L 1 B 54/06 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S RJ 342/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 54/06 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde erweist sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet. Insoweit sieht der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung ab.

Im Übrigen trifft die Darstellung in der Beschwerdebegründung, dass der abgelehnte Sachverständige eingeräumt habe, eine unwahre Feststellung getroffen zu haben, nicht zu. Vielmehr hat er das wiedergegeben und bezeichnet, was er wahrgenommen hat. Eine vermeintliche Schädigungswirkung seiner Wahrnehmungen und Feststellungen bei Dritten vermag die Besorgnis, der Sachverständige habe sein Gutachten nicht mit der gebotenen Unparteilichkeit erstattet, nicht zu begründen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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