L 21 RA 15/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 An 14/93
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 15/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Juni 1994 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 06. Februar 1995, 14. Februar 1997, 26. Mai 1997, 06. Juni 1997, 26. April 1999, 23. Dezember 1999, 02. Februar 2000, 22. Februar 2000, 10. Oktober 2001 und 26. Februar 2002 in der Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 11. April 2003 sowie gegen die Bescheide vom 20. Februar 2004, 04. März 2004 und 19. März 2004 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung des Wertes der Renten des Klägers ab 01. Oktober 1990 streitig.

Der 1928 geborene Kläger bezog, nachdem er zuletzt von November 1981 bis 30. September 1990 als Vorsitzender des Kreises Etätig gewesen war, ab 01. Oktober 1990 eine Invalidenversorgung aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR in Höhe von 510,00 DM und aus der zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates in Höhe von 1 300,00 DM, insgesamt eine Versorgung in Höhe von 1 810,00 DM (Bescheid vom 11. Dezember 1990). Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 26. November 1991 ab 01. Januar 1992 anstelle seiner vorherigen Versorgungsleistungen eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1 810,04 DM. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger eine höhere Versorgungsleistung.

Nachdem der Kläger am 08. März 1993 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen S 6 An 14/93 eine Untätigkeitsklage erhoben hatte, erließ die Beklagte am 22. April 1993 einen neuen Rentenbescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden Rentenrechts und wies als Zahlbetrag der neuen Rente ab 01. Januar 1992 einen Betrag von 1 811,01 DM (nach Abzug von Beiträgen für die Krankenversicherung) aus. Weiter wurde ausgeführt, dass eine Neuberechnung unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem später erfolgen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1993 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Vorläufigkeit der Rentenwertfestsetzung zurück.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht weiter die Gewährung einer höheren Rente begehrt und beantragt,

1. festzustellen, dass die Vorschriften des § 6 Abs. 3 der 1. Rentenanpassungsverordnung und des § 8 Abs. 1 der 2. Rentenanpassungsverordnung gegen den Art. 14 des Grundgesetzes verstoßen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Rente des Klägers ohne Abschmelzung seiner Leistung aus der Zusatzversorgung anzugleichen und anzupassen;

3. den Bescheid der Beklagten vom 22. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vóm18. Juni 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rente des Klägers aus der Zusatzversorgung rückwirkend ab 01. Oktober 1990 entsprechend den Bestimmungen des Rentenangleichungsgesetzes um 50 % zu dynamisieren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die von ihr zu berücksichtigenden Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers verwiesen.

Mit Urteil vom 29. Juni 1994 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rente sei für die Zeit ab Oktober 1990 auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften von der Beklagten richtig festgestellt worden.

Mit seiner Berufung hat der Kläger zunächst sein Begehren weiter verfolgt und sich gegen die Kappung seiner Versorgungszusage aus der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gewehrt.

Nachdem ein Klageverfahren gegen die Beigeladene mit Klagerücknahme beendet worden war, stellte die Beigeladene mit (bestandskräftigen) Bescheiden vom 19. März 1999 und 23. März 1999 die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - festzustellenden Daten für Leistungszeiträume einer Rente bis 31. Dezember 1996 (Bescheid vom 19. März 1999) und für Leistungszeiträume ab 01. Januar 1997 (Bescheid vom 23. März 1999) fest, wobei für Leistungszeiträume bis 31. Dezember 1996 Zeiten der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates vom 21. Mai 1957 bis 30. Juni 1990 und bis 18. Dezember 1989 die Voraussetzung für die Anwendung der Anlagen 8 und 5 zum AAÜG festgestellt wurden. Mit dem Bescheid vom 23. März 1999 wurde lediglich auf die Anwendung der Anlage 3 zum AAÜG bei der Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Entgelte hingewiesen.

