Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 17 AS 312/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1256/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 25 B 1257/05 AS ER, L 25 B 1258/05 AS ER
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss vom 08. September 2005 S 17 AS 312/05 ER wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss vom 08. September 2005 S 17 AS 313/05 ER wird zurückgewiesen. 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss vom 08. September 2005 S 17 AS 314/05 ER wird zurückgewiesen. 4. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Nr. 1 a bis 3. sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.), geboren 1956 und seit 1976 verheiratet, beantragte am 06. Dezember 2004 für die Zeit ab 01. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dabei gab er als Adresse "Postfach (PF) (S Straße ), S ( P)" an. Seine nicht von ihm dauernd getrennt lebende Ehegattin sei Frau R S, geboren 1957, diese sei Beamtin und habe Einkünfte aus "Gehalt". Sie lebe mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Bis 15. November 2004 habe er Arbeitslosengeld bezogen.
Er sei Eigentümer eines eigenen Hauses, an Schuldzinsen fielen 592,56 EUR monatlich an. Das Haus von 120 m² weise einen Wohnflächenanteil von 80 m² bei vier Räumen auf, zuzüglich Küche und Bad.
Die Heizkosten seien mit 126,07 EUR monatlich anzusetzen, die übrigen Nebenkosten mit 156,45 EUR. Ferner wohne Sohn R (gelegentlich) in dem Hause.
Die Stadtverwaltung S bescheinigte für die Ehefrau bezogen auf den Dezember 2004 ein Bruttoentgelt von 3 832,34 EUR, ein Nettoentgelt von 2 878,76 EUR.
In dem Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens wurde Frau R S als Eigentümerin des bebauten Grundstücks von 1 158 m² benannt.
Nach dem zur Akte gereichten Grundbuchauszug des Amtsgerichts B, Erste Abteilung, hat Frau R S von dem Ast. am 15. Mai 1997 das Grundstück in P erworben.
Unter dem 22. Dezember 2004 erließ der Antragsgegner (Agg.) ablehnenden Bescheid. Der Ast. sei mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig. Der Agg. legte einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (BG), zu welcher er die Ehefrau des Ast. zählte, in Höhe von 1 119,33 EUR zugrunde und stellte dem ein bereinigtes monatliches Gesamteinkommen, resultierend allein aus dem Erwerbseinkommen der Ehefrau, von 2 419,50 EUR gegenüber.
Bei der Arbeitsagentur Strausberg meldete sich der Ast. (Beratungsvermerk vom 05. Januar 2005) in eine von ihm am 31. Dezember 2004 aufgenommene selbständige Tätigkeit ab. Einen Antrag auf Überbrückungsgeld wolle er nachreichen (§ 57 SGB III).
Mit Widerspruch vom 26. Januar 2005 wandte sich der Ast. vor allem gegen die Berechnungsweise: Bezüglich seiner Ehefrau sei ein monatliches Nettoeinkommen von 2 253,91 EUR zugrunde zu legen, dieses sei auf 1 522,88 EUR zu bereinigen.
Auf der Seite des Bedarfes seien für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) nebst Zinskosten gut 1 400,00 EUR monatlich anzusetzen.
Ferner könne er "Übergangsgelder" aus vorherigem Arbeitslosengeldbezug verlangen.
Am 02. März 2005 beantragte der Ast. ferner "finanzielle Unterstützung zur Bezahlung der Krankenversicherung".
Aufgrund eines Zeugenschutzprogrammes sei er seit 2001 getrennt lebend (Schriftsatz vom 23. März 2005). Nur er selbst sei in die BG einzubeziehen. Ermittlungen des Agg. bestätigten das Vorhandensein eines Zeugenschutzprogrammes für den Ast. nicht (Vermerk vom 19. Mai 2005).
Im Übrigen, so der Ast., habe er eine zunächst in Aussicht genommene selbständige Tätigkeit per 01. Januar 2005 nicht aufgenommen.
Der Agg. erließ einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005. Dabei ging dieser von einer Haushaltsgemeinschaft von drei Personen und der Bedarfsgemeinschaft beider Eheleute aus. Einem Gesamtbedarf von 1 135,86 EUR stellte er ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 1 635,32 EUR gegenüber. Auf die Darstellung der Berechnung in den Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen (Überdeckung 499,46 EUR).
Hiergegen richtete sich die am 28. April 2005 erhobene Klage zum Az. S 17 AS 120/05 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder), welche der Ast. unter "PF " S erhob. Darin trug er nunmehr vor, er lebe seit 2001 von seiner Ehefrau getrennt.
Seit Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 15. November 2004 bis 31. Dezember 2004 habe er "die eigene Wohnung" nicht mehr zahlen können und lebe seit diesem Zeitpunkt ohne eigene Wohnung quasi auf der Straße.
Das Haus in P wäre groß genug für seinen Einzug und ein Getrenntleben "im eigenen Heim". Voraussetzung wäre indes eine Erstattung der Wohnkosten durch den Agg. Zur BG gehöre nur er selbst, im Übrigen griff der Ast. die Berechnung in den Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheids an.
Ferner gehöre Sohn R nicht mehr zur Haushaltsgemeinschaft, er wohne nur gelegentlich in P im Hause.
Er sei Beamter in H und unterhalte dort eine eigene Wohnung.
Dem Klageschriftsatz war eine Fax Kopie vom 26. April 2005 beigefügt, wonach nunmehr das Ankreuzkästchen "dauernd getrennt lebend" mit der Angabe "seit 2001" angekreuzt war. In der den Partner betreffenden Rubrik des Vordrucks (nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte) war diese Kategorie weiterhin angekreuzt, der Name der Frau R S selbst aber nicht mehr sichtbar genannt.
Beigefügt waren in Kopie Eingangsseiten eines Mietvertrages für die Zeit vom 01. Dezember 2001 an in S, für eine nicht bezeichnete Zeit in Z, für die Zeit seit 19. November 2003 in F.
Einen weiteren Formantrag stellte der Ast. am 27. April 2005, in welchem er wiederholte, seit 2001 von seiner Ehefrau dauernd getrennt zu leben.
