L 15 B 143/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 39/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 143/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Mai 2006 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller darlehensweise eine Beihilfe für Möbel und Hausrat in Höhe von 366,- EUR zu gewähren, zahlbar zu Händen seines Prozessbevollmächtigten. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antraggegner hat dem Antragsteller ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzt ( SGG ) in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII -. Nach diesen Vorschriften sind einmalige Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten auch dann zu erbringen, wenn der Leistungsberechtigte keine Regelsatzleistungen benötigt, den Bedarf aber nicht voll aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann. Der Antragsteller ist nicht auf laufende Leistungen angewiesen, weil er seinen notwendigen monatlichen Bedarf im Sinne der §§ 28, 29 SGB XII in Höhe von 648,- EUR (331,- EUR Regelsatz und 317,- EUR Unterkunftskosten) aus der ihm bis zum 30.April 2007 befristet gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 632,64 EUR und dem inzwischen bewilligten Wohngeld von monatlich 38,- EUR bestreiten kann. Weiteres laufendes Einkommen aus einer vom Antragsgegner unterstellten "Pauschalbeschäftigung" als Erntehelfer hat der Antragsteller glaubhaft in Abrede gestellt. Der somit den laufenden Bedarf nur geringfügig überschießende Betrag seiner Einkünfte reicht offensichtlich nicht aus, um die von ihm seit 1. Juni 2006 bewohnte Wohnung auch nur mit einer Grundausstattung an Möbeln und Hausrat zu versehen. Der von Mitarbeiterinnen des Antragsgegners am 10. Juli 2006 durchgeführte Hausbesuch hat ergeben, dass die Wohnung mit einer Einbauküche ausgestattet ist, sich darin aber ansonsten nur ein von der Vermieterin geliehenes klappbares Gästebett und ein "tischähnlicher Gegenstand" (nach Angaben des Antragstellers ein auf den Mülleimer gelegtes Holzbrett) befinden. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er nicht nur keine eigenen Möbel besitzt, sondern auch keinesfalls damit rechnen kann, leihweise von seinen Eltern Möbel für diese Wohnung zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die von ihnen vorübergehend ausgeliehene Matratze, die der Antragsteller als notdürftige Schlafgelegenheit auf dem Fußboden benutzt hat, wurde von ihnen inzwischen abgeholt. Soweit der Antragsgegner mehrfach hervorgehoben hat, dass der Antragsteller die ihm bis einschließlich August 2006 bewilligte Langzeittherapie in einer Einrichtung für Suchtkranke vorzeitig abgebrochen und die im Anschluss geplante Unterbringung und Betreuung abgelehnt habe, rechtfertigt dies – abgesehen davon , dass der Antragsteller dieser Darstellung entgegen getreten ist - nicht die völlige Ablehnung der begehrten Hilfe. Ob die jetzige Notsituation durch Verhalten des Antragsteller oder seiner Betreuerin hervorgerufen worden ist, spielt keine entscheidende Rolle und bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Die Notwendigkeit der Erstausstattung einer Wohnung kommt immer dann in Betracht, wenn die nachfragende Person - aus welchen Gründen auch immer - über keine entsprechenden Gegenstände verfügt, das heißt außer bei der erstmaligen Anmietung einer Wohnung z.B. auch im Falle einer Partnerschaftstrennung oder Haftentlassung (vgl. Hofmann in LPK-SGB XII Anm. 2 zu § 31 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Die jetzige, vom Antragsteller entgegen den dringenden Empfehlungen der Einrichtung gewählte Wohn- und Lebenssituation ist, wie er selbst einräumt, im Hinblick auf seine langjährige Alkoholabhängigkeit und noch fortbestehende Labilität sicher nicht optimal, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung aber keineswegs so ungünstig, dass ein Scheitern zwangsläufig vorprogrammiert und Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung von vornherein als "Fehlinvestition" erscheinen müssten. Gegenteiliges lässt sich der Stellungnahme der Sozialarbeiterin nach dem Hausbesuch nicht entnehmen. Der Antragsteller nimmt laut einer Bescheinigung der Landesklinik Lübben vom 6. Juli 2006 seit Ende des Vormonats regelmäßig an einer ambulanten suchttherapeutischen Gruppenbehandlung der dortigen Institutsambulanz teil. Bei etwaiger Verschlechterung können weitere professionelle Hilfsangebote vor Ort in Anspruch genommen werden. Im Alltag erhält er vielfache Hilfen