Mit Bescheiden vom 06. Februar 1995, 14. Februar 1997 und - während eines Ruhens des (Berufungs-)Rechtsstreits - vom 23. Dezember 1999 und 10. Oktober 2001 hat die Beklagte die dem Kläger gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01. Oktober 1990 (Bescheide vom 06. Februar 1995 und 10. Oktober 2001) bzw. ab 01. Januar 1992 (Bescheid vom 23. Dezember 1999) neu festgestellt. Der Kläger hat mit seinem Widerspruch vom 05. November 2001 weiter eine vorzunehmende Dynamisierung seiner Rentenwerte mit dem Rentenanpassungsfaktor "Ost" begehrt.

Mit Bescheiden vom 26. Mai 1997, 06. Juni 1997, 26. April 1999, 02. Februar 2000, 22. Februar 2000 und 26. Februar 2002 hat die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag Altersrente ab 01. Oktober 1993 gewährt bzw. den Wert der gewährten Altersrente jeweils neu festgestellt.

Die Beklagte hat mit Teil Widerspruchsbescheid vom 11. April 2003 Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 06. Februar 1995, 14. Februar 1997, 26. Mai 1997, 06. Juni 1997, 26. April 1999, 23. Dezember 1999, 02. Februar 2000, 10. Oktober 2001 und 26. Februar 2002 zurückgewiesen.

Nach Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 2004 die Altersrente des Klägers ab 01. Oktober 1993 neu festgestellt und eine Nachzahlung in Höhe von 14 596,66 EUR ausgewiesen und mit Bescheid vom 19. März 2004 die Altersrente für den Zeitraum ab 01. Oktober 1993 nochmals neu berechnet und einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 33 914,52 EUR ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 04. März 2004 hat die Beklagte die dem Kläger gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 01. Juli 1993 bis 30. September 1993 neu festgestellt. Dabei hat sie den Rentenwert nach der Rentenformel des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - aus 73,7888 persönlichen Entgeltpunkte(Ost) -EP(Ost) -, vervielfältigt mit dem Rentenartfaktor 1,0 und dem Rentenwert (Ost) in Höhe von 32,17 DM, mit 2373,79 DM ab 01. Juli 1993 festgestellt. Für die Vergleichsrente nach § 307b Abs. 2 SGB VI nahm die Beklagte 85,5000 Entgeltpunkte(Ost) an, multipliziert mit dem Rentenartfaktor 1,0 und dem Rentenwert (Ost) (32,17 DM) ergab sich ein Betrag von 2750, 54 DM. Den Vergleichsbetrag nach § 307b Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 307b Abs. 5 SGB VI (angepasster besitzgeschützter Zahlbetrag) errechnete die Beklagte mit 1943,22 DM, den Vergleichsbetrag nach § 307b Abs. 4 Satz 1 SGB VI (weiterzuzahlender Betrag) stellte die Beklagte mit 1933,80 DM fest, legte der weiteren Rentenwertfestsetzung den Betrag von 2750, 54 DM zu Grunde und errechnete eine Nachzahlung in Höhe von 1 648,59 EUR für den Zeitraum der Neufeststellung.

Der Kläger begehrt noch einen einheitlichen Rentenbescheid für seinen Rentenbezug ab 01. Oktober 1990. Weiter wehrt er sich gegen die Begrenzung seiner Entgelte nach dem AAÜG für Rentenbezugszeiten bis 30. Juni 1993 und für die Zeit danach begehrt er die Dynamisierung seiner Rente nach dem aktuellen Rentenwert Ost statt West. Er fühlt sich durch die Entscheidungen der Beklagten und das geltende Recht benachteiligt.