Den Wiederholungsantrag vom 27. April 2005 lehnte der Agg. am 25. Mai 2005 ab. Da der Ast. mit seiner Ehefrau steuerlich gemeinschaftlich weiterhin veranlagt sei, sei davon auszugehen, dass auch weiterhin gemeinschaftlich gewirtschaftet werde. Damit gehöre die Ehefrau zu der BG und ihr Einkommen sei zu berücksichtigen. Dabei werde davon ausgegangen, dass hierzu zwischenzeitlich keine Änderungen eingetreten seien. Es liege also keine Hilfebedürftigkeit vor. Im Übrigen fehlten Nachweise hinsichtlich einer Teilnahme an einem Zeugenschutzprogramm. Daher werde zukünftig die Post an die Anschrift S Straße in P gesandt.
Am 23. Mai 2005 beantragte der Ast., ihm die von ihm beantragten und rechtsfehlerhaft noch nicht genehmigten Leistungen im Zeitraum von Januar bis Mai 2005 als Darlehen zu gewähren. Dies lehnte der Agg. unter Hinweis auf seine Bescheide vom 22. Dezember 2004 und 25. Mai 2005 ab (weiterer Bescheid vom 25. Mai 2005).
Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 lehnte der Agg. den Antrag vom 02. März 2005 auf Übernahme der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung ab. Bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit seien auch Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in maximal gesetzlicher Höhe von 139,87 EUR berücksichtigt worden.
Im Hauptsacheverfahren S 17 AS 120/05 Sozialgericht Frankfurt (Oder) reichte der Ast. ein Schreiben vom 11. Juli 2005 der B GmbH zur Akte, welches an den Ast. mit " G" adressiert war.
Im Verfahren S 17 AS 312/05 ER beantragte der Ast. am 12. Juli 2005 beim SG Frankfurt (Oder), den Agg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung rückwirkend ab 01. Januar 2005 "in der gesetzlichen Krankenversicherung als pflichtversichertes Mitglied zu führen". Gegen die ablehnende Entscheidung des Agg. habe er am 20. Juni 2005 Widerspruch erhoben (Eingang bei dem Agg.).
Am 10. Juli 2006 beantragte der Ast. bei dem Agg. die Erstattung von Bewerbungskosten für den Zeitraum ab 01. Januar 2005 in Höhe von insgesamt 100,54 EUR, darin 53 Bewerbungen à 1,44 EUR sowie Kosten für Papier und Drucker in Höhe von 15,58 EUR.
Im Verfahren S 17 AS 314/05 ER beantragte der Ast. am 12. Juli 2005, den Agg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die "eingereichten Kosten" ihm vorab einstweilig "auszuzahlen".
Der Agg. erließ Ablehnungsbescheid unter dem 14. Juli 2005. Die Übernahme von Bewerbungskosten stehe im Ermessen der Behörde. Im Übrigen sei wegen der zwischenzeitlichen Selbständigkeit eine Notwendigkeit nicht erkennbar. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Ast. vom 16. Juli 2005.
Im Verfahren S 17 AS 313/05 ER beantragte der Ast. am 12. Juli 2005 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung. Der Agg. solle (vorläufig) verpflichtet werden, die für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 beantragten Leistungen einstweilig an ihn auszuzahlen zuzüglich eines gesetzlichen Ausgleichsbetrages wegen vorhergehenden Bezuges von Arbeitslosengeld. Sobald die Zahlungen vorliegen, sei er in der Lage, andernorts die Wohnsitznahme zu vollziehen und Ostdeutschland zu verlassen. Mit Schriftsatz vom 05. August 2005 hat der Ast. seinen Antrag bezüglich der Zeit seit 01. Juli 2005 für die Zukunft erweitert. Er sei nicht in der Lage, die nunmehr per 01. Juli 2005 angekündigte Selbständigkeit durchzuführen.
Den weiteren Vortrag in S 17 AS 120/05 führte der Ast. nur unter Postfachadresse PF , S. An die S Straße , P gerichtete Post wurde mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurückgereicht.
Im Verfahren S 17 AS 178/05 ER, welches durch Rücknahme erledigt wurde, hatte der Ast. am 17. Juni 2005 im Erörterungstermin vor dem SG Frankfurt (Oder) erklärt:
"Ich wohne nicht mit meiner Ehefrau zusammen, ich habe lediglich dort ab und zu Unterschlupf gefunden, damit ich nicht als Obdachloser gelten muss. Ferner habe ich mich nicht in H bei meinem Sohn aufgehalten oder bei Bekannten gewohnt. Meinen Lebensunterhalt habe ich dann dadurch bekommen, dass ich bei meinen Sohn geholfen habe und dort zu essen hatte oder auch meine Tochter oder meine Ehefrau mir was zu essen gegeben haben. Darüber hinaus habe ich Gelegenheitsjobs angenommen, mal hier 40,00 EUR und mal dort eine andere Tätigkeit, um überhaupt Geld zum Leben zu haben. Ich möchte aber nicht bei meiner Ehefrau in P wohnen, da diese nicht gewillt ist, mich wieder aufzunehmen, zumal wir dauernd getrennt leben. Lediglich beim Finanzamt, um die Steuerklasse IV zu bekommen, haben wir dort angegeben, dass wir nicht getrennt leben."
In seinem ablehnenden Beschluss zu S 17 AS 312/05 vom 08. September 2005 hat das SG Frankfurt (Oder) u. a. ausgeführt, für die Vergangenheit seit 01. Januar 2005 vor Antragstellung bei Gericht könne eine Leistung nicht in Betracht kommen, für die Zukunft bestehe kein Anordnungsgrund, da der Ast. seit dem 01. Juli 2005 selbständig sei.
In seinem ablehnenden Beschluss zu S 17 AS 313/05 vom 08. September 2005 ging das Sozialgericht Frankfurt (Oder) davon aus, der Ast. begehre Leistungen nur für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005. Auf die Begründungsausführungen des Sozialgerichts wird Bezug genommen.
