L 1 B 1229/05 KR PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 1858/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1229/05 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2005, mit dem der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt wurde, ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage fehlt. Darauf wird verwiesen.

Von einer Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein. Bereits mit Verfügung vom 25. August 2005 hat der Kammervorsitzende den Kläger auf die rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen und gleichzeitig aufgefordert, binnen vier Wochen zu reagieren. Der Kläger hat sich jedoch erst am 1. Dezember 2005 geäußert, obgleich er durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. September 2005 erklärt hatte, nach erfolgter Akteneinsicht Stellung zu nehmen. Die Akteneinsichtnahme ist bereits am 19. Oktober 2005 erfolgt.

Der begehrte Anspruch auf Kostenerstattung aus § 13 Abs. 3 zweite Alternative Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V; zu Unrecht abgelehnte Leistung) scheitert bereits daran, dass sich der Kläger die medizinische Behandlung selbst beschafft hat, ohne vorher eine Entscheidung der Beklagten abzuwarten.

Nach wie vor ist nicht ersichtlich, dass ein Fall unaufschiebbarer Leistung nach § 13 Abs. 3 erste Alternative SGB V vorgelegen haben könnte. So hat eine Notfallbehandlung nicht stattgefunden. Ein Notfall im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V liegt vor, wenn ohne die sofortige Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt eine Gefahr für Leib und Leben bestünde oder heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern würden (vgl. BSGE 34, 172, 173f). Bereits nach dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass eine Gefahr für Leib oder Leben vorgelegen haben könnte. Von einer akuten Gefährdung oder unzumutbaren Schmerzen ist weder im ursprünglichen Kostenerstattungs-Antragsschreiben vom 8. Februar 2005 noch in dem Befund des Dr. K vom 25. Januar 2005 die Rede, ebenso wenig wie von einem Notfall. Die Kosten für die Behandlung durch die Urologen W und H betreffen sogar eine Behandlung vom Oktober und November 2004, also bereits nach eigenen Angaben vor dem behaupteten Krankheitsschub im Dezember 2004. Auch für das Vorliegen einer unaufschiebbaren Leistung abgesehen von einem Notfall als anderer dringlicher Bedarfslage, bei der die Sachleistung der Beklagten nicht rechtzeitig zur Verfügung steht (vgl. hierzu KassKomm-Höfer § 13 SGB V Rdnr. 33 mit Nachweisen der BSG-Rechtsprechung), ist nichts ersichtlich. § 13 Abs. 2 zweite Alternative SGB V setzt eine tatsächlich erfolgte Ablehnung der Sachleistung durch die Krankenkasse voraus und nicht lediglich das Vorliegen eines Sachverhaltes, bei welchem diese einen (gar nicht gestellten) Antrag ablehnen würde. Ob die weitere Voraussetzung (Ablehnung zu Unrecht) vorläge, kann dahin gestellt bleiben.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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