L 4 KR 2222/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 4144/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2222/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin für die Jahre 1997 bis 1999 Künstlersozialabgabe (KSA) schuldet.

Die Klägerin stellt Kosmetikprodukte unter dem Markenzeichen "A. B." und "D. Sens Dermacontrol" her und vertreibt sie. Im "Fragebogen zur Feststellung der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)" vom 16. November 1999 gab die Klägerin an, zum Zwecke der Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit u.a. mit der Werbeagentur J. & Partner in Hamburg zusammen zu arbeiten. Bei der Agentur für Markentechnik und Design J. & Partner (Agentur) handelt es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die Klägerin ergänzte auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 04. Januar 2000 noch, die Geschäftsbeziehung zur Agentur bestehe seit 1997; die Tätigkeit der Agentur für sie dauere im Jahr rund zehn Tage. Mit Erfassungsbescheid vom 27. Januar 2000, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Künstlersozialabgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG dem Grunde nach fest; sie betreibe Werbung für das eigene Unternehmen, indem künstlerische Leistungen der Agentur in Anspruch genommen würden. Nachdem die Klägerin im Meldebogen für zur KSA Verpflichtete unter dem 27. März 2000 an die Agentur gezahlte Entgelte im Bereich Bildende Kunst von DM 27.648,00 für 1997 sowie DM 65.934,00 für 1998 angegebenen hatte, setzte die Beklagte mit Beitragsbescheid vom 29. März 2000 die KSA auf DM 1.631,23 für 1997 sowie auf DM 4.087,91 für 1998 fest und bestimmte monatliche Vorauszahlungen. Gegen diesen Beitragsbescheid legte die Klägerin am 07. April 2000 Widerspruch ein. Im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens setzte die Beklagte mit weiterem Beitragsbescheid vom 14. April 2000 gegenüber der Klägerin die KSA für 1999 auf DM 3.941,57 fest, nachdem die Klägerin insoweit am 29. März 2000 an die Agentur bezahlte Entgelte im Bereich Bildende Kunst in Höhe von DM 109.488,00 gemeldet hatte; ferner wurden monatliche Vorauszahlungen bestimmt. Mit ihrem mit Schreiben vom 27. Juni 2000 wiederholten Widerspruch machte die Klägerin geltend, im Rahmen der Vermarktung ihrer Produkte habe sie ihre Verkaufsverpackungen gestalterisch überarbeiten lassen. Den Auftrag dazu habe sie an die Agentur vergeben. Diese sei als Werbeagentur im klassischen Sinne und nicht als künstlerische Einrichtung tätig geworden. Sie habe das Markenlogo "A. B." sowie die Verkaufsverpackungen aktualisiert. Die Tätigkeit sei keine künstlerische Arbeit. Bei den einzelnen Verpackungsüberarbeitungen sei dann das neu gestaltete Markenlogo auf alle Serien und Produkte adaptiert worden. Ein wesentliches Merkmal eines Markenlogos sei die Einheitlichkeit auf allen Produkten. Die gestalterische Tätigkeit sei nur ein einziges Mal durchgeführt worden. Irrtümlich sei die Übertragung auf die einzelnen Serien jeweils als eigenständige Arbeit gemeldet worden. Aufgrund des Projektauftrags habe sie alle Leistungen der Agentur entgolten. Aus dem vorgelegten Schreiben der Agentur vom 15. September 2000 ergebe sich, dass die von der Agentur durchgeführten grafischen Arbeiten nicht der KSA unterlägen. In dem genannten Schreiben führte die Agentur aus, nach ihren Recherchen seien die im Auftrag der Klägerin ausgeführten grafischen Arbeiten nicht künstlersozialversicherungspflichtig. Für die von der Agentur in Anspruch genommenen Drittleistungen im künstlerischen Bereich sei bereits von ihr KSA entrichtet worden. Nach der im Berufungsverfahren erteilten Auskunft der Agentur vom 27. Juni 2003 hat diese in den Jahren 1997 bis 1999 für die Aufträge der Klägerin auch fremde künstlerische Leistungen in Anspruch genommen und dafür für 1997 Entgelte in Höhe von 11.995,- DM, für 1998 Entgelte von 16.447,50 DM sowie für 1999 Entgelte von 26.161,19 DM gezahlt. Dem entsprechend wurde - nach einer 2002 durchgeführten Betriebsprüfung aufgrund des Bescheids vom 15. Juli 2003 - KSA an die Beklagte geleistet, und zwar 707,70 DM für 1997, 1.019,74 DM für 1998 und 941,80 DM für 1999. Den am 31. Juli 2000 beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Aussetzung der KSA-Zahlungen nahm die Klägerin am 21. August 2000 zurück (S 3 KR 2658/00 ER).