In seinem ablehnenden Beschluss vom 08. September 2005 zu S 17 AS 314/05 wird darauf abgestellt, dass der Leistungsantrag erst am 10. Juli 2005 gestellt worden sei, also entgegen § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses (Januar bis Juni 2005 Zeitraum der geltend gemachten Bewerbungsaufwendungen).
Ein Zustellversuch bezüglich beider Beschlüsse (S 17 AS 312 und 313/05 ER) über die Adresse der Ehefrau scheiterte zweimal (Übergabeeinschreiben, Postzustellungsurkunde). Erfolgreich war schließlich ein Zustellversuch bei dem als Empfangsbevollmächtigten benannten Rechtsanwalt T am 21. Oktober 2005, in S 17 AS 314/05 ER am 20. Oktober 2005.
Beschwerde in den drei Verfahren, denen das Sozialgericht nicht abhalf, legte der Ast. am 03. November 2005 ein. Er sei nicht (mehr) selbständig. Eine Bedarfsgemeinschaft mit Frau R S bestehe nicht. Mangels anderweitiger Wohnung habe er im Hause seiner Frau in einem separaten Raum unterkommen müssen.
Seine Frau könne ihn finanziell nicht unterstützen.
Einen Antrag auf Bewerbungskostenübernahme habe er schon am 03. Januar 2005 gestellt.
Seine anfänglich entgegenstehenden Angaben habe er späterhin korrigiert.
Er bitte um Beachtung der grundsätzlichen Postzustellung auf Postfach , S. Förmliche Zustellungen seien gemäß der in der Akte des Sozialgerichts vorfindlichen Postzustellungsvollmacht an Herrn Rechtsanwalt T vorzunehmen.
Der Senat geht davon aus, der Ast. wolle beantragen,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. September 2005 S 17 AS 312/05 ER aufzuheben und den Agg. vorläufig und rückwirkend ab dem 01. Januar 2005 zu verpflichten, ihn, den Ast., "in der gesetzlichen Krankenversicherung als pflichtversichertes Mitglied zu führen",
2. den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. September 2005 S 17 AS 313/05 ER aufzuheben und ihm, dem Ast., vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit seit 01. Januar 2005 zu gewähren.
3. den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. September 2005 S 17 AS 314/05 ER aufzuheben und ihm, dem Ast., die "eingereichten Kosten" für Bewerbungen einstweilen auszuzahlen.
Der Agg. beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Am 22. Juni 2006 beim LSG eingehend hat der Ast. die Bearbeitung seiner Beschwerden angemahnt. Er sei wohnungslos. In zehn Verfahren am Finanzgericht C werde ihm Prozesskostenhilfe verwehrt, weil er keine eigene Wohnung als ladungsfähige Anschrift darstellen könne. Dem Ast. ist geantwortet worden, auch dem Senat liege eine ladungsfähige Anschrift nicht vor. Zustellversuche an ihn seien gescheitert. Dieser möge im eigenen Interesse beachten, dass die Feststellbarkeit seines gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 36 Satz 1 SGB II) schon für die Leistungszuständigkeit des Agg. Bedeutung erlange.
Eine Anfrage an das Melderegister hat von der Stadt S unter dem 26. Juni 2006 als Auskunft ergeben, der Ast. sei "verzogen nach S Straße , P". Das Amt B teilte unter dem 29. Juni 2006 mit, der Ast. sei am 31. Oktober 2005 verzogen nach " T, V ". Hierin hat der Ast. am 12. Juli 2006 bei Gericht eingehend u. a. geantwortet, das "c/o R S sei zwangsläufig ein "über" und nicht ein "bei". Wenn deutsche Behörden sowie Gerichte ihm rechtswidrig seit 1 ½ Jahren Leistungen der Grundsicherung und somit auch die Erlangung eines deutschen Wohnsitzes verweigern, müssten diese in Kauf nehmen, dass er eine Wohnsitzverlegung nach Rumänien umsetze. Für die Belange des hiesigen Verfahrens sei dies jedoch ohne Belang, denn er befinde sich am gewöhnlichen Aufenthaltsort S ohne Wohnung. Dieser Schriftsatz des Ast. erfolgte wiederum unter "PF ".
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen des Agg. Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung mangelt es an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände für den Erlass der begehrten Anordnungen (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand dürften dem Ast. Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II nicht zustehen.
Sämtliche Ansprüche setzten voraus, dass der Agg. leistungszuständig für die geltend gemachten Ansprüche wäre. Dies ist indes nur dann der Fall, wenn der Ast. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Agg. hätte (§ 36 SGB II i. V. m. § 44 b SGB II).
Durch die örtliche Zuständigkeit wird bestimmt, welcher von mehreren gleichartigen und sachlich zuständigen Trägern zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im konkreten Einzelfall berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, München 2005, § 36 Rz. 1). Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der gewöhnliche Aufenthalt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Aufenthaltsprinzip).
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, welche eine Legaldefinition enthält, definiert. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei ist es unerheblich, ob die Person über einen Wohnsitz verfügt oder in einer Gemeinde ordnungsbehördlich angemeldet ist. Es muss sich aber um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland handeln, was sich bereits aus der Tatsache ergibt, dass sich die Bezirke der Träger der Grundsicherung nur auf das Gebiet der Bundesgebiet Deutschland erstrecken (Link, a. a. O., § 36 Rz. 16).
Für die Frage, ob sich jemand nicht nur vorübergehend an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält, kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie auf eine vorausschauende Betrachtungsweise an. Hierbei sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren (subjektiven und objektiven) Umstände zu berücksichtigen. In erster Linie sind die objektiven Umstände und das zeitliche Moment heranzuziehen. Generell muss am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse liegen (wieder ders., a. a. O., ebenda, Rz. 18).
