Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 389/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 79/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 31. Juli 2001 und der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1998 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. November 1996 bis 28. Juni 1997 Übergangsgeld und ab 21. Juli 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt noch die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht.
Die 1961 geborene Klägerin, bei der seit 1993 ein Grad der Behinderung von 50 wegen eines Diabetes und einer Sehbehinderung anerkannt ist, erlernte vom 01. September 1977 bis 30. Juli 1979 den Beruf der Elektrozeichnerin und schloss die Berufsausbildung als Facharbeiterin ab. Von August 1979 bis zum 18. Mai 1980 arbeitete sie als Elektrozeichnerin in T, anschließend als Sachbearbeiterin und zuletzt als Technische Zeichnerin bis zum 31. Dezember 1996 bei der K, GmbH. Voraussetzung für diese Tätigkeit war der Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 01. April 1996 zum 31. Dezember 1996 nach Arbeitsunfähigkeitszeiten beendet. Das Amt für Soziales und Versorgung Cottbus, Hauptfürsorgestelle, war zu der Auffassung gelangt, dass der beantragten Kündigung des Arbeitgebers nicht die Zustimmung hätte verweigert werden können. Wegen der Art und Schwere der vorliegenden Behinderungen habe zur Überzeugung der Hauptfürsorgestelle festgestanden, dass für die Klägerin in der Zukunft nur durch berufliche Neurorientierung ein behindertengerechter Arbeitsplatz erlangt werden könne.
Vom 21. November 1996 an bezog die Klägerin Krankengeld, während eines Heilverfahrens in der Zeit vom 29. Juni 1997 bis 20. Juli 1997 Übergangsgeld von der Beklagten und von April 1998 bis Ende Juli 2000 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe). Vom 01. August 2000 bis 31. Juli 2000 arbeitete die Klägerin als Bürohilfe in der Sachbearbeitung und Kundenbetreuung bei Frau M K, bei der sie bereits ab Mai 2000 im Rahmen einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit als Bürohilfe tätig gewesen war. Für die Tätigkeit wurde die Klägerin durch ein vierwöchiges Praktikum zuvor angelernt. Von 01. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2003 war die Klägerin im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Patientenberaterin in einer Apotheke tätig; für diese Tätigkeit war keine Ausbildung erforderlich.
Am 08. November 1996 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Invalidität nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets wegen eines Diabetes, eines Halswirbelsäulensyndroms und ständigen Neuralgien beantragt. Die Beklagte zog im Verwaltungsverfahren Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. Hund Dipl.-Med. Wbei und veranlasste das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. Mvom 14. Februar 1997. Der Gutachter stellte als Gesundheitsstörungen einen Langzeitdiabetes mit Beschwerden im Sinne einer Neuropathie im Bereich der Hände und Beine, die zu krampfhaften Schmerzzuständen und Taubheitsgefühlen führten, und daneben wiederkehrende Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich im Sinne eines Cervikobrachialsyndroms fest. Hinsichtlich des Leistungsvermögens führte er aus, dass die Klägerin als Elektrozeichnerin nur zwei Stunden bis unterhalbschichtig tätig sein könne. Alle Tätigkeiten bei leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung, die keine besonderen Anforderungen an ein scharfes Sehen stellten oder einseitige Körperhaltung erforderten, könne die Klägerin verrichten.
Unter dem 29. April 1997 erstattete der Augenarzt Dr. B auf Veranlassung der Beklagten ein Gutachten. Hinsichtlich des Leistungsvermögens wurde darin ausgeführt, dass die Klägerin als Elektrozeichnerin vollschichtig tätig sein könne. Nachdem die Beklagte der Klägerin ein Heilverfahren vom 29. Juni 1997 bis 20. Juli 1997 gewährt hatte, zog sie den Entlassungsbericht vom 07. August 1997 bei, worin als bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen ein Diabetes mellitus Typ I mit diabetischer Neuropathie, ein Schulter-Arm-Syndrom, eine Trigenimusneuralgie und ein Erschöpfungssyndrom angegeben wurden. Für die Tätigkeit als Elektrozeichnerin sei das Leistungsvermögen aufgehoben. Die Klägerin könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, Heben und Tragen von Lasten sowie Ersteigen von Leitern und Gerüsten und bei Vermeidung von Arbeiten mit Belastung durch Kälte, Nässe und Zugluft ausüben. Die Tätigkeiten könnten im Sitzen, überwiegend im Gehen und überwiegend im Stehen ausgeübt werden.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Schicht- oder Wechseldienst. Sie sei nicht berufs- oder erwerbsunfähig. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin u. a. geltend, sie habe den Rentenantrag auf Anraten ihres Hausarztes, der Krankenkasse, des Versorgungsamtes Cottbus und ihres ehemaligen Arbeitgebers gestellt. Ihr Diabetes sei nicht gut eingestellt und sie habe mit der Insulinpumpe große Umstellungsschwierigkeiten. Sie leide an Neuralgien, Kopfschmerzen, Sinnestäuschungen, einem ständigen Unwohlsein, Depressionen und Schlafstörungen und sie habe in den vergangenen Jahren mehrere grippale Infekte gehabt. Ihre Sehstörungen äußerten sich in starken Schwankungen im Nah- und Fernbereich, die Sehkraft habe sich erheblich verschlechtert. Zudem leide sie an einem Erschöpfungszustand, der sich in einem Konzentrationsmangel, Vergesslichkeit, Durchschlafstörungen, Zerschlagenheit, Kraftlosigkeit, Gereiztheit, Mattigkeit und Migräneattacken äußere. Sie habe ca. 20 Jahre den Beruf einer Elektrozeichnerin ausgeübt. In diesem Beruf müsse sie ununterbrochen an der Zeichenanlage stehen oder am CAD-Arbeitsplatz ununterbrochen sitzen, was ihr nicht mehr möglich sei.
Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte einen Befundbericht des behandelnden Internisten DM Wvom 03. April 1998 bei und wies mit Bescheid vom 12. Juni 1998 den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass weder die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit noch für die Gewährung einer Rente wegen Invalidität vorlägen.
Mit ihrer am 14. Juli 1998 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Ihr behandelnder Arzt DM Whabe ausdrücklich eine Berufsunfähigkeit bescheinigt. Ihr sei es nicht möglich, acht Stunden einer Arbeit nachzugehen.
Sie hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat vorgetragen, Gesundheitsstörungen, die den vorzeitigen Rückzug aus dem Erwerbsleben rechtfertigen könnten, hätten nicht objektiviert werden können.
Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der K, GmbH vom 16. September 1998 sowie Befundberichte der Augenärztin Dr. S vom 20. September 1998, des Facharztes für Innere Medizin Dr. Mvom 04. Oktober 1998, des Allgemeinmediziners Dr. H vom 11. Oktober 1998 und 15. Oktober 2000 und des Dipl.-Med. Wvom 01. November 1998 beigezogen. Aufgrund Beweisanordnung des Sozialgerichts hat am 26. Mai 1999 der Chefarzt der Augenklinik des C- CDr. med. H ein Gutachten erstattet. Er hat folgende Diagnosen gestellt:
Latente Hyperopie (Übersichtigkeit) rechts und links, milde, nicht proliferative diabetische Retinopathie links.
Nach einer Brillenkorrektur dürfte sowohl fern als auch nah ein normaler Visus erreicht werden. Allein von Seiten der Augen sei die Klägerin mit optimaler Brillenkorrektur voll erwerbsfähig in ihrem erlernten Beruf.
Am 20. Juli 1999 hat der Facharzt für Innere Medizin/Diabetologie Dr. W auf Veranlassung des Sozialgerichts ein Sachverständigengutachten erstattet. Als bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige einen Diabetes mellitus Typ I, der einer intensiven Insulinbehandlung mit Insulinpumpe bedürfe, eine Trigeminusneuralgie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit neurogenen Auswirkungen, ein Nacken-Schulter-Syndrom und eine Hyperopie mit nicht ausreichender Brillenkorrektur festgestellt. Hinsichtlich des Leistungsvermögens hat der Sachverständige ausgeführt, die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten, geistig mittelschwieriger Art ohne ständige, längere bzw. häufige oder gelegentlich einseitige körperliche Belastung bzw. Zwangshaltungen und ohne Gerüst- und Leiterarbeiten in geschlossenen Räumen ausführen. Die Tätigkeit als Elektrozeichnerin könne noch in voller Schicht ausgeübt werden.
