L 25 B 459/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 4303/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 459/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2006 dahingehend geändert, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wird, die Stromnachforderung in Höhe von 185 EUR als Darlehen zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens dem Grunde nach zur Hälfte. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jelenewski bewilligt.

Gründe:

I.

Die allein stehende Antragstellerin (Ast.) bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt eine ca. 40 m² große Ein Zimmer Wohnung, welche mit Nachtspeicherheizungen ausgestattet ist, ihr Bad beheizt sie mittels eines Konvektors. Mit Bescheiden vom 9. Februar und 28. Oktober 2005 erkannte der Antragsgegner (Agg.) für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 monatliche Leistungen von 660, 66 EUR zu. Dabei legte er neben der Regelleistung von 345,00 EUR als Kosten der Unterkunft 315, 66 EUR zugrunde, worin ein Teilbetrag von 34, 48 EUR für Heizkosten enthalten war.

Die Ast. beantragte bei dem Agg. die Übernahme von aufgelaufenen Stromkosten sowie einer Nachzahlung von 320,46 EUR aus dem Zeitraum 18. Oktober 2004 bis 28. Oktober 2005 und legte zum Nachweis eine Turnusrechnung der Bewag vom 6. Oktober 2005 vor, in der die alle zwei Monate zu entrichtenden Abschlagszahlungen auf 172,00 EUR festgesetzt worden waren und der Rechnungsbetrag am 24. November 2005 fällig gestellt wurde.

Der Agg. lehnte den Antrag am 25. Januar 2006 ab, da die Ast. über genügend eigene Mittel zur Begleichung der Stromschulden verfüge.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Ast. wies der Agg. am 22. Mai 2006 als unbegründet zurück.

Am 16. Mai 2005 brachte die Ast. beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an, mit welchem sie lediglich noch beantragte, den Nachzahlungsbetrag von 320,34 EUR als Darlehen zu übernehmen, und vortrug, dass der Stromversorger nach einer weiteren Mahnung vom 18. April 2006 nun angekündigt habe, bei Nichtausgleich der Forderung innerhalb von 14 Tagen die Stromversorgung einzustellen.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Agg. verpflichtet, die Stromnachforderung in Höhe von 378,77 EUR als Darlehen zu übernehmen und ausgeführt, dass das dem Agg. nach § 22 Abs. 5 SGB II gewährte Ermessen bei der Entscheidung über eine Schuldübernahme auf die Darlehensvergabe verengt sei, da die schon angekündigte Stromsperre eine der Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage sei.

Gegen den Beschluss hat der Agg. am 31. Mai 2006 Beschwerde beim Sozialgericht Berlin eingelegt und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Er führt aus, dass die Ankündigung einer Stromsperre nicht als eine Notlage anzusehen sei, die der Gefährdung der Unterkunft gleich käme. Die Ast. habe keine Kleinkinder und eine gesundheitliche Gefährdung sei nicht zu befürchten, es drohe auch keine Wohnungslosigkeit. Auch sei es der Ast. zumutbar gewesen, ihre Schulden – jedenfalls zum Teil – selbst zu tilgen. Der Vortrag der Ast., sie habe telefonisch den Versuch gemacht, mit dem Stromlieferanten eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, sei unglaubwürdig.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Agg. beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2006 anzuordnen, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2006 aufzuheben.

Die Ast. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jelenewski zu bewilligen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsunterlagen des Agg. sowie die Unterlagen des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfange begründet, im Übrigen unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Rechtsgrundlage für die von der Ast. begehrte Übernahme der Stromschulden auf Darlehensgrundlage ist - wovon auch die Beteiligten ausgehen - § 22 Abs. 5 SGB II in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Hiernach kommt die Übernahme von Schulden in Betracht, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Wenn dies auch dem Wortlaut des § 22 Abs. 5 SGB II nicht direkt zu entnehmen ist, fällt hierunter auch die Übernahme von Schulden für die Inanspruchnahme von Energie, wie sich unter Heranziehung der gesetzgeberischen Grundlagen ergibt (vgl. Bundestags-Drucksache, 16/688 vom 15. 2. 2006, S. 14). Das Gericht geht – zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – auch davon aus, dass unter § 22 Abs. 5 n. F. SGB II auch diejenigen Schulden fallen, die vor Inkrafttreten der geänderten Vorschrift per 1. April 2006 entstanden sind, denn sonst würde sich die Vorschrift erst mit Zeitverzug rechtstatsächlich auswirken können, nämlich dann, wenn nach dem 1. April 2006 Schulden angefallen sind. Auch ergibt sich aus den gesetzgeberischen Motiven das Bestreben, mit der Regelung unmittelbar im SGB II eine Grundlage für die Übernahme von Miet-/Energieschulden zu schaffen und hierfür nicht mehr auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu verweisen, um die Leistungen aus einer Hand zu gewähren und Doppelzuständigkeiten zu vermeiden. Auch im Hinblick auf diese Motive erscheint es sachgerecht, unter § 22 Abs. 5 n. F. SGB II auch diejenigen Schulden fallen zu lassen, die bei Inkrafttreten der geänderten Vorschrift per 1. April 2006 bereits entstanden waren. Für die Frage, wann eine mit dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage eintritt, kann demgegenüber auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfe zurückgegriffen werden (vgl. die wortgleiche Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Hiernach gehört die regelmäßige Versorgung eines Haushalts mit Energie nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. Die Unterbrechung der Stromversorgung stellt eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar (OVG Münster FEVS 35,24; OVG Niedersachsen FEVS 34, 335; OVG Berlin FEVS 34, 163; vgl. Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 2005, § 34 Rn. 6; siehe auch SG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2005, Az.: S 55 SO 301/05 ER).