Als allerfrühester Zeitpunkt, zu dem Leistungen im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt werden könnten, kommt vorliegend der Zeitpunkt der Antragsanbringung erster Instanz in Betracht. Dies war der 12. Juli 2005. Seit diesem Zeitpunkt und danach lässt sich nicht mit der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, wo der Ast. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Rechtssinne gehabt hat. Offenbar seit Jahren lässt er die Behörden hierüber im Unklaren, wie die Durchsicht der gesamten Verwaltungsvorgänge zeigt. Im Hauptsacheverfahren S 17 AS 120/05 SG Frankfurt (Oder) reichte der Ast. ein Schreiben vom 11. Juli 2005 der Bürgschaftsbank Sachsen GmbH ein, welches an eine nicht näher bezeichnete Adresse des Ast. in " G" adressiert war. Gegenüber dem Agg. und auch grundsätzlich gegenüber dem Gericht tritt der Ast. nur unter seiner Postfachadresse auf. Seinen eigenen Erklärungen am 17. Juni 2005 im Verfahren S 17 AS 178/05 ER ist lediglich zu entnehmen, dass er bei seiner Ehefrau in P, S Straße "ab und zu Unterschlupf gefunden" habe, damit er nicht als Obdachloser gelte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bezeichnet sich der Ast. selbst als wohnungslos. Er will auch bei seinem Sohn in H nicht gewohnt haben. Auch bei seiner Ehefrau in P will er sich nicht dauerhaft aufgehalten haben und fürderhin aufhalten. Zustellversuche an ihn scheitern regelmäßig im Wege von Übergabeeinschreiben und Postzustellungsurkunde unter der Adresse seiner Ehefrau in P.
Lediglich die Zustellungen unter der Adresse des als Empfangsbevollmächtigten benannten Rechtsanwalts T in Frankfurt (Oder) haben Erfolg. Hier ist ausgeschlossen, dass der Ast. seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen hat.
Für die Zeit nach der Zustellung der angegriffenen Beschlüsse (20./21. Oktober 2005) an den Empfangsbevollmächtigen liegt für die Zeit ab 31. Oktober 2005 zum einen die amtliche Auskunft vom 29. Juni 2006 vor, wonach der Ast. außerhalb des Geltungsbereiches des SGB II nach R, nämlich nach T, verzogen sei. Andererseits liegt die Auskunft der Stadt S vom 26. Juni 2006 vor, wonach der Ast. in S Straße , P, verzogen sei. Bei diesen widersprüchlichen Anhaltspunkten, die der Ast. nicht auch nicht auf gerichtliche Aufforderung aufgeklärt hat, lässt sich schon eine örtliche Zuständigkeit des Agg. für die Leistungsanträge des Ast. nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Mit seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2006 hat der Ast. auch nicht widerspruchsfrei und substantiiert dargetan, wo er für welche Zeiten etwa im Inland in S und ggf. wo genau dort oder eben in Rumänien seinen Schwerpunkt der tatsächlichen Lebensverhältnisse hat.
Bei Gelegenheit der Entscheidung weist der Senat im Übrigen eine örtliche Zuständigkeit des Agg. einmal unterstellt auf das Folgende hin:
Bezüglich des vom Senat für den Ast. zu 1. angenommenen Antrages, ihn "in der gesetzlichen Krankenversicherung als pflichtversichertes Mitglied zu führen", dürfte Folgendes gelten: Die Ehefrau des Ast. ist Beamtin. Für ihren offenbar erwerbslosen Ehemann dürfte ihr ein Beihilfeanspruch für dessen Aufwendungen aus Anlass von Krankheit zustehen. Insoweit verbliebe als abzudeckendes Risiko der regelmäßig hälftige Aufwand für Erkrankungskosten, welcher in der Regel durch eine private Krankenversicherung hier wohl abzuschließen durch die Ehegattin des Ast. abzudecken wäre. Hiervon ist offenbar auch der Agg. ausgegangen. Denn er hat mitgeteilt (Bescheid vom 15. Juni 2005), bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit seien auch Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in maximal gesetzlicher Höhe von 139,87 EUR berücksichtigt worden.
Dies eingedenk und bezüglich des Antrages zu 2. ist festzuhalten: Sofern der Ast. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hause seiner Ehefrau haben sollte, dürfte von einer Bedarfsgemeinschaft, wie der Agg. dies angenommen hat, auszugehen sein. Dies legen nicht nur die substantiierten Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Agg. vom 14. April 2005 nahe. Dies gilt auch im Lichte der Ausführungen des Ast. selbst. Er hat anfänglich angegeben, nicht dauernd getrennt von seiner Ehefrau zu wohnen. Erst im späteren Verlauf des Verfahrens hat er behauptet, seit dem Jahre 2001 dauernd getrennt zu leben. Andererseits hat er selbst im Erörterungstermin am 17. Juni 2005 vorgetragen, gegenüber dem Finanzamt sei erklärt worden, man lebe nicht dauernd getrennt.
Nach § 7 Abs. 3 Ziffer 3 a SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Dessen Einkommen ist anzurechnen. Der Ast. und Frau R S sind verheiratet. Ehegatten leben (nur) getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 BGB). Hiervon ist bei einer summarischen Betrachtung nicht auszugehen. Die Ehe ist nach wie vor nicht geschieden. Seinem eigenen Vortrag nach habe er mangels anderweitiger Wohnung im Hause seiner Frau in einem separaten Raum unterkommen müssen. Dieser wenig substantiierte Vortrag reicht gerade nicht hin, ein dauerndes Getrenntleben darzustellen.
Auch bezüglich des Antrages zu 3., die Feststellbarkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts des Ast. einmal unterstellt, müsste auch dieser Antrag ohne Erfolg bleiben: § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Nr. 1 und § 324 Abs. 1 SGB III lässt die Übernahme von Bewerbungskosten nur im Wege der Ermessensleistung zu. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Ast. wäre reduziert auf den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Agg. Ein solcher Anspruch kann im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes im Regelfall nicht durchgesetzt werden, sofern ein so genannter "Null Fall" ausscheidet. Für eine Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend nichts gegeben. Im Übrigen beträfe der geltend gemachte Leistungszeitraum von Januar bis Juni 2005 Bewerbungsaufwendungen, welche vor Anbringung des Rechtsschutzgesuches erster Instanz entstanden sind.
