L 5 KR 4/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 KR 814/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 4/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. November 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Leistungen aus einem privatärztlichen Liquidationspool beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind.

1.

Die 1960 geborene Klägerin ist bei dem Beigeladenen zu 2) beschäftigt als medizinisch technische Assistentin im Laborbereich der Medizinischen Innenstadtklinik M ... Dort wird sie auch tätig, wenn der jeweilige Chefarzt bzw. Ordinarius privatärztliche Leistungen erbringt. Dieser führt Teile der darauf beruhenden privatärztlichen Liquidation in einen Pool ab, aus welchem die Beschäftigten der Klinik Beteiligungen erhalten. Die Leistungen aus diesem Liquidationspool rechnet der Beigeladene zu 2) dergestalt ab, dass er die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abführt und die verbleibenden Nettobeträge den Beschäftigten auskehrt.

Am 16.10.2001 begehrte die Klägerin von der Beklagten als zuständiger Einzugsstelle die Feststellung, dass die aus der Poolbeteiligung für das Jahr 1999 an sie gezahlte Leistung von 2.800,00 DM 1. nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln sei, hilfsweise 2. im Falle der Beitragspflichtigkeit die Arbeitgeberanteile vom Beigeladenen zu 2) selbst zu tragen sein müssten.

Sie machte geltend, die Unterstützung des jeweiligen Chefarztes bzw. Ordinarius bei dessen privatärztlicher Tätigkeit erfolge nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das nur mit dem Beigeladenen zu 2) bestehe. Die Leistungen des Chefarztes bzw. Ordinarius seien somit Zuwendungen Dritter und kein Arbeitsentgelt. Zumindest handele es sich um Trinkgeld oder eine als Trinkgeld einzuordnende Leistung, so dass DM 2.400,00/Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei seien. Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 2) den von ihm zu tragenden Arbeitgeberanteil nicht zu Lasten der Klägerin aus der Poolbeteiligung abziehen dürfe.

Mit Bescheid vom 26.11.2001 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab, weil die Leistungen aus der Poolbeteiligung steuerpflichtiges Arbeitsentgelt, wenn auch von Dritten gezahlt, seien. Davon seien Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil abzuführen, weil der Beigeladene zu 2) nicht aus eigenen Mitteln den Liquidationspool erhöhen müsse, um daraus dann den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Ein dagegen erhobener Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002).

2.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat die Klägerin geltend gemacht, die Leistungen aus dem Liquidationspool seien nicht Arbeitsentgelt, sondern Schenkungen des jeweiligen Chefarztes bzw. Ordinarius. Selbst falls Arbeitsentgelt anzunehmen sei, wäre die Leistung als Trinkgeld zu qualifizieren, welches im Rahmen des Einkommensteuergesetzes steuer- und damit auch beitragsfrei sei. Denn der jeweilige Chefarzt bzw. Ordinarius sei nicht Arbeitgeber der Klägerin, zudem bestehe zur Mitarbeiterbeteiligung aus dem Liquidationspool für das nichtärztliche Personal keine gesetzliche und auch keine vertragliche Regelung.

Das Sozialgericht hat im Einvernehmen mit den Beteiligten die Klage in zwei Verfahren getrennt, die Frage der Berechtigung zum Abzug des Arbeitgeberanteiles zu Lasten des Liquidationspools als eigenständiges Verfahren behandelt und aufgrund übereinstimmender Anträge der Beteiligten zum Ruhen gebracht.

Mit Urteil vom 23.11.2004 hat das Sozialgericht die Klage im noch anhängigen Umfange abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Leistungen aus den Poolbeteiligungen seien auch für nichtärztliches Personal beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dazu zählten auch Zuwendungen eines Dritten, denn es handele sich um eine zusätzliche Form der Vergütung für geleistete Arbeit, welche ohne das zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 2) nicht denkbar wäre. Zwar bestehe für die Beteiligung am Liquidationspool keine gesetzliche und auch keine vertragliche Grundlage und auch der betroffene Chefarzt/ Ordinarius habe bestätigt, dass kein Rechtsanspruch auf die Mitarbeiterbeteiligung für das nichtärztliche Personal bestehe. Arbeitsentgelte aus einem Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne lägen aber auch dann vor, wenn insoweit kein Rechtsanspruch und kein direkter Zusammenhang mit diesem bestehe. Es reiche aus, dass ein mittelbarer Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung deshalb bestehe, weil die Zahlungen aus dem Pool Leistungsanreize für besonderes Engagement seien und die Klägerin eine Gegenleistung insofern erbracht habe, als sie außergewöhnliches Engagement bei der Restrukturierung des Laborbereiches zu einem Zentrallabor gezeigt habe. Es liege keine Trinkgeldzahlung vor, eine willkürliche Ungleichbehandlung mit der Regelung für Trinkgelder z.B. im Kellner- oder Taxibereich bestehe nicht.

