L 25 B 1008/05 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 41/05 PKH
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1008/05 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Mai 2005 aufgehoben. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Cottbus seit 03. März 2005 bewilligt und Frau Rechtsanwältin U M beigeordnet.

Gründe:

I.

Der Kläger verfolgt in der Beschwerdeinstanz seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe weiter.

Der am 1959 geborene Kläger beantragte am 21. September 2004 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für Zeiten ab 01. Januar 2005 gegenüber dem Beklagten zu 1. Bis zum 31. Dezember 2004 hatte er Leistungen nach dem BSHG erhalten, welchen ein Gesamtbedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 585,34 Euro zugrunde lag. Mit Bewilligungsbescheid vom 25. November 2004 erkannte die Beklagte zu 1 für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 eine Leistung von monatlich 642,54 Euro zu. Sie setzte sich zusammen aus einer Regelleistung in Höhe von 331 Euro zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) in Höhe von 311,54 Euro. Einkommen wurde nicht angerechnet. In seinem Widerspruch vom 09. Dezember 2004 trug der Kläger vor, seine Miete betrage 321,21 Euro abzüglich 7,20 Euro Warmwasseranteil. Im Übrigen fehlten die Beträge für die Hausrat- und die Privathaftpflichtversicherung, welche er bisher vom Sozialamt erhalten habe (Privathaftpflichtversicherung jährlich 41,88 Euro, monatlich 3,49 Euro, Hausratversicherung jährlich 73,42 Euro, monatlich 6,12 Euro). Ferner sah der Kläger in den gesetzlichen Neuregelungen Verstöße gegen das Grundgesetz unter anderem darin, dass ein Weihnachtsgeld nicht mehr vorgesehen sei, die Bekleidungspauschale entfiele sowie Sachleistungen wie zum Beispiel für den Erwerb eines Kühlschrankes oder eines Fernsehers nicht mehr vorgesehen seien. Die Gesamtbezüge seien deutlich unter den bisherigen Sozialhilfesätzen. In der unterschiedlichen Höhe der Regelleistung für die alten Bundesländer (345 Euro monatlich) und die neuen Bundesländer (331,00 Euro monatlich) liege ein Verstoß gegen das "Gleichstellungsprinzip" vor. Unter der Bezeichnung "Job Center Oberspreewald-Lausitz" erließ die dortige Widerspruchsstelle einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid unter dem 21. Februar 2005. Die Grundmiete betrage vorliegend 247,21 Euro monatlich. Die Nebenkosten beliefen sich auf 30 Euro monatlich, die Heizkosten auf monatlich 44,00 Euro. Von den letzteren seien die Kosten der Warmwasseraufbereitung (48,35 m2 x 0,20 Euro = 9,67 Euro) herauszurechnen. Somit beliefe sich der berücksichtigungsfähige Betrag der Heizkosten auf 34,33 Euro. Der monatliche Gesamtanspruch setze sich somit aus der Grundmiete (247,21 Euro) + Nebenkosten (30 Euro) + Heizkosten (34,33 Euro) bezüglich der Kosten der Unterkunft zusammen, was zu einer zu berücksichtigenden monatlichen Gesamtmiete von zurzeit 311,54 Euro führe. Da laut den vorliegenden Unterlagen Einkommen nicht zu verzeichnen sei, könnten auch Beiträge für Versicherungen nicht abgesetzt werden. Im Übrigen folge aus dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG), dass die entscheidende Behörde und somit auch die Widerspruchsstelle die Bestimmungen des SGB II beachten müsse. Dies sei geschehen.

Am 03. März 2005 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Cottbus Klage gegen den Beklagten zu 1 und den Beklagten zu 2. Zugleich beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Der Widerspruchsbescheid sei nichtig. Es sei nicht erkennbar, ob eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) nach § 44 b SGB II diesen Bescheid erlassen habe. Im Übrigen seien nicht die tatsächlichen "Wohnkosten" zugrunde gelegt und es sei nicht nachvollziehbar, wieso er schlechter stehen solle als ein Leistungsempfänger in einer Wohnung mit Zentralheizung. Unterschiede in der Leistungsgewährung gegenüber Bürgern in Westdeutschland seien nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Im Übrigen sei seine "würdige Existenz" gefährdet, da Sonderbedarf wie Kleidung usw. nicht mehr berücksichtigt werde.