Unter dem 09. Dezember 1999 hat der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. L nach ambulanter Untersuchung der Klägerin ein Sachverständigengutachten erstellt. Als bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit einer leichten diabetischen Polyneuropathie mit vorwiegend sensorischen Störungen ohne wesentliche motorische Ausfälle, eine langjährige neurotische Fehlentwicklung mit drohender Chronifizierung und eine Somatisierungsstörung bei histrionischer Persönlichkeit festgestellt. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung hat der Sachverständige zusammengefasst ausgeführt: Die Klägerin könne leichte, kurzzeitig mittelschwere körperliche Arbeiten ausführen. Kurzzeitig könnten Arbeiten in Zwangshaltungen und einseitiger Körperhaltung ausgeübt werden. Extreme Nässe, Kälte, Hitze, Zugluft sollte wegen der neuralgischen Symptomatik vermieden werden. Wegen der psychosomatischen Störung könne keine Tätigkeit in Wechselschicht oder im Akkord erfolgen. Diese Tätigkeiten könnten vollschichtig verrichtet werden.
Mit Urteil vom 31. Juli 2001 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne ihren letzten Beruf als Elektrozeichnerin noch uneingeschränkt ausüben. Daher lägen die Voraussetzungen für die begehrten Renten nicht vor.
Gegen das ihr am 22. Februar 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. März 2002 Berufung eingelegt, mit der sie die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrt.
Der Senat hat die Arbeitgeberauskünfte für die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 01. August 2000 bis 31. Juli 2002 (K vom 15. Juli 2002 mit Stellungnahme hierzu vom 21. Oktober 2002 und des Apothekers Bvom 19. Mai 2003 (Beschäftigung vom 01. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002) sowie Befundberichte des Facharztes für HNO Dr. Mvom 07. Juli 2002, des Internisten DM Wvom 10. August 2002, der Augenärztin Dr. S (Eingang September 2002, und 18. August 2005,) nebst Befundunterlagen, des Allgemeinmediziners Dr. H vom 02. März 2003 nebst Befundunterlagen sowie der Diplompsychologin B vom 19. März 2003, das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 30. Mai 2002, den Entlassungsbericht aus einem Heilverfahren vom 15. Dezember 2004 sowie aus BerufeNET der Bundesagentur für Arbeit eine Beschreibung der Tätigkeit des Berufsbildes Bauzeichner/in beigezogen.
Auf Veranlassung des Senats hat am 27. August 2003 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 22. August 2003 der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C ein Sachverständigengutachten erstattet. Hinsichtlich der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen gibt der Sachverständige auf internistischem Fachgebiet einen Bluthochdruck sowie einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus an, bei dem die Folgeerkrankungen gering ausgeprägt seien. Es fänden sich diskrete Hinweise auf Nephropathie, Retinopathie und Neuropathie. Auf psychiatrischem Gebiet lägen ein chronisches Kopfschmerzsyndrom sowie ein neurasthenisches Syndrom verbunden mit einem depressiven Einschlag vor. Auf neurologischem Fachgebiet bestehe keine Störung von Krankheitswert. Eine Neuropathie bestehe höchstens im subklinischen Ausmaß, eine Trigeminusneuralgie sei nicht vorhanden. Bei den Gesichtsschmerzen handele es sich um einen so genannten atypischen Gesichtsschmerz. Der Klägerin seien noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, geistig mittelschwieriger Art zumutbar. Die Arbeiten sollten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen oder überwiegend im Sitzen erfolgen. Arbeiten mit gelegentlichen Zwangshaltungen seien aus neurologisch-psychiatrischer Sicht zumutbar, Gerüst- und Leiterarbeiten sollten vermieden werden. Die Klägerin könne Arbeiten mit betriebsüblichen Pausen in voller Schicht regelmäßig durchführen. Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen hätten im Prinzip schon zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 1996 bestanden. Insgesamt sei es gegenüber dem damaligen Zustand zu einer Besserung gekommen, der Diabetes sei besser eingestellt, die Kopfschmerzen seien geringer geworden. Sie könne die Tätigkeit als Elektrozeichnerin vollschichtig verrichten, da es sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit handele.
Auf Antrag der Klägerin hat am 21. März 2004 der die Klägerin behandelnde Internist Dipl.-Med. W ein Sachverständigengutachten erstattet. Hinsichtlich der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen gibt dieser einen insulinabhängigen Diabetes mellitus mit Retinopathie, Neuropathie, hirnorganischem Psychosyndrom und verminderter Hypoglykämiewahrnehmung, ein Cervikobrachialsyndrom und eine Trigeminusneuralgie an. Die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten und gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von Witterungs- oder sonstigen Umwelteinflüssen zwei Stunden bis unter vier Stunden arbeitstäglich ausüben. Eine vollschichtige Tätigkeit als Pförtnerin sei der Klägerin nicht möglich. Das Leistungsvermögen der Klägerin reiche nicht aus, um eine vollschichtige Tätigkeit auf Dauer und in gewisser Regelmäßigkeit als Versandfertigmacherin auszuüben. Die festgestellten Leistungseinbußen bestünden seit Mai 2002. Im November 2001 seien sie ebenfalls feststellbar gewesen. Eine vollschichtige Tätigkeit sei auch wegen der zu erwartenden zusätzlichen Stoffwechselverschlechterung nicht zumutbar. Der Sachverständige DM What am 17. April 2005 und 13. November 2005 ergänzend zu seinem Gutachten und dem Vorbringen der Beteiligten Stellung genommen und ist bei seiner Einschätzung geblieben.
Die Klägerin sieht sich durch das Gutachten des DM Wvom 21. März 2004 bestätigt. Sie räumt ein, nicht erwerbsunfähig zu sein. Dem erstinstanzlichen Gutachter könne nicht darin gefolgt werden, dass die Diabeteserkrankung gut eingestellt sei. Dies ergebe sich aus den Befundberichten der behandelnden Ärzte. Ihre Sehstörungen könnten nicht mit einer neuen Brillenverordnung behoben werden, sie seien mit Stoffwechselentgleisungen, Migräne und Neuralgien zu erklären. Auch der Sachverständige Dr. L bestätige in seinem Gutachten das Vorliegen einer nicht mehr besserungsfähigen komplizierten Diabeteserkrankung mit Folgeschäden. Wegen ihrer orthopädischen Leiden sei sie durchgehend in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung. Außerordentlich lange Zeiten der Arbeitsunfähigkeit seien von den erstinstanzlichen Sachverständigen bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Sie habe im April 2000 zunächst eine Tätigkeit als Praktikantin aufgenommen. Aus dem Praktikum habe sich die Tätigkeit ab 01. August 2000 ergeben. Sie sei den Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht gerecht geworden, es sei zu erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten gekommen. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihren Beruf als Elektrozeichnerin auszuüben. Auch aus dem Entlassungsbericht aus dem Rehabilitationsverfahren vom 22. Dezember 2000 ergebe sich, dass sie ihre Tätigkeit als Elektrozeichnerin nicht ausüben könne. Dies folge aus den qualitativen Einschränkungen, so seien ihr Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung, Nachtarbeit, besonderen Anforderungen an die Sehfähigkeit (ausdrücklich keine Computerarbeiten), Zwangshaltungen der Arme und der Wirbelsäule nicht möglich. Das Restleistungsvermögen sei in dem Entlassungsbericht deutlich zu optimistisch beurteilt worden. Sie sei in unregelmäßigen Abständen als freie Mitarbeiterin für Vorträge von etwa 45 bis 60 Minuten Dauer über Diabetes in Selbsthilfegruppen und bei Pflegediensten eingesetzt. Keine der Veranstaltungen dauere länger als zwei Stunden. Darüber hinaus führe sie für zwei verschiedene Apotheken jeweils einmal monatlich Diabetesberatungen und Weiterbildungsmaßnahmen durch. Der Zeitaufwand betrage insgesamt etwa sieben Stunden im Monat. Zudem sei sie mit jeweils zwei Vorträgen jährlich für drei Selbsthilfegruppen tätig. Ihr Gewinn aus der gegründeten Ich-AG betrage im Monat ungefähr 400 Euro.
