Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 RA 6068/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5479/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. September 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der beklagte Zusatzversorgungsträger für den Zeitraum 01.09.1961 bis 15.02.1980 für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der am 10.06.1940 geborene Kläger bestand am 14.07.1961 die staatliche Prüfung als Ingenieur der Fachrichtung Technologie des Allgemeinen Maschinenbaus. Am 29.01.1971 wurde ihm der Akademische Grad des Diplomingenieurs verliehen. In der Zeit vom 01.09.1961 bis 14.07.1962 war er beim VEB M. in W. als Ingenieur in der Fertigungstechnologie, vom 08.08.1962 bis 31.03.1967 beim VEB Industriearmaturen und Apparatebau in L. als Ingenieur in der Plandungstechnologie und vom 01.04.1967 bis 21.07.1968 im dortigen Werk als Gruppenleiter der Planungstechnologie beschäftigt. Zwischen 22.07.1968 und 31.12.1974 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter Technik beim VEB Metall-Leichtbaukombinat, Forschungsinstitut in L. und schließlich vom 01.01.1975 bis 15.02.1980 als Projektingenieur beim VEB Rationalisierung und Projektierung in L. und B ... Im Jahr 1980 siedelte der Kläger aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland über.
Am 06.05.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften (in den neuen Bundesländern bis 30.06.1990 erworben) nach dem AAÜG in die Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 04.06.2002, der sich nicht bei den Akten befindet, wies die Beklagte den Antrag ab, weil das AAÜG nach § 1 nicht anwendbar sei.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er gehöre zur technischen Intelligenz. Er habe eine abgeschlossene Ingenieur- und Diplom-Ingenieur-Ausbildung und von Beginn seiner Berufstätigkeit 1961 einschlägige Tätigkeiten und Funktionen in verschiedenen Unternehmen ausgeübt. Er legte Bescheinigungen über Arbeitsentgelt und die Art seiner Berufsstellung sowie die Ingenieursurkunden vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des AAÜG nicht. Er sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe er Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er im Beitrittsgebiet keine Beschäftigung mehr ausgeübt. Er sei damit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung wiederholte er, dass er als ausgebildeter Ingenieur berufliche Tätigkeiten ausgeübt hätte, die genau seinem Studiengang entsprochen hätten. Er habe auch in volkseigenen Betrieben gearbeitet. Damit sei er Versorgungsberechtigter des Zusatzversorgungssystems und habe eine entsprechende Anwartschaft erworben. Dass er bereits im Jahr 1980 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sei, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Im übrigen kenne er sowohl ältere als auch jüngere Kollegen, die früher mit ihm zusammen gearbeitet hätten und bei denen die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt worden seien. Nicht zuletzt sei ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten telefonisch zugesichert worden, dass die Berücksichtigung der Anwartschaftszeiten kein Problem sei.
Die Beklagte trug dagegen vor, es sei zu prüfen, ob der Kläger noch am 30.06.1990 eine Position inne gehabt habe, nach der er bei Eintritt des Leistungsfalls hätte darauf vertrauen dürfen, dass ihm oder seinen Hinterbliebenen eine Leistung aus dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gewährt worden wäre. In ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei er nicht. Er habe auch keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Da er am 30.06.1990 seinen Wohnsitz nicht mehr im Beitrittsgebiet gehabt habe, sei er am 30.06.1990 auch bei keinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, der von einer Versorgungsordnung der Anlage 1 zum AAÜG erfasst werde. Damit sei das AAÜG nicht anwendbar.
