Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 U 1356/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5559/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.
Der am 1950 geborene Kläger, der in der Speisegaststätte seiner Ehefrau als Koch arbeitete, rutschte am 18.04.1998 beim Hinaustragen von Biomüll auf regennassem Gras aus und erlitt dabei eine Sprunggelenksfraktur Typ Weber C links. Die Beklagte bewilligte eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. ab 01.09.1998.
Mit Bescheid vom 06.09.2000 entzog die Beklagte aufgrund eines (zweiten) Rentengutachtens vom 28.07.2000 (keine sichtbaren Arthrosezeichen-MdE 10 v. H.) die vorläufige Rente ab 01.10.2000 und lehnte die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: "Endgradige Bewegungseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, geringgradige Muskelminderung des linken Beines, geringgradige Entkalkung der Außenknöchelregion links." Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.10.2000 und Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.08.2001 - S 15 U 3934/00 - das ein Gutachten des Orthopäden Dr. St. eingeholt hatte).
Am 27.02.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Neufeststellungsantrag mit der Begründung, sein Unfallleiden habe sich jetzt wieder verschlechtert.
Die Beklagte holte ein Gutachten mit Ergänzung von Prof. Dr. P. , Direktor der Unfallchirurgischen Abteilung am Städtischen Klinikum K. , vom 17.07.2002 ein. Dieser sah unter Bezugnahme auf einen kernspintomographischen Befund des linken Sprunggelenks vom 13.08.2000 eine aktivierte posttraumatische Oberschenkelgelenks-(OSG)Arthrose bei Zustand nach Außenknöchelfraktur Typ Weber C mit Innenbandabriss und traumatischem Knorpelschaden an der Talusrolle als Unfallfolgen an und schätzte die MdE unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden des Klägers als auch der nachweisbaren objektiven Messparameter (Bewegungseinschränkung) auf 20 v. H. ab dem Zeitpunkt der Untersuchung am 27.06.2002.
Nach Einholung von Stellungnahmen des Unfallchirurgen Dr. H.(MdE weiterhin 10 v. H.) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2003 den Antrag auf Neufeststellung einer Rente ab.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch brachte der Kläger vor, nach den Ausführungen von Prof. Dr. P. habe bei ihm eine posttraumatische OSG-Arthrose nachgewiesen werden können. Diese sei für die zunehmenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verantwortlich, weshalb jetzt eine MdE um 20 v. H. vorliege.
Am 21.03.2003 ging bei der Beklagten das im Auftrag von Prof. Dr. P. bei Prof. Dr. R. , Direktor des Zentralinstituts für bildgebende Diagnostik am Städtischen Klinikum K. , eingeholte Gutachten vom 10.03.2003 ein, wonach eine posttraumatischen OSG-Arthrose nicht nachweisbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.
Am 23.04.2003 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und das Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 03.12.2003 eingeholt. Der Sachverständige hat zusammenfassend ausgeführt, wesentliche arthrotische Aufbrauchserscheinungen lägen nicht vor. Im Vergleich zu dem Gerichtsgutachten von Dr. St. vom 22.02.2001 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 26.06.2001 sei keine wesentliche Verschlimmerung darstellbar. Eine Muskelmassenminderung bestehe nicht mehr, allenfalls eine diskrete Vergröberung des linken unteren Sprunggelenks im Seitenvergleich von 1 cm. Die Fußsohlenbeschwielung sei seitengleich derb. Die Beweglichkeit des linken Sprunggelenks sei lediglich endgradig, funktionell nicht relevant eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der Angaben in der Rentenliteratur schätze er die MdE auf 10 v. H.
Auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht das Gutachten des Orthopäden Dr. C. vom 19.08.2004 eingeholt. Er hat als Unfallfolgen eine knöchern verheilte Weber-C-Fraktur links sowie eine narbig verheilte Deltaband-Läsion links, in geringem Umfang auch fibulaseitig vernarbte Kapsel-Bandläsion bezeichnet und die unfallbedingte MdE auf 10 v. H. seit dem 27.07.2000 eingeschätzt.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 18.04.1998. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme bedingten die Unfallfolgen keine MdE um 20 v. H. Beim Kläger lägen als Unfallfolgen eine knöchern narbige Ausheilung einer Weber-C-Fraktur links und eine narbige Ausheilung einer Bandverletzung innen- und außenknöchelseitig ohne Instabilität vor. Für wesentliche posttraumatisch-arthrotische Veränderungen im oberen oder unteren Sprunggelenk bestünden keine Nachweise. Dies hätten sowohl Dr. R. als auch Dr. C. im Klageverfahren überzeugend festgestellt und stehe im Einklang mit der maßgeblichen Literatur zur Bewertung unfallversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsbeeinträchtigungen. Soweit der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens tätig gewordene Prof. Dr. P. im Gutachten vom 17.07.2002 die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen mit einer MdE um 20 v. H. bewertet habe, stehe dies in Widerspruch zu der bereits benannten einschlägigen Literatur und zu den Ergebnissen der im Klageverfahren tätig gewordenen fachorthopädischen Gutachter. Die damals erhobenen Funktionsparameter für den Bereich des linken Sprunggelenks ließen sich unter Berücksichtigung der im sozialgerichtlichen Verfahren S 15 U 3934/00 anlässlich der fachorthopädischen Begutachtungen erhobenen Beweglichkeitsmaße und der im Wesentlichen übereinstimmenden Bewertung der MdE beider orthopädischer Gutachter im nunmehr anhängigen Klageverfahren nicht erklären. Im Übrigen wäre nach der Art der Erkrankung eine zunächst eingetretene Verschlimmerung im Vergleich zu der Begutachtung im vorangegangen Klageverfahren und eine danach wieder stattgefundene Verbesserung des Gesundheitszustandes - wie es den nunmehr aktuell erhobenen Funktionsparametern zu entnehmen sei - unwahrscheinlich.
Der Kläger hat gegen den ihm am 04.11.2004 zugestellten Gerichtsbescheid am Montag, dem 06.12.2004 Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, das Sozialgericht habe sich ohne hinreichende Begründung über die Ausführungen von Prof. Dr. P. und des behandelnden Orthopäden Dr. M. hinweggesetzt. So hätten diese und auch die behandelnde Internistin Dr. K. im Befundbericht vom 30.04.2004 eine Sprunggelenksarthrose diagnostiziert. Auch anlässlich Rehabilitationsmaßnahmen der BfA vom 03.04. bis 30.04.2001 und vom 29.07. bis 26.08.2003 sei eine posttraumatische Arthrose ausdrücklich erwähnt worden. Außerdem leide er durch die Fehlbelastung wegen des Unfalls an weiteren Folgeerkrankungen in Form von Sehnenabrissen, Bandscheibenvorfällen, Erkrankungen der Halswirbelsäule und der Oberarmgelenke. Zudem habe er vor dem Arbeitsunfall im Jahr 1998 keinerlei Beschwerden mit seinem Knochenbau gehabt und es hätten auch keinerlei Vorerkrankungen vorgelegen. Auch habe das Reha-Zentrum R. nach der entsprechenden Dauerbehandlung am 12.07.2001 Bewegungseinschränkungen, Mängel bei der Belastbarkeit und tägliche Schmerzen im linken Sprunggelenk bescheinigt. Im Übrigen befinde er sich noch laufend in Behandlung bei Dr. M ... Er legt das Attest des Dr. R. , Orthopädische Gemeinschaftspraxis Dres. K. und M. , vom 10.12.2004 vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. April 1998 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf eine Rente.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die (als Unfallfolge geltend gemachte) Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 - SozR 2200 § 555a Nr. 1; Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - SozR 2200 § 548 Nr. 84). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O; Urteil vom 20. Januar 1987, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 1978 - 8 RU 66/77 - SozR 2200 § 548 Nr. 38; Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 16/00 R - SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Die durch Unfallfolgen bedingte MdE bestimmt sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1).
