Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 2184/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 4725/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Unfalls vom 25. August 2001 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1954 geborene Kläger betrieb bis zum Unfalltag die Gaststätte F. in V.-S ... Als Selbstständiger ist er freiwillig versichert bei der Beigeladenen. Er ist Inhaber eines Jagdscheines im Sinne des Bundesjagdgesetzes und hatte von der Stadt V.-S. einen Jagderlaubnisschein für das Gebiet S. "Saubühl" erworben.
Mit Schreiben vom 27. August 2001 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten und der Beigeladenen mit, dass der Kläger am 25. August 2001 auf dem Jagdgelände einen Unfall erlitten habe. Es habe ein mobiler Hochstand installiert werden sollen. Ihr Ehemann, der Äste dabei habe beseitigen wollen, sei aus ca. zwei bis drei Meter auf die Ladeklappe des Anhängers und von dort auf den Waldboden gestürzt. Die Ausübung der Tätigkeit als Jäger erfolge hobbymäßig. Die Haupttätigkeit des Klägers sei das Betreiben einer Gaststätte. Üblicherweise sei das geschossene Wild im Gasthaus verwendet worden. Der Kläger hat eine Belastungsfraktur des 3. Brustwirbelkörpers mit Einengung des Spinalkanals mit kompletter Paraplegie Höhe TH 4 rechts, TH 6/7 links erlitten (Durchgangsarztbericht vom 25. August 2001).
Sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene haben Ermittlungen aufgenommen. Gegenüber der Beigeladenen erklärte Forstdirektor H., die Jagdtätigkeit werde nach dem "V. Jagdmodell" durchgeführt. Danach erhielten die Jäger jeweils Begehungsscheine. Jedem Jäger werde ein bestimmter Pirschbezirk zugewiesen. Zu den Pflichtaufgaben des Klägers gehörten neben der typischen Jagdausübung, der Aufbau von Jagdeinrichtungen, die Hegung des Wildes und die Wildfütterung. Die Jäger müssten für den Begehungsschein jährlich 620,- DM plus Mehrwertsteuer an das Forstamt zahlen. Das erlegte Wild für den Eigenbedarf müsse bezahlt werden. Auf Anfrage teilte der Kläger weiter mit, die Aufstellung des mobilen Hochsitzes habe dem Zweck gedient, die Jagd auszuüben. Er gehe in der Jagdsaison alle ein bis zwei Tage, im Winter alle zwei bis vier Tage auf Jagd. Im Jagdjahr würden fünf bis acht Tiere erlegt, die zu 100 Prozent im Gasthaus verarbeitet worden seien; das Gasthaus sei auf Wildgerichte spezialisiert gewesen. Unter dem 7. November 2001 gab der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten W.t u.a. an, die Tätigkeiten (u.a. Kontrollgänge, Instandhaltung von Jagdeinrichtungen) seien im eigenen jagdlichen Interesse durchgeführt worden.
Mit Bescheid vom 29. November 2001 lehnte die Beklagte es ab, den Unfall vom 25. August 2001 als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger sei nach Mitteilung des städtischen Forstamtes V.-S. als Jagdgast tätig gewesen. Geschützt und versicherungspflichtig seien Jagdausübungsberechtigte (Eigenjagdbesitzer und Jagdpächter als Unternehmer) und deren ständige und zeitweisen Helfer, die Jagdaufseher und Treiber. Versicherungsfrei seien jedoch Jagdgäste. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, es habe ein pachtähnliches Verhältnis bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 4. Juli 2002 hat der Kläger zum Sozialgericht Konstanz Klage erhoben, das den Rechtsstreit an das örtlich ständige Sozialgericht Reutlingen (SG) verwiesen hat. Das SG hat mit Beschluss vom 20. August 2003 die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten beigeladen. Das SG hat ergänzend Forstdirektor H. befragt. In seiner Auskunft vom 23. Dezember 2003 hat dieser u. a. dargelegt, dass die Jagdeinrichtungen von den Inhabern der Jagderlaubnisscheine selbst erstellt werden müssten, dadurch könne eine kostengünstige Jagderlaubnis erteilt werden, ca. 5 bis 10 Arbeitstage würden für das Erstellen, die Kontrolle und die Reparatur von Jagdeinrichtungen im Jahr benötigt.