Die Klägerin hat eine Aufstellung ihrer Krankenkasse über Arbeitsunfähigkeitszeiten ab 01. August 2000 und Einkommensteuerbescheide zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 31. Juli 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. November 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend und sieht sich durch das Gutachten des Dr. Cin ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Dem internistischen Gutachten des behandelnden DM W sei nicht zu folgen. Es sei nicht verständlich, aus welchen Gründen die Klägerin nur noch für in der Lage gehalten werde, unter vier Stunden arbeitstäglich tätig zu sein. Die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms sei fachfremd gestellt. Das Gutachten des behandelnden Arztes sei zudem durch das Ergebnis des Heilverfahrens widerlegt. Es bestünde weiter ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen. Für eine Tätigkeit, bei der überwiegend eine Computertätigkeit verlangt werde, sei ein reduziertes Leistungsvermögen anzunehmen. Dies betreffe jedoch nicht sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme vom 03. Februar 2006 des berufskundlichen Beraters der Beklagten H zur Gerichtsakte gereicht und weiter ausgeführt, dass bei der Zusammenschau und Würdigung der medizinischen Berichte aus der Zeit zwischen 1998 und 2001 kein vermindertes Leistungsvermögen für den letzten Beruf festgestellt werden könne. Eine Konsultation eines Orthopäden sei erstmalig am 15. März 2001 erfolgt. Es sei daher nicht sachgerecht, einen Leistungsfall der Erwerbsminderung auf orthopädische Befunde zu stützen. Bei der Klägerin bestehe offenbar seitens der orthopädischen Beschwerden weder ein Leidensdruck noch eine Behandlungsbedürftigkeit.
Ein Antragsverfahren zur Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (Antrag vom 22. September 1997) ist bisher nicht abgeschlossen, sondern im Hinblick auf das Rentenverfahren/Klageverfahren am 09. September 1998 nicht weiter bearbeitet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Aktenzeichen ) sowie auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und insgesamt zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab 01. November 1996 Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit richten sich bei einer Antragstellung der Klägerin im November 1996 nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung - SGB VI a. F. - (§§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 SGB VI).
Die Klägerin hat die vorversicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. erfüllt. Sie ist auch berufsunfähig. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte Beschäftigung bei Beantragung der Rente. Danach ist bei der Klägerin von der Tätigkeit als Technische Zeichnerin auszugehen, die sie ab März 1994 bis zu ihrer ab 10. Oktober 1996 auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgeübt hat.
Die Tätigkeit einer Technischen Zeichnerin kann die Klägerin seit Beginn der dauerhaften krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab 10. Oktober 1996 nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht mehr ausüben. Die Tätigkeit einer Bauzeichnerin/ Technischen Zeichnerin wird überwiegend im Büro, vor einer Tastatur, mit Maus und Bildschirm oder am Zeichentisch ausgeübt. Im Verlauf des Arbeitstages fallen dadurch überwiegend stehende oder sitzende Tätigkeiten an. Der Körper wird durch statische Belastungen der Beine und der Wirbelsäule bei der Arbeit im Stehen und Belastungen der Arme, des Schultergürtels und der Wirbelsäule bei Arbeiten im Sitzen beansprucht. Die Verrichtung der Tätigkeit erfordert oft eine vornüber geneigte Körperhaltung, zeitweiliges Bücken und Hocken und Überkopfarbeit. Die Arbeit wird zunehmend mit Bildschirmarbeit verrichtet. Dies ergibt sich aus der Beschreibung der Tätigkeit einer Bauzeichnerin aus den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit in BERUFENET und der Beschreibung der von der Klägerin bis Oktober 1996 verrichteten Tätigkeit durch die Arbeitgeberin mit der Auskunft vom 16. September 1998.
Dass die Klägerin solche Tätigkeiten nicht ausüben kann, ergibt sich bereits aus der Stellungnahme der Hauptfürsorgestelle des Versorgungsamtes Cottbus vom 14. Mai 1996, mit der die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Technische Zeichnerin durch den damaligen Arbeitgeber erteilt wurde. Darin wird nämlich ausgeführt, dass wegen der bei der Klägerin vorliegenden Art und Schwere der Behinderung eine berufliche Neuorientierung erforderlich sei; die Klägerin hat ihren erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert hat, ergibt sich nicht aus den Feststellungen des Senats auf der Grundlage der im Verfahren eingeholten Gutachten.
Bei der Klägerin liegen nach den Feststellungen der Gutachter Dr. Mvom 24. Februar 1997, Dr. Wund Dr. L neben des Diabetes mellitus als Haupterkrankung auch Erkrankungen am Skelettsystem, nämlich an der Wirbelsäule vor. Nach Feststellung des Gutachters Dr. M in seinem Gutachten vom 24. Februar 1997 lagen Schulter-Arm-Beschwerden und ein Cervikalsyndrom vor. Auch mit den Entlassungsberichten aus den Heilverfahren vom 07. August 1997 und vom 15. Dezember 2004 werden diese Leiden bestätigt.
Nachvollziehbar nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Befunde sind daher die Gutachter Dr. M, Dr. L, Dr. W und Dr. C u.a. wegnen der bei der Klägerin vorliegenden Leiden an der Wirbelsäule und der Schulter-Arm-Beschwerden zu der Feststellung gelangt, dass die Klägerin in wechselnden Körperhaltungen Tätigkeiten bzw. überwiegend sitzende Tätigkeiten (Dr. C) verrichten sollte und keine einseitigen Körperhaltungen bei der Verrichtung von Tätigkeiten einnehmen kann (Dr. L und Dr. W). Bereits aufgrund dieser Einschränkungen kann die Klägerin die Tätigkeit als Bauzeichnerin/Technische Zeichnerin nicht mehr ausüben, da die Tätigkeit entweder in überwiegend stehender Haltungsart (am Zeichentisch) oder in überwiegend sitzender Tätigkeit (am Computer) verrichtet wird, so dass auch eine ausschließlich überwiegend sitzende Tätigkeit, wie von dem Sachverständigen Dr. C angenommen, bei den unterschiedlichen Arbeitsaufgaben nicht anfällt.
Soweit die Beklagte (nunmehr) davon ausgeht, dass eine Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin für die Ausübung der Tätigkeit als Technische Zeichnerin nach den vorliegenden Befunden nicht zu rechtfertigen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gutachter Dr. M ist in seinem Gutachten vom 24. Februar 1997 aufgrund eigener körperlicher Untersuchung der Klägerin und unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden am Skelettsystem und an der Schulter und den Armen zu der Einschätzung gelangt, dass keine einseitigen Körperhaltungen zumutbar sind. Angesichts der von der Klägerin geklagten Beschwerden und der durchgeführten körperlichen Untersuchung und unter Berücksichtig der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 1996 ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Einschätzung des Gutachters nicht zutreffend sein sollte. Auch wenn der Gutachter nicht Facharzt für Orthopädie ist, ist er zur Überzeugung des Senats als studierter Mediziner mit klinischer Erfahrung in der Lage, aus geklagten Beschwerden ausgehend von der Wirbelsäule und im Schulter- und Armbereich Leistungseinschränkungen hinsichtlich der Haltungsart bei der Verrichtung von Tätigkeiten im Arbeitsleben zu beurteilen. Ebenfalls während des Heilverfahrens im Jahre 1997 fand eine Untersuchung der Klägerin statt, wobei auch ein Schulter-Arm-Syndrom festgestellt wurde, so dass die Einschätzung des Gutachters M bestätigt wurde. Auch der Sachverständige Dr. L hat die Klägerin körperlich untersucht und dabei die von der Klägerin auch hier vorgetragenen Schmerzen am Skelettsystem lokalisieren können und sie bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt. Zudem ergibt sich aus den von dem behandelnden Allgemeinmediziner Dr. H übersandten Tagesprotokollen über die Konsultationen der Klägerin, dass diese bereits ab Juni 1995 regelmäßig wegen Schmerzen am Skelettsystem und im Schulter-Arm-Bereich bei ihrem behandelnden Arzt vorgesprochen hat und von diesem behandelt worden ist. So stellte der behandelnde Arzt mehrfach ein Cervikobrachialsyndrom bei der Klägerin fest (z.B. Juni 1995, Januar und März 1996) und verordnete im November 1995 und im März 1996 Massagen für den Schultergürtel, überwies die Klägerin am 18. Januar 1996 zur Behandlung an einen Chiropraktiker. Auch in der Folgezeit wurden in regelmäßigen Abständen ein Cervikobrachialsyndrom, Schmerzen im Schultergürtel festgestellt und diesbezügliche Behandlungen vorgenommen. Die Klägerin hat auch bei der Beantragung der Rente seit 1991 bestehende Beschwerden an der Halswirbelsäule angegeben und während des Heilverfahrens 1997 beschrieben, dass ihr das lange Stehen am Zeichenbrett sowie die eintönige Arbeit am Computer Schwierigkeiten bereiteten. Auch mit einem im Rahmen des Rentenantrags bei der Beklagten erstellten Befundbericht vom 12. Januar 1997 wurden von dem Allgemeinmediziner Dr. H Blockierungen der Halswirbelsäule angegeben. Nachvollziehbar ist aufgrund dieser Befundlage auch der Rehabilitationsberater der Beklagten im Antragsverfahren zur Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation am 07. Juli 1997 zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne in ihrem letzten Beruf deshalb nicht mehr arbeiten, weil bei der Verrichtung langes Stehen bzw. Sitzen nicht auszuschließen sei. Mit Attest vom 29. Juni 2006 hat der Allgemeinmediziner Dr. H auch eine durchgehende Behandlung der Klägerin seit 1992 wegen chronischer Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und im Schultergürtel bestätigt. Der Praktische Arzt, Arzt für Sportmedizin, Chirotherapie, Neuraltherapie und Röntgen Dipl. med. M hat mit Befundbericht vom 19. Mai 2006 bestätigt, dass die Klägerin in der Zeit von Mai 1993 bis Oktober 2001 wegen rezidivierender Wirbelsäulenbeschwerden bei ihm in Behandlung war, der Arzt für Sportmedizin Dr. Lhat unter dem 18. Mai 2006 eine chirotherapeutische Behandlung der Klägerin seit Juli 2002 vorwiegend wegen eines rezidivierenden Zervicobrachialsyndroms bescheinigt. Damit sind durchgehende fachärztliche Behandlungen wegen der Erkrankungen am Skelettsystem und an der Schulter bescheinigt, die die von den Gutachtern angenommenen Gesundheitsstörungen belegen und die von diesen erkannten Leistungseinschränkungen belegen.