3.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht, zwischen dem Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 2) und den Liquidationsleistungen des Chefarztes/Ordinarius habe das Sozialgericht nicht hinreichend unterschieden. Im Übrigen hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, insbesondere, dass die Leistung als Trinkgeld zu behandeln sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.11.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass die Leistung aus der Poolverteiligung für das Jahr 1999 in Höhe von DM 2.800,00 kein beitragspflichtiges Entgelt darstellt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.11.2004 zurückzuweisen.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2006 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich des ruhenden Verfahrens S 47 KR 381/04 (Sozialgericht München) wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 nur insoweit, als dort die Beklagte das Begehren der Klägerin vom 16.10.2001 zurückgewiesen hat, den Betrag von DM 2.800,00 aus der Liquidationsbeteiligung für das Jahr 1999 als nicht zu verbeitragende Leistung zu qualifizieren. Nicht Gegenstand ist wegen des verfahrensrechtlichen Vorgehens des Sozialgerichts München im Einverständnis mit den Beteiligten die Frage, ob der Beigeladene zu 2) den auf ihn entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Liquidationsbeteiligung abziehen darf. Die somit zu entscheidende Frage hat das Sozialgericht München zutreffend beurteilt, so dass die Berufung der Klägerin ohne Erfolg bleibt.

1.

Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung ist zunächst § 28h Abs.2 SGB IV, welche die Beklagte als Einzugstelle zur Entscheidung über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der gesamten Sozialversicherung einschließlich dem Recht der Arbeitsförderung ermächtigt. Zu verbeitragendes Arbeitsentgelt sind gem. § 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Gemäß § 17 SGB IV in Verbindung mit der danach erlassenen Arbeitsentgeltverordnung ist auf eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts zu achten.

2.

In Würdigung des Akteninhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergibt sich zur Überzeugung des Senates, dass die Klägerin die streitige Leistung aus dem privatärztlichen Liquidationspool für das Jahr 1999 ohne das Beschäftigungsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 2) nicht erhalten hätte. Die Klägerin ist als medizinisch-technische Assistentin in der Innenstadtklinik der L.-Univeristät in M. beschäftigt. Dort erledigt sie alle Aufgaben, die im Bereich des Labors bzw. zwischenzeitlich im Bereich des Zentrallabors anfallen. Dazu zählen auch diejenigen Laborarbeiten, die darauf zurückzuführen sind, dass der jeweilige Chefarzt bzw. Ordinarius nicht nur Leistungen der Innenstadtklinik erbringt, sondern auch privatärztlich tätig sein darf und tätig ist, wobei er diese Leistungen selbst abrechnet, liquidiert und die entsprechende Vergütung erhält.

Die in diesem Zusammenhang früher übliche Vorgehensweise, dem jeweiligen Chefarzt bzw. Ordinarius die gesamte privatärztliche Vergütung zu belassen, wurde aus mehreren Gesichtspunkten nicht mehr aufrecht erhalten. Zum einen werden diese Leistungen mit Hilfe der vom Steuerzahler finanzierten Klinikeinrichtungen erbracht, zum anderen ergeben sich daraus finanzielle Vorteile gegenüber niedergelassenen Ärzten, welche ihre Praxiseinrichtungen selbst finanzieren müssen und schließlich erschien es auch arbeitsrechtlich angeraten, zusätzliche Leistungen auch zusätzlich zu vergüten. Aus ökonomischen, abrechnungstechnischen und abwicklungspraktischen Gründen wurde deshalb die sogenannte Poolbeteiligung eingeführt, welche für das ärztliche Personal verpflichtend in Art.8a Bayerisches Hochschullehrergesetz geregelt ist, während Abs.1 Satz 3 dieser Vorschrift es der Entscheidung des Liquidationsberechtigten überlässt, das nichtärztliche Personal zu beteiligen oder nicht.

Dementsprechend lagen der strittigen Leistung an die Klägerin aus dem Liquidationspool 1999 weder arbeitsrechtliche noch gesetzliche noch sonstige verbindliche Regelungen oder Absprachen zugrunde. Gleichwohl handelt es sich bei dieser Zahlung um Arbeitsentgelt, weil - wie vom SG zutreffend ausgeführt, worauf der Senat gem. § 153 Abs.2 SGG Bezug nimmt - die Zahlung ohne das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 2) nicht denkbar wäre. Wie von der Klinikleitung bestätigt, handelt es sich insoweit um eine Anerkennungszahlung für besonderen Einsatz der Klägerin im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Zentrallabors. Ohne ihre Leistungen und ihren Einsatz als beschäftigte MTA im vorgegebenen Arbeitsbereich und am vorgegebenen Arbeitsort wäre die Zahlung nicht erfolgt. Dabei macht es nach § 14 Abs.1 SGB IV ausdrücklich keinen Unterschied, dass die Zahlung nur im mittelbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung durch den liquidationsberechtigten Arzt erfolgt ist.

Insoweit nimmt der Senat auch Bezug auf das in einem Parallelverfahren ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. September 2005 - 5 AZR 408/04 -, welches die Tatsache einer Arbeitsvergütung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Schließlich sind die Leistungen aus dem Liquidationspool nicht als Trinkgeld oder als ähnliche vergleichbare Leistung zu qualifizieren. Trinkgelder werden - wie vom SG zutreffend ausgeführt (§ 153 Abs.2 SGG) - regelmäßig vom Endkunden gezahlt, d.h. auf das streitige Verhältnis angewendet, insbesondere von den Patienten an Stations- oder anderes behandelndes Personal. Im Übrigen widersprechen auch Höhe und betroffener Zeitraum einer Einordnung als Trinkgeld ebenso wie die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit zur Beteiligung des nichtärztlichen Personals am Liquidationspool nach dem Bayerischen Hochschullehrergesetz.

Die Berufung war deshalb in vollem Umfange zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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