Mit Urteil vom 15. September 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls seien nicht erfüllt, eine versicherte Tätigkeit sei nicht gegeben. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit habe die Ausübung der Jagd als Hobby im Vordergrund gestanden, sodass die Tätigkeit auch nicht der Ausübung des Berufes als Gastwirt gedient habe. Die Beigeladene habe daher für den Unfall nicht einzustehen. Im Übrigen habe der Kläger versicherungsfrei als Jagdgast gehandelt. Er sei auch nicht "wie ein Beschäftigter" unter Versicherungsschutz gestanden. Auch hier habe die Jagd als Liebhaberei im Vordergrund gestanden.
Gegen das am 29. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Oktober 2004 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er ausgeführt, maßgeblich sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Frage, welche Zielrichtung und welchen Inhalt gerade die spezifische Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, hatte. Das Aufstellen des Hochsitzes habe dem Eigentümer gedient und sei daher unter Versicherungsschutz gestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 25. August 2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen sowie dem Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, dem Kläger aus dem Ereignis vom 25. August 2001 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil ebenfalls für zutreffend, die unfallbringende Tätigkeit sei als Vorbereitungshandlung der Ausübung der Jagd als Hobby zuzurechnen und stehe damit nicht unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Berichterstatter hat am 4. Mai 2005 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Hierbei hat der Kläger erklärt, er habe den Jagdsitz zur Ausübung seiner Jagd aufstellen wollen; er habe sie benutzen wollen, um der Jagd nachgehen zu können.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Beigeladenen sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG), ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Ereignis vom 25. August 2001 stellt keinen Arbeitsunfall dar.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen als Unternehmer der Inhaber einer Jagd oder der Jagdpächter (§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, § 123 Abs. 1 Nr. 5 GB VII) sowie die im Rahmen der Jagd Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Eine Tätigkeit, die den Versicherungsschutz eines Verletzten begründet, kann sich ferner aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ergeben, wenn der Verletzte wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig gewesen ist (so genannter "Wie-Beschäftigter"). Versicherungsfrei sind Personen, die auf Grund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Unerheblich ist, ob die Erlaubnis entgeltlich oder unentgeltlich erteilt wurde.
Der Kläger ist nicht als Jagdpächter, also als Unternehmer, tätig gewesen. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Satzung die Leitung des Betriebs, die Aufstellung des Abschussplans, die Einteilung der Pirschbezirke und die Verteilung des Abschusses auf die Pirschbezirk, die Kontrolle, die Verwertung und Vermarktung des Wildes, die Einstufung von Trophäen sowie die Tragung der Sachkosten für die Wildfütterung dem Forstamt oblegen hat. Eine unternehmerische Tätigkeit hat der Kläger nicht ausgeübt, daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die jeweiligen Inhaber der Jagderlaubnisscheine auch satzungsmäßig für das Erstellen von Jagdeinrichtungen zuständig gewesen sind. Anhaltspunkte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind nicht zu erkennen. Der Kläger ist in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der Begriff der Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII deckt sich mit dem der Beschäftigung nach § 7 SGB IV. Maßgebliches Kriterium für eine Beschäftigung ist ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Beschäftigenden. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis lässt sich weder aus dem Jagderlaubnisschein, noch aus der Satzung erkennen. Schließlich ist der Kläger auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII "wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Versicherter" tätig geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII voraus, dass eine ernstlich, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, die in einem dem Erwerbsleben zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis steht, sodass durch sie ein innerer Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird (BSGE HVBG - Info 2002, 2623 m. w. N.). Dabei hat das BSG stets ausschließlich die zum Unfall führende Tätigkeit unabhängig von der sonstigen Betätigungen des Verletzten in der Jagd betrachtet, wenn zu entscheiden gewesen ist, ob er bei einem Unfall als Jagdgast versicherungsfrei oder wie ein Versicherter tätig geworden war (BSG SozR 2200 § 542 Nr. 2 m. w. N.). Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt seinen mobilen Hochsitz am Waldrand aufstellen wollen und ist damit beschäftigt gewesen, die hindernden Äste zu beseitigen. Die konkrete Tätigkeit hat, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, allein dem Zweck gedient, ihm selbst und keinen Anderen die Jagd zu ermöglichen. Damit hat die Tätigkeit weder Zwecken des Jagdeigners, noch der Jagdgesellschaft gedient. Ganz im Vordergrund dieser die Jagd vorbereitenden Handlung hat die Ausübung seines Hobbys gestanden. Damit hat auch die Vorbereitungshandlung eigenen privaten Zwecken gedient.