Mit Urteil vom 28.09.2004, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24.11.2004, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger falle nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Einen Anspruch im Sinne eines Vollrechtes habe er bis zum 31.12.1991 unstreitig nicht erworben. Er sei auch nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft gewesen. Eine Versorgungsanwartschaft sei ihm von den zuständigen Versorgungsträgern der DDR nicht zuerkannt worden. Eine bereits erteilte Versorgungszusage sei auch nicht wieder aufgehoben worden. Darüber hinaus habe der Kläger nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Unter anderem würde ein solcher Anspruch nur unter der Voraussetzung bestehen, wenn der Kläger am 30.06.1990 in einem volkseigenen Betrieb oder einem gleichgestellten Betrieb als Ingenieur tätig gewesen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. Es genüge nicht, dass der Klägers eine entsprechende Tätigkeit in einem entsprechenden Betrieb zu irgend einem Zeitpunkt ausgeübt hätte. Dies verstoße nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Auch die vom Kläger vorgetragene mündliche "Zusage" eines Mitarbeiters der Beklagten, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, begründe keinen Anspruch. Eine solche Zusicherung bedürfe zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Hiergegen richtet sich die am 02.12.2004 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er im wesentlichen ergänzend vor, die Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass noch am 30.06.1990 eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb vorgelegen hätte. In seiner Entscheidung vom 10.04.2002 habe das Bundessozialgericht (BSG, Aktenzeichen: B 4 RA 32/01 R) ausdrücklich ausgeführt, dass eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, nämlich der technischen Intelligenz, auch dann vorliege, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig zum 30.06.1990) eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem genannten System vorgesehen gewesen sei. Dass eine Zusicherung eines Mitarbeiters der Beklagten zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft hätte, greife in diesem Zusammenhang zu kurz. Ein ehemaliger Kollege von ihm, welcher 1986 übergesiedelt sei, habe im Jahr 2001 von der Beklagten einen positiven Feststellungsbescheid erhalten. In einem solchen unterschiedlichen Verwaltungshandeln sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. das Legalitätsprinzip des allgemeinen Verwaltungsrechtes zu sehen. Außerdem würden die bestehenden Rechtsvorschriften und die zitierte Rechtsprechung gegen Artikel 11, 12 und 19 GG verstoßen. Seine Auffassung lasse sich auch aus einer teleologischen Auslegung der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 28.05.1951 herleiten. Denkbar wäre schließlich das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder eine Amtshaftung.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 1. September 1961 bis 15. Februar 1980 als Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG sowie die hieraus erzielten Arbeitsverdienste festzustellen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Der Senat hat die Beteiligten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG und des erkennenden Senats darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR als Zugehörigkeitszeiten zur gesetzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG liegen vor. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, weil eine solche vor dem SG durchgeführt worden ist und die Beteiligten hinreichend Gelegenheit erhalten haben, sich in der Sache zu äußern.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung unter Würdigung der für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs relevanten Anspruchsgrundlagen zutreffend dargestellt, dass der Kläger aufgrund der Aufgabe seiner Berufstätigkeit als Ingenieur in volkseigenen Betrieben bereits vor dem 30.06.1990 bzw. der fehlenden Versorgungszusage kein Versorgungsrechtverhältnis begründet hat, für welches das AAÜG nach seinem § 1 Abs. 1 Geltung beanspruchen könnte. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil Bezug.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. vor allem Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 - SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 1; B 4 RA 36/01 SGb 2002, 379 und B 4 RA 41/01 - SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 6), der der Senat folgt, ist der persönliche Geltungsbereich des AAÜG auf Personen begrenzt, die am 01.08.1991 Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem hatten, weil sie am 03.10.1990 bereits einbezogen waren oder danach wegen der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte der DDR wieder einbezogen waren oder vor dem 01.07.1990 einbezogen und aufgrund der Regelungen der Versorgungssysteme wieder ausgeschieden waren oder weil sie nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage hätten. Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis. Er war weder am 30.06.1990 in ein Versorgungssystem einbezogen noch hatte er einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, da er am maßgeblichen Stichtag 30.06.1990 nicht (mehr) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Baugewerbes oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Den Stichtag 30.06.1990 hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R -, 27.07.2004 - B 4 RA 9/04 R - und 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R - erneut bestätigt und gleichzeitig ausgeführt, dass eine Gleichstellung weiterer Personen aus Verfassungsgründen nicht geboten sei. Der Bundesgesetzgeber durfte nach den Entscheidungen des BSG, denen sich der Senat anschließt, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit zugrunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen werden konnte, der am 30.06.1990 in einem volkeigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Die Festlegung eines Stichtags mag zwar im Einzelfall eine Härte darstellen. Unter rechtsstaatlichen Aspekten ist diese Stichtagsregelung jedoch nicht zu beanstanden und im einzelnen hinzunehmen. Eine Härtefallregelung, die zur Aufweichung des Stichtags führen würde, ist nicht geboten. Von der Stichtagsregelung ist das BSG auch nicht in der vom Kläger erwähnten Entscheidung vom 10.04.2002 - B 4 RA 32/01 R - abgewichen. Zwar ist dort ausgeführt, dass eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig zum 30.06.1990) eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem genannten System vorgesehen war. Damit wurde jedoch nur klargestellt, dass für die Anerkennung einer Zugehörigkeitszeit genügt, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine entsprechende Beschäftigung vorlag. Dies bedeutet aber nicht, dass in diesen Fällen auch eine Anspruchsberechtigung zu bejahen wäre. Dies ist weiterhin nach den bereits ausgeführten Grundsätzen zu prüfen. Nur für den Fall, dass man zu einer Anerkennung kommt, genügt dann, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine entsprechende Beschäftigung vorlag.