Zwar mag es hinsichtlich der Einstellung des Diabetes durch die Insulingabe mittels einer Insulinpumpe zu einer Besserung der Stoffwechsellage und damit einer Besserung des Augenleidens gekommen sein. Auswirkungen auf die durch die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet bedingten Leistungseinschränkungen für die Ausübung des Berufs der Technischen Zeichnerin hat dies jedoch nicht. Dahinstehen kann, ob aus der Diabeteserkrankung weitere Leistungseinschränkungen resultieren, weil die Klägerin aufgrund der auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Leiden nur noch Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten Stehen, Gehen und Sitzen und Tätigkeiten ohne einseitige Körperbelastungen verrichten kann und dieses Leistungsvermögen nicht mit den Anforderungen der Tätigkeit einer Technischen Zeichnerin vereinbar ist. Dies gilt auch für mögliche zusätzliche Einschränkungen aufgrund der Gesundheitsstörungen an den Augen, wegen derer die behandelnde Augenärztin die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mehr für möglich erachtet und in dieser Einschätzung durch den Entlassungsbericht über das Heilverfahren vom 15. Dezember 2004 bestätigt wird.
Auch der berufskundliche Dienst der Beklagten ist der Auffassung, dass die Klägerin die Tätigkeit als Technische Zeichnerin nicht mehr ausüben kann. So wird in der Stellungnahme des Beraters Hvom 03. Februar 2006 ausgeführt: "Das sozialmedizinische Leistungsbild steht einem weiteren Verbleib der Klägerin in ihrem bisherigen Beruf entgegen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus den körperlichen Anforderungen, die üblicherweise an eine Technische Zeichnerin gestellt werden. ( ) Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die abhängig von den Gegebenheiten im speziellen Arbeitsplatz, überwiegend im Sitzen oder im Stehen ausgeübt werden kann. Technische Zeichner verrichten überwiegend Arbeiten am Computerbildschirm. Bei diesen Bildschirmarbeiten ist ein intaktes Sehvermögen, welches nicht über das korrigierbare Maß hinaus eingeschränkt sein sollte, erforderlich." Schlüssig gelangt der Berater unter Berücksichtigung der Ausführungen mit dem Entlassungsbericht 15. Dezember 2004 dann zu der Einschätzung, dass die Klägerin diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Eine schlüssige Begründung dafür, aus welchen Gründen die Beklagte ihrem eigenen berufskundlichen Dienst bei der Einschätzung der zu verrichtenden Tätigkeiten nicht folgt, ergibt sich nicht aus dem Schriftsatz vom 19. April 2006.
Zwar ist ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht schon dann gegeben, wenn der letzte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. muss sich der Versicherte auf eine andere, ihm zumutbare Erwerbstätigkeit verweisen lassen.
Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - die Angestelltenberufe in folgende Gruppen eingeteilt worden (Mehrstufenschema, BSGE 55, 45, SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSG, Urteil vom 22. Juni 1988, 1 RA 13/87, veröffentlicht in juris): 1. Stufe: unausgebildete Angestellte (Ungelernte),
2. Stufe: Angestellte mit einer Ausbildungszeit bis zu zwei Jahren (Angelernte),
3. Stufe: Angestellte mit langjähriger Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (Ausgebildete),
4. Stufe: Angestellte mit hoher beruflicher Qualität, wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an fach- oder wissenschaftlichen Hochschule.
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von der Einstufung nach ihrer letzten Tätigkeit nur auf die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden. Die Klägerin ist nach diesen Grundsätzen in die dritte Stufe des Mehrstufenschemas einzustufen. Für die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Technische Zeichnerin war eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich, die die Klägerin mit ihrer Ausbildung als Elektrozeichnerin mitbrachte. Die Tätigkeit einer Bauzeichnerin erfordert eine dreijährige Ausbildung, die auch Grundlage für die tarifliche Einstufung der Klägerin in die Vergütungsgruppe 6 des Firmentarifvertrages war. Sie ist daher nur auf Angestelltentätigkeit mit einer Ausbildungsdauer von bis zu zwei Jahren verweisbar, wovon auch der berufskundliche Dienst der Beklagten ausgeht.
Es obliegt der Beklagten, um eine Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zu vermeiden, eine der Klägerin gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen, wenn, wie hier, der Hauptberuf nicht mehr ausgeübt werden kann (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13, 14). Dies ist bisher nicht geschehen, weil der berufskundliche Dienst der Beklagten - wie auch der erkennende Senat - keine der Klägerin zumutbare Verweisungstätigkeit erkennen konnte. Aus den vom Senat eingeführten berufskundlichen Unterlagen zum Pförtner und zum Versandfertigmacher geht hervor, dass dies ungelernte bis angelernte Tätigkeiten und damit der Klägerin schon nicht sozial zumutbar sind.
Nach allem liegt seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 1996 Berufsunfähigkeit vor.
Die Klägerin hat ab 01. November 1996 Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Dies ergibt sich aus § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a. F. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Klägerin war - wie dargestellt - ab 10. Oktober 1996 nicht mehr in der Lage, ihren Beruf auszuüben, so dass ein Anspruch auf Rentenleistungen dem Grunde nach ab 01. November 1996 bestand, weil der in 1997 gestellte Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation als Rentenantrag gilt (§ 116 Abs. 2 SGB VI) und daher zum 01. November 1996 alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rente vorlagen.
Allerdings hat die Klägerin wegen der seit 10. Oktober 1996 bestehenden Berufsunfähigkeit und bis zum 29. Juni 1997 gewährten Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom 01. November 1996 bis 20. Juli 1997 keinen Anspruch auf die gewährte Rente, sondern ab November 1996 Anspruch auf Übergangsgeld. Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a. F. besteht während der Leistungen auf einen Anspruch auf Übergangsgeld kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI hatte die Klägerin während des Heilverfahrens vom 29. Juni bis 20. Juli 1997 Anspruch auf Übergangsgeld, welches ihr auch gewährt worden ist. Aus der Beantragung der Rente wegen verminderten Erwerbsfähigkeit folgt, dass das Übergangsgeld von dem Zeitpunkt an zu erbringen ist, von dem an die Rente zu zahlen wäre, hier ab 01. November 1996 (§ 25 Abs. 2 SGB VI a.F.). Damit hat die Klägerin ab 01. November 1996 bis 28. Juni 1997 Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld und ab 21. Juli 1999 Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz und entspricht dem Ausgang des gesamten Verfahrens. Die Klägerin hat mit ihrem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit obsiegt, so dass eine hälftige Kostentragungspflicht für die außergerichtlichen Kosten angemessen ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt noch die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht.
