L 2 SF 1038/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 1038/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung der Antragstellerin wird auf 1.135,01 EUR festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Klägerin, Internistin/Kardiologin, erstattete in dem Rechtsstreit L 16 RA 6/02 das Gutachten vom 16. September 2003, für das sie insgesamt eine Entschädigung in Höhe von 1.013,45 EUR geltend machte. Darin enthalten waren eine Entschädigung für 14 Stunden je 38,00 EUR sowie umfangreiche technische, nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnete Untersuchungen und sonstige Nebenkosten. Die Festsetzungsstelle des Landessozialgerichts Berlin erkannte die Stundenzahl und den Stundensatz an und gewährte unter teilweiser Kürzung im Bereich der Sachleistungen nach der GOÄ mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 eine Entschädigung von 980,73 EUR.

Mit Schreiben vom 07. Juni 2004 teilte die Klägerin in mehreren Verfahren mit, sie habe erst jetzt erfahren, dass dem Sachverständigen, der hauptberuflich Gutachten erstatte, ein Zuschlag gewährt werden könne. Diesen Zuschlag beantrage sie nunmehr in Höhe von 25 %.

Die Festsetzungsstelle lehnte dies zunächst mit der Begründung ab, die vorgelegten Unterlagen reichten für den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen (Erzielung von rund 70 % der Einkünfte aus einer Sachverständigen-Tätigkeit) nicht aus.

Die Antragstellerin legte dann eine weitere Bescheinigung ihres Steuerberaters vom 14. November 2005 vor, nach der sie in den Jahren 2002 bis 2004 mindestens 70 % ihrer Einkünfte aus einer Sachverständigen-Tätigkeit erzielt habe. Eine weitere Bescheinigung einer anderen Steuerberatungsgesellschaft vom 22. November 2004 bestätigt, dass die Antragstellerin seit 2002 nur noch selbständige Einkünfte aus Gutachtertätigkeit erzielt habe. Weiterhin wurde eine Gewinnermittlung vom 01. Januar bis 31. Dezember 2002 vorgelegt.

Der Antragsgegner hat daraufhin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlages als erfüllt angesehen und beantragt, diesen auf 25 % festzusetzen. Die Antragstellerin begehrt nunmehr einen solchen von 50 %.

Der nach § 16 Abs. 1 des hier noch maßgebenden Zeugen- und Sachverständigenent-schädigungsgesetzes (ZSEG) zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist teilweise begründet. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung eines Zuschlages nach § 3 Abs. 3 b 2. Alternative ZSEG, weil sie die übrigen Festsetzungen der Festsetzungsstelle nicht angefochten hat. Diese sind auch zutreffend. Nach der gesetzlichen Regelung kann die nach Abs. 2 zu gewährende Entschädigung nach billigem Ermessen bis zu 50 % überschritten werden, wenn der Betreffende seine Berufseinkünfte im Wesentlichen als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt. Dieser Sachverhalt liegt bei der Antragstellerin vor. Sie hat durch die nunmehr vorgelegten Bescheinigungen ihrer Steuerberater und die Zusammenstellung der Gewinnermittlung nachgewiesen, dass die genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Antragstellerin steht danach eine erhöhte Entschädigung nach der 2. Alternative a. a. O. zu, ohne dass es auf den nur für die 1. Alternative geforderten Eintritt eines nicht zumutbaren Einkommensverlustes ankommt. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 b ZSEG in der ab 01. Oktober 1969 geltenden Fassung. Im Gegensatz zu der früheren Regelung nennt die 2. Alternative den nicht zumutbaren Erwerbsverlust nicht mehr als Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlages. Dieser ist den Berufssachverständigen ohne Rücksicht auf die Dauer oder Häufigkeit ihrer Heranziehung und eines Erwerbsverlustes zu gewähren (vgl. OLG Hamm NJW 1972, 1533, 1534). Die erhöhte Entschädigung kann nach billigem Ermessen dann eher gewährt und höher bemessen werden, wenn im Einzelfall erhebliche Erwerbsverluste des Sachverständigen festgestellt werden können. Maßgebend ist dafür auch, in welchem Verhältnis die Tätigkeit des Berufssachverständigen für Gerichte und Staatsanwaltschaften zu den sonstigen Tätigkeiten des Sachverständigen steht. Je geringer der Anteil seiner Gutachten für sonstige Auftraggeber ist, umso höher wird der Prozentsatz des Zuschlages zu bemessen sein (vgl. Meyer-Höver-Bach, ZSEG, 22. Auflage 2002, § 3 Randziffer 46.8).

Die Antragstellerin hat auf einen entsprechenden Hinweis des Antragsgegners mitgeteilt: "Gutachtertätigkeit für Gerichte und Staatsanwaltschaften trifft auf mich nicht zu". Dies rechtfertigt es, den Zuschlag, wie von der Antragstellerin ursprünglich beantragt, auf 25 % des Honorars (hier von 532,00 EUR) festzusetzen.

Die Entschädigung erhöht sich danach, wie von dem Antragsgegner errechnet, um 133,00 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (21,28 EUR), insgesamt 154,28 EUR, so dass die Entschädigung auf 1.135,01 EUR festzusetzen war.

Diese Entscheidung ist gebührenfrei und nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG).
Rechtskraft
Aus
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