Der Beklagte zu 1 hat sich für nicht passiv legitimiert erklärt. Zwischen der Bundesagentur für Arbeit und ihm, dem Beklagten zu 1, bestehe gemäß § 44 b SGB II zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II eine Arbeitsgemeinschaft. Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft würden durch einen Geschäftsführer geführt, der gemäß § 44 Abs. 2 SGB II diese Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich vertrete.

Der Beklagte zu 2 hat vorgetragen, die Klage sei unbegründet. Aus § 65 a Abs. 1 SGB II ergebe sich, dass vor dem 01. Januar 2005 gestellte Anträge auf Leistung erstmals durch den zuständigen kommunalen Träger für Personen, die in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag Lebensunterhalt nach dem BSHG bezogen haben, seitens des zuständigen kommunalen Trägers bewilligt würden. Dies habe für den Kläger zugetroffen, weswegen der Beklagte zu 1 den Ausgangsbescheid erlassen habe. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei dem Beklagten zu 2 um eine öffentliche Einrichtung eigener Art, die ab 01. Januar 2005 als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X gelte. Bei dem Beklagten zu 2 handele es sich um eine durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gebildete Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit C und des Landkreises Oberspreewald-Lausitz. Es handele sich, wie der Kläger richtig feststelle, weder um eine Anstalt, Stiftung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, noch um eine Beliehene.

Für diese öffentlich-rechtliche Einrichtung eigener Art gebe es bisher kein Vorbild. Gemäß § 44 b Abs. 3 Satz 1 SGB II nehme die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II übertragen (§ 44 b Abs. 3 Satz 2, erster Halbsatz SGB II). Die Arbeitsgemeinschaft sei nach § 44 b Abs. 3 Satz 3 SGB II berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Diese Aufgabenübertragung widerspreche auch nicht dem grundsätzlichen Verbot der Mischverwaltung gemäß Art. 84 Abs. 1 GG. Der Arbeitsgemeinschaft werde keine Verwaltungskompetenz im Sinne der Grundsicherung nach dem SGB II zur eigenen Aufgabenerledigung übertragen. Die Trägerkompetenz der Bundesagentur für Arbeit und der Kommunen bleibe unangetastet. Dem Gesetzgeber obliege bei der Formenwahl im Vollzug von Bundesgesetzen ein weiter Gestaltungsspielraum, weil Art. 86 GG weder in Satz 1 noch in Satz 2 eine Vorschrift für die Bundesverwaltung aufweise. Inhaltlich sei nicht festgelegt, wie das Verwaltungsverfahren oder der Behördenaufbau zu organisieren sei. Dieses sei auch Art. 87 GG nicht zu entnehmen.

Eine Verletzung des öffentlich-rechtlichen Formzwanges liege nach Auffassung der Beklagten zu 2 daher nicht vor. Im Übrigen werde auf die Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheides verwiesen.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2005 hat das Sozialgericht Cottbus den auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Antrag abgelehnt. Nach der gebotenen summarischen Überprüfung spreche alles dafür, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 sei unbegründet, da dieser nicht passiv legitimiert sei. Dies ergebe sich aus § 65 a Abs. 1 SGB II. Auch soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2 richte, habe diese keine Aussicht auf Erfolg. Zwar sei der Beklagte zu 2 passiv legitimiert, habe aber die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zutreffend festgestellt. Insoweit hat sich das Sozialgericht inhaltlich auf die Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheides bezogen. Im Übrigen sei eine Erfolgsaussicht auch nicht daraus herzuleiten, dass der Kläger sich in seinen subjektiven Rechten aus dem Grundgesetz verletzt fühle. Abgesehen davon, dass hierfür jegliche Begründung fehle, könne die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage nicht damit begründet werden, dass das Bundesverfassungsgericht eine - nicht einmal im Ansatz genannte Norm - für verfassungswidrig erklären werde.