Die 1961 geborene Klägerin, bei der seit 1993 ein Grad der Behinderung von 50 wegen eines Diabetes und einer Sehbehinderung anerkannt ist, erlernte vom 01. September 1977 bis 30. Juli 1979 den Beruf der Elektrozeichnerin und schloss die Berufsausbildung als Facharbeiterin ab. Von August 1979 bis zum 18. Mai 1980 arbeitete sie als Elektrozeichnerin in T, anschließend als Sachbearbeiterin und zuletzt als Technische Zeichnerin bis zum 31. Dezember 1996 bei der K, GmbH. Voraussetzung für diese Tätigkeit war der Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 01. April 1996 zum 31. Dezember 1996 nach Arbeitsunfähigkeitszeiten beendet. Das Amt für Soziales und Versorgung Cottbus, Hauptfürsorgestelle, war zu der Auffassung gelangt, dass der beantragten Kündigung des Arbeitgebers nicht die Zustimmung hätte verweigert werden können. Wegen der Art und Schwere der vorliegenden Behinderungen habe zur Überzeugung der Hauptfürsorgestelle festgestanden, dass für die Klägerin in der Zukunft nur durch berufliche Neurorientierung ein behindertengerechter Arbeitsplatz erlangt werden könne.
Vom 21. November 1996 an bezog die Klägerin Krankengeld, während eines Heilverfahrens in der Zeit vom 29. Juni 1997 bis 20. Juli 1997 Übergangsgeld von der Beklagten und von April 1998 bis Ende Juli 2000 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe). Vom 01. August 2000 bis 31. Juli 2000 arbeitete die Klägerin als Bürohilfe in der Sachbearbeitung und Kundenbetreuung bei Frau M K, bei der sie bereits ab Mai 2000 im Rahmen einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit als Bürohilfe tätig gewesen war. Für die Tätigkeit wurde die Klägerin durch ein vierwöchiges Praktikum zuvor angelernt. Von 01. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2003 war die Klägerin im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Patientenberaterin in einer Apotheke tätig; für diese Tätigkeit war keine Ausbildung erforderlich.
Am 08. November 1996 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Invalidität nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets wegen eines Diabetes, eines Halswirbelsäulensyndroms und ständigen Neuralgien beantragt. Die Beklagte zog im Verwaltungsverfahren Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. Hund Dipl.-Med. Wbei und veranlasste das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. Mvom 14. Februar 1997. Der Gutachter stellte als Gesundheitsstörungen einen Langzeitdiabetes mit Beschwerden im Sinne einer Neuropathie im Bereich der Hände und Beine, die zu krampfhaften Schmerzzuständen und Taubheitsgefühlen führten, und daneben wiederkehrende Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich im Sinne eines Cervikobrachialsyndroms fest. Hinsichtlich des Leistungsvermögens führte er aus, dass die Klägerin als Elektrozeichnerin nur zwei Stunden bis unterhalbschichtig tätig sein könne. Alle Tätigkeiten bei leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung, die keine besonderen Anforderungen an ein scharfes Sehen stellten oder einseitige Körperhaltung erforderten, könne die Klägerin verrichten.
Unter dem 29. April 1997 erstattete der Augenarzt Dr. B auf Veranlassung der Beklagten ein Gutachten. Hinsichtlich des Leistungsvermögens wurde darin ausgeführt, dass die Klägerin als Elektrozeichnerin vollschichtig tätig sein könne. Nachdem die Beklagte der Klägerin ein Heilverfahren vom 29. Juni 1997 bis 20. Juli 1997 gewährt hatte, zog sie den Entlassungsbericht vom 07. August 1997 bei, worin als bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen ein Diabetes mellitus Typ I mit diabetischer Neuropathie, ein Schulter-Arm-Syndrom, eine Trigenimusneuralgie und ein Erschöpfungssyndrom angegeben wurden. Für die Tätigkeit als Elektrozeichnerin sei das Leistungsvermögen aufgehoben. Die Klägerin könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, Heben und Tragen von Lasten sowie Ersteigen von Leitern und Gerüsten und bei Vermeidung von Arbeiten mit Belastung durch Kälte, Nässe und Zugluft ausüben. Die Tätigkeiten könnten im Sitzen, überwiegend im Gehen und überwiegend im Stehen ausgeübt werden.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Schicht- oder Wechseldienst. Sie sei nicht berufs- oder erwerbsunfähig. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin u. a. geltend, sie habe den Rentenantrag auf Anraten ihres Hausarztes, der Krankenkasse, des Versorgungsamtes Cottbus und ihres ehemaligen Arbeitgebers gestellt. Ihr Diabetes sei nicht gut eingestellt und sie habe mit der Insulinpumpe große Umstellungsschwierigkeiten. Sie leide an Neuralgien, Kopfschmerzen, Sinnestäuschungen, einem ständigen Unwohlsein, Depressionen und Schlafstörungen und sie habe in den vergangenen Jahren mehrere grippale Infekte gehabt. Ihre Sehstörungen äußerten sich in starken Schwankungen im Nah- und Fernbereich, die Sehkraft habe sich erheblich verschlechtert. Zudem leide sie an einem Erschöpfungszustand, der sich in einem Konzentrationsmangel, Vergesslichkeit, Durchschlafstörungen, Zerschlagenheit, Kraftlosigkeit, Gereiztheit, Mattigkeit und Migräneattacken äußere. Sie habe ca. 20 Jahre den Beruf einer Elektrozeichnerin ausgeübt. In diesem Beruf müsse sie ununterbrochen an der Zeichenanlage stehen oder am CAD-Arbeitsplatz ununterbrochen sitzen, was ihr nicht mehr möglich sei.
Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte einen Befundbericht des behandelnden Internisten DM Wvom 03. April 1998 bei und wies mit Bescheid vom 12. Juni 1998 den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass weder die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit noch für die Gewährung einer Rente wegen Invalidität vorlägen.
Mit ihrer am 14. Juli 1998 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Ihr behandelnder Arzt DM Whabe ausdrücklich eine Berufsunfähigkeit bescheinigt. Ihr sei es nicht möglich, acht Stunden einer Arbeit nachzugehen.
Sie hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat vorgetragen, Gesundheitsstörungen, die den vorzeitigen Rückzug aus dem Erwerbsleben rechtfertigen könnten, hätten nicht objektiviert werden können.
Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der K, GmbH vom 16. September 1998 sowie Befundberichte der Augenärztin Dr. S vom 20. September 1998, des Facharztes für Innere Medizin Dr. Mvom 04. Oktober 1998, des Allgemeinmediziners Dr. H vom 11. Oktober 1998 und 15. Oktober 2000 und des Dipl.-Med. Wvom 01. November 1998 beigezogen. Aufgrund Beweisanordnung des Sozialgerichts hat am 26. Mai 1999 der Chefarzt der Augenklinik des C- CDr. med. H ein Gutachten erstattet. Er hat folgende Diagnosen gestellt:
Latente Hyperopie (Übersichtigkeit) rechts und links, milde, nicht proliferative diabetische Retinopathie links.
Nach einer Brillenkorrektur dürfte sowohl fern als auch nah ein normaler Visus erreicht werden. Allein von Seiten der Augen sei die Klägerin mit optimaler Brillenkorrektur voll erwerbsfähig in ihrem erlernten Beruf.
Am 20. Juli 1999 hat der Facharzt für Innere Medizin/Diabetologie Dr. W auf Veranlassung des Sozialgerichts ein Sachverständigengutachten erstattet. Als bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige einen Diabetes mellitus Typ I, der einer intensiven Insulinbehandlung mit Insulinpumpe bedürfe, eine Trigeminusneuralgie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit neurogenen Auswirkungen, ein Nacken-Schulter-Syndrom und eine Hyperopie mit nicht ausreichender Brillenkorrektur festgestellt. Hinsichtlich des Leistungsvermögens hat der Sachverständige ausgeführt, die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten, geistig mittelschwieriger Art ohne ständige, längere bzw. häufige oder gelegentlich einseitige körperliche Belastung bzw. Zwangshaltungen und ohne Gerüst- und Leiterarbeiten in geschlossenen Räumen ausführen. Die Tätigkeit als Elektrozeichnerin könne noch in voller Schicht ausgeübt werden.
