L 6 R 886/05 ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 3 RA 759/99
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 886/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Anordnungsgrund für die einstweilige Anordnung einer höheren als der bereits bezogenen Regelaltersrente nach § 86b Abs. 2 SGG ist nicht denkbar (vgl. BSG vom 26. November 1993 – Az.: 4 RA 17/93; Thüringer LSG vom 22. April 1994 – Az.: L 3 An 59/94 –A-).
Der Antrag des Antragstellers vom 1. Dezember 2005 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren und im Wege der einstweiligen Anordnung eine höhere Rente ohne Berücksichtigung der Entgeltgrenzen des § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), weil diese nach seiner Ansicht "in allen Punkten offensichtlich verfassungswidrig" seien und dem Kläger ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten sei.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei gelten dabei folgende Grundsätze: Ist die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig oder unbegründet, existiert kein Recht, das geschützt werden müsste; der Antrag auf eine einstweilige Anordnung ist, auch wenn ein Anordnungsgrund vorliegt, abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 – Az.: L 6 KR 145/02 ER in: Breithaupt 2002, 684; LSG Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 2005 – Az.: L 5 ER 5/05 KR, nach juris). Ist die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 20. Oktober 2003 – Az.: L 15 AL 23/03 ER in: SGb 2004, 44) und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel stattzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002, a.a.O.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, § 123 Rdnr. 25 m.w.N.); allerdings wird auch in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine Interessenabwägung erforderlich. Die einstweilige Anordnung wird dann erlassen, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. LSG Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 2005, a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86b Rdnr. 29).

Im vorliegenden Fall ist kein Anordnungsanspruch ersichtlich. Unstreitig hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 14. November 2005 die gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 2 AAÜG i.d.F. vom 21. Juni 2005 umgesetzt. Soweit der Kläger eine "offensichtliche Verfassungswidrigkeit" sowie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorträgt, sind seine allgemeinen Ausführungen nicht geeignet, dies zu begründen. Bei seiner summarischen Prüfung von Amts wegen sieht der Senat hierfür keinen ausreichenden Anhalt.

Mit seinen Ausführungen zum Anordnungsgrund ("Dauer des Verfahrens", "Beeinträchtigungen der Lebensqualität viele Jahre lang") hat der Kläger zudem nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass es ihm unzumutbar sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Sie belegen nicht die Gefahr, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Klägers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Solche Gründe sind im Übrigen auch nicht denkbar: Nachdem der Kläger eine Regelaltersrente bezieht, scheidet eine einstweilige Anordnung auf Zuerkennung einer höheren als der bindend zuerkannten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch unter Geltung des § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich aus; ein ausreichender Rechtsschutz wird durch das Hauptsacheverfahren gewährleistet (vgl. BSG vom 26. November 1993 – Az.: 4 RA 17/93; Thüringer LSG vom 22. April 1994 – Az.: L 3 An 59/94 - A-).

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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