L 10 B 361/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 755/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 361/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Für die vor dem Sozialgericht (SG) erstrebte Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht schon deshalb kein Raum, weil es hierfür an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes - der Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung - fehlt (§ 86 b Abs 4 SGG iVm § 929 Abs 2 Zivilprozessordnung).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.

Soweit der Antragsteller vor dem SG die Gewährung von bestimmten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch begehrt hat (siehe hierzu die Anträge zu 1 bis 4, Seite 2 des angefochtenen Beschlusses des SG) und damit für im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits abgelaufene Zeiträume, kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin durch die nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Bescheide diesen Begehren ganz oder teilweise abgeholfen hat. Jedenfalls steht dem Antragsteller für diese Begehren schon deshalb kein Anordnungsgrund zur Seite, da derartige Ansprüche nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Denn Aufgabe einstweiligen Rechtsschutzes der vorliegenden Art ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Nur ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit von Geldleistungen für die Vergangenheit zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Ein solcher Nachholbedarf ist jedoch vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden.

Soweit er mit seiner Beschwerde erstmals Ansprüche geltend machen sollte, die nicht bereits Verfahrensgegenstand vor dem SG waren, mangelt es dem Senat an der erforderlichen funktionalen Zuständigkeit. Das Landessozialgericht (LSG) entscheidet im zweiten Rechtszug über Beschwerden gegen Entscheidungen des SG, die keine Urteile sind (§ 29 SGG). Sofern das SG mit einem bestimmten Begehren aber noch gar nicht befasst war, kann das LSG hierüber grundsätzlich nicht in der Sache entscheiden. Dem Antragsteller steht es frei, ggf beim SG insoweit um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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