Unter dem 09. Dezember 1999 hat der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. L nach ambulanter Untersuchung der Klägerin ein Sachverständigengutachten erstellt. Als bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit einer leichten diabetischen Polyneuropathie mit vorwiegend sensorischen Störungen ohne wesentliche motorische Ausfälle, eine langjährige neurotische Fehlentwicklung mit drohender Chronifizierung und eine Somatisierungsstörung bei histrionischer Persönlichkeit festgestellt. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung hat der Sachverständige zusammengefasst ausgeführt: Die Klägerin könne leichte, kurzzeitig mittelschwere körperliche Arbeiten ausführen. Kurzzeitig könnten Arbeiten in Zwangshaltungen und einseitiger Körperhaltung ausgeübt werden. Extreme Nässe, Kälte, Hitze, Zugluft sollte wegen der neuralgischen Symptomatik vermieden werden. Wegen der psychosomatischen Störung könne keine Tätigkeit in Wechselschicht oder im Akkord erfolgen. Diese Tätigkeiten könnten vollschichtig verrichtet werden.
Mit Urteil vom 31. Juli 2001 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne ihren letzten Beruf als Elektrozeichnerin noch uneingeschränkt ausüben. Daher lägen die Voraussetzungen für die begehrten Renten nicht vor.
Gegen das ihr am 22. Februar 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. März 2002 Berufung eingelegt, mit der sie die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrt.
Der Senat hat die Arbeitgeberauskünfte für die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 01. August 2000 bis 31. Juli 2002 (K vom 15. Juli 2002 mit Stellungnahme hierzu vom 21. Oktober 2002 und des Apothekers Bvom 19. Mai 2003 (Beschäftigung vom 01. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002) sowie Befundberichte des Facharztes für HNO Dr. Mvom 07. Juli 2002, des Internisten DM Wvom 10. August 2002, der Augenärztin Dr. S (Eingang September 2002, und 18. August 2005,) nebst Befundunterlagen, des Allgemeinmediziners Dr. H vom 02. März 2003 nebst Befundunterlagen sowie der Diplompsychologin B vom 19. März 2003, das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 30. Mai 2002, den Entlassungsbericht aus einem Heilverfahren vom 15. Dezember 2004 sowie aus BerufeNET der Bundesagentur für Arbeit eine Beschreibung der Tätigkeit des Berufsbildes Bauzeichner/in beigezogen.
Auf Veranlassung des Senats hat am 27. August 2003 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 22. August 2003 der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C ein Sachverständigengutachten erstattet. Hinsichtlich der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen gibt der Sachverständige auf internistischem Fachgebiet einen Bluthochdruck sowie einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus an, bei dem die Folgeerkrankungen gering ausgeprägt seien. Es fänden sich diskrete Hinweise auf Nephropathie, Retinopathie und Neuropathie. Auf psychiatrischem Gebiet lägen ein chronisches Kopfschmerzsyndrom sowie ein neurasthenisches Syndrom verbunden mit einem depressiven Einschlag vor. Auf neurologischem Fachgebiet bestehe keine Störung von Krankheitswert. Eine Neuropathie bestehe höchstens im subklinischen Ausmaß, eine Trigeminusneuralgie sei nicht vorhanden. Bei den Gesichtsschmerzen handele es sich um einen so genannten atypischen Gesichtsschmerz. Der Klägerin seien noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, geistig mittelschwieriger Art zumutbar. Die Arbeiten sollten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen oder überwiegend im Sitzen erfolgen. Arbeiten mit gelegentlichen Zwangshaltungen seien aus neurologisch-psychiatrischer Sicht zumutbar, Gerüst- und Leiterarbeiten sollten vermieden werden. Die Klägerin könne Arbeiten mit betriebsüblichen Pausen in voller Schicht regelmäßig durchführen. Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen hätten im Prinzip schon zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 1996 bestanden. Insgesamt sei es gegenüber dem damaligen Zustand zu einer Besserung gekommen, der Diabetes sei besser eingestellt, die Kopfschmerzen seien geringer geworden. Sie könne die Tätigkeit als Elektrozeichnerin vollschichtig verrichten, da es sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit handele.
Auf Antrag der Klägerin hat am 21. März 2004 der die Klägerin behandelnde Internist Dipl.-Med. W ein Sachverständigengutachten erstattet. Hinsichtlich der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen gibt dieser einen insulinabhängigen Diabetes mellitus mit Retinopathie, Neuropathie, hirnorganischem Psychosyndrom und verminderter Hypoglykämiewahrnehmung, ein Cervikobrachialsyndrom und eine Trigeminusneuralgie an. Die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten und gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von Witterungs- oder sonstigen Umwelteinflüssen zwei Stunden bis unter vier Stunden arbeitstäglich ausüben. Eine vollschichtige Tätigkeit als Pförtnerin sei der Klägerin nicht möglich. Das Leistungsvermögen der Klägerin reiche nicht aus, um eine vollschichtige Tätigkeit auf Dauer und in gewisser Regelmäßigkeit als Versandfertigmacherin auszuüben. Die festgestellten Leistungseinbußen bestünden seit Mai 2002. Im November 2001 seien sie ebenfalls feststellbar gewesen. Eine vollschichtige Tätigkeit sei auch wegen der zu erwartenden zusätzlichen Stoffwechselverschlechterung nicht zumutbar. Der Sachverständige DM What am 17. April 2005 und 13. November 2005 ergänzend zu seinem Gutachten und dem Vorbringen der Beteiligten Stellung genommen und ist bei seiner Einschätzung geblieben.
Die Klägerin sieht sich durch das Gutachten des DM Wvom 21. März 2004 bestätigt. Sie räumt ein, nicht erwerbsunfähig zu sein. Dem erstinstanzlichen Gutachter könne nicht darin gefolgt werden, dass die Diabeteserkrankung gut eingestellt sei. Dies ergebe sich aus den Befundberichten der behandelnden Ärzte. Ihre Sehstörungen könnten nicht mit einer neuen Brillenverordnung behoben werden, sie seien mit Stoffwechselentgleisungen, Migräne und Neuralgien zu erklären. Auch der Sachverständige Dr. L bestätige in seinem Gutachten das Vorliegen einer nicht mehr besserungsfähigen komplizierten Diabeteserkrankung mit Folgeschäden. Wegen ihrer orthopädischen Leiden sei sie durchgehend in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung. Außerordentlich lange Zeiten der Arbeitsunfähigkeit seien von den erstinstanzlichen Sachverständigen bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Sie habe im April 2000 zunächst eine Tätigkeit als Praktikantin aufgenommen. Aus dem Praktikum habe sich die Tätigkeit ab 01. August 2000 ergeben. Sie sei den Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht gerecht geworden, es sei zu erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten gekommen. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihren Beruf als Elektrozeichnerin auszuüben. Auch aus dem Entlassungsbericht aus dem Rehabilitationsverfahren vom 22. Dezember 2000 ergebe sich, dass sie ihre Tätigkeit als Elektrozeichnerin nicht ausüben könne. Dies folge aus den qualitativen Einschränkungen, so seien ihr Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung, Nachtarbeit, besonderen Anforderungen an die Sehfähigkeit (ausdrücklich keine Computerarbeiten), Zwangshaltungen der Arme und der Wirbelsäule nicht möglich. Das Restleistungsvermögen sei in dem Entlassungsbericht deutlich zu optimistisch beurteilt worden. Sie sei in unregelmäßigen Abständen als freie Mitarbeiterin für Vorträge von etwa 45 bis 60 Minuten Dauer über Diabetes in Selbsthilfegruppen und bei Pflegediensten eingesetzt. Keine der Veranstaltungen dauere länger als zwei Stunden. Darüber hinaus führe sie für zwei verschiedene Apotheken jeweils einmal monatlich Diabetesberatungen und Weiterbildungsmaßnahmen durch. Der Zeitaufwand betrage insgesamt etwa sieben Stunden im Monat. Zudem sei sie mit jeweils zwei Vorträgen jährlich für drei Selbsthilfegruppen tätig. Ihr Gewinn aus der gegründeten Ich-AG betrage im Monat ungefähr 400 Euro.