Schließlich hat die Tätigkeit auch nicht seinem Unternehmen, dem Betreiben der Gastwirtschaft, wesentlich gedient.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass das Verhalten eines Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich einer versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob ein Versicherter zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG, Urt. vom 12. April 2005 - B 2 U 5/04 R m. w. N.). Das SG hat zutreffend erkannt, dass wesentlich im Vordergrund nicht die Versorgung der Gaststätte mit Wild gestanden hat, sondern, dass der Kläger die Jagd und damit auch die Vorbereitungshandlung als privates Hobby und Liebhaberei aufgefasst hat. Der Umstand, dass der Kläger das Wild auch in seiner eigenen Gaststätte verwendet hat, ändert daran im Ergebnis nichts, weil die Jagd als Hobby wesentlich im Vordergrund gestanden hat.
Die Berufung war somit auch bezüglich des Hilfsantrags zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Unfalls vom 25. August 2001 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1954 geborene Kläger betrieb bis zum Unfalltag die Gaststätte F. in V.-S ... Als Selbstständiger ist er freiwillig versichert bei der Beigeladenen. Er ist Inhaber eines Jagdscheines im Sinne des Bundesjagdgesetzes und hatte von der Stadt V.-S. einen Jagderlaubnisschein für das Gebiet S. "Saubühl" erworben.
Mit Schreiben vom 27. August 2001 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten und der Beigeladenen mit, dass der Kläger am 25. August 2001 auf dem Jagdgelände einen Unfall erlitten habe. Es habe ein mobiler Hochstand installiert werden sollen. Ihr Ehemann, der Äste dabei habe beseitigen wollen, sei aus ca. zwei bis drei Meter auf die Ladeklappe des Anhängers und von dort auf den Waldboden gestürzt. Die Ausübung der Tätigkeit als Jäger erfolge hobbymäßig. Die Haupttätigkeit des Klägers sei das Betreiben einer Gaststätte. Üblicherweise sei das geschossene Wild im Gasthaus verwendet worden. Der Kläger hat eine Belastungsfraktur des 3. Brustwirbelkörpers mit Einengung des Spinalkanals mit kompletter Paraplegie Höhe TH 4 rechts, TH 6/7 links erlitten (Durchgangsarztbericht vom 25. August 2001).
Sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene haben Ermittlungen aufgenommen. Gegenüber der Beigeladenen erklärte Forstdirektor H., die Jagdtätigkeit werde nach dem "V. Jagdmodell" durchgeführt. Danach erhielten die Jäger jeweils Begehungsscheine. Jedem Jäger werde ein bestimmter Pirschbezirk zugewiesen. Zu den Pflichtaufgaben des Klägers gehörten neben der typischen Jagdausübung, der Aufbau von Jagdeinrichtungen, die Hegung des Wildes und die Wildfütterung. Die Jäger müssten für den Begehungsschein jährlich 620,- DM plus Mehrwertsteuer an das Forstamt zahlen. Das erlegte Wild für den Eigenbedarf müsse bezahlt werden. Auf Anfrage teilte der Kläger weiter mit, die Aufstellung des mobilen Hochsitzes habe dem Zweck gedient, die Jagd auszuüben. Er gehe in der Jagdsaison alle ein bis zwei Tage, im Winter alle zwei bis vier Tage auf Jagd. Im Jagdjahr würden fünf bis acht Tiere erlegt, die zu 100 Prozent im Gasthaus verarbeitet worden seien; das Gasthaus sei auf Wildgerichte spezialisiert gewesen. Unter dem 7. November 2001 gab der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten W.t u.a. an, die Tätigkeiten (u.a. Kontrollgänge, Instandhaltung von Jagdeinrichtungen) seien im eigenen jagdlichen Interesse durchgeführt worden.
Mit Bescheid vom 29. November 2001 lehnte die Beklagte es ab, den Unfall vom 25. August 2001 als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger sei nach Mitteilung des städtischen Forstamtes V.-S. als Jagdgast tätig gewesen. Geschützt und versicherungspflichtig seien Jagdausübungsberechtigte (Eigenjagdbesitzer und Jagdpächter als Unternehmer) und deren ständige und zeitweisen Helfer, die Jagdaufseher und Treiber. Versicherungsfrei seien jedoch Jagdgäste. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, es habe ein pachtähnliches Verhältnis bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 4. Juli 2002 hat der Kläger zum Sozialgericht Konstanz Klage erhoben, das den Rechtsstreit an das örtlich ständige Sozialgericht Reutlingen (SG) verwiesen hat. Das SG hat mit Beschluss vom 20. August 2003 die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten beigeladen. Das SG hat ergänzend Forstdirektor H. befragt. In seiner Auskunft vom 23. Dezember 2003 hat dieser u. a. dargelegt, dass die Jagdeinrichtungen von den Inhabern der Jagderlaubnisscheine selbst erstellt werden müssten, dadurch könne eine kostengünstige Jagderlaubnis erteilt werden, ca. 5 bis 10 Arbeitstage würden für das Erstellen, die Kontrolle und die Reparatur von Jagdeinrichtungen im Jahr benötigt.
Mit Urteil vom 15. September 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls seien nicht erfüllt, eine versicherte Tätigkeit sei nicht gegeben. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit habe die Ausübung der Jagd als Hobby im Vordergrund gestanden, sodass die Tätigkeit auch nicht der Ausübung des Berufes als Gastwirt gedient habe. Die Beigeladene habe daher für den Unfall nicht einzustehen. Im Übrigen habe der Kläger versicherungsfrei als Jagdgast gehandelt. Er sei auch nicht "wie ein Beschäftigter" unter Versicherungsschutz gestanden. Auch hier habe die Jagd als Liebhaberei im Vordergrund gestanden.
Gegen das am 29. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Oktober 2004 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er ausgeführt, maßgeblich sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Frage, welche Zielrichtung und welchen Inhalt gerade die spezifische Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, hatte. Das Aufstellen des Hochsitzes habe dem Eigentümer gedient und sei daher unter Versicherungsschutz gestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 25. August 2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen sowie dem Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, dem Kläger aus dem Ereignis vom 25. August 2001 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil ebenfalls für zutreffend, die unfallbringende Tätigkeit sei als Vorbereitungshandlung der Ausübung der Jagd als Hobby zuzurechnen und stehe damit nicht unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Berichterstatter hat am 4. Mai 2005 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Hierbei hat der Kläger erklärt, er habe den Jagdsitz zur Ausübung seiner Jagd aufstellen wollen; er habe sie benutzen wollen, um der Jagd nachgehen zu können.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Beigeladenen sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG), ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Ereignis vom 25. August 2001 stellt keinen Arbeitsunfall dar.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen als Unternehmer der Inhaber einer Jagd oder der Jagdpächter (§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, § 123 Abs. 1 Nr. 5 GB VII) sowie die im Rahmen der Jagd Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Eine Tätigkeit, die den Versicherungsschutz eines Verletzten begründet, kann sich ferner aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ergeben, wenn der Verletzte wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig gewesen ist (so genannter "Wie-Beschäftigter"). Versicherungsfrei sind Personen, die auf Grund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Unerheblich ist, ob die Erlaubnis entgeltlich oder unentgeltlich erteilt wurde.