Der Hinweis des Agg. darauf, dass die Ast. keine kleineren Kinder zu versorgen habe und dass die Stromversorgung auch zur Vermeidung von Gesundheitsschäden nicht unabdingbar sei, erscheint angesichts der Bedeutung der Stromversorgung für die faktische Bewohnbarkeit jedenfalls für sich gesehen nicht als geeignetes Kriterium für eine Differenzierung. Auch der Hinweis auf die zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (FEVS 44, 160) trägt eine gegenteilige Entscheidung nicht. Dem Urteil lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde, nämlich die Frage, ob Tilgungsraten auf bestehende Schuldverpflichtungen, die aus dem Erwerb einer Rentenanwartschaft entstanden waren, vom Sozialhilfeträger übernommen werden können. Die Ast. ist mit Blick auf den laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II auch nicht in der Lage, den entstandenen, offenen Betrag aus der Regelleistung aufzubringen. Die Schuldenübernahme zur Behebung der Notlage ist daher gerechtfertigt. Sie schafft die Voraussetzung dafür, dass die Wohnung der Ast. mit Strom versorgt und so eine unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebensverhältnisse angemessene Lebensführung gesichert wird. Das Gericht geht – jedenfalls im einstweiligen Verfahren - mangels entgegenstehender tatsächlicher Umstände auch davon aus, dass angesichts der drohenden Stromsperre jede andere Entscheidung als die Bewilligung ermessenfehlerhaft (vgl. die Formulierung in § 22 Abs. 5 S. 1 n. F. SGB II: " können auch Schulden übernommen werden, soweit ") wäre. Bei der Abwägung war auch zu berücksichtigen, dass sich die Ast. nach ihrem – nicht direkt widerlegten - Vortrag bemüht hat, bei dem Stromversorger eine Ratenzahlung auszuhandeln, dass aber die angebotenen monatlichen Raten von 20,00 EUR von diesem nicht akzeptiert wurden. Auch hat sich die Annahme des Agg., dass der Stromversorger Ratenzahlungsvereinbarungen mit Laufzeiten von bis zu zwei Jahren akzeptiere, als unrichtig erwiesen (vgl. Schreiben der Fa. Vattenfall Europe vom 18. Mai 2006); zudem wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 EUR hierfür erhoben. Für die Ast. spricht auch, dass sie sich offenbar bemüht, den Ursachen des recht hohen Stromverbrauches auf den Grund zu gehen und daher eine Überprüfung des Zählers beantragt hat. Da die Ursache dieser Höhe bisher nicht bekannt ist, kann ihr dies – jedenfalls im einstweiligen Verfahren - nicht angelastet werden. Ebenfalls für eine Einengung des Ermessens spricht, dass sich die Ast. bereit erklären wird – wie ihr Prozessbevollmächtigter auf entsprechende Nachfrage des Gerichts erklärt hat -, dass der Agg. die Abschlagszahlungen und auch die fälligen Zahlungen direkt an den Stromversorger überweisen kann, so dass in Zukunft mit einer Wiederholung des Auflaufens von Zahlungsrückständen (Schulden) nicht zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass ein erneutes Entstehen von Stromschulden durchaus zu einer anderen Ermessensentscheidung führen könnte. Eine den Agg. weniger belastende Entscheidung ist derzeit nicht ersichtlich. Die Ast. auf die Möglichkeit zu verweisen, ihre Wäsche in einer Münzwäscherei zu waschen und ihre Mahlzeiten in Imbissbetrieben und ähnlichen Einrichtungen einzunehmen, würde mit größerem Kostenaufwand verbunden sein. Auch die Möglichkeit des Kaufs eines Gaskochers mit Gasflasche, um damit in der Wohnung zu kochen, hält das Gericht für nicht geeignet, da es Gefahren bergen kann und auch nicht ersichtlich ist, dass der Vermieter seine Zustimmung dazu erteilt hat. Eine andere Möglichkeit, die aktuelle Notlage in Form der für den 26. Juni 2006 – nach zweimaliger Verlängerung dieser Frist auf Intervention des Antragsgegners und des Gerichts - nunmehr endgültig angedrohten Stromsperre in der erforderlichen Kürze der Zeit zu beheben, ist nicht ersichtlich. Es besteht daher aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null ein im gerichtlichen Eilverfahren durchsetzbarer Anspruch. Aus den dargelegten Gründen liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Soweit das Gericht den als Darlehen zu übernehmenden Betrag auf 185,00 EUR begrenzt hat, liegt der Grund hierfür darin, dass ein Mitarbeiter des Stromversorgers auf telefonische Anfrage des Gerichts vom 21. Juni 2006 angegeben hat, dass eine Unterbrechung der Stromversorgung frühestens bei einem Rückstand von 100,00 EUR vorgenommen wird. Es erscheint daher bei der Abwägung geboten, den Agg. lediglich zur Übernahme des für die Vermeidung der Stromsperre unbedingt Erforderlichen zu belasten. Da sich der aktuelle Rückstand der Ast. nach telefonischer Auskunft vom 21. Juni 2006 auf 284 ,00 EUR beläuft, ist lediglich eine Darlehensübernahme in Höhe des Betrages von 185,00 EUR unbedingt geboten. Soweit das Beschwerde führende JobCenter Spandau auch Vollziehungsaussetzungsantrag nach § 175 SGG gestellt hat, ist dieser Antrag durch die Entscheidung über die Beschwerde des Agg. obsolet geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

III.

Die Astin. hat auch Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Prozessbevollmächtigte hat insoweit mitgeteilt, dass sich in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Astin. Änderungen gegenüber der Erklärung vom 15. Mai 2006 nicht ergeben hätten. Die hinreichende Erfolgsaussicht erfordert eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges bei summarischer und rechtlicher Prüfung. Dies ist nach dem oben Gesagten der Fall.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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