Er beantragt nach seinem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt(Oder) vom 29. Juni 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 06. Februar 1995, 14. Februar 1997, 26. Mai 1997, 06. Juni 1997, 26. April 1999, 23. Dezember 1999, 02. Februar 2000, 22. Februar 2000, 10. Oktober 2001 und 26. Februar 2002 in der Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 11. April 2003 sowie der Bescheide vom 20. Februar 2004, 04. März 2004 und 19. März 2004 zu verpflichten, den monatlichen Wert des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Oktober 1990 bis 30. September 1993 und den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente ab 01. Oktober 1993 unter Zugrundelegung eines höheren Wertes der sogenannten Vergleichsrenten festzustellen und hierbei bis 30. Juni 1993 bei der Festsetzung des monatlichen Wertes der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die von ihm in der Zeit in der Zeit vom 21. Mai 1957 bis 30. Juni 1990 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte ohne Begrenzung auf Werte unterhalb der Anlage 3 zum AAÜG zu Grunde zu legen, sowie die Beklagte zu verurteilen, entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die während des Berufungsverfahrens ergangenen und vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die dem Kläger gewährten Renten nunmehr dem Gesetz entsprechend berechnet worden seien.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch die Entscheidung des Sozialgerichts nicht mehr beschwert (Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 143, Anm. 10 ff.). Gegenstand des Klageverfahrens waren die Bescheide der Beklagten vom 11. Dezember 1990 und 26. November 1991 und der Bescheid vom 22. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1993. Diese Bescheide haben sich durch die Bescheide über die Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheide vom 10. Oktober 2001, 23. Dezember 1999 und 04. März 2004 und Teil Widerspruchsbescheid vom 11. April 2003) nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - erledigt, so dass das Urteil des Sozialgerichts vom 29. Juni 1994 gegenstandslos geworden ist (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 31.03.2004, B 4 RA 11/03 R, zitiert nach juris; Urteil vom 25.03.1997, B 4 RA 40/95, zitiert nach juris).

Die erhobenen Klagen gegen die Bescheide vom 26. Mai 1997, 06. Juni 1997, 26. April 1999, 02. Februar 2000, 22. Februar 2000, 26. Februar 2002, 20. Februar 2004 sowie vom 19. März 2004 sind unzulässig. Diese Bescheide, mit denen die Beklagte dem Kläger ein Recht auf Altersrente zuerkannt und den Wert der Rente (neu-)festgesetzt hat, sind nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klage- oder Berufungsverfahrens geworden, weil sie den mit der Klage angefochtenen Bescheid über die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht ändern oder ersetzen, sondern mit ihnen für andere Leistungszeiträume (ab 01. Oktober 1993) eine andere Leistung als die ihm mit dem vor dem Sozialgericht angefochtenen Bescheid gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt und festgesetzt worden ist.

Die weiteren Klagen sind hingegen zulässig. Der Kläger wendet sich in zulässiger Weise gegen die Bescheide vom 10. Oktober 2001, 23. November 1999 in der Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 11. April 2003 sowie vom 04. März 2004 über die Neufeststellung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Oktober 1990, weil diese nach §§ 153 Abs.1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind; denn sie haben den mit der Klage vor dem Sozialgericht angefochtenen Bescheid vom 22. April 1993 über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Januar 1992 sowie den - gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen - Bescheid vom 06. Februar 1995 über die Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Oktober 1990 ersetzt.

Soweit der Kläger gleichzeitig auch die Bescheide der Beklagten vom 14. Februar 1997 (Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Oktober 1990) und 23. Dezember 1999 (Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis 30. September 1993) anficht, sind die Klagen allerdings unzulässig, weil sich diese Bescheide durch die (Neu-)Feststellungsbescheide vom 10. Oktober 2001 (für die Zeit ab 01. Oktober 1990) und vom 19. März 2004 (Neufeststellung für die Zeit ab 01. Juli 1993) erledigt haben (§ 39 Abs. 2 SGB X).

In der Sache zu überprüfen ist damit die Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers für den Zeitraum vom 01. Oktober 1990 bis 30. September 1993, die die Beklagte durch die Bescheide vom 10. Oktober 2001 und 04. März 2004 vorgenommen hat, mithin das Begehren des Klägers, die Beklagte unter Abänderung ihrer wertfeststellenden Bescheide zu verpflichten, den monatlichen Wert seines Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente für Bezugszeiten ab 01. Oktober 1990 bis 30. September 1993 unter Zugrundelegung eines höheren Wertes der Vergleichsrente und ohne Begrenzung seiner Entgelte auf Werte unterhalb der Anlage 3 zum AAÜG bis 30. Juni 1993 unter Dynamisierung des nach dem Einigungsvertrag – EinigVtr – besitzgeschützten Zahlbetrages festzustellen und ihm entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen.