Den ihm am 02. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit der Beschwerde vom 22. Juni 2005 angegriffen. Zahlreiche Rechtsfragen in Bezug auf die Errichtung der Arbeitsgemeinschaften durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge seien noch immer ungeklärt. So halte der Deutsche Landkreistag die Errichtung einer rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft in einer Rechtsform sui generis für rechtlich unzulässig.

Ob § 44 b SGB II dem rechtstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz genüge - und etwa eine gesetzesunmittelbare Beleihung begründe - sei mit Blick auf die Offenheit der Regelung sehr zweifelhaft. Auch Städte- und Gemeindetag stünden einer Rechtsform mit nur partieller oder ohne Rechtsfähigkeit skeptisch gegenüber. Die Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Errichtung der Arge seien damit unabsehbar. Mithin werde angeregt, eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten. Dem Vorbringen des Klägers entnimmt der Senat den Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Mai 2005 aufzuheben und ihm, dem Kläger, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin U M, ab 03. März 2005 für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zu bewilligen.

Der Beklagte zu 1 hat sich auf seine Stellungnahme im Ausgangsverfahren bezogen. Der Beklagte zu 2 hat nicht Stellung genommen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten zu 2 () sowie die Verfahrensakten des Sozialgerichts Cottbus sowie jene des PKH-Verfahrens. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger kann für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Sachantrag zu beziehen. Dieser dürfte eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage betreffen. Nach der - bisher nur ankündigend - in seiner Klageschrift mitgeteilten Fassung betrifft das Begehren des Klägers "insbesondere seine tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, seine Versicherungen" und die Leistungshöhe bezüglich der "gleichen Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet". Schon hieraus erhellt, dass der Kläger jedenfalls die Regelungen des § 20 Abs. 2 SGB II angreifen will: Danach beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend sind in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro. Jedenfalls hierdurch sieht sich der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Verfassungsrechten ungerechtfertigt berührt. Gleiches dürfte für die Regelung in § 23 Abs. 1 SGB II gelten, wonach Bedarfe, die von den Regelleistungen grundsätzlich umfasst sind, nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen und zudem als Darlehen darüber hinausgehend gewährt werden dürfen.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7 a m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend namentlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG - 1 BvR 143/05 vom 18. März 2005 -) erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, auch der Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen obliege vorrangig den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 77, 381, 401). Insoweit diene § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen ihnen und dem Bundesverfassungsgericht. Die Regelung trage dazu bei, den Rechtsschutz den besonderen Funktionen von Verfassungsgericht und Fachgerichten entsprechend auszugestalten (vgl. BVerfGE 71, 305, 336; BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, NJW 2003, S. 2738, 2739).

Aus diesen Gründen sei es auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende unabdingbar, dass die fachnahen Sozialgerichte die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Fragen klären und die einzelnen Regelungen des SGB II verfassungsrechtlich überprüfen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 1. Senates, Beschluss vom 29. Oktober 2004, 1 BvR 2323/04; Beschluss vom 14. Februar 2005, 1 BvR 199/05; http:// www.bverfg.de). Dies gilt, wie in der angeführten Entscheidung angesprochen, nicht nur für die Anwendung des § 65 Abs. 4 SGB II, sondern auch - wie hier entscheidungserheblich - bei einer Beurteilung der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von § 20 Abs. 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 1 SGB II oder anderer in Betracht kommender Einzelregelungen des einfachen Bundesrechts.

Ob und gegebenenfalls inwiefern die verwaltungsorganisatorische Ausgestaltung der leistungsbeurteilenden Behörden des SGB II subjektivrechtliche Verfassungspositionen des Klägers berühren könnten, kann für die Entscheidung des PKH-Gesuchs des Weiteren auf sich beruhen.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen vor. Gegen diesen Beschluss sieht das Sozialgerichtsgesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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