Nach allem konnten die Beschwerden des Ast. keinen Erfolg haben.
Darauf, ob ggf. ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, kommt es sonach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.), geboren 1956 und seit 1976 verheiratet, beantragte am 06. Dezember 2004 für die Zeit ab 01. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dabei gab er als Adresse "Postfach (PF) (S Straße ), S ( P)" an. Seine nicht von ihm dauernd getrennt lebende Ehegattin sei Frau R S, geboren 1957, diese sei Beamtin und habe Einkünfte aus "Gehalt". Sie lebe mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Bis 15. November 2004 habe er Arbeitslosengeld bezogen.
Er sei Eigentümer eines eigenen Hauses, an Schuldzinsen fielen 592,56 EUR monatlich an. Das Haus von 120 m² weise einen Wohnflächenanteil von 80 m² bei vier Räumen auf, zuzüglich Küche und Bad.
Die Heizkosten seien mit 126,07 EUR monatlich anzusetzen, die übrigen Nebenkosten mit 156,45 EUR. Ferner wohne Sohn R (gelegentlich) in dem Hause.
Die Stadtverwaltung S bescheinigte für die Ehefrau bezogen auf den Dezember 2004 ein Bruttoentgelt von 3 832,34 EUR, ein Nettoentgelt von 2 878,76 EUR.
In dem Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens wurde Frau R S als Eigentümerin des bebauten Grundstücks von 1 158 m² benannt.
Nach dem zur Akte gereichten Grundbuchauszug des Amtsgerichts B, Erste Abteilung, hat Frau R S von dem Ast. am 15. Mai 1997 das Grundstück in P erworben.
Unter dem 22. Dezember 2004 erließ der Antragsgegner (Agg.) ablehnenden Bescheid. Der Ast. sei mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig. Der Agg. legte einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (BG), zu welcher er die Ehefrau des Ast. zählte, in Höhe von 1 119,33 EUR zugrunde und stellte dem ein bereinigtes monatliches Gesamteinkommen, resultierend allein aus dem Erwerbseinkommen der Ehefrau, von 2 419,50 EUR gegenüber.
Bei der Arbeitsagentur Strausberg meldete sich der Ast. (Beratungsvermerk vom 05. Januar 2005) in eine von ihm am 31. Dezember 2004 aufgenommene selbständige Tätigkeit ab. Einen Antrag auf Überbrückungsgeld wolle er nachreichen (§ 57 SGB III).
Mit Widerspruch vom 26. Januar 2005 wandte sich der Ast. vor allem gegen die Berechnungsweise: Bezüglich seiner Ehefrau sei ein monatliches Nettoeinkommen von 2 253,91 EUR zugrunde zu legen, dieses sei auf 1 522,88 EUR zu bereinigen.
Auf der Seite des Bedarfes seien für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) nebst Zinskosten gut 1 400,00 EUR monatlich anzusetzen.
Ferner könne er "Übergangsgelder" aus vorherigem Arbeitslosengeldbezug verlangen.
Am 02. März 2005 beantragte der Ast. ferner "finanzielle Unterstützung zur Bezahlung der Krankenversicherung".
Aufgrund eines Zeugenschutzprogrammes sei er seit 2001 getrennt lebend (Schriftsatz vom 23. März 2005). Nur er selbst sei in die BG einzubeziehen. Ermittlungen des Agg. bestätigten das Vorhandensein eines Zeugenschutzprogrammes für den Ast. nicht (Vermerk vom 19. Mai 2005).
Im Übrigen, so der Ast., habe er eine zunächst in Aussicht genommene selbständige Tätigkeit per 01. Januar 2005 nicht aufgenommen.
Der Agg. erließ einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005. Dabei ging dieser von einer Haushaltsgemeinschaft von drei Personen und der Bedarfsgemeinschaft beider Eheleute aus. Einem Gesamtbedarf von 1 135,86 EUR stellte er ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 1 635,32 EUR gegenüber. Auf die Darstellung der Berechnung in den Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen (Überdeckung 499,46 EUR).
Hiergegen richtete sich die am 28. April 2005 erhobene Klage zum Az. S 17 AS 120/05 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder), welche der Ast. unter "PF " S erhob. Darin trug er nunmehr vor, er lebe seit 2001 von seiner Ehefrau getrennt.
Seit Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 15. November 2004 bis 31. Dezember 2004 habe er "die eigene Wohnung" nicht mehr zahlen können und lebe seit diesem Zeitpunkt ohne eigene Wohnung quasi auf der Straße.
Das Haus in P wäre groß genug für seinen Einzug und ein Getrenntleben "im eigenen Heim". Voraussetzung wäre indes eine Erstattung der Wohnkosten durch den Agg. Zur BG gehöre nur er selbst, im Übrigen griff der Ast. die Berechnung in den Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheids an.
Ferner gehöre Sohn R nicht mehr zur Haushaltsgemeinschaft, er wohne nur gelegentlich in P im Hause.
Er sei Beamter in H und unterhalte dort eine eigene Wohnung.
Dem Klageschriftsatz war eine Fax Kopie vom 26. April 2005 beigefügt, wonach nunmehr das Ankreuzkästchen "dauernd getrennt lebend" mit der Angabe "seit 2001" angekreuzt war. In der den Partner betreffenden Rubrik des Vordrucks (nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte) war diese Kategorie weiterhin angekreuzt, der Name der Frau R S selbst aber nicht mehr sichtbar genannt.
Beigefügt waren in Kopie Eingangsseiten eines Mietvertrages für die Zeit vom 01. Dezember 2001 an in S, für eine nicht bezeichnete Zeit in Z, für die Zeit seit 19. November 2003 in F.
Einen weiteren Formantrag stellte der Ast. am 27. April 2005, in welchem er wiederholte, seit 2001 von seiner Ehefrau dauernd getrennt zu leben.