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines höheren Wertes seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Bestand am 31. Dezember 1991 - wie bei dem Kläger - Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen. Grundlage hierfür ist § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG Änderungsgesetzes (2. AAÜG ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939) SGB VI n. F ...

Auf der Grundlage dieses Gesetzes hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 10. Oktober 2001 zutreffend den Rentenhöchstwert der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers ab 01. Oktober 1990 berechnet. Mit dem Bescheid hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise für den Zeitraum ab 01. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 nach § 307 b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI zutreffend den Betrag von 1 810,00 DM, nämlich die Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung, als Rentenhöchstwert festgestellt, weil die nach der Rentenformel des § 64 SGB VI unter Berücksichtigung der EP(Ost) (§ 307b Abs. 3 SGB VI) berechnete Rente mit 805,61 DM (ab 01. Oktober 1990) bzw. 927,01 DM (ab 01. Januar 1991) bzw. 1 066,23 DM (für die Zeit ab 01. Juli 1991) niedriger war, wie sich aus den Bescheiden der Beklagten ergibt, die bezüglich dieser Berechnungen von dem Kläger auch nicht angegriffen worden sind.

Für die Zeit vom 01. Januar 1992 an war nach § 307 b SGB VI n. F. der monatliche Wert des Rechts auf Rente aufgrund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Rentenwerten zu ermitteln Der höchste dieser Werte war dem jeweiligen Rentenbezugsmonat zugrunde zu legen, § 307 b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI n. F. (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004, Az.: B 4 RA 11/03 R, zitiert nach juris; Urteil vom 05. Juli 2005, Az.: B 4 RA 15/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Zu vergleichen sind folgende Werte:

- der Wert der SGB VI Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (Ost Anpassung), § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI,

- die Vergleichsrente aufgrund besonderer Rangstellenbewertung "Ost" und den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften "Ost", § 307 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI,

- der weiterzuzahlende Betrag auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus Sozialversicherung und Versorgung, einmalig erhöht um 6,84 v. H. (statischer Betrag), § 307 b Abs. 4 Satz 1 SGB VI und schließlich

- der durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem Einigungsvertrag anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialversicherung und Versorgung, der seit Januar 1992 entsprechend den Vorschriften über die Veränderung des aktuellen Rentenwerts anzupassen ist, §§ 307 b Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB VI (BSG, Urteil vom 31. März 2004, Az.: B 4 RA 11/03 R, a. a. O.).

Die Bestimmungen der monatlichen Werte des Rechts auf Rente für die Zeit ab 01. Januar 1992 sind nach den angefochtenen Bescheiden vom 10. Oktober 2001 und 04. März 2004 (für die Zeit ab 01. Juli 1993) ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat dabei allein noch die Bestimmung des durch den EinigVtr besitzgeschützten Zahlbetrages und dessen Anpassung beanstandet. Die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung der anderen Werte der Vergleichsrenten hat der Kläger nicht angegriffen.

Nach den zu vergleichenden Werten hat die Beklagte zutreffend für die Zeit ab 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 den monatlichen Wert der Rente nach § 307 b Abs. 4 Satz 1 SGB VI, nämlich mit dem weiterzuzahlenden Betrag auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus Sozialversicherung und Versorgung, einmalig erhöht um 6,84 v. H. als zu zahlenden Betrag festgestellt. Der Kläger hatte zum 01. Juli 1990 einen Gesamtanspruch von 1 810,00 DM, erhöht um 6,84 v. H. ergab sich ein Betrag von 1 933,80 DM. Bis zum 30. Juni 1990 ergab der nach der Rentenformel des § 64 SGB VI unter Berücksichtigung von EP(Ost) berechnete monatliche Wert der Rente einen niedrigeren Betrag (01.01.1992 = 1271,91 DM). Der Wert des besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 307 b Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB VI war ebenfalls niedriger. Zutreffend hat die Beklagte den Wert von 1 810,00 DM durch 41,44 DM und den für diese Rentenart maßgebenden Rentenartfaktor 1,0 geteilt (§ 307 b Abs. 5 SGB VI).

