L 7 AS 2129/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 58/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2129/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bedarfsgemeinschaft; Individualanspruch
Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist ein individueller, auch wenn die Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Die Vertretungsvermutung des § 38 SGB II ändert hieran nichts, sodass dem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für die Geltendmachung der Ansprüche der anderen die Antragsbefugnis fehlt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht jedoch begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt - wie vom SG zutreffend erkannt - nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 265 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow u.a., VwGO, § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NJW 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnrn.235 und 327).

Dem vorliegenden Begehren, mit dem sich die Antragstellerin im Wesentlichen gegen die bedarfsmindernde Anrechnung der nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) gewährten Eigenheimzulage (jährlich 6.596,00 EUR) wehrt, fehlt bereits der Anordnungsgrund, nämlich die für die einstweilige Anordnung erforderliche Dringlichkeit des Begehrens. Sonach kommt es auch nicht darauf an, dass die Antragstellerin bislang - trotz des Hinweises in der gerichtlichen Verfügung vom 19. Juni 2006 - nicht klargestellt hat, ob sie (was im Übrigen auch für das Klageverfahren S 5 AS 3275/05 gilt) für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Ehemann und jetzt noch drei minderjährige Kinder) in Vertretung tätig geworden ist (vgl. hierzu § 38 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG). Denn bei den Leistungsansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 SGB II) handelt es sich um Individualansprüche (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 38 Rdnrn. 11, 23; so bereits zu den Sozialhilfeansprüchen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) BVerwGE 55, 148; 97, 110; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 12 S 571/04 - FEVS 56, 31); deshalb vermag die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren - mangels Antragsbefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) - im eigenen Namen Ansprüche ihres Ehemanns und ihrer minderjährigen Kinder (als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) nicht zulässigerweise geltend zu machen; erst recht gilt dies für die am 1988 geborene und damit wegen Volljährigkeit zwischenzeitlich aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschiedene Tochter. Ebenso kann dahinstehen, ob dem Verlangen der Antragstellerin nach vorläufigem Rechtsschutz zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Beschwerdeinstanz entgegensteht, dass die Klägerin und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegen den Bewilligungsbescheid vom 6. März 2006 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2006) - im Gegensatz zum Bescheid vom 30. Dezember 2005 (Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006), wenngleich dort möglicherweise nicht rechtzeitig - Widerspruch nicht eingelegt haben, was freilich dann nicht notwendig gewesen wäre, wenn die beiden vorgenannten Bescheide entsprechend § 96 Abs. 1 SGG in das beim SG anhängige Klageverfahren (S 5 AS 3275/05) einzubeziehen wären (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R - (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen); ferner zur Ausübung des Wahlrechts BSG SozR 1500 § 96 Nrn. 13 und 18; SozR 4-4300 § 71 Nr. 1 S. 2; BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 36/05 R (juris)). All dem weiter nachzugehen, muss indessen dem Klageverfahren vorbehalten bleiben.