Der Kläger ist nicht als Jagdpächter, also als Unternehmer, tätig gewesen. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Satzung die Leitung des Betriebs, die Aufstellung des Abschussplans, die Einteilung der Pirschbezirke und die Verteilung des Abschusses auf die Pirschbezirk, die Kontrolle, die Verwertung und Vermarktung des Wildes, die Einstufung von Trophäen sowie die Tragung der Sachkosten für die Wildfütterung dem Forstamt oblegen hat. Eine unternehmerische Tätigkeit hat der Kläger nicht ausgeübt, daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die jeweiligen Inhaber der Jagderlaubnisscheine auch satzungsmäßig für das Erstellen von Jagdeinrichtungen zuständig gewesen sind. Anhaltspunkte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind nicht zu erkennen. Der Kläger ist in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der Begriff der Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII deckt sich mit dem der Beschäftigung nach § 7 SGB IV. Maßgebliches Kriterium für eine Beschäftigung ist ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Beschäftigenden. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis lässt sich weder aus dem Jagderlaubnisschein, noch aus der Satzung erkennen. Schließlich ist der Kläger auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII "wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Versicherter" tätig geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII voraus, dass eine ernstlich, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, die in einem dem Erwerbsleben zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis steht, sodass durch sie ein innerer Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird (BSGE HVBG - Info 2002, 2623 m. w. N.). Dabei hat das BSG stets ausschließlich die zum Unfall führende Tätigkeit unabhängig von der sonstigen Betätigungen des Verletzten in der Jagd betrachtet, wenn zu entscheiden gewesen ist, ob er bei einem Unfall als Jagdgast versicherungsfrei oder wie ein Versicherter tätig geworden war (BSG SozR 2200 § 542 Nr. 2 m. w. N.). Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt seinen mobilen Hochsitz am Waldrand aufstellen wollen und ist damit beschäftigt gewesen, die hindernden Äste zu beseitigen. Die konkrete Tätigkeit hat, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, allein dem Zweck gedient, ihm selbst und keinen Anderen die Jagd zu ermöglichen. Damit hat die Tätigkeit weder Zwecken des Jagdeigners, noch der Jagdgesellschaft gedient. Ganz im Vordergrund dieser die Jagd vorbereitenden Handlung hat die Ausübung seines Hobbys gestanden. Damit hat auch die Vorbereitungshandlung eigenen privaten Zwecken gedient.
Schließlich hat die Tätigkeit auch nicht seinem Unternehmen, dem Betreiben der Gastwirtschaft, wesentlich gedient.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass das Verhalten eines Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich einer versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob ein Versicherter zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG, Urt. vom 12. April 2005 - B 2 U 5/04 R m. w. N.). Das SG hat zutreffend erkannt, dass wesentlich im Vordergrund nicht die Versorgung der Gaststätte mit Wild gestanden hat, sondern, dass der Kläger die Jagd und damit auch die Vorbereitungshandlung als privates Hobby und Liebhaberei aufgefasst hat. Der Umstand, dass der Kläger das Wild auch in seiner eigenen Gaststätte verwendet hat, ändert daran im Ergebnis nichts, weil die Jagd als Hobby wesentlich im Vordergrund gestanden hat.
Die Berufung war somit auch bezüglich des Hilfsantrags zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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