Die Klägerin hat eine Aufstellung ihrer Krankenkasse über Arbeitsunfähigkeitszeiten ab 01. August 2000 und Einkommensteuerbescheide zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 31. Juli 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. November 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend und sieht sich durch das Gutachten des Dr. Cin ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Dem internistischen Gutachten des behandelnden DM W sei nicht zu folgen. Es sei nicht verständlich, aus welchen Gründen die Klägerin nur noch für in der Lage gehalten werde, unter vier Stunden arbeitstäglich tätig zu sein. Die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms sei fachfremd gestellt. Das Gutachten des behandelnden Arztes sei zudem durch das Ergebnis des Heilverfahrens widerlegt. Es bestünde weiter ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen. Für eine Tätigkeit, bei der überwiegend eine Computertätigkeit verlangt werde, sei ein reduziertes Leistungsvermögen anzunehmen. Dies betreffe jedoch nicht sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme vom 03. Februar 2006 des berufskundlichen Beraters der Beklagten H zur Gerichtsakte gereicht und weiter ausgeführt, dass bei der Zusammenschau und Würdigung der medizinischen Berichte aus der Zeit zwischen 1998 und 2001 kein vermindertes Leistungsvermögen für den letzten Beruf festgestellt werden könne. Eine Konsultation eines Orthopäden sei erstmalig am 15. März 2001 erfolgt. Es sei daher nicht sachgerecht, einen Leistungsfall der Erwerbsminderung auf orthopädische Befunde zu stützen. Bei der Klägerin bestehe offenbar seitens der orthopädischen Beschwerden weder ein Leidensdruck noch eine Behandlungsbedürftigkeit.
Ein Antragsverfahren zur Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (Antrag vom 22. September 1997) ist bisher nicht abgeschlossen, sondern im Hinblick auf das Rentenverfahren/Klageverfahren am 09. September 1998 nicht weiter bearbeitet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Aktenzeichen ) sowie auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und insgesamt zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab 01. November 1996 Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit richten sich bei einer Antragstellung der Klägerin im November 1996 nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung - SGB VI a. F. - (§§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 SGB VI).
Die Klägerin hat die vorversicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. erfüllt. Sie ist auch berufsunfähig. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte Beschäftigung bei Beantragung der Rente. Danach ist bei der Klägerin von der Tätigkeit als Technische Zeichnerin auszugehen, die sie ab März 1994 bis zu ihrer ab 10. Oktober 1996 auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgeübt hat.
Die Tätigkeit einer Technischen Zeichnerin kann die Klägerin seit Beginn der dauerhaften krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab 10. Oktober 1996 nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht mehr ausüben. Die Tätigkeit einer Bauzeichnerin/ Technischen Zeichnerin wird überwiegend im Büro, vor einer Tastatur, mit Maus und Bildschirm oder am Zeichentisch ausgeübt. Im Verlauf des Arbeitstages fallen dadurch überwiegend stehende oder sitzende Tätigkeiten an. Der Körper wird durch statische Belastungen der Beine und der Wirbelsäule bei der Arbeit im Stehen und Belastungen der Arme, des Schultergürtels und der Wirbelsäule bei Arbeiten im Sitzen beansprucht. Die Verrichtung der Tätigkeit erfordert oft eine vornüber geneigte Körperhaltung, zeitweiliges Bücken und Hocken und Überkopfarbeit. Die Arbeit wird zunehmend mit Bildschirmarbeit verrichtet. Dies ergibt sich aus der Beschreibung der Tätigkeit einer Bauzeichnerin aus den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit in BERUFENET und der Beschreibung der von der Klägerin bis Oktober 1996 verrichteten Tätigkeit durch die Arbeitgeberin mit der Auskunft vom 16. September 1998.
Dass die Klägerin solche Tätigkeiten nicht ausüben kann, ergibt sich bereits aus der Stellungnahme der Hauptfürsorgestelle des Versorgungsamtes Cottbus vom 14. Mai 1996, mit der die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Technische Zeichnerin durch den damaligen Arbeitgeber erteilt wurde. Darin wird nämlich ausgeführt, dass wegen der bei der Klägerin vorliegenden Art und Schwere der Behinderung eine berufliche Neuorientierung erforderlich sei; die Klägerin hat ihren erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert hat, ergibt sich nicht aus den Feststellungen des Senats auf der Grundlage der im Verfahren eingeholten Gutachten.
Bei der Klägerin liegen nach den Feststellungen der Gutachter Dr. Mvom 24. Februar 1997, Dr. Wund Dr. L neben des Diabetes mellitus als Haupterkrankung auch Erkrankungen am Skelettsystem, nämlich an der Wirbelsäule vor. Nach Feststellung des Gutachters Dr. M in seinem Gutachten vom 24. Februar 1997 lagen Schulter-Arm-Beschwerden und ein Cervikalsyndrom vor. Auch mit den Entlassungsberichten aus den Heilverfahren vom 07. August 1997 und vom 15. Dezember 2004 werden diese Leiden bestätigt.
Nachvollziehbar nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Befunde sind daher die Gutachter Dr. M, Dr. L, Dr. W und Dr. C u.a. wegnen der bei der Klägerin vorliegenden Leiden an der Wirbelsäule und der Schulter-Arm-Beschwerden zu der Feststellung gelangt, dass die Klägerin in wechselnden Körperhaltungen Tätigkeiten bzw. überwiegend sitzende Tätigkeiten (Dr. C) verrichten sollte und keine einseitigen Körperhaltungen bei der Verrichtung von Tätigkeiten einnehmen kann (Dr. L und Dr. W). Bereits aufgrund dieser Einschränkungen kann die Klägerin die Tätigkeit als Bauzeichnerin/Technische Zeichnerin nicht mehr ausüben, da die Tätigkeit entweder in überwiegend stehender Haltungsart (am Zeichentisch) oder in überwiegend sitzender Tätigkeit (am Computer) verrichtet wird, so dass auch eine ausschließlich überwiegend sitzende Tätigkeit, wie von dem Sachverständigen Dr. C angenommen, bei den unterschiedlichen Arbeitsaufgaben nicht anfällt.
Soweit die Beklagte (nunmehr) davon ausgeht, dass eine Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin für die Ausübung der Tätigkeit als Technische Zeichnerin nach den vorliegenden Befunden nicht zu rechtfertigen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gutachter Dr. M ist in seinem Gutachten vom 24. Februar 1997 aufgrund eigener körperlicher Untersuchung der Klägerin und unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden am Skelettsystem und an der Schulter und den Armen zu der Einschätzung gelangt, dass keine einseitigen Körperhaltungen zumutbar sind. Angesichts der von der Klägerin geklagten Beschwerden und der durchgeführten körperlichen Untersuchung und unter Berücksichtig der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 1996 ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Einschätzung des Gutachters nicht zutreffend sein sollte. Auch wenn der Gutachter nicht Facharzt für Orthopädie ist, ist er zur Überzeugung des Senats als studierter Mediziner mit klinischer Erfahrung in der Lage, aus geklagten Beschwerden ausgehend von der Wirbelsäule und im Schulter- und Armbereich Leistungseinschränkungen hinsichtlich der Haltungsart bei der Verrichtung von Tätigkeiten im Arbeitsleben zu beurteilen. Ebenfalls während des Heilverfahrens im Jahre 1997 fand eine Untersuchung der Klägerin statt, wobei auch ein Schulter-Arm-Syndrom festgestellt wurde, so dass die Einschätzung des Gutachters M bestätigt wurde. Auch der Sachverständige Dr. L hat die Klägerin körperlich untersucht und dabei die von der Klägerin auch hier vorgetragenen Schmerzen am Skelettsystem lokalisieren können und sie bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt. Zudem ergibt sich aus den von dem behandelnden Allgemeinmediziner Dr. H übersandten Tagesprotokollen über die Konsultationen der Klägerin, dass diese bereits ab Juni 1995 regelmäßig wegen Schmerzen am Skelettsystem und im Schulter-Arm-Bereich bei ihrem behandelnden Arzt vorgesprochen hat und von diesem behandelt worden ist. So stellte der behandelnde Arzt mehrfach ein Cervikobrachialsyndrom bei der Klägerin fest (z.B. Juni 1995, Januar und März 1996) und verordnete im November 1995 und im März 1996 Massagen für den Schultergürtel, überwies die Klägerin am 18. Januar 1996 zur Behandlung an einen Chiropraktiker. Auch in der Folgezeit wurden in regelmäßigen Abständen ein Cervikobrachialsyndrom, Schmerzen im Schultergürtel festgestellt und diesbezügliche Behandlungen vorgenommen. Die Klägerin hat auch bei der Beantragung der Rente seit 1991 bestehende Beschwerden an der Halswirbelsäule angegeben und während des Heilverfahrens 1997 beschrieben, dass ihr das lange Stehen am Zeichenbrett sowie die eintönige Arbeit am Computer Schwierigkeiten bereiteten. Auch mit einem im Rahmen des Rentenantrags bei der Beklagten erstellten Befundbericht vom 12. Januar 1997 wurden von dem Allgemeinmediziner Dr. H Blockierungen der Halswirbelsäule angegeben. Nachvollziehbar ist aufgrund dieser Befundlage auch der Rehabilitationsberater der Beklagten im Antragsverfahren zur Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation am 07. Juli 1997 zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne in ihrem letzten Beruf deshalb nicht mehr arbeiten, weil bei der Verrichtung langes Stehen bzw. Sitzen nicht auszuschließen sei. Mit Attest vom 29. Juni 2006 hat der Allgemeinmediziner Dr. H auch eine durchgehende Behandlung der Klägerin seit 1992 wegen chronischer Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und im Schultergürtel bestätigt. Der Praktische Arzt, Arzt für Sportmedizin, Chirotherapie, Neuraltherapie und Röntgen Dipl. med. M hat mit Befundbericht vom 19. Mai 2006 bestätigt, dass die Klägerin in der Zeit von Mai 1993 bis Oktober 2001 wegen rezidivierender Wirbelsäulenbeschwerden bei ihm in Behandlung war, der Arzt für Sportmedizin Dr. Lhat unter dem 18. Mai 2006 eine chirotherapeutische Behandlung der Klägerin seit Juli 2002 vorwiegend wegen eines rezidivierenden Zervicobrachialsyndroms bescheinigt. Damit sind durchgehende fachärztliche Behandlungen wegen der Erkrankungen am Skelettsystem und an der Schulter bescheinigt, die die von den Gutachtern angenommenen Gesundheitsstörungen belegen und die von diesen erkannten Leistungseinschränkungen belegen.