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses für den Bereich bildende Kunst vom 30. Oktober 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, Bemessungsgrundlage für die KSA seien alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Entgelt im Sinne des KSVG sei alles, was der Unternehmer aufwenden müsse, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten bzw. zu nutzen. Unerheblich für die Einbeziehung der gezahlten Entgelte sei auch, ob die selbstständigen Künstler/Publizisten als einzelne Freischaffende oder als Gruppe beauftragt würden. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehörten lediglich Zahlungen an juristische Personen des privaten bzw. öffentlichen Rechts, sofern diese im eigenen Namen handelten. Die Klägerin habe Zahlungen im Rahmen der Werbung für ihr eigenes Unternehmen an Rolf A. J., der die Agentur betreibe, geleistet. Es seien die Verkaufsverpackungen gestalterisch überarbeitet worden. Dies sei eine abgabepflichtige Tätigkeit.

Am 22. November 2000 erhob die Klägerin mit Fernkopie Klage beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe. Zur Begründung machte sie geltend, die Beklagte habe sich nicht mit der Zahlung der KSA durch die Agentur, die im Übrigen beigeladen werden müsse, befasst. Eine Doppelabgabe könne nicht rechtens sein. Die Tätigkeit der Agentur sei auch keine künstlerische Tätigkeit. Es gehe lediglich um die Verpackungsüberarbeitung bzw. Verpackungsgestaltung. Mit der Agentur arbeite sie in Form von projektbezogenen Aufträgen, wie sich aus den vorgelegten Schreiben der Agentur vom 30. Mai 2000 ergebe, zusammen. Der Ablauf der Zusammenarbeit gestalte sich wie folgt: Die Agentur erstelle einen Kostenvoranschlag. Bei ihrer Zusage bzw. ihrem Einverständnis werde der Auftrag erteilt. Aus der vorgelegten Kostenaufstellung der Agentur für die konzeptionelle Entwicklung eines neuen Präparats ergebe sich, dass die Tätigkeit der Agentur nicht künstlerisch sei. Sie verwies auch auf ein weiteres vorgelegtes, bei ihr am 16. November 2001 eingegangenes Schreiben der Agentur. Darin führte Rolf J. aus, er nehme keine fremde künstlerische Leistung in Anspruch und sei als Inhaber der Agentur auch der Entwerfer des Verpackungsdesigns. Der größte Teil der von der Klägerin gezahlten Entgelte beziehe sich auf die Reinzeichnung der Druckvorlagen; diese Tätigkeit des Zeichnens sei technische Voraussetzung für den Druck; sie sei nicht als künstlerisch oder kreativ zu bewerten. Es würden fünf Verpackungsentwürfe mit unterschiedlichem Packungsbild erstellt. Alle anderen Arbeiten seien Adaptionen des eigentlichen Basisdesigns und nicht als selbstständige künstlerische Arbeiten einzustufen. Er entwerfe ein Packungsbild, das dann auf mehrere unterschiedliche Verpackungsformen übertragen werde, wie Tuben, Flaschen und Faltschachteln. Durch unterschiedliche Hauttypen werde dieses Design durch Farben neu differenziert, so dass ungefähr 100 Packungen zu gestalten seien, die sich nur der Farbe und dem Hauttyp nach unterschieden. Für die Erstellung des Basisentwurfs habe er KSA bezahlt. Wenn die Klägerin ebenfalls einer Abgabepflicht unterliegen würde, dann müsste für den identischen Vorgang doppelt bezahlt werden. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Streitig sei nur die Zahlung der KSA bis 1999. Der Erfassungsbescheid vom 27. Januar 2000 sei hingegen bestandskräftig und einer richterlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich. Aus dem vorgelegten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 2001 (B 3 KR 1/00 R) ergebe sich, dass die künstlerische Produktgestaltung als charakteristisches Betätigungsfeld des Produkt- und Industriedesigners unter die Abgabepflicht falle. Die von der Klägerin beauftragte Agentur sei ein Einzelunternehmen. Soweit der betroffene Künstler selbst eine Werbeagentur betreibe