher Vertrag über die Versorgung der untergestellten Pferde. Zu erfüllen hat der Kläger seine Vertragspflichten. Zu den Vertragspflichten, die der Kläger zur Versorgung der untergestellten Pferde zu erfüllen hat, gehört auch, dass die Pferde regelmäßig aus dem Stall auf eine Koppel verbracht werden, jedenfalls ursprünglich auch am Wochenende. Diese Tätigkeit erledigte früher der Kläger gemeinsam mit seinen Kindern. Nach dem Wegzug der Kinder von zu Hause, musste er diese Tätigkeit allein verrichten, was er auf Dauer nicht leisten konnte. Deshalb haben die Pferdehalter selbst nach gegenseitiger Absprache am Wochenende die Aufgabe übernommen, die untergestellten Pferde vom Stall auf die Koppel und wieder zurück zu bringen.

Dieser Ablauf ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 13. Dezember 2005 (S. 2 unter 3., Blatt 13 LSG-Akte). Auch in der Klageschrift vom 10. November 2004 (S. 2 unter 1., Blatt 2 der SG-Akte) geht der Kläger davon aus, dass zwischen ihm und den Reitern eine Vereinbarung getroffen war, wonach am Wochenende die Pferde von den Reitern auf die Koppel gebracht werden. Seine Bestätigung findet dies in den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegten "Wochenendlisten". In diese Listen trugen sich die Pferdehalter bzw. diejenigen, die eine Reitbeteiligung hatten, ein, die am Wochenende dafür sorgten, dass die Pferde auf die Koppel gebracht wurden. Die Listen enthalten auch den Hinweis, dass nur Pferde auf die Koppel gebracht werden, deren Besitzer (Reitbeteiligungen) sich regelmäßig ein- bis zweimal monatlich eintragen.

Dieser Ablauf wird nicht durch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 22. Februar 2006 (Blatt 21/22 der LSG-Akte) entkräftet, wonach er (der Kläger) sich, um die Pferde auch am Wochenende auf die Koppel zu bringen, der Hilfe seiner Tochter, wenn diese zu Hause gewesen sei, sowie der Hilfe eines Teils der Pferdeeinstellers bedient und auch, wenn es seine Zeit erlaubt habe, das eine oder andere Pferd auf die Koppel gebracht habe. Dies bestätigt vielmehr, dass die "Wochenendegemeinschaft" der Pferdehalter, die ihrerseits Pferde beim Kläger unterstellen, zum Unfallzeitpunkt bestand und möglicherweise noch besteht.

Wenn der Kläger nicht mehr in der Lage war, am Wochenende die Pferde auf die Koppel zu bringen und die Pferdeeinsteller demgemäß diese Aufgabe selbst übernahmen, war dies nicht mehr von dem zwischen dem Kläger und der Beigeladene bestehenden Vertrag umfasst. Damit war es nicht Aufgabe des Klägers, am Wochenende die untergestellten Pferde auf die Koppel zu bringen, sondern eigene Aufgabe des jeweiligen Pferdehalters. Die Tätigkeit des Verbringens der Pferde auf die Koppel am Wochenende ist dann keine dem Unternehmen des Klägers zuzurechnende Tätigkeit.

Die Handlungstendenz der Pferdehalter war auf die eigene Versorgung der eigenen Pferde gerichtet. Denn das Verbringen der Pferde auf die Koppel lag und liegt nicht nur im Interesse des Klägers, seine Vertragspflichten zu erfüllen, sondern auch im Interesse der Eigentümer der Pferde. Die Verantwortung für das Wohlergehen der Pferde und für die artgerechte Haltung verbleibt trotz des Einstellens des Pferdes beim Kläger bei den jeweiligen Eigentümern. Sie hatten und haben ein Interesse daran, dass die im Pferde nicht nur im Stall stehen, sondern auch auf der Koppel den notwendigen Auslauf haben. Wenn der Kläger nicht in der Lage war, dies am Wochenende zu bewerkstelligen, nahmen die Eigentümer der Pferde eigene Interessen wahr.

Eine versicherte Tätigkeit lag auch dann nicht vor, wenn man davon ausgeht, das Verbringen der Pferde auf die Koppel sei eine gemischte Tätigkeit, weil die Pferdehalter mit dieser Tätigkeit sowohl die zuvor genannten eigenen Zwecke als auch Zwecke des Klägers (Vertragserfüllung) verfolgten. Denn die zuvor genannten privaten Zwecke überwiegen die betrieblichen Zwecke. Hat die unfallbringende Tätigkeit sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken gedient, besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Interessen wesentlich gedient hat; sie braucht ihnen aber nicht überwiegend gedient zu haben. Die Wesentlichkeit des betrieblichen Interesses beurteilt sich hierbei in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen gedient hat, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19 und 32; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R -). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Denn die Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, sie hätte sich nicht in die "Wochenendlisten" eingetragen, wenn ihr Pferd nicht auch am Wochenende auf die Koppel hätte gebracht werden müssen.

Dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2005 liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Die Verletzte des dortigen Verfahrens übernahm Pferdepflege- und Stallarbeiten als Gegenleistung dafür, mit einem Pferd reiten zu dürfen. Sie war nicht Eigentümerin eines Pferdes.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

§ 197a Abs. 1 SGG in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung, wonach für das Berufungsverfahren und auch für das Klageverfahren Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben sind, ist auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden. Denn weder der Kläger noch die Beklagte führen den Rechtsstreit als Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I).

Das Sozialgericht hat übersehen, dass auch für das erstinstanzliche Verfahren Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben sind. Es hat nur nach § 193 SGG über die außergerichtlichen Kosten, nicht aber über die Gerichtskosten entschieden. Da die Monatsfrist des § 140 SGG abgelaufen ist, kann das Urteil des Sozialgerichts nicht ergänzt werden. Die unterbliebene Entscheidung über die Gerichtskosten erster Instanz kann durch den Senat nachgeholt werden (vgl. BSG SozR 3-1500 § 140 Nr. 2).

III.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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