L 3 R 2797/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 2019/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 2797/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der dem Kläger gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zum Beginn der Altersrente.

Der 1943 geborene Kläger war bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Februar 1999 als Maler versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Rentenantrag vom 29.10.1998, den die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 29.1.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.1999 abgelehnt hatte, gewährte die Beklagte dem Kläger während des deswegen durchgeführten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) im Verfahren S 10 RJ 1063/99 mit Bescheid vom 13.11.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1.3.1999. Das vom Kläger darüber hinaus weitergeführte Klageverfahren endete durch klagabweisendes Urteil vom 21.9.2001. Die hiergegen erhobene Berufung wurde durch Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.12.2001 - L 11 RJ 4380/01 - zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger trotz der im Vordergrund des Beschwerdebildes stehenden Herzerkrankung bei einer möglichen Belastbarkeit zwischen 75 und 100 Watt leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne.

Erneut Rentenantrag stellte der Kläger am 7.1.2002, den die Beklagte - gestützt auf das Berufungsurteil - mit Bescheid vom 6.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2002 - zugestellt am 2.7.2002 - ablehnte.

Dagegen hat der Kläger am 2.8.2002 beim SG Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren im Wesentlichen gestützt auf seinem Vortrag im vorangegangenen Berufungsverfahren weiterverfolgt hat.

Das SG hat den behandelnden Arzt Dr. R. als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat in seiner Auskunft vom 2.7.2003 über im Vordergrund stehende Herzbeschwerden bei geringen körperlichen Belastungen berichtet und die Auffassung vertreten, der Kläger könne auch leichte Tätigkeiten nur noch unter dreistündig täglich verrichten.

Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des internistischen Sachverständigengutachtens von Dr. K. vom 11.3.2004. Dieser hat eine koronare Herzerkrankung mit nitrosensibler Angina pectoris auf der 100-Watt-Stufe bei Zustand nach zweimaligem Herzinfarkt und Zustand nach zweimaliger PTCA, ein metabolisches Syndrom, eine Fettleber, eine leichte Coxarthrose und Gonarthrose beidseits sowie eine leichte Spondylose der unteren Lendenwirbelsäule diagnostiziert und die Auffassung vertreten, dass der Kläger in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien das Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne Hilfsmittel wegen der festgestellten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und der ungünstigen Auswirkungen auf den Blutdruck, ferner häufiges Treppensteigen sowie Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten an gefährlichen Maschinen (jeweils wegen der Schwindelzustände) sowie ungünstige klimatische Bedingungen (wegen der Rücken- und Gelenkschmerzen). Zusätzliche Beurteilungen auf anderen Fachgebieten seien nicht erforderlich, weil sie koronare Herzerkrankung das leistungsbegrenzende Leiden darstelle.

Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, dass ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse.

Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2004 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen (vgl. Urteilsberichtigungsbeschluss des SG vom 23.7.2004, Blatt 20 der LSG-Akte).

Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass der Kläger gestützt auf das Sachverständigengutachten von Dr. K. und die anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde trotz der im Vordergrund stehenden Herzerkrankung noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei nicht zu benennen, da weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege. In Betracht kämen z. B. Zureich-, Montier-, Klebe- oder Sortierarbeiten mit kleineren Gegenständen. Durch die übrigen Gesundheitsstörungen werde das Leistungsvermögen des Klägers nicht weiter beeinträchtigt. Der Leistungseinschätzung des behandelnden Arztes sei vor diesem Hintergrund nicht zu folgen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 17.6.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.7.2004 Berufung eingelegt und sich in der Folgezeit auf einen Arztbrief der Neurologen und Psychiater Dr. M. und Dr. L. vom 10.3.2005 berufen, in welchem die Behandlung wegen einer vom Kläger geschilderten Gangunsicherheit bei Benommenheitsgefühl geschildert wird. Festgestellt worden sei eine diskrete Facialismundastschwäche rechts sowie ein Schwanken im Seiltänzer- und Blindgang ohne Halbseitensymptomatik, ohne Paresen und bei sonst sicheren Stand- und Gangproben sowie ohne Bewegungsstörungen (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 35/36 der LSG-Akte Bezug genommen).

Mit Rentenbescheid vom 5.12.2005 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.10.2005 gewährt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Beginn der Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung anstelle der gewährten Berufsunfähigkeitsrente bis zum Beginn der Altersrente.

Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Ergänzend ist lediglich noch auszuführen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in der Zeit zwischen der Begutachtung durch Dr. K. und dem Beginn der Altersrente in einem solchen Umfang verschlechtert hat, dass die vom SG zutreffend benannten Tätigkeiten nicht mehr verrichtet werden konnten. Die im Arztbrief von Dr. M. und Dr. L. aufgeführten Befunde lassen derartiges nicht erkennen. Schwindelzustände wurden bereits im Sachverständigengutachten von Dr. K. entsprechend gewürdigt. Des weiteren ergibt sich aus dem Arztbrief, dass keine Bewegungsstörungen vorliegen und Stand- und Gangproben sicher ausgefallen sind. Es bestünden keine Paresen und keine Halbseitensymptomatik. Unabhängig von deren Ursache wirkt sich die festgestellte Facialismundastschwäche rechts sowie das Schwanken im Seiltänzer- bzw. Blindgang im Rahmen einer leichten körperlichen Tätigkeit nicht weiter aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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