sei er auch abgabepflichtig. Es bleibe jedoch dabei, dass die Klägerin einen selbstständigen Künstler mit der Erbringung künstlerischer Leistungen beauftragt habe. Die Gestaltung von Verpackungen bzw. deren Überarbeitung sei eine künstlerische Tätigkeit. Mit der Einfügung des § 24 Abs. 2 KSVG zum 01. Januar 1989 hätten insbesondere Entgelte der Abgabepflicht unterworfen werden sollen, die für die künstlerische Gestaltung von Verpackungen oder Produkten bezahlt würden. Darauf, ob die Agentur für die Erfüllung dieses Auftrags weitere selbstständige Künstler beschäftige und dafür KSA bezahle, komme es nicht an; dies berühre die Abgabepflicht der Klägerin für die entsprechenden Entgelte nicht. Die von der Agentur durchgeführte Verpackungsgestaltung sei als neue künstlerische Leistung anzusehen, weshalb keine unzulässige Doppelerhebung der KSK gegeben sei. Sowohl die Agentur als auch die Klägerin unterlägen der Abgabepflicht der Höhe nach, soweit es sich nicht um identische künstlerische Leistungen handle. Soweit die Agentur zuletzt angegeben habe, doch keine fremde künstlerische Leistung in Anspruch zu nehmen, sei die darüber erteilte Bescheinigung widersprüchlich. Wenn im Rahmen der Verwertung der künstlerischen Leistungen Nebenkosten für technische Umsetzungsarbeiten anfielen, seien solche Nebenkosten nach § 25 Abs. 2 KSVG abgabepflichtig. Mit Gerichtsbescheid vom 03. Juni 2002, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 06. Juni 2002 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 19. Juni 2002 beim SG schriftlich Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat Unterlagen bzw. Verpackungen des alten und des neuen Marktauftritts sowie ein Schreiben der Agentur an sie vom 16. Oktober 2001 wegen einbehaltener Beträge vorgelegt. Sie trägt vor, wegen der unzulässigen Doppelerhebung von KSA für identische Leistungen müsse die Agentur nach § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu den Verfahren beigeladen werden. Soweit das SG die Angaben der Agentur für widersprüchlich angesehen habe, hätten diese Widersprüche aufgeklärt werden müssen. Streitig sei die Festsetzung über die KSA nach § 25 KSVG für die Jahre 1997 bis 2001. Die Widerspruchsverfahren der Abgabebescheide für die Jahre ab 2000 ruhten derzeit. Für das Jahr 2002 gebe es voraussichtlich keine Umsätze mehr, weil die Aufträge an die Agentur abgeschlossen seien. Die gemeldeten Entgelte der Jahre 1997 bis 1999 bezögen sich allein auf das Design von Faltschachteln, Tiegeln, Flaschen, Tuben, Probekarten und Füllstoffen sowie Beipackzettel, Endverbraucherprospekte und Anschreiben der Händler, die durch die Agentur kreiert oder erstellt worden seien. Es könne nicht angehen, dass Vorgänge, an denen mehrere Beteiligte partizipierten, mehrfach abgabepflichtig seien. Ihr gegenüber scheide § 24 KSVG als Anspruchsgrundlage aus, weil diese Norm bereits für die Agentur gegolten habe. Insoweit sei davon auszugehen, dass bestandskräftige Bescheide vorlägen, die gegen die Agentur ergangen seien. Die Agentur habe bestätigt, dass sie für die Inanspruchnahme fremder künstlerischer Leistungen KSA gezahlt habe. Bei der Überarbeitung von Verpackungen gehe es nicht um Eigenwerbung. Die Gestaltung von Verpackungen sei keine Werbung im Sinne des KSVG. Es fehle für sie auch an jeglicher künstlerischer Leistung, die sie durch die Agentur bzw. deren Subunternehmer bezogen habe. Bei der Tätigkeit der Agentur überwiege der handwerkliche Anteil den künstlerischen Teil der Tätigkeit eindeutig. In der streitigen Zeit habe sie vielmehr ihr Endprodukt mit Hilfe der Agentur gestaltet. Dieses habe mit Kunst nichts zu tun. Nach natürlicher Betrachtungsweise liege ein Handwerksvorgang vor, allenfalls noch ein Vorgang, der das Kunsthandwerk betreffe. Die Abgabepflicht erstrecke sich auf jeden Fall nicht auf diejenigen Fremdkosten, die beispielsweise für Andrucke in einer Druckerei bei der Agentur angefallen seien. Abgabepflichtig sei nur der so genannte "kreative Umsatz", der für jedes Kalenderjahr neu berechnet werden müsse.