Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 231/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 348/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das
Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Die Entscheidung des SG, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, ist nicht zu beanstanden.
Das Gericht hat über die endgültige Kostentragungspflicht hinsichtlich der vorgeschossenen Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Sachverständigengutachten auf Antrag nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Übernahme von Gutachterkosten auf die Staatskasse im Beschwerdeverfahren nicht – wie es der Beschwerdeführer mit Blatt 4 der Beschwerdebegründung andeutet – auf eine Ermessensüberprüfung beschränkt, vielmehr geht die Befugnis zur Ausübung dieses Ermessens durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.04.2005; L 5 B 33/04 SB mwN zitiert nach juris).
Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse kann regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn das gemäß § 109 SGG erstattete Gutachten für die Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung gewonnen und die Aufklärung des Sachverhalts objektiv gefördert hat oder weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich geworden sind, ohne dass entscheidend sein muss, wer den Rechtsstreit gewonnen hat. Dabei kann aber nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze können die Kosten des Gutachtens von Dr. F H nicht der Staatskasse auferlegt werden. Durch dieses Gutachten sind nämlich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine neuen Gesichtspunkte in das Verfahren eingebracht worden, die dem Prozessziel, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erhalten, förderlich gewesen wären. Abgesehen davon, dass die Bewilligung stationärer Rehabilitationsmaßnahmen nicht vorrangiges Ziel des Beschwerdeführers war, ist gerade nicht erkennbar, dass das Gutachten von Dr. Hartmann "geradezu wegweisend" für die Erkenntnis gewesen sei, dass sich im Falle des Antragsstellers unter Berücksichtigung der somatischen wie auch psychischen Beeinträchtigungen sowohl eine berufliche als auch eine medizinische Rehabilitation als sinnvoll erweisen könnten. Mit diesem Aspekt beschäftigen sich beide von Amts wegen eingeholte Gutachten ausführlich. Bereits im Gutachten des Sachverständigen Dr. D T wird an mehreren Stellen ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer ganzheitlichen psychosomatischen und orthopädisch orientierten Rehabilitationsmaßnahme hingewiesen. Gerade hieraus ergab sich aus Sicht des Sozialgerichts die Notwendigkeit der psychiatrischen/psychotherapeutischen Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. J M, der sich dieser Empfehlung von Dr. T angeschlossen hat. Er hat in der Zusammenfassung und Beurteilung (Seiten 21 und 22 des Gutachtens) ausführlich die beim Beschwerdeführer bestehende komplexe und langjährig chronifizierte Schmerzstörung mit ihren psychischen Begleiterscheinungen dargelegt. Es ist nicht erkennbar, welche anderen Aspekte Dr. H demgegenüber erstmals festgestellt haben soll, zumal er selbst in allen Punkten Übereinstimmung mit den Vorgutachtern festgestellt hat. Es ist damit der Vortrag des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass das Gutachten wenigstens in diesem Sinne die Sachaufklärung gefördert und zusätzliche Gesichtspunkte erbracht hat, die erst die voraussichtliche Aussichtslosigkeit der Klage und die Notwendigkeit, sich zunächst um Rehabilitationsmaßnahmen zu bemühen, offenbar gemacht hätten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das
Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Die Entscheidung des SG, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, ist nicht zu beanstanden.
Das Gericht hat über die endgültige Kostentragungspflicht hinsichtlich der vorgeschossenen Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Sachverständigengutachten auf Antrag nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Übernahme von Gutachterkosten auf die Staatskasse im Beschwerdeverfahren nicht – wie es der Beschwerdeführer mit Blatt 4 der Beschwerdebegründung andeutet – auf eine Ermessensüberprüfung beschränkt, vielmehr geht die Befugnis zur Ausübung dieses Ermessens durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.04.2005; L 5 B 33/04 SB mwN zitiert nach juris).
Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse kann regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn das gemäß § 109 SGG erstattete Gutachten für die Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung gewonnen und die Aufklärung des Sachverhalts objektiv gefördert hat oder weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich geworden sind, ohne dass entscheidend sein muss, wer den Rechtsstreit gewonnen hat. Dabei kann aber nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze können die Kosten des Gutachtens von Dr. F H nicht der Staatskasse auferlegt werden. Durch dieses Gutachten sind nämlich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine neuen Gesichtspunkte in das Verfahren eingebracht worden, die dem Prozessziel, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erhalten, förderlich gewesen wären. Abgesehen davon, dass die Bewilligung stationärer Rehabilitationsmaßnahmen nicht vorrangiges Ziel des Beschwerdeführers war, ist gerade nicht erkennbar, dass das Gutachten von Dr. Hartmann "geradezu wegweisend" für die Erkenntnis gewesen sei, dass sich im Falle des Antragsstellers unter Berücksichtigung der somatischen wie auch psychischen Beeinträchtigungen sowohl eine berufliche als auch eine medizinische Rehabilitation als sinnvoll erweisen könnten. Mit diesem Aspekt beschäftigen sich beide von Amts wegen eingeholte Gutachten ausführlich. Bereits im Gutachten des Sachverständigen Dr. D T wird an mehreren Stellen ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer ganzheitlichen psychosomatischen und orthopädisch orientierten Rehabilitationsmaßnahme hingewiesen. Gerade hieraus ergab sich aus Sicht des Sozialgerichts die Notwendigkeit der psychiatrischen/psychotherapeutischen Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. J M, der sich dieser Empfehlung von Dr. T angeschlossen hat. Er hat in der Zusammenfassung und Beurteilung (Seiten 21 und 22 des Gutachtens) ausführlich die beim Beschwerdeführer bestehende komplexe und langjährig chronifizierte Schmerzstörung mit ihren psychischen Begleiterscheinungen dargelegt. Es ist nicht erkennbar, welche anderen Aspekte Dr. H demgegenüber erstmals festgestellt haben soll, zumal er selbst in allen Punkten Übereinstimmung mit den Vorgutachtern festgestellt hat. Es ist damit der Vortrag des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass das Gutachten wenigstens in diesem Sinne die Sachaufklärung gefördert und zusätzliche Gesichtspunkte erbracht hat, die erst die voraussichtliche Aussichtslosigkeit der Klage und die Notwendigkeit, sich zunächst um Rehabilitationsmaßnahmen zu bemühen, offenbar gemacht hätten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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