Den Wiederholungsantrag vom 27. April 2005 lehnte der Agg. am 25. Mai 2005 ab. Da der Ast. mit seiner Ehefrau steuerlich gemeinschaftlich weiterhin veranlagt sei, sei davon auszugehen, dass auch weiterhin gemeinschaftlich gewirtschaftet werde. Damit gehöre die Ehefrau zu der BG und ihr Einkommen sei zu berücksichtigen. Dabei werde davon ausgegangen, dass hierzu zwischenzeitlich keine Änderungen eingetreten seien. Es liege also keine Hilfebedürftigkeit vor. Im Übrigen fehlten Nachweise hinsichtlich einer Teilnahme an einem Zeugenschutzprogramm. Daher werde zukünftig die Post an die Anschrift S Straße in P gesandt.
Am 23. Mai 2005 beantragte der Ast., ihm die von ihm beantragten und rechtsfehlerhaft noch nicht genehmigten Leistungen im Zeitraum von Januar bis Mai 2005 als Darlehen zu gewähren. Dies lehnte der Agg. unter Hinweis auf seine Bescheide vom 22. Dezember 2004 und 25. Mai 2005 ab (weiterer Bescheid vom 25. Mai 2005).
Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 lehnte der Agg. den Antrag vom 02. März 2005 auf Übernahme der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung ab. Bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit seien auch Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in maximal gesetzlicher Höhe von 139,87 EUR berücksichtigt worden.
Im Hauptsacheverfahren S 17 AS 120/05 Sozialgericht Frankfurt (Oder) reichte der Ast. ein Schreiben vom 11. Juli 2005 der B GmbH zur Akte, welches an den Ast. mit " G" adressiert war.
Im Verfahren S 17 AS 312/05 ER beantragte der Ast. am 12. Juli 2005 beim SG Frankfurt (Oder), den Agg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung rückwirkend ab 01. Januar 2005 "in der gesetzlichen Krankenversicherung als pflichtversichertes Mitglied zu führen". Gegen die ablehnende Entscheidung des Agg. habe er am 20. Juni 2005 Widerspruch erhoben (Eingang bei dem Agg.).
Am 10. Juli 2006 beantragte der Ast. bei dem Agg. die Erstattung von Bewerbungskosten für den Zeitraum ab 01. Januar 2005 in Höhe von insgesamt 100,54 EUR, darin 53 Bewerbungen à 1,44 EUR sowie Kosten für Papier und Drucker in Höhe von 15,58 EUR.
Im Verfahren S 17 AS 314/05 ER beantragte der Ast. am 12. Juli 2005, den Agg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die "eingereichten Kosten" ihm vorab einstweilig "auszuzahlen".
Der Agg. erließ Ablehnungsbescheid unter dem 14. Juli 2005. Die Übernahme von Bewerbungskosten stehe im Ermessen der Behörde. Im Übrigen sei wegen der zwischenzeitlichen Selbständigkeit eine Notwendigkeit nicht erkennbar. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Ast. vom 16. Juli 2005.
Im Verfahren S 17 AS 313/05 ER beantragte der Ast. am 12. Juli 2005 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung. Der Agg. solle (vorläufig) verpflichtet werden, die für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 beantragten Leistungen einstweilig an ihn auszuzahlen zuzüglich eines gesetzlichen Ausgleichsbetrages wegen vorhergehenden Bezuges von Arbeitslosengeld. Sobald die Zahlungen vorliegen, sei er in der Lage, andernorts die Wohnsitznahme zu vollziehen und Ostdeutschland zu verlassen. Mit Schriftsatz vom 05. August 2005 hat der Ast. seinen Antrag bezüglich der Zeit seit 01. Juli 2005 für die Zukunft erweitert. Er sei nicht in der Lage, die nunmehr per 01. Juli 2005 angekündigte Selbständigkeit durchzuführen.
Den weiteren Vortrag in S 17 AS 120/05 führte der Ast. nur unter Postfachadresse PF , S. An die S Straße , P gerichtete Post wurde mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurückgereicht.
Im Verfahren S 17 AS 178/05 ER, welches durch Rücknahme erledigt wurde, hatte der Ast. am 17. Juni 2005 im Erörterungstermin vor dem SG Frankfurt (Oder) erklärt:
"Ich wohne nicht mit meiner Ehefrau zusammen, ich habe lediglich dort ab und zu Unterschlupf gefunden, damit ich nicht als Obdachloser gelten muss. Ferner habe ich mich nicht in H bei meinem Sohn aufgehalten oder bei Bekannten gewohnt. Meinen Lebensunterhalt habe ich dann dadurch bekommen, dass ich bei meinen Sohn geholfen habe und dort zu essen hatte oder auch meine Tochter oder meine Ehefrau mir was zu essen gegeben haben. Darüber hinaus habe ich Gelegenheitsjobs angenommen, mal hier 40,00 EUR und mal dort eine andere Tätigkeit, um überhaupt Geld zum Leben zu haben. Ich möchte aber nicht bei meiner Ehefrau in P wohnen, da diese nicht gewillt ist, mich wieder aufzunehmen, zumal wir dauernd getrennt leben. Lediglich beim Finanzamt, um die Steuerklasse IV zu bekommen, haben wir dort angegeben, dass wir nicht getrennt leben."
In seinem ablehnenden Beschluss zu S 17 AS 312/05 vom 08. September 2005 hat das SG Frankfurt (Oder) u. a. ausgeführt, für die Vergangenheit seit 01. Januar 2005 vor Antragstellung bei Gericht könne eine Leistung nicht in Betracht kommen, für die Zukunft bestehe kein Anordnungsgrund, da der Ast. seit dem 01. Juli 2005 selbständig sei.
In seinem ablehnenden Beschluss zu S 17 AS 313/05 vom 08. September 2005 ging das Sozialgericht Frankfurt (Oder) davon aus, der Ast. begehre Leistungen nur für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005. Auf die Begründungsausführungen des Sozialgerichts wird Bezug genommen.
In seinem ablehnenden Beschluss vom 08. September 2005 zu S 17 AS 314/05 wird darauf abgestellt, dass der Leistungsantrag erst am 10. Juli 2005 gestellt worden sei, also entgegen § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses (Januar bis Juni 2005 Zeitraum der geltend gemachten Bewerbungsaufwendungen).