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. Juni 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. März und 14. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Soweit der Inhaber das Packungsbild persönlich entworfen habe, handle es sich um eine künstlerische Tätigkeit. Ob die Agentur für Markentechnik und Design als solche selbst nach § 24 KSVG der Abgabepflicht unterliege, sei hier für die Anwendung des § 25 Abs. 1 KSVG unerheblich. Arbeiten des Industrie- bzw. Verpackungsdesigns seien künstlerische Leistungen, die der Abgabepflicht unterlägen, wenn die Entgelte an selbstständige Künstler gezahlt worden seien. Eine unzulässige Doppelerhebung der KSA liege nicht vor. Die Agentur sei selbst abgabepflichtig gewesen, zumal deren Inhaber bestätigt habe, zur Ausführung der Aufträge der Klägerin auch fremde künstlerische Leistungen in Anspruch genommen zu haben. Die Zahlung der Entgelte an die Agentur sei nicht deswegen erfolgt, weil diese das von der Klägerin vertriebene Endprodukt hergestellt habe. Die Klägerin treffe die Abgabepflicht für die Verwertung der künstlerischen Leistung der Agentur. Durch die Agentur sei ein neues, eigenständiges Kunstprodukt geschaffen worden. Der Gesamtumsatz des selbstständigen Künstlers sei in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Das BSG habe ausdrücklich entschieden, dass beispielsweise Material- und Reisekosten als Bestandteile des Gesamtentgelts zu berücksichtigen seien.

Der Berichterstatter des Senats hat die Auskunft der Agentur vom 27. Juni 2003 erhoben und von der Beklagten auch die Verwaltungsakten, die Agentur betreffend, beigezogen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten bzw. von ihr beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die hier streitbefangenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 29. März 2000 für die Jahre 1997 und 1998 sowie vom 14. April 2000 für 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht nach § 25 KSVG die KSA bei der Klägerin nach den angegebenen Entgelten, die sie in den Jahren 1997 bis 1999 an die Agentur bezahlt hat, berechnet.

Streitgegenstand ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hier nicht der im Rahmen des zweiphasig ausgestalteten Verfahrens zur Feststellung und Erhebung der KSA zunächst ergangene Grund- bzw. Erfassungsbescheid vom 27. Januar 2000. Den mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Erfassungsbescheid hat die Klägerin nicht fristgerecht angefochten. Sie hat sich mit dem Widerspruch vom 06. April 2000, der bei der Beklagten am 07. April 2000 eingegangen war, lediglich gegen den Abrechnungsbescheid (Abgabebescheid) vom 29. März 2000 und später auch gegen den Abgabebescheid vom 14. April 2000 gewandt. Im Übrigen war am 07. April 2000 die Rechtsbehelfsfrist hinsichtlich des Erfassungsbescheids bereits abgelaufen. Der Erfassungsbescheid ist damit bindend geworden. Diese Bestandskraft des Erfassungsbescheids bezieht sich auch auf die Feststellung, dass die Klägerin zum Zwecke der Werbung ihres eigenen Unternehmens die Agentur in der streitigen Zeit nicht nur gelegentlich beauftragt hat, weil schon bei der Prüfung der Abgabepflicht eines Unternehmens dem Grunde nach zu entscheiden ist, ob nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. November 2003 - B 3 KR 8/03 R = SozR 4-5425 § 24 Nr. 2; Urteil vom 07. Juli 2005 - B 3 KR 29/04 R = SozR 4-5425 § 24 Nr. 7). Aufgrund der Bestandskraft des Erfassungsbescheids konnte der darin festgestellte Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 7 KSVG hier nicht mehr überprüft werden. Eine gegen den Erfassungsbescheid erhobene Klage war damit unzulässig.

Streitgegenstand sind mithin nur die Bescheide über die Zahlung von KSA für die Jahre 1997 bis 1999. Soweit sich die Klägerin auch gegen die gegen die Zahlung von KSA für das Jahr 2000 wenden will, ist zunächst nicht ersichtlich, dass insoweit weitere Abgabebescheide der Beklagten ergangen sind. Selbst wenn weitere Abrechnungsbescheide erlassen worden wären, sind diese nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klage- oder Berufungsverfahrens geworden. Denn die Voraussetzungen des § 96 SGG sind bei während des Rechtsstreits erlassenen Abrechnungsbescheiden für spätere Zeiträume nicht erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2003 B 3 KR 10/03 R = SozR 4-5425 § 25 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen).

Für die Jahre 1997 bis 1999 hat die Beklagte die KSA zutreffend berechnet.

Für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens der Klägerin ist hier die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Abrechnungsbescheide maßgebend. Bemessungsgrundlage der KSA sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG in der im Jahre 2000 geltenden Fassung die Entgelte für künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen, die nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichtete im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder § 24 Abs. 3 KSVG genannte Dritte im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlen, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Ferner gilt § 25 Abs. 2 KSVG: Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichteter aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens zu bestimmen, dass Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind. Maßgebend für die Bemessung ist danach nicht nur der Teil des Entgelts, der unter Berücksichtigung des Materialwerts des Werks und der übrigen Herstellungskosten auf die eigentliche künstlerische Leistung entfällt (vgl. BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 5). Die von der Klägerin bei der Agentur in Auftrag gegebene Gestaltung des Designs von Verpackungen stellt Werbung für das eigene Unternehmen der Klägerin dar. Das Ziel der Gestaltung der Verpackung liegt in der Absatzförderung und damit, soweit es sich um verpackte Ware handelt, in der Förderung der Kaufentscheidung. Der Beeinflussung dieser Entscheidung dient auch die Verpackung, soweit sie Informationen für das Produkt trägt und zur Unterscheidung von Konkurrenzprodukten sowie durch ihre Gestaltung zur Motivation des Käufers beiträgt. Somit ist die Verpackung ein Werbemittel. Die Tätigkeit der Agentur in der streitigen Zeit, auch wenn es nur um die Bearbeitung des bisherigen Verpackungsdesigns ging, ist entgegen der Ansicht der Klägerin der künstlerischen Tätigkeit des Grafikdesigners und damit der bildenden Kunst zuzurechnen. Das BSG hat nicht nur den Produkt- bzw. Industrie-Designer (vgl. Urteil vom 30. Januar 2001 - B 3 KR 1/00 R - = SozR 3-5425 § 2 Nr. 11), sondern, weil dessen Tätigkeit insbesondere der des Grafikdesigners, des Fotodesigners oder des Layouters vergleichbar ist, auch den Web-Designer als Künstler angesehen (vgl. Urteil vom 07. Juli 2005 - B 3 KR 37/04 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 5; auch BSG SozR 4 - 5425 § 24 Nr. 7). Die Agentur gehört zu dem Kreis solcher Kreativer, deren Tätigkeit für die Klägerin Werbezwecken diente, ohne dass es auf die Gestaltungshöhe ihrer im Auftrag der Klägerin erstellten Arbeitsergebnisse oder auf ein besonderes künstlerisches Niveau bzw. die besondere Anerkennung in Künstlerkreisen ankam. Die Agentur besaß, wie auch die Klägerin bestätigt hat, für die Umsetzung der an sie erteilten gestalterischen Aufgaben kreative Freiheiten. Dies hat die Klägerin ausdrücklich für die Entwicklung und Gestaltung beispielsweise eines Tiegels und die Entwicklung einer Faltschachtel dafür, d.h. für die Erstellung der konzeptionellen Entwürfe bis hin zum reinen Layout im Sinne der ersten Stufe eines mehrstufigen Arbeitsablaufs bei der Agentur bejaht. Selbst wenn die Agentur auf der ersten Stufe bzw. auf den weiteren Stufen, die in deren Schreiben vom 30. Mai 2000 aufgeführt sind, selbstständige Künstler herangezogen hat, geht der Senat davon aus, dass sie bzw. Rolf J. gegenüber der Klägerin die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk hatte. Die Agentur als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisiert, besaß im Rahmen des von der Klägerin angegebenen mehrstufigen Arbeitsablaufs jedenfalls die Möglichkeit, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe und die sonstige grafische Gestaltung durch die selbstständigen Künstler steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen. Die Agentur behielt die Gesamtverantwortung für die Erledigung des ihr von der Klägerin erteilten Auftrags. Deswegen hat die Beklagte zu Recht die von der Klägerin an die Agentur bezahlten Entgelte bei der Berechnung der KSA zugrunde gelegt. Die Agentur hat bei der Verpackungsgestaltung kein von der Klägerin vertriebenes handwerkliches Endprodukt hergestellt. Insbesondere vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Klägerin an die Agentur auch Entgelte für die Herstellung der Verpackungen bezahlt hat. Sie hat vielmehr vorgetragen, dass die eigentliche Erzeugung der Verpackungen durch Druckereien oder Faltschachtelerzeuger erfolgte. Bei der zu berücksichtigenden Bemessungsgrundlage war nicht danach zu differenzieren, welche Entgelte an die Agentur für die Entwicklung und Gestaltung von einem bzw. von fünf Basisentwürfen und welche für die Adaption auf weitere Verpackungen oder andere Werbemittel bezahlt worden sind. Auch können Entgelte für die Reinzeichnung von Druckvorlagen nicht ausgeklammert bleiben. Die Gesamtverantwortung der Agentur für die Erledigung der ihr übertragenen Aufträge verbietet es wegen einer praktikablen Abgabenerhebung, danach zu unterscheiden, bei welchen Vorgängen die Agentur bzw. Rolf J. selbst Hand angelegt hat. Bei der grundsätzlichen gesetzgeberischen Einstufung der zu Werbezwecken im Rahmen eines kompletten Auftrags erbrachten Leistungen als abgaberelevant ist die genaue Zuordnung der einzelnen Leistungen als künstlerisch nicht von Bedeutung und auch im Einzelfall schwierig. Es würde den Abgabepflichtigen im Rahmen seiner Meldepflicht, aber auch die Beklagte bei der Abgabenfestsetzung überfordern, im Einzelfall überprüfen zu müssen, ob und in welchem Umfang bei der Leistung eines Werbegrafikers künstlerische Leistungen erbracht worden sind. Für die Handhabbarkeit des Abgabetatbestands bedarf es leicht feststellbarer Kriterien. Es genügt, dass ein selbstständiger Werbeunternehmer im Rahmen seines Unternehmenszwecks ein Werk bzw. eine Leistung erbracht hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 KR 37/02 R = SozR 4-5425 § 25 Nr. 1). Der Einbeziehung aller von der Klägerin für die streitige Zeit gemeldeten Entgelte in die Berechnung der KSA steht auch nicht entgegen, dass die Agentur durch Heranziehung selbstständiger Künstler, wie sich aus deren Auskunft vom 27. Juni 2003 ergibt, selbst zur Vermarkterin bzw. Verwerterin der Leistungen dieser Künstler wurde. Jeder Künstler kann selbst auch Vermarkter sein. Die Aufspaltung des an die Agentur bezahlten einheitlichen Entgelts in einen der Berechnung der KSA unterworfenen Teil für Eigenleistungen der Agentur und einen Teil für Leistungen, die von beauftragten freien Künstlern erbracht worden sind, ist im KSVG nicht vorgesehen und auch praktisch undurchführbar (vgl. BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 1). Danach kann die Klägerin auch keine Verminderung der der Berechnung der KSA zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage verlangen, insbesondere nicht um diejenigen Entgelte, hinsichtlich der die Agentur in der streitigen Zeit selbst zur Zahlung von KSA herangezogen wurde. Unerheblich ist damit, dass die Agentur in der streitigen Zeit ebenfalls zur Zahlung von KSA verpflichtet wurde. Bei der Heranziehung von selbstständigen Künstlern, wie z.B. Grafikern, durch die Agentur kann nichts anderes gelten, als wenn sie angestellte Grafiker mit herangezogen hätte, für die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen gewesen wären (vgl. BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 1). Da der Zahlung von KSA durch die Agentur aufgrund unanfechtbar gewordener Bescheide hier keine Bedeutung zukommt, war deren Beiladung zu den Verfahren nach § 75 SGG nicht geboten.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, der hier in der bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist.

Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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