Dieser besitzgeschützte Zahlbetrag war zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen, hier erstmalig am 01. Juli 1992. Daraus errechnete sich ein Betrag von 1 861,98 DM (aktueller Rentenwert zum 01. Juli 1992 42,63 DM). Die Beklagte hat auch weiter zutreffend die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 307 b Abs. 5 SGB VI, die so genannte Dynamisierung des garantierten Zahlbetrags, mit dem aktuellen Rentenwert nach §§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI vorgenommen und nicht mit dem in der Steigerung entsprechend höheren aktuellen Rentenwert Ost. Der Kläger macht nicht geltend, dass die Beklagte die einfach-gesetzlichen Regelungen in § 307b SGB VI zur Feststellung der Vergleichsrente unrichtig angewandt hat; er bezweifelt allein die Verfassungsmäßigkeit des § 307b Abs. 4 Satz 1 SGB VI und § 307b Abs. 5 SGB VI. Diese der Rentenfeststellung zu Grunde liegenden Vorschriften sind indes verfassungsgemäß.

Der dem Kläger mit EinigVtr (Anlage II Kapitel VIII, Sachgebiet H; Abschnitt III Nr.9 Einigungsvertrag - EinigVtr Nr. 9 -) zugesagte besitzgeschützte Zahlbetrag wird dem Kläger garantiert. Durch die von der Beklagten entsprechend § 307 b SGB VI vorgenommene Berechnung wird bei der Bestimmung des monatlichen Wertes seines Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01. Oktober 1990 an den zum Rentenbeginn bestehenden Gesamtanspruch aus Rente aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR und aus der Zusatzversorgung in Höhe von insgesamt 1 810,04 DM angeknüpft. In dieses "Renteneigentum" des Klägers wird nicht eingegriffen. Die in § 307 b Abs. 5 SGB VI getroffene Regelung über die Dynamisierung des durch den Einigungsvertrag bestandsgeschützten Zahlbetrages verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 24/01 R, SozR 3-2600 § 307b Nr.9). Der über dem Wert der eigentlich nach dem SGB VI zu berechnenden Rente liegende Teil des besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 307 b Abs. 5 SGB VI beruht nicht auf versicherten und deshalb vom Schutz der Rentenversicherung nicht erfassten Entgelten, er beruht nicht auf einer Vorleistung für die Rentenversicherung und ist damit keine echte Versicherungsleistung. Durch die Anwendung der allgemeinen Rentenanpassung wird ein Absinken des besitzgeschützten Betrages verhindert. Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz nach Art. 14 Grundgesetz - GG - kommt den Rentenansprüchen und –anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR nur in der Form zu, die sie auf Grund der Regelungen des EinigVtr erhalten haben (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 28.04.1999, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1 ff., 37). Dieser Schutz wird durch § 307b Abs. 4 und 5 SGB VI gewahrt.

Der "Einigungsvertragsgesetzgeber" konnte sich bei der Schaffung eines besitzgeschützten Zahlbetrages für die Überführung von Leistungen nach EinigVtr Nr.9 nur daran orientieren, was bereits im SGB VI beschlossen war. Dies war ein aktueller Rentenwert und nicht ein besonderer aktueller Rentenwert "Ost". Der Gesetzgeber des SGB VI in § 307 b SGB VI musste daher unter Beachtung der Vorgaben des EinigVtr und der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 28.04.1999, 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97, BVerfGE 100, 104, 132 ff.) auch nur an diesen Rentenwert zur Anpassung anknüpfen (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 24/01 R, a.a.O.). Die Neugestaltung des § 307b SGB VI (durch Art. 11 des 2. AAÜG-ÄndG) hat die Rentenüberleitung innerhalb der Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 (BverfGE 100, 104 ff.) verfassungsgemäß ausgestaltet (BSG, Urteil vom 31.03.2004, B 4 RA 11/03 R, a.a.O.).