Ergänzend ist auszuführen, dass ein Verstoß gegen Artikel 3 GG auch nicht unter dem Aspekt vorliegt, dass ein mit dem Kläger vergleichbarer Kollege die Versorgung erhalten hat. Artikel 3 GG gebietet zwar, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat wie bereits ausgeführt folgt, fällt der Kläger indessen nicht in den persönlichen Geltungsbereich des AAÜG. Sollte ein früher Kollege des Klägers in einer dem Kläger vergleichbaren Konstellation dennoch einbezogen worden sein, so wäre diese Einbeziehung nach der nunmehrigen Rechtsprechung rechtswidrig. Auf eine rechtswidrige Einbeziehung kann sich der Kläger aber nicht berufen, eine Gleichheit im Unrecht gibt es nicht. Artikel 11 und 12 GG sind nicht verletzt. Der Kläger wurde weder in seiner Freizügigkeit noch in seinem Beruf beschränkt. Nur diese Bereiche schützen die genannten Grundrechte. Auch Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 19 GG sind nicht ersichtlich.
Ob die 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 28.05.1951 eine Erweiterung des Personenkreises vorsah, kann dahingestellt bleiben. Entscheidungserheblich wäre dies nur, wenn eine strittige Einbeziehung nach dieser Durchführungsbestimmung vorliegen würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall.
Ein Anspruch kann auch nicht dadurch gegeben sein, dass ein Mitarbeiter der Beklagten nach dem Vortrag des Klägers telefonisch zugesichert hat, seine Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR seien als Zugehörigkeitszeiten zur gesetzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Eine Zusicherung bedarf - worauf das SG bereits zu Recht hingewiesen hat - der Schriftform (§ 34 Sozialgesetzbuch 10. Buch).
Es ist auch kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches bzw. der Amtshaftung denkbar. Voraussetzung hierfür wäre, dass Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt worden wären. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere trifft die Beklagte auch nicht die Pflicht, einen Versicherten auf eine möglichst frühzeitige Antragstellung hinzuweisen, weil eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Raum stehen könnte.
Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der beklagte Zusatzversorgungsträger für den Zeitraum 01.09.1961 bis 15.02.1980 für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der am 10.06.1940 geborene Kläger bestand am 14.07.1961 die staatliche Prüfung als Ingenieur der Fachrichtung Technologie des Allgemeinen Maschinenbaus. Am 29.01.1971 wurde ihm der Akademische Grad des Diplomingenieurs verliehen. In der Zeit vom 01.09.1961 bis 14.07.1962 war er beim VEB M. in W. als Ingenieur in der Fertigungstechnologie, vom 08.08.1962 bis 31.03.1967 beim VEB Industriearmaturen und Apparatebau in L. als Ingenieur in der Plandungstechnologie und vom 01.04.1967 bis 21.07.1968 im dortigen Werk als Gruppenleiter der Planungstechnologie beschäftigt. Zwischen 22.07.1968 und 31.12.1974 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter Technik beim VEB Metall-Leichtbaukombinat, Forschungsinstitut in L. und schließlich vom 01.01.1975 bis 15.02.1980 als Projektingenieur beim VEB Rationalisierung und Projektierung in L. und B ... Im Jahr 1980 siedelte der Kläger aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland über.
Am 06.05.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften (in den neuen Bundesländern bis 30.06.1990 erworben) nach dem AAÜG in die Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 04.06.2002, der sich nicht bei den Akten befindet, wies die Beklagte den Antrag ab, weil das AAÜG nach § 1 nicht anwendbar sei.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er gehöre zur technischen Intelligenz. Er habe eine abgeschlossene Ingenieur- und Diplom-Ingenieur-Ausbildung und von Beginn seiner Berufstätigkeit 1961 einschlägige Tätigkeiten und Funktionen in verschiedenen Unternehmen ausgeübt. Er legte Bescheinigungen über Arbeitsentgelt und die Art seiner Berufsstellung sowie die Ingenieursurkunden vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des AAÜG nicht. Er sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe er Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er im Beitrittsgebiet keine Beschäftigung mehr ausgeübt. Er sei damit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung wiederholte er, dass er als ausgebildeter Ingenieur berufliche Tätigkeiten ausgeübt hätte, die genau seinem Studiengang entsprochen hätten. Er habe auch in volkseigenen Betrieben gearbeitet. Damit sei er Versorgungsberechtigter des Zusatzversorgungssystems und habe eine entsprechende Anwartschaft erworben. Dass er bereits im Jahr 1980 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sei, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Im übrigen kenne er sowohl ältere als auch jüngere Kollegen, die früher mit ihm zusammen gearbeitet hätten und bei denen die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten anerkannt worden seien. Nicht zuletzt sei ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten telefonisch zugesichert worden, dass die Berücksichtigung der Anwartschaftszeiten kein Problem sei.