Zwar mag es hinsichtlich der Einstellung des Diabetes durch die Insulingabe mittels einer Insulinpumpe zu einer Besserung der Stoffwechsellage und damit einer Besserung des Augenleidens gekommen sein. Auswirkungen auf die durch die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet bedingten Leistungseinschränkungen für die Ausübung des Berufs der Technischen Zeichnerin hat dies jedoch nicht. Dahinstehen kann, ob aus der Diabeteserkrankung weitere Leistungseinschränkungen resultieren, weil die Klägerin aufgrund der auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Leiden nur noch Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten Stehen, Gehen und Sitzen und Tätigkeiten ohne einseitige Körperbelastungen verrichten kann und dieses Leistungsvermögen nicht mit den Anforderungen der Tätigkeit einer Technischen Zeichnerin vereinbar ist. Dies gilt auch für mögliche zusätzliche Einschränkungen aufgrund der Gesundheitsstörungen an den Augen, wegen derer die behandelnde Augenärztin die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mehr für möglich erachtet und in dieser Einschätzung durch den Entlassungsbericht über das Heilverfahren vom 15. Dezember 2004 bestätigt wird.
Auch der berufskundliche Dienst der Beklagten ist der Auffassung, dass die Klägerin die Tätigkeit als Technische Zeichnerin nicht mehr ausüben kann. So wird in der Stellungnahme des Beraters Hvom 03. Februar 2006 ausgeführt: "Das sozialmedizinische Leistungsbild steht einem weiteren Verbleib der Klägerin in ihrem bisherigen Beruf entgegen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus den körperlichen Anforderungen, die üblicherweise an eine Technische Zeichnerin gestellt werden. ( ) Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die abhängig von den Gegebenheiten im speziellen Arbeitsplatz, überwiegend im Sitzen oder im Stehen ausgeübt werden kann. Technische Zeichner verrichten überwiegend Arbeiten am Computerbildschirm. Bei diesen Bildschirmarbeiten ist ein intaktes Sehvermögen, welches nicht über das korrigierbare Maß hinaus eingeschränkt sein sollte, erforderlich." Schlüssig gelangt der Berater unter Berücksichtigung der Ausführungen mit dem Entlassungsbericht 15. Dezember 2004 dann zu der Einschätzung, dass die Klägerin diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Eine schlüssige Begründung dafür, aus welchen Gründen die Beklagte ihrem eigenen berufskundlichen Dienst bei der Einschätzung der zu verrichtenden Tätigkeiten nicht folgt, ergibt sich nicht aus dem Schriftsatz vom 19. April 2006.
Zwar ist ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht schon dann gegeben, wenn der letzte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. muss sich der Versicherte auf eine andere, ihm zumutbare Erwerbstätigkeit verweisen lassen.
Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - die Angestelltenberufe in folgende Gruppen eingeteilt worden (Mehrstufenschema, BSGE 55, 45, SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSG, Urteil vom 22. Juni 1988, 1 RA 13/87, veröffentlicht in juris): 1. Stufe: unausgebildete Angestellte (Ungelernte),
2. Stufe: Angestellte mit einer Ausbildungszeit bis zu zwei Jahren (Angelernte),
3. Stufe: Angestellte mit langjähriger Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (Ausgebildete),
4. Stufe: Angestellte mit hoher beruflicher Qualität, wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an fach- oder wissenschaftlichen Hochschule.
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von der Einstufung nach ihrer letzten Tätigkeit nur auf die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden. Die Klägerin ist nach diesen Grundsätzen in die dritte Stufe des Mehrstufenschemas einzustufen. Für die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Technische Zeichnerin war eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich, die die Klägerin mit ihrer Ausbildung als Elektrozeichnerin mitbrachte. Die Tätigkeit einer Bauzeichnerin erfordert eine dreijährige Ausbildung, die auch Grundlage für die tarifliche Einstufung der Klägerin in die Vergütungsgruppe 6 des Firmentarifvertrages war. Sie ist daher nur auf Angestelltentätigkeit mit einer Ausbildungsdauer von bis zu zwei Jahren verweisbar, wovon auch der berufskundliche Dienst der Beklagten ausgeht.
Es obliegt der Beklagten, um eine Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zu vermeiden, eine der Klägerin gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen, wenn, wie hier, der Hauptberuf nicht mehr ausgeübt werden kann (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13, 14). Dies ist bisher nicht geschehen, weil der berufskundliche Dienst der Beklagten - wie auch der erkennende Senat - keine der Klägerin zumutbare Verweisungstätigkeit erkennen konnte. Aus den vom Senat eingeführten berufskundlichen Unterlagen zum Pförtner und zum Versandfertigmacher geht hervor, dass dies ungelernte bis angelernte Tätigkeiten und damit der Klägerin schon nicht sozial zumutbar sind.
Nach allem liegt seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 1996 Berufsunfähigkeit vor.
Die Klägerin hat ab 01. November 1996 Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Dies ergibt sich aus § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a. F. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Klägerin war - wie dargestellt - ab 10. Oktober 1996 nicht mehr in der Lage, ihren Beruf auszuüben, so dass ein Anspruch auf Rentenleistungen dem Grunde nach ab 01. November 1996 bestand, weil der in 1997 gestellte Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation als Rentenantrag gilt (§ 116 Abs. 2 SGB VI) und daher zum 01. November 1996 alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rente vorlagen.
Allerdings hat die Klägerin wegen der seit 10. Oktober 1996 bestehenden Berufsunfähigkeit und bis zum 29. Juni 1997 gewährten Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom 01. November 1996 bis 20. Juli 1997 keinen Anspruch auf die gewährte Rente, sondern ab November 1996 Anspruch auf Übergangsgeld. Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a. F. besteht während der Leistungen auf einen Anspruch auf Übergangsgeld kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI hatte die Klägerin während des Heilverfahrens vom 29. Juni bis 20. Juli 1997 Anspruch auf Übergangsgeld, welches ihr auch gewährt worden ist. Aus der Beantragung der Rente wegen verminderten Erwerbsfähigkeit folgt, dass das Übergangsgeld von dem Zeitpunkt an zu erbringen ist, von dem an die Rente zu zahlen wäre, hier ab 01. November 1996 (§ 25 Abs. 2 SGB VI a.F.). Damit hat die Klägerin ab 01. November 1996 bis 28. Juni 1997 Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld und ab 21. Juli 1999 Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz und entspricht dem Ausgang des gesamten Verfahrens. Die Klägerin hat mit ihrem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit obsiegt, so dass eine hälftige Kostentragungspflicht für die außergerichtlichen Kosten angemessen ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.
Rechtskraft
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