Wegen der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht weiter vertieft werden soll auch die Frage, ob die der Antragstellerin und ihrer Familie von ihren Brüdern N. Q. T. und N. To. T. sowie von Tr. M. H. seit Januar 2001 bis Anfang März 2005 sowie im September 2005 zur Verfügung gestellten Geldbeträge bei der Bedarfsberechnung u.U. als Einkommen (§ 11 SGB II) - wie der Antragsgegner meint - beachtlich wären; dies dürfte jedenfalls dann der Fall sein, wenn die nach Antragstellung (vgl. § 37 SGB II) geleistete bedarfsdeckende Hilfe Dritter ohne entsprechende Erwartung sicherer Rückzahlung (gleichsam als Schenkung) erbracht wird (vgl. BVerwGE 90, 154; 96, 152; Buchholz 436.7 § 26 BVG Nr. 11; ferner zur Arbeitslosenhilfe BSGE 58, 160; 87, 143); eine Rückzahlungsverpflichtung der Antragstellerin und ihres Ehemanns hinsichtlich des von N. To. T. im September 2005 erhaltenen Geldbetrages erscheint freilich auch in Ansehung von dessen Erklärung vom 1. November 2005, die im Übrigen schon formal nicht die an eine eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO) zu stellenden Anforderungen erfüllen dürfte, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Darüber hinaus sind aus der Vergangenheit, d.h. vor Antragstellung, herrührende Verbindlichkeiten (Schulden) ohnehin - von den normierten Ausnahmen abgesehen - nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. zum BSHG schon BVerwGE 20, 188; 96, 152). Dies hätte aber zur Folge, dass die vom Finanzamt Bad Urach (Bescheid vom 10. Januar 2003) festgesetzte Eigenheimzulage, soweit sie zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber den Brüdern der Antragstellerin sowie Tr. M. H. Verwendung finden sollte, als Einkommen, da nicht zweckbestimmt verwendet (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. August 2005 FEVS 57, 72; zur Rechtslage ab 1. Oktober 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 - Alg II-V - (BGBl. I S. 2499)), in Anrechnung zu bringen wäre. Darauf hinzuweisen ist jedoch ergänzend, dass die von Tr. M. H. in seiner Erklärung vom 20. November 2005 angegebenen Geldbeträge mit denen im Schriftsatz vom 3. Juli 2006 mitgeteilten Zahlungen auch nicht annähernd übereinstimmen (12.000,00 EUR zu 21.000,00 EUR). Hinsichtlich des Anfang März 2005 von N. Q. T. zur Verfügung gestellten Geldbetrages, der bezüglich der Höhe der angeblichen Darlehenssumme überdies vom Kontoauszug vom 9. März 2005 abweicht (7.000,00 EUR zu 6.500,00 EUR), wird in dessen Erklärung des vom 1. April 2005 zudem noch nicht einmal behauptet, dass der "Privatkredit" über die Eigenheimzulage zurückgezahlt werden soll. Die Eigenheimzulage wäre überdies auch dann nicht zweckbestimmt verwendet worden, wenn mit ihr etwa Schulden aus dem bis Juni 2005 betriebenen China-Imbiss (vgl. hierzu das Widerspruchsschreiben der Antragstellerin vom 29. Juli 2005) beglichen worden sein sollten. All das näher aufzuklären, ist indes Sache des Klageverfahrens. Dort wird auch zu ermitteln sein, welches Berechnungsschema der Berücksichtigung einer nicht zweckbestimmt verwendeten Eigenheimzulage zugrunde zu legen (vgl. hierzu BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 36 unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG; ferner Senatsbeschluss vom 1. August 2005 a.a.O. sowie jetzt § 2b Alg II-V) und auf welche Weise dieses Einkommen ggf. im Rahmen des § 19 Satz 2 SGB II anzurechnen wäre.

Ungeachtet bestehender ganz erheblicher Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Antragstellerin einschließlich der von ihr vorgelegten Erklärungen ihrer Brüder und des Tr. M. H. , die einen Anordnungsanspruch von vornherein ausschließen dürften, scheitert das vorliegende Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz auf jeden Fall am Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung ist hier zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht geboten. Die Eilbedürftigkeit des Begehrens, d.h. eine existentielle, sofortiges Handeln erfordernde Notlage (vgl. schon Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - L 7 SO 970/05 ER-B - (juris); ferner Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 7. Dezember 1989 - V EABs 83/89 - Breithaupt 1990, 699; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht - Bs IV 8/90 - NVwZ 1990, 975; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. August 1994 - 12 CE 94.2401 - FEVS 45, 370; Grieger in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil V Kap. 1 Rdnr. 26), ist im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ausreichend glaubhaft. Nach den aktenkundigen Unterlagen (vgl. Bescheid vom 6. März 2006) verfügt die Bedarfsgemeinschaft über monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von insgesamt 534,24 EUR, über ein laufendes Gesamteinkommen (einschließlich Kindergeld) von monatlich 790,00 EUR sowie außerdem über die zum 15. März 2006 ausgezahlte Eigenheimzulage von 6.965,00 EUR (auf den Monat umgerechnet rund 550,00 EUR), wobei auch für diese Zahlung nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass sie zweckbestimmt verwendet wird. Bei der vorstehenden Einkommensberechnung noch nicht einmal berücksichtigt ist, dass der Ehemann der Antragstellerin - wie sie zwischenzeitlich im Schriftsatz vom 3. Juli 2006 eingeräumt hat - über eigenes Erwerbseinkommen verfügt, welches sich nach ihren Angaben auf etwa 150,00 EUR belaufen soll, er andererseits ausweislich der Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen durch den Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 zumindest in dieser Zeit insgesamt 1.200,00 EUR verdient hat. Ob darüber hinaus noch weitere Mittel aktuell zur Verfügung stehen, etwa aus den von den Brüdern der Antragstellerin sowie Tr. M. H. überlassenen Geldsummen, kann ebenfalls dahinstehen. Schon angesichts der oben genannten im Bescheid vom 6. März 2006 berücksichtigten Beträge fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine existenzgefährdende Notlage; eine solche ist nicht genügend glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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