Ein Zustellversuch bezüglich beider Beschlüsse (S 17 AS 312 und 313/05 ER) über die Adresse der Ehefrau scheiterte zweimal (Übergabeeinschreiben, Postzustellungsurkunde). Erfolgreich war schließlich ein Zustellversuch bei dem als Empfangsbevollmächtigten benannten Rechtsanwalt T am 21. Oktober 2005, in S 17 AS 314/05 ER am 20. Oktober 2005.
Beschwerde in den drei Verfahren, denen das Sozialgericht nicht abhalf, legte der Ast. am 03. November 2005 ein. Er sei nicht (mehr) selbständig. Eine Bedarfsgemeinschaft mit Frau R S bestehe nicht. Mangels anderweitiger Wohnung habe er im Hause seiner Frau in einem separaten Raum unterkommen müssen.
Seine Frau könne ihn finanziell nicht unterstützen.
Einen Antrag auf Bewerbungskostenübernahme habe er schon am 03. Januar 2005 gestellt.
Seine anfänglich entgegenstehenden Angaben habe er späterhin korrigiert.
Er bitte um Beachtung der grundsätzlichen Postzustellung auf Postfach , S. Förmliche Zustellungen seien gemäß der in der Akte des Sozialgerichts vorfindlichen Postzustellungsvollmacht an Herrn Rechtsanwalt T vorzunehmen.
Der Senat geht davon aus, der Ast. wolle beantragen,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. September 2005 S 17 AS 312/05 ER aufzuheben und den Agg. vorläufig und rückwirkend ab dem 01. Januar 2005 zu verpflichten, ihn, den Ast., "in der gesetzlichen Krankenversicherung als pflichtversichertes Mitglied zu führen",
2. den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. September 2005 S 17 AS 313/05 ER aufzuheben und ihm, dem Ast., vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit seit 01. Januar 2005 zu gewähren.
3. den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. September 2005 S 17 AS 314/05 ER aufzuheben und ihm, dem Ast., die "eingereichten Kosten" für Bewerbungen einstweilen auszuzahlen.
Der Agg. beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Am 22. Juni 2006 beim LSG eingehend hat der Ast. die Bearbeitung seiner Beschwerden angemahnt. Er sei wohnungslos. In zehn Verfahren am Finanzgericht C werde ihm Prozesskostenhilfe verwehrt, weil er keine eigene Wohnung als ladungsfähige Anschrift darstellen könne. Dem Ast. ist geantwortet worden, auch dem Senat liege eine ladungsfähige Anschrift nicht vor. Zustellversuche an ihn seien gescheitert. Dieser möge im eigenen Interesse beachten, dass die Feststellbarkeit seines gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 36 Satz 1 SGB II) schon für die Leistungszuständigkeit des Agg. Bedeutung erlange.
Eine Anfrage an das Melderegister hat von der Stadt S unter dem 26. Juni 2006 als Auskunft ergeben, der Ast. sei "verzogen nach S Straße , P". Das Amt B teilte unter dem 29. Juni 2006 mit, der Ast. sei am 31. Oktober 2005 verzogen nach " T, V ". Hierin hat der Ast. am 12. Juli 2006 bei Gericht eingehend u. a. geantwortet, das "c/o R S sei zwangsläufig ein "über" und nicht ein "bei". Wenn deutsche Behörden sowie Gerichte ihm rechtswidrig seit 1 ½ Jahren Leistungen der Grundsicherung und somit auch die Erlangung eines deutschen Wohnsitzes verweigern, müssten diese in Kauf nehmen, dass er eine Wohnsitzverlegung nach Rumänien umsetze. Für die Belange des hiesigen Verfahrens sei dies jedoch ohne Belang, denn er befinde sich am gewöhnlichen Aufenthaltsort S ohne Wohnung. Dieser Schriftsatz des Ast. erfolgte wiederum unter "PF ".
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen des Agg. Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung mangelt es an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände für den Erlass der begehrten Anordnungen (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand dürften dem Ast. Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II nicht zustehen.
Sämtliche Ansprüche setzten voraus, dass der Agg. leistungszuständig für die geltend gemachten Ansprüche wäre. Dies ist indes nur dann der Fall, wenn der Ast. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Agg. hätte (§ 36 SGB II i. V. m. § 44 b SGB II).
Durch die örtliche Zuständigkeit wird bestimmt, welcher von mehreren gleichartigen und sachlich zuständigen Trägern zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im konkreten Einzelfall berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, München 2005, § 36 Rz. 1). Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der gewöhnliche Aufenthalt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Aufenthaltsprinzip).
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, welche eine Legaldefinition enthält, definiert. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei ist es unerheblich, ob die Person über einen Wohnsitz verfügt oder in einer Gemeinde ordnungsbehördlich angemeldet ist. Es muss sich aber um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland handeln, was sich bereits aus der Tatsache ergibt, dass sich die Bezirke der Träger der Grundsicherung nur auf das Gebiet der Bundesgebiet Deutschland erstrecken (Link, a. a. O., § 36 Rz. 16).
Für die Frage, ob sich jemand nicht nur vorübergehend an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält, kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie auf eine vorausschauende Betrachtungsweise an. Hierbei sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren (subjektiven und objektiven) Umstände zu berücksichtigen. In erster Linie sind die objektiven Umstände und das zeitliche Moment heranzuziehen. Generell muss am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse liegen (wieder ders., a. a. O., ebenda, Rz. 18).
