L 1 SF 69/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 69/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch, den Richter am wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden der 51. Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richter am , ist unbegründet.

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Die Antragstellerin kann ihr Ablehnungsgesuch nicht mit Erfolg auf das Schreiben des abgelehnten Richters vom 5. Mai 2006 stützen, mit dem dieser ihr Gelegenheit zur kurzfristigen abschließenden Stellungnahme gab. Dieses Schreiben lässt eine Voreingenommenheit oder Parteilichkeit zum Nachteil der Antragstellerin nicht besorgen. Bei objektiver und vernünftiger Betrachtung ist das Schreiben des Richters Ausdruck dessen, was dieser in seiner dienstlichen Äußerung vom 10. Mai 2006 näher dargelegt hat. Demgegenüber stellt die Interpretation des Schreibens durch die Antragstellerin, mit der sie ihr Ablehnungsgesuch begründet hat ("Ankündigung einer Rechtsverweigerung"), eine rein subjektive Sicht dar, die durch ent-sprechende Umstände oder Tatsachen nicht gedeckt ist.

Die Klägerin verkennt, dass Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes Eilverfahren sind. Diese Verfahren verlangen nach Eingang der Antragserwiderung grundsätzlich eine kurzfristige Entscheidung. Hier hat der abgelehnte Richter der Antragstellerin noch Gelegenheit zur – der Natur der Sache gemäß – kurzfristigen Stellungnahme zur Antragserwiderung gegeben. Das ist nicht zu beanstanden. Bei der genauen Festlegung nicht nur des Tages sondern auch der Uhrzeit, bis zu welcher der Richter Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gab, ging es ihm ersichtlich darum sicher zu stellen, alles was die Antragstellerin der Antragserwiderung etwa noch entgegen zu halten hat, bei seiner Entscheidung auch berücksichtigen zu können. Hätte der Antragstellerin die gesetzte Frist für eine von ihr noch beabsichtigte Replik aus bestimmten Gründen nicht ausgereicht, hätte sie Fristverlängerung beantragen können.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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