Der Rechtsstreit war auch nicht gemäß § 114 SGG im Hinblick auf die zu dieser Frage beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde (1 BvR 799/98) auszusetzen, zumal der Kläger ausdrücklich eine Entscheidung des Senats gewünscht hat. Denn die Rechtslage ist aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BVerfG als geklärt anzusehen.

Soweit der Kläger zudem begehrt, dass bei der Festsetzung der monatlichen Höhe seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Leistungszeitraum vom 01. Oktober 1990 bis 30. Juni 1993 unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 10. Oktober 2001 höhere Entgeltpunkte unter Berücksichtigung höherer monatlicher Verdienste zu Grunde gelegt werden, hat er auch hierauf keinen Anspruch. Nach § 259 b SGB VI sind für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei Ermittlung der Entgeltpunkte die Verdienste nach dem AAÜG zu berücksichtigen. Dabei waren bei dem Kläger für den Zeitraum der von der Beigeladenen festgestellten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates vom 21. Mai 1957 bis 30. Juni 1990 die Arbeitsentgelte nach dem AAÜG zugrunde zu legen.

Nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung vom 24. Juni 1993 (gültig ab 01. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1995) war für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27, in denen ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 8 zum AAÜG bezogen wurde, den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 zum AAÜG zugrunde zu legen. Wurde ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen über dem jeweiligen Betrag der Anlage 8 zum AAÜG bezogen, war als Verdienst der Betrag zugrunde zu legen, der sich ergab, wenn das Doppelte des den jeweiligen Betrag der Anlage 8 zum AAÜG übersteigenden Teils des erzielten Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens von dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 zum AAÜG abgezogen worden war, mindestens jedoch der jeweilige Betrag der Anlage 5 zum AAÜG. Nach dieser Vorschrift hat die Beklagte zutreffend die Arbeitsentgelte des Klägers zugrunde gelegt. Mit dem Bescheid vom 04. März 2004 hat die Beklagte für die Zeit ab 01. Juli 1993 die jeweiligen Beträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt, hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht mehr. Soweit der Kläger die Berücksichtigung höherer Entgelte bei der Ermittlung von EP(Ost) und höhere Entgelte für den Zeitraum bis 30. Juni 1993 begehrt (Bescheid vom 10. Oktober 2001), hat er hierauf deshalb keinen Anspruch, weil eine Begrenzung der Arbeitsentgelte, wie von der Beklagten vorgenommen, auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 AAÜG bis zum 30. Juni 1993 möglich war. Zwar hat das BVerfG mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 22, 35/95, BVerfGE 100, 59-104) festgestellt, dass die Regelungen des § 6 Abs. 2 in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (hier angewandte Fassung) unvereinbar mit dem GG sind. Es hat aber gleichzeitig entschieden, dass die Regelungen des § 6 Abs. 2 AAÜG bis 30. Juni 1993 verfassungsrechtlich noch hingenommen werden konnten. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, zwischen dem 01. Juli 1993 und dem 31. Dezember 1996 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber letztlich durch das 2. AAÜG ÄndG nachgekommen. Für den Zeitraum vor dem 01. Juli 1993 verblieb es bei der auch von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid angewandten Regelung. Dies ist nach allem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Für das Begehren des Klägers, einen einheitlichen Rentenbescheid für seine Rentenleistung ab 01. Oktober 1990 zu erlassen, gibt es keine rechtliche Grundlage. Der 1928 geborene Kläger hatte am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach den Regeln des Beitrittsgebiets. Seine Versorgung war daher als Erwerbsunfähigkeitsrente weiterzuleisten (§ 302 a Abs. 1 SGB VI). Ein Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente für Versicherte, die vor dem 02. Dezember 1926 geboren waren, bestand nicht (§ 302 Abs. 1 SGB VI).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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