Die Beklagte trug dagegen vor, es sei zu prüfen, ob der Kläger noch am 30.06.1990 eine Position inne gehabt habe, nach der er bei Eintritt des Leistungsfalls hätte darauf vertrauen dürfen, dass ihm oder seinen Hinterbliebenen eine Leistung aus dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gewährt worden wäre. In ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei er nicht. Er habe auch keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Da er am 30.06.1990 seinen Wohnsitz nicht mehr im Beitrittsgebiet gehabt habe, sei er am 30.06.1990 auch bei keinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, der von einer Versorgungsordnung der Anlage 1 zum AAÜG erfasst werde. Damit sei das AAÜG nicht anwendbar.
Mit Urteil vom 28.09.2004, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24.11.2004, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger falle nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Einen Anspruch im Sinne eines Vollrechtes habe er bis zum 31.12.1991 unstreitig nicht erworben. Er sei auch nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft gewesen. Eine Versorgungsanwartschaft sei ihm von den zuständigen Versorgungsträgern der DDR nicht zuerkannt worden. Eine bereits erteilte Versorgungszusage sei auch nicht wieder aufgehoben worden. Darüber hinaus habe der Kläger nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Unter anderem würde ein solcher Anspruch nur unter der Voraussetzung bestehen, wenn der Kläger am 30.06.1990 in einem volkseigenen Betrieb oder einem gleichgestellten Betrieb als Ingenieur tätig gewesen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. Es genüge nicht, dass der Klägers eine entsprechende Tätigkeit in einem entsprechenden Betrieb zu irgend einem Zeitpunkt ausgeübt hätte. Dies verstoße nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Auch die vom Kläger vorgetragene mündliche "Zusage" eines Mitarbeiters der Beklagten, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, begründe keinen Anspruch. Eine solche Zusicherung bedürfe zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Hiergegen richtet sich die am 02.12.2004 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er im wesentlichen ergänzend vor, die Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass noch am 30.06.1990 eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb vorgelegen hätte. In seiner Entscheidung vom 10.04.2002 habe das Bundessozialgericht (BSG, Aktenzeichen: B 4 RA 32/01 R) ausdrücklich ausgeführt, dass eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, nämlich der technischen Intelligenz, auch dann vorliege, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig zum 30.06.1990) eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem genannten System vorgesehen gewesen sei. Dass eine Zusicherung eines Mitarbeiters der Beklagten zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft hätte, greife in diesem Zusammenhang zu kurz. Ein ehemaliger Kollege von ihm, welcher 1986 übergesiedelt sei, habe im Jahr 2001 von der Beklagten einen positiven Feststellungsbescheid erhalten. In einem solchen unterschiedlichen Verwaltungshandeln sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. das Legalitätsprinzip des allgemeinen Verwaltungsrechtes zu sehen. Außerdem würden die bestehenden Rechtsvorschriften und die zitierte Rechtsprechung gegen Artikel 11, 12 und 19 GG verstoßen. Seine Auffassung lasse sich auch aus einer teleologischen Auslegung der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 28.05.1951 herleiten. Denkbar wäre schließlich das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder eine Amtshaftung.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 1. September 1961 bis 15. Februar 1980 als Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG sowie die hieraus erzielten Arbeitsverdienste festzustellen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Der Senat hat die Beteiligten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG und des erkennenden Senats darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR als Zugehörigkeitszeiten zur gesetzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG liegen vor. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, weil eine solche vor dem SG durchgeführt worden ist und die Beteiligten hinreichend Gelegenheit erhalten haben, sich in der Sache zu äußern.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung unter Würdigung der für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs relevanten Anspruchsgrundlagen zutreffend dargestellt, dass der Kläger aufgrund der Aufgabe seiner Berufstätigkeit als Ingenieur in volkseigenen Betrieben bereits vor dem 30.06.1990 bzw. der fehlenden Versorgungszusage kein Versorgungsrechtverhältnis begründet hat, für welches das AAÜG nach seinem § 1 Abs. 1 Geltung beanspruchen könnte. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil Bezug.