L 10 LW 5599/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 LW 3081/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 5599/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger begehren zum wiederholten Male die Erstattung ihrer an die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) entrichteten Beiträge zuzüglich Zinsen und einschließlich gewährter Beitragszuschüsse.

Der nach wie vor ein die festgesetzte Mindestgröße überschreitendes landwirtschaftliches Unternehmen betreibende, am 7. September 1938 geborene Kläger, den die Beklagte ab 1. August 1964 als Mitglied aufnahm (Bescheid vom 17. September 1964) wurde zunächst zu Pflichtbeiträgen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) bzw. seit 1. Januar 1995 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) herangezogen. Er ist wegen Vollendung des 65. Lebensjahres seit 1. Oktober 2003 versicherungsfrei (Bescheid vom 15. September 2003).

Mit Bescheid vom 12. Januar 1995 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der am 13. Oktober 1947 geborenen Klägerin als Ehegatte eines Landwirts nach dem ALG ab 1. Januar 1995 fest und zog auch diese zu Beiträgen heran. Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht blieben erfolglos. Die Beklagte gewährte Beitragszuschüsse.

Nachdem frühere Anträge der Kläger auf Erstattung entrichteter Beiträge erfolglos geblieben waren, lehnte die Beklagte Anträge auf Beitragserstattung der Klägerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 und des Klägers mit Bescheid vom 16. Juli 2003 ab. Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 18. Dezember und 16. September 2003, Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Reutlingen [SG] vom 15. März 2004, S 11 LW 2779/03 und 24. November 2003, S 11 LW 2105/03, Berufungsurteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juni 2004, L 10 LW 1203/04 und L 10 LW 4919/03, Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 29. Juli 2004, B 10 LW 12/04 B und B 10 LW 11/04 B).

Am 22. August 2005 beantragten die Kläger erneut die Auszahlung der "eingezahlten Beiträge, einschließlich Zins- und Zinseszins und Beitragszuschuss". Es sei alles dargetan und sie hielten alles aufrecht. Sie wollten innerhalb von drei Tagen ihr Geld. Mit Bescheiden vom 1. September 2005 und Widerspruchsbescheiden vom 16. September 2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 23. Oktober 2003 gegenüber der Klägerin und des Bescheides vom 16. Juli 2003 gegenüber dem Kläger sowie die Erstattung ab.

Deswegen haben die Kläger im selben Monat Klage zum SG erhoben, das diese mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2005 abgewiesen hat. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien nicht erfüllt. Zutreffend habe die Beklagte das Ausgehen von einem falschen Sachverhalt und eine unrichtige Rechtsanwendung bei ihren früheren und bindend gewordenen Entscheidungen verneint. Neue Tatsachen, Beweismittel und Rechtsgründe hätten die Kläger nicht vorgebracht und es seien keine Umstände dargetan, die eine Versicherungspflicht nach dem ALG widerlegen könnten. Gründe, deretwegen eine Rücknahme der ablehnenden früheren Bescheide vorzunehmen wäre, lägen nicht vor. Der Umfang, der durch den Zugunstenantrag veranlassten Überprüfung sei zwar nicht durch die vorgebrachten Einwände gegen die früheren Entscheidungen begrenzt, doch ergäben sich hier keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der früheren Verwaltungsakte, weswegen sich die Entscheidung auf das Vorbringen der Kläger beschränken könne. Die Verwaltung und im Klageverfahren das Gericht könnten sich bei unsubstantiiertem Überprüfungsantrag und nicht erkennbarer Unrichtigkeit der früheren Entscheidung ohne weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der früheren Entscheidungen berufen. Diese seien auch unter Berücksichtigung der früheren Entscheidungen und auch Beschlüsse des BSG nicht zu beanstanden.

Gegen den am 24. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger im selben Monat Berufung eingelegt. Es sei alles genauestens dargetan und alle früheren Schreiben blieben aufrecht erhalten. Sie wollten schnellstens ihr Geld.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 1. September 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. September 2005 zu verurteilen, betreffend den Kläger den Bescheid vom 16. Juli 2003 zurückzunehmen und betreffend die Klägerin den Bescheid vom 23. Oktober 2003 zurückzunehmen sowie die zur Landwirtschaftlichen Alterskasse entrichteten Beiträge einschließlich Zins- und Zinseszinsen und bewilligter Beitragszuschüsse an sie auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die nach gerichtlicher Überprüfung und Entscheidung bindend gewordenen früheren Entscheidungen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von den Klägern beanspruchte Rücknahme der bindend gewordenen ablehnenden Entscheidungen und die Erstattung der geltend gemachten Beträge dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weil die Kläger keine neuen Tatsachen vorbringen und solche auch nicht ersichtlich sind sowie die früheren Entscheidungen nicht zu beanstanden sind. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass Gründe, deretwegen davon auszugehen wäre, dass die Beklagte bei den früheren Entscheidungen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Recht unrichtig angewandt worden ist, weder dargetan, noch sonst wie ersichtlich sind. Im Übrigen machen die Kläger auch keine nach der früheren Entscheidung eingetretene wesentliche Änderung geltend, aufgrund derer nun eine andere Entscheidung zu treffen wäre. Betreffend den Kläger hat der Senat mit Urteil vom 15. Juni 2004 unter Hinweis auf den dort angefochtenen Gerichtsbescheid vom 24. November 2002 entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung der §§ 117 und 75, 76 ALG nicht vorliegen und darüber hinaus eine weitere Rechtsgrundlage für eine Erstattung nicht besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidungen verwiesen. Zum Begehren der Klägerin hat das SG im Gerichtsbescheid vom 15. März 2004 dargelegt, dass sie als Ehegatte des Klägers, der das Unternehmen nicht abgegeben hat, gem. § 1 Abs. 3 ALG weiterhin der Versicherungspflicht unterliegt und die - näher dargelegten - Voraussetzungen für eine Befreiung sowie Erstattung gem. § 75 ALG nicht erfüllt sind. Auch insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den genannten Gerichtsbescheid verwiesen.

Die Berufung ist deswegen zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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