Als allerfrühester Zeitpunkt, zu dem Leistungen im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt werden könnten, kommt vorliegend der Zeitpunkt der Antragsanbringung erster Instanz in Betracht. Dies war der 12. Juli 2005. Seit diesem Zeitpunkt und danach lässt sich nicht mit der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, wo der Ast. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Rechtssinne gehabt hat. Offenbar seit Jahren lässt er die Behörden hierüber im Unklaren, wie die Durchsicht der gesamten Verwaltungsvorgänge zeigt. Im Hauptsacheverfahren S 17 AS 120/05 SG Frankfurt (Oder) reichte der Ast. ein Schreiben vom 11. Juli 2005 der Bürgschaftsbank Sachsen GmbH ein, welches an eine nicht näher bezeichnete Adresse des Ast. in " G" adressiert war. Gegenüber dem Agg. und auch grundsätzlich gegenüber dem Gericht tritt der Ast. nur unter seiner Postfachadresse auf. Seinen eigenen Erklärungen am 17. Juni 2005 im Verfahren S 17 AS 178/05 ER ist lediglich zu entnehmen, dass er bei seiner Ehefrau in P, S Straße "ab und zu Unterschlupf gefunden" habe, damit er nicht als Obdachloser gelte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bezeichnet sich der Ast. selbst als wohnungslos. Er will auch bei seinem Sohn in H nicht gewohnt haben. Auch bei seiner Ehefrau in P will er sich nicht dauerhaft aufgehalten haben und fürderhin aufhalten. Zustellversuche an ihn scheitern regelmäßig im Wege von Übergabeeinschreiben und Postzustellungsurkunde unter der Adresse seiner Ehefrau in P.
Lediglich die Zustellungen unter der Adresse des als Empfangsbevollmächtigten benannten Rechtsanwalts T in Frankfurt (Oder) haben Erfolg. Hier ist ausgeschlossen, dass der Ast. seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen hat.
Für die Zeit nach der Zustellung der angegriffenen Beschlüsse (20./21. Oktober 2005) an den Empfangsbevollmächtigen liegt für die Zeit ab 31. Oktober 2005 zum einen die amtliche Auskunft vom 29. Juni 2006 vor, wonach der Ast. außerhalb des Geltungsbereiches des SGB II nach R, nämlich nach T, verzogen sei. Andererseits liegt die Auskunft der Stadt S vom 26. Juni 2006 vor, wonach der Ast. in S Straße , P, verzogen sei. Bei diesen widersprüchlichen Anhaltspunkten, die der Ast. nicht auch nicht auf gerichtliche Aufforderung aufgeklärt hat, lässt sich schon eine örtliche Zuständigkeit des Agg. für die Leistungsanträge des Ast. nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Mit seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2006 hat der Ast. auch nicht widerspruchsfrei und substantiiert dargetan, wo er für welche Zeiten etwa im Inland in S und ggf. wo genau dort oder eben in Rumänien seinen Schwerpunkt der tatsächlichen Lebensverhältnisse hat.
Bei Gelegenheit der Entscheidung weist der Senat im Übrigen eine örtliche Zuständigkeit des Agg. einmal unterstellt auf das Folgende hin:
Bezüglich des vom Senat für den Ast. zu 1. angenommenen Antrages, ihn "in der gesetzlichen Krankenversicherung als pflichtversichertes Mitglied zu führen", dürfte Folgendes gelten: Die Ehefrau des Ast. ist Beamtin. Für ihren offenbar erwerbslosen Ehemann dürfte ihr ein Beihilfeanspruch für dessen Aufwendungen aus Anlass von Krankheit zustehen. Insoweit verbliebe als abzudeckendes Risiko der regelmäßig hälftige Aufwand für Erkrankungskosten, welcher in der Regel durch eine private Krankenversicherung hier wohl abzuschließen durch die Ehegattin des Ast. abzudecken wäre. Hiervon ist offenbar auch der Agg. ausgegangen. Denn er hat mitgeteilt (Bescheid vom 15. Juni 2005), bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit seien auch Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in maximal gesetzlicher Höhe von 139,87 EUR berücksichtigt worden.
Dies eingedenk und bezüglich des Antrages zu 2. ist festzuhalten: Sofern der Ast. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hause seiner Ehefrau haben sollte, dürfte von einer Bedarfsgemeinschaft, wie der Agg. dies angenommen hat, auszugehen sein. Dies legen nicht nur die substantiierten Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Agg. vom 14. April 2005 nahe. Dies gilt auch im Lichte der Ausführungen des Ast. selbst. Er hat anfänglich angegeben, nicht dauernd getrennt von seiner Ehefrau zu wohnen. Erst im späteren Verlauf des Verfahrens hat er behauptet, seit dem Jahre 2001 dauernd getrennt zu leben. Andererseits hat er selbst im Erörterungstermin am 17. Juni 2005 vorgetragen, gegenüber dem Finanzamt sei erklärt worden, man lebe nicht dauernd getrennt.
Nach § 7 Abs. 3 Ziffer 3 a SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Dessen Einkommen ist anzurechnen. Der Ast. und Frau R S sind verheiratet. Ehegatten leben (nur) getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 BGB). Hiervon ist bei einer summarischen Betrachtung nicht auszugehen. Die Ehe ist nach wie vor nicht geschieden. Seinem eigenen Vortrag nach habe er mangels anderweitiger Wohnung im Hause seiner Frau in einem separaten Raum unterkommen müssen. Dieser wenig substantiierte Vortrag reicht gerade nicht hin, ein dauerndes Getrenntleben darzustellen.
Auch bezüglich des Antrages zu 3., die Feststellbarkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts des Ast. einmal unterstellt, müsste auch dieser Antrag ohne Erfolg bleiben: § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Nr. 1 und § 324 Abs. 1 SGB III lässt die Übernahme von Bewerbungskosten nur im Wege der Ermessensleistung zu. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Ast. wäre reduziert auf den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Agg. Ein solcher Anspruch kann im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes im Regelfall nicht durchgesetzt werden, sofern ein so genannter "Null Fall" ausscheidet. Für eine Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend nichts gegeben. Im Übrigen beträfe der geltend gemachte Leistungszeitraum von Januar bis Juni 2005 Bewerbungsaufwendungen, welche vor Anbringung des Rechtsschutzgesuches erster Instanz entstanden sind.
Nach allem konnten die Beschwerden des Ast. keinen Erfolg haben.
Darauf, ob ggf. ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, kommt es sonach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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