L 23 B 7/06 AY PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 AY 216/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 7/06 AY PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die am 2004 geborene Klägerin begehrt im Verfahren vor dem Sozialgericht von der Beklagten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt. In der Begründung heißt es, eine hinreichende Erfolgsaussicht sei nicht gegeben, weil die Klägerin die gesetzliche Voraussetzung des § 2 AsylbLG, über die Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten zu haben, nicht erfülle. Die Klägerin hat gegen den Beschluss vom 23. Februar 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Klageverfahren, in dem sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass aus der Intention des Gesetzgebers, mit der Regelung in § 2 Abs. 3 AsylbLG eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Familienmitglieder zu vermeiden, folge, dass ihr ebenso wie ihren Eltern Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren seien, auch wenn sie noch keine 3 Jahre alt sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2006 für den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt Genge) zu bewilligen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte des Prozesskostenhilfeverfahrens sowie auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zu den Geschäftszeichen S 47 AY 216/05 und S 2 AY 216/05 sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

II.

Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Die erhobene Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Denn sie erfüllt aufgrund ihres Alters von - heute - 21 Monaten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG, dass sie Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Dauer von insgesamt 36 Monaten erhalten hat. Ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG folgt auch nicht aus § 2 Abs. 3 AsylbLG, weil die Eltern der Klägerin entsprechende Leistungen erhalten. Schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 AsylbLG erweitert diese Regelung den Anspruch auf Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII nicht etwa, sondern schränkt diesen ein ("nur") und begründet eine weitere - einschränkende - Leistungsvoraussetzung. Die Vorschrift macht ihrem Wortlaut nach die Gewährung von "Leistungen nach Absatz 1" an ein minderjähriges Kind davon abhängig, dass es die Voraussetzungen sowohl des Absatzes 1 als auch des Absatzes 3 – Leistungsbezug mindestens eines Elternteils - erfüllt. Eine andere Auslegung des § 2 Abs. 3 AsylbLG ergibt sich auch nicht aus den gesetzgeberischen Intentionen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung vielmehr verhindern, dass ein minderjähriges Kind leistungsrechtlich besser gestellt werden könnte als seine im selben Haushalt lebenden Eltern (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.05.1999 - 4 L 1884/99 – JURIS), eine Regelung über eine allgemeine leistungsrechtliche Gleichstellung minderjähriger Kinder mit ihren Eltern hat der Gesetzgeber damit jedoch nicht getroffen.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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