nicht nur von seiner Mutter, sondern in nach Aktenlage bemerkenswert engagierter Weise auch seiner Vermieterin und seinem Prozessbevollmächtigten, der möglicherweise künftig auch anstelle der Mutter die Betreuung des Antragstellers übernehmen wird. Der Antragsteller ist bemüht, seine Zeit durch kleinere handwerkliche Tätigkeiten bei seiner Vermieterin sinnvoll zu nutzen und hat sich selbst, wenn auch offenbar in wenig zweckmäßiger Weise, als Erntehelfer verdungen. Trotz seit einer seit nunmehr sechs Wochen eher ungünstigen Wohnsituation lebt er seinen Angaben zufolge bisher abstinent. Unter diesen Umständen hat der Antragsteller Anspruch auf finanzielle Hilfe des Antragsgegners bei der Ausstattung seiner Wohnung. Ausgehend von dem in seinem Antrag vom 8. Mai 2006 aufgeführten Möbeln und Hausratsgegenständen sind nach der vom Antragsgegner vorgelegten Liste für Erstausstattungen bei einem 1-Personen-Haushalt folgende Positionen und Preise anzusetzen: Kühlschrank 150,- EUR Waschmaschine 150,- EUR Wohnzimmerschrank 130,- EUR Schlafzimmerschrank 130,- EUR Tisch 50,- EUR Stuhl 13,- EUR Lampen 30,- EUR Bett, Rost, Matratze 150,- EUR Bettdecke und Kopfkissen 50,- EUR Geschirr und Haushaltswäsche 150,- EUR Fernseher 60,- EUR Summe: 1.063,- EUR

Für diese als notwendig anzusehenden Anschaffungen kann der Antragsteller allerdings nur insoweit Hilfe vom Antragsgegner verlangen, als er sich nicht selbst helfen kann. Nach den vom ihm eingereichten Kontoauszügen beträgt das Guthaben auf dem von seiner Mutter und Betreuerin in Vermögensangelegenheiten für ihn geführten Konto (Nr. 4681082991 bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse) am heutigen Tage nach Überweisung von Miete, Energiekosten und Versicherung noch 1493,95 EUR. Hiervon ist die für Juni 2006 doppelt überwiesene Rente in Höhe von 632,64 EUR abzuziehen, die jederzeit vom Rentenversicherungsträger rückgebucht werden kann. Ferner ist der anteilige Regelsatz – abzüglich des Ansparanteils für einmalige Bedarfe - bis zum Monatsende in Abzug zu bringen, d.h. 164,34 EUR ([311,- EUR - 48,- EUR]: 31 x 18), so dass der Antragsteller für die Wohnungsausstattung 696,97 EUR einsetzen kann. Den verbleibenden Fehlbetrag von 366,- EUR hat der Antraggegner zumindest darlehensweise zu übernehmen. Die weitergehende Beschwerde, mit der der Antragsteller die Bewilligung von 1000,- EUR für die Wohnungsausstattung begehrt, kann bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben. Soweit er zusätzliche Möbel und Einrichtungsgegenstände berücksichtigt haben will, geht dies über den hier nur anzuerkennenden notwendigsten Bedarf hinaus oder es handelt sich um Kleinteile, deren sofortige Anschaffung nicht unerlässlich ist; insoweit kann er darauf verwiesen werden, den Anteil seiner laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt zu verwenden, welche dem "Regelsatz" einschließlich des Ansparanteils entsprochen. Dem Vortrag des Antragstellers, dass das Guthaben auf dem von seiner Betreuerin für ihn geführten Konto nicht für den Kauf der benötigten Möbelstücke herangezogen werden könne, weil von ihr verauslagte Beträge für seinen Lebensunterhalt in Abzug zu bringen seien, kann nicht gefolgt werden. Nach der eidesstattlichen Erklärung seiner Mutter und Betreuerin hat sie die bis zum 12. Juni 2006 verauslagten Beträge für Miet- und Kautionszahlungen sowie laufenden Lebensunterhalt des Antragstellers von der dann erfolgten Rentengutschrift wieder abgezogen. Etwaige weitere verauslagte Beträge, die noch nicht ausgeglichen sind, können hier keine Berücksichtigung finden. Es handelt sich insoweit um Schulden, deren Begleichung der Antragsteller zurückstellen muss, um den hier geltend gemachten dringenden Bedarf zu befriedigen. Soweit nach alledem ein Anordnungsanspruch besteht, liegt auch ein Anordnungsgrund vor, denn es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des Widerspruchs- oder gar eines Klageverfahrens in einer nahezu leeren Wohnung zu wohnen. Um die zweckentsprechende Verwendung der zuerkannten Beihilfe zu gewährleisten, hat der Senat die Auszahlung zu Händen seines Prozessbevollmächtigten angeordnet, der Inkassovollmacht besitzt und dem Antragsteller nach den Angaben beim Hausbesuch bereits jetzt das Geld zum Wirtschaften zuteilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem nur teilweisen Obsiegen des Antragstellers Rechnung. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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