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. vor allem Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 - SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 1; B 4 RA 36/01 SGb 2002, 379 und B 4 RA 41/01 - SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 6), der der Senat folgt, ist der persönliche Geltungsbereich des AAÜG auf Personen begrenzt, die am 01.08.1991 Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem hatten, weil sie am 03.10.1990 bereits einbezogen waren oder danach wegen der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte der DDR wieder einbezogen waren oder vor dem 01.07.1990 einbezogen und aufgrund der Regelungen der Versorgungssysteme wieder ausgeschieden waren oder weil sie nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage hätten. Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis. Er war weder am 30.06.1990 in ein Versorgungssystem einbezogen noch hatte er einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, da er am maßgeblichen Stichtag 30.06.1990 nicht (mehr) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Baugewerbes oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Den Stichtag 30.06.1990 hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R -, 27.07.2004 - B 4 RA 9/04 R - und 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R - erneut bestätigt und gleichzeitig ausgeführt, dass eine Gleichstellung weiterer Personen aus Verfassungsgründen nicht geboten sei. Der Bundesgesetzgeber durfte nach den Entscheidungen des BSG, denen sich der Senat anschließt, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit zugrunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen werden konnte, der am 30.06.1990 in einem volkeigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Die Festlegung eines Stichtags mag zwar im Einzelfall eine Härte darstellen. Unter rechtsstaatlichen Aspekten ist diese Stichtagsregelung jedoch nicht zu beanstanden und im einzelnen hinzunehmen. Eine Härtefallregelung, die zur Aufweichung des Stichtags führen würde, ist nicht geboten. Von der Stichtagsregelung ist das BSG auch nicht in der vom Kläger erwähnten Entscheidung vom 10.04.2002 - B 4 RA 32/01 R - abgewichen. Zwar ist dort ausgeführt, dass eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig zum 30.06.1990) eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem genannten System vorgesehen war. Damit wurde jedoch nur klargestellt, dass für die Anerkennung einer Zugehörigkeitszeit genügt, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine entsprechende Beschäftigung vorlag. Dies bedeutet aber nicht, dass in diesen Fällen auch eine Anspruchsberechtigung zu bejahen wäre. Dies ist weiterhin nach den bereits ausgeführten Grundsätzen zu prüfen. Nur für den Fall, dass man zu einer Anerkennung kommt, genügt dann, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine entsprechende Beschäftigung vorlag.
Ergänzend ist auszuführen, dass ein Verstoß gegen Artikel 3 GG auch nicht unter dem Aspekt vorliegt, dass ein mit dem Kläger vergleichbarer Kollege die Versorgung erhalten hat. Artikel 3 GG gebietet zwar, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat wie bereits ausgeführt folgt, fällt der Kläger indessen nicht in den persönlichen Geltungsbereich des AAÜG. Sollte ein früher Kollege des Klägers in einer dem Kläger vergleichbaren Konstellation dennoch einbezogen worden sein, so wäre diese Einbeziehung nach der nunmehrigen Rechtsprechung rechtswidrig. Auf eine rechtswidrige Einbeziehung kann sich der Kläger aber nicht berufen, eine Gleichheit im Unrecht gibt es nicht. Artikel 11 und 12 GG sind nicht verletzt. Der Kläger wurde weder in seiner Freizügigkeit noch in seinem Beruf beschränkt. Nur diese Bereiche schützen die genannten Grundrechte. Auch Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 19 GG sind nicht ersichtlich.
Ob die 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 28.05.1951 eine Erweiterung des Personenkreises vorsah, kann dahingestellt bleiben. Entscheidungserheblich wäre dies nur, wenn eine strittige Einbeziehung nach dieser Durchführungsbestimmung vorliegen würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall.
Ein Anspruch kann auch nicht dadurch gegeben sein, dass ein Mitarbeiter der Beklagten nach dem Vortrag des Klägers telefonisch zugesichert hat, seine Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR seien als Zugehörigkeitszeiten zur gesetzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Eine Zusicherung bedarf - worauf das SG bereits zu Recht hingewiesen hat - der Schriftform (§ 34 Sozialgesetzbuch 10. Buch).
Es ist auch kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches bzw. der Amtshaftung denkbar. Voraussetzung hierfür wäre, dass Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt worden wären. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere trifft die Beklagte auch nicht die Pflicht, einen Versicherten auf eine möglichst frühzeitige Antragstellung hinzuweisen, weil eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Raum stehen könnte.
Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved