L 10 B 288/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 11057/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 288/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Verfahren sind über den im angefochtenen Beschluss tenorierten Umfang hinaus nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Streitgegenstand (im Sinne von § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist aufgrund der im Beschwerdeverfahren abgegeben teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 202 SGG iVm § 91a Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)) nur noch, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin einstweilen Barmittel zur Anschaffung eines Regals, eines Schreibtischs, eines Schreibtischstuhls, eines Staubsaugers, eines Fernsehers, eines Radios sowie zur Einrichtung eines Telefonanschlusses zu bewilligen. Soweit die übereinstimmende Erledigung reicht, ist der Beschluss des SG wirkungslos geworden; insoweit bedarf es keiner ausdrücklichen Aufhebung des Beschlusses (§ 202 SGG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog).

Nach § 86 b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 aaO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eineines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 4 SGG iVm § 920 Abs 2 ZPO).

Die Erfolgaussichten der Hauptsache sind bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen unter Umstände nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.

Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist und die begehrte Anordnung zur Verhinderung eines unzumutbaren Nachteils nötig erscheint. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Da wegen des fehlenden Anordnungsgrundes für die die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv §§ 73 a SGG, 114 Abs 1 Satz 1 ZPO bestand, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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