Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 541/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 1003/05 P PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Hauptverfahren vor dem Sozialgericht Berlin Leistungen der Pflegestufe III anstelle der bewilligten Leistungen nach der Pflegestufe II. Die Beklagte hatte nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) lediglich die Voraussetzungen der Pflegestufe II für gegeben angesehen und dementsprechend bewilligt. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid richtet sich die am 11. Dezember 2003 erhobene Klage.
Während des Klageverfahrens stellte der Kläger einen neuen Höherstufungsantrag und die Beklagte ließ ein neues Gutachten des MDK erstellen. In dem am 25. Januar 2005 erstatteten Gutachten kommt der MDK zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein Zeitbedarf von 135 Minuten am Tag besteht, so dass weiterhin lediglich die Voraussetzungen der Pflegestufe II vorliegen.
Bereits im August 2004 hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren und dazu eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht des Klägers, sondern von dessen Mutter beigebracht. Am 14. Januar 2005 hat der Kläger dann eine Lohn- und Gehaltsabrechnung des Vaters des Klägers für den Monat Oktober 2004 beigebracht nebst einer Auflistung seiner Ausgaben.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13. Juli 2005 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht den Nachweis dafür gebracht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01. August 2005 zugestellten Beschluss richtet sich deren Beschwerde vom Freitag, den 02. September 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Auf den Hinweis des Senats auf die Verfristung der Beschwerde (Schreiben vom 13. Februar 2006) mit Fristsetzung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht reagiert.
II.
Die Beschwerde ist verfristet und somit unzulässig (§ 173 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ). Bei Zustellung des Beschlusses am 01. August 2005 lief die Beschwerdefrist am 01. September 2005 (Donnerstag) ab. Deshalb ist die am 02. September 2005 eingegangene Beschwerde verspätet eingelegt (§ 64 Abs. 2 SGG).
Sie war daher entsprechend §§ 158, 178 SGG durch Beschluss zu verwerfen, ohne dass weiter darauf einzugehen ist, dass nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe in Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse möglicherweise gegeben sind. Insoweit könnte eine nähere Prüfung nur auf einen Neuantrag beim Sozialgericht erfolgen.
Gegen diese Entscheidung findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Hauptverfahren vor dem Sozialgericht Berlin Leistungen der Pflegestufe III anstelle der bewilligten Leistungen nach der Pflegestufe II. Die Beklagte hatte nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) lediglich die Voraussetzungen der Pflegestufe II für gegeben angesehen und dementsprechend bewilligt. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid richtet sich die am 11. Dezember 2003 erhobene Klage.
Während des Klageverfahrens stellte der Kläger einen neuen Höherstufungsantrag und die Beklagte ließ ein neues Gutachten des MDK erstellen. In dem am 25. Januar 2005 erstatteten Gutachten kommt der MDK zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein Zeitbedarf von 135 Minuten am Tag besteht, so dass weiterhin lediglich die Voraussetzungen der Pflegestufe II vorliegen.
Bereits im August 2004 hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren und dazu eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht des Klägers, sondern von dessen Mutter beigebracht. Am 14. Januar 2005 hat der Kläger dann eine Lohn- und Gehaltsabrechnung des Vaters des Klägers für den Monat Oktober 2004 beigebracht nebst einer Auflistung seiner Ausgaben.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13. Juli 2005 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht den Nachweis dafür gebracht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01. August 2005 zugestellten Beschluss richtet sich deren Beschwerde vom Freitag, den 02. September 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Auf den Hinweis des Senats auf die Verfristung der Beschwerde (Schreiben vom 13. Februar 2006) mit Fristsetzung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht reagiert.
II.
Die Beschwerde ist verfristet und somit unzulässig (§ 173 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ). Bei Zustellung des Beschlusses am 01. August 2005 lief die Beschwerdefrist am 01. September 2005 (Donnerstag) ab. Deshalb ist die am 02. September 2005 eingegangene Beschwerde verspätet eingelegt (§ 64 Abs. 2 SGG).
Sie war daher entsprechend §§ 158, 178 SGG durch Beschluss zu verwerfen, ohne dass weiter darauf einzugehen ist, dass nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe in Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse möglicherweise gegeben sind. Insoweit könnte eine nähere Prüfung nur auf einen Neuantrag beim Sozialgericht erfolgen.
Gegen diese Entscheidung findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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