Hiervon ausgehend kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Arbeitsunfall vom 18.04.1998 bei dem Kläger Folgen mit einer MdE um 20 v. H. ab 27.02.2002 hinterlassen hat.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend dargelegt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztenrente ab 27.02.2002 nicht erfüllt, weil die Unfallfolgen keine MdE von 20 v. H. bedingen. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass tatsächlich eine - wenn auch nicht wesentliche - Arthrose im linken Sprunggelenk besteht. Hiervon sind aber die gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. und Dr. C. und ihnen folgend das SG ausgegangen. Folgen für die Bewertung der MdE ergeben sich hieraus jedoch nicht. Insoweit ist vielmehr auf die feststellbaren und von den Sachverständigen auch festgestellten Funktionseinschränkungen abzustellen, die kein rentenberechtigendes Ausmaß erreichen.
Dies gilt auch im Hinblick auf das vom Kläger vorgelegte Attest des Dr. R ... Auch die dort beschriebenen Bewegungsmaße des linken oberen Sprunggelenkes sind weit von solchen Einschränkungen entfernt, die mindestens für eine rentenberechtigende MdE von 20 v.H. erforderlich sind (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 746: Versteifung im Winkel von mindestens 90 Grad zum Unterschenkel).
Für den Senat ergeben sich weiter keine Hinweise dafür, dass die vom Kläger geltend gemachten Sehnenabrisse, Bandscheibenvorfälle, Erkrankungen der Halswirbelsäule und der Oberarmgelenke Folgeerkrankungen der Sprunggelenksfraktur links im Jahr 1998 sind. So hat auch Dr. St. in seinem Gutachten vom 26.06.2001 darauf hingewiesen, dass die Beschwerden am linken Knie, an der Halswirbelsäule und an der rechten Schulter des Klägers in keinerlei Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18.04.1998 stehen.
Weiter ist zwar richtig, dass vom Reha-Zentrum R. unter dem 12.07.2001 Schmerzen im linken Sprunggelenk und eine eingeschränkte physiologische Bewegung in der Flexion und Extension im Sprunggelenk bescheinigt wurde, jedoch sagt dies nichts zur Höhe der beim Kläger vorliegenden MdE aus. Das gilt auch für die Tatsache, dass während der beiden im Auftrag der BfA durchgeführten Reha-Maßnahmen das linke Sprunggelenk des Klägers mitbehandelt worden ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.
Der am 1950 geborene Kläger, der in der Speisegaststätte seiner Ehefrau als Koch arbeitete, rutschte am 18.04.1998 beim Hinaustragen von Biomüll auf regennassem Gras aus und erlitt dabei eine Sprunggelenksfraktur Typ Weber C links. Die Beklagte bewilligte eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. ab 01.09.1998.
Mit Bescheid vom 06.09.2000 entzog die Beklagte aufgrund eines (zweiten) Rentengutachtens vom 28.07.2000 (keine sichtbaren Arthrosezeichen-MdE 10 v. H.) die vorläufige Rente ab 01.10.2000 und lehnte die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: "Endgradige Bewegungseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, geringgradige Muskelminderung des linken Beines, geringgradige Entkalkung der Außenknöchelregion links." Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.10.2000 und Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.08.2001 - S 15 U 3934/00 - das ein Gutachten des Orthopäden Dr. St. eingeholt hatte).
Am 27.02.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Neufeststellungsantrag mit der Begründung, sein Unfallleiden habe sich jetzt wieder verschlechtert.
Die Beklagte holte ein Gutachten mit Ergänzung von Prof. Dr. P. , Direktor der Unfallchirurgischen Abteilung am Städtischen Klinikum K. , vom 17.07.2002 ein. Dieser sah unter Bezugnahme auf einen kernspintomographischen Befund des linken Sprunggelenks vom 13.08.2000 eine aktivierte posttraumatische Oberschenkelgelenks-(OSG)Arthrose bei Zustand nach Außenknöchelfraktur Typ Weber C mit Innenbandabriss und traumatischem Knorpelschaden an der Talusrolle als Unfallfolgen an und schätzte die MdE unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden des Klägers als auch der nachweisbaren objektiven Messparameter (Bewegungseinschränkung) auf 20 v. H. ab dem Zeitpunkt der Untersuchung am 27.06.2002.
Nach Einholung von Stellungnahmen des Unfallchirurgen Dr. H.(MdE weiterhin 10 v. H.) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2003 den Antrag auf Neufeststellung einer Rente ab.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch brachte der Kläger vor, nach den Ausführungen von Prof. Dr. P. habe bei ihm eine posttraumatische OSG-Arthrose nachgewiesen werden können. Diese sei für die zunehmenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verantwortlich, weshalb jetzt eine MdE um 20 v. H. vorliege.
Am 21.03.2003 ging bei der Beklagten das im Auftrag von Prof. Dr. P. bei Prof. Dr. R. , Direktor des Zentralinstituts für bildgebende Diagnostik am Städtischen Klinikum K. , eingeholte Gutachten vom 10.03.2003 ein, wonach eine posttraumatischen OSG-Arthrose nicht nachweisbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.
Am 23.04.2003 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und das Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 03.12.2003 eingeholt. Der Sachverständige hat zusammenfassend ausgeführt, wesentliche arthrotische Aufbrauchserscheinungen lägen nicht vor. Im Vergleich zu dem Gerichtsgutachten von Dr. St. vom 22.02.2001 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 26.06.2001 sei keine wesentliche Verschlimmerung darstellbar. Eine Muskelmassenminderung bestehe nicht mehr, allenfalls eine diskrete Vergröberung des linken unteren Sprunggelenks im Seitenvergleich von 1 cm. Die Fußsohlenbeschwielung sei seitengleich derb. Die Beweglichkeit des linken Sprunggelenks sei lediglich endgradig, funktionell nicht relevant eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der Angaben in der Rentenliteratur schätze er die MdE auf 10 v. H.
Auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht das Gutachten des Orthopäden Dr. C. vom 19.08.2004 eingeholt. Er hat als Unfallfolgen eine knöchern verheilte Weber-C-Fraktur links sowie eine narbig verheilte Deltaband-Läsion links, in geringem Umfang auch fibulaseitig vernarbte Kapsel-Bandläsion bezeichnet und die unfallbedingte MdE auf 10 v. H. seit dem 27.07.2000 eingeschätzt.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 18.04.1998. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme bedingten die Unfallfolgen keine MdE um 20 v. H. Beim Kläger lägen als Unfallfolgen eine knöchern narbige Ausheilung einer Weber-C-Fraktur links und eine narbige Ausheilung einer Bandverletzung innen- und außenknöchelseitig ohne Instabilität vor. Für wesentliche posttraumatisch-arthrotische Veränderungen im oberen oder unteren Sprunggelenk bestünden keine Nachweise. Dies hätten sowohl Dr. R. als auch Dr. C. im Klageverfahren überzeugend festgestellt und stehe im Einklang mit der maßgeblichen Literatur zur Bewertung unfallversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsbeeinträchtigungen. Soweit der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens tätig gewordene Prof. Dr. P. im Gutachten vom 17.07.2002 die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen mit einer MdE um 20 v. H. bewertet habe, stehe dies in Widerspruch zu der bereits benannten einschlägigen Literatur und zu den Ergebnissen der im Klageverfahren tätig gewordenen fachorthopädischen Gutachter. Die damals erhobenen Funktionsparameter für den Bereich des linken Sprunggelenks ließen sich unter Berücksichtigung der im sozialgerichtlichen Verfahren S 15 U 3934/00 anlässlich der fachorthopädischen Begutachtungen erhobenen Beweglichkeitsmaße und der im Wesentlichen übereinstimmenden Bewertung der MdE beider orthopädischer Gutachter im nunmehr anhängigen Klageverfahren nicht erklären. Im Übrigen wäre nach der Art der Erkrankung eine zunächst eingetretene Verschlimmerung im Vergleich zu der Begutachtung im vorangegangen Klageverfahren und eine danach wieder stattgefundene Verbesserung des Gesundheitszustandes - wie es den nunmehr aktuell erhobenen Funktionsparametern zu entnehmen sei - unwahrscheinlich.
Der Kläger hat gegen den ihm am 04.11.2004 zugestellten Gerichtsbescheid am Montag, dem 06.12.2004 Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, das Sozialgericht habe sich ohne hinreichende Begründung über die Ausführungen von Prof. Dr. P. und des behandelnden Orthopäden Dr. M. hinweggesetzt. So hätten diese und auch die behandelnde Internistin Dr. K. im Befundbericht vom 30.04.2004 eine Sprunggelenksarthrose diagnostiziert. Auch anlässlich Rehabilitationsmaßnahmen der BfA vom 03.04. bis 30.04.2001 und vom 29.07. bis 26.08.2003 sei eine posttraumatische Arthrose ausdrücklich erwähnt worden. Außerdem leide er durch die Fehlbelastung wegen des Unfalls an weiteren Folgeerkrankungen in Form von Sehnenabrissen, Bandscheibenvorfällen, Erkrankungen der Halswirbelsäule und der Oberarmgelenke. Zudem habe er vor dem Arbeitsunfall im Jahr 1998 keinerlei Beschwerden mit seinem Knochenbau gehabt und es hätten auch keinerlei Vorerkrankungen vorgelegen. Auch habe das Reha-Zentrum R. nach der entsprechenden Dauerbehandlung am 12.07.2001 Bewegungseinschränkungen, Mängel bei der Belastbarkeit und tägliche Schmerzen im linken Sprunggelenk bescheinigt. Im Übrigen befinde er sich noch laufend in Behandlung bei Dr. M ... Er legt das Attest des Dr. R. , Orthopädische Gemeinschaftspraxis Dres. K. und M. , vom 10.12.2004 vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. April 1998 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf eine Rente.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die (als Unfallfolge geltend gemachte) Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 - SozR 2200 § 555a Nr. 1; Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - SozR 2200 § 548 Nr. 84). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O; Urteil vom 20. Januar 1987, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 1978 - 8 RU 66/77 - SozR 2200 § 548 Nr. 38; Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 16/00 R - SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Die durch Unfallfolgen bedingte MdE bestimmt sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1).
Hiervon ausgehend kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Arbeitsunfall vom 18.04.1998 bei dem Kläger Folgen mit einer MdE um 20 v. H. ab 27.02.2002 hinterlassen hat.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend dargelegt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztenrente ab 27.02.2002 nicht erfüllt, weil die Unfallfolgen keine MdE von 20 v. H. bedingen. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass tatsächlich eine - wenn auch nicht wesentliche - Arthrose im linken Sprunggelenk besteht. Hiervon sind aber die gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. und Dr. C. und ihnen folgend das SG ausgegangen. Folgen für die Bewertung der MdE ergeben sich hieraus jedoch nicht. Insoweit ist vielmehr auf die feststellbaren und von den Sachverständigen auch festgestellten Funktionseinschränkungen abzustellen, die kein rentenberechtigendes Ausmaß erreichen.
Dies gilt auch im Hinblick auf das vom Kläger vorgelegte Attest des Dr. R ... Auch die dort beschriebenen Bewegungsmaße des linken oberen Sprunggelenkes sind weit von solchen Einschränkungen entfernt, die mindestens für eine rentenberechtigende MdE von 20 v.H. erforderlich sind (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 746: Versteifung im Winkel von mindestens 90 Grad zum Unterschenkel).
Für den Senat ergeben sich weiter keine Hinweise dafür, dass die vom Kläger geltend gemachten Sehnenabrisse, Bandscheibenvorfälle, Erkrankungen der Halswirbelsäule und der Oberarmgelenke Folgeerkrankungen der Sprunggelenksfraktur links im Jahr 1998 sind. So hat auch Dr. St. in seinem Gutachten vom 26.06.2001 darauf hingewiesen, dass die Beschwerden am linken Knie, an der Halswirbelsäule und an der rechten Schulter des Klägers in keinerlei Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18.04.1998 stehen.
Weiter ist zwar richtig, dass vom Reha-Zentrum R. unter dem 12.07.2001 Schmerzen im linken Sprunggelenk und eine eingeschränkte physiologische Bewegung in der Flexion und Extension im Sprunggelenk bescheinigt wurde, jedoch sagt dies nichts zur Höhe der beim Kläger vorliegenden MdE aus. Das gilt auch für die Tatsache, dass während der beiden im Auftrag der BfA durchgeführten Reha-Maßnahmen das linke Sprunggelenk des Klägers mitbehandelt worden ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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