Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 6016/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1208/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der 1957 geborene Antragsteller zu 1) wandte sich am 1. November 2004 an den Antragsgegner und beantragte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Er gab an, laufend Arbeitslosenhilfe zu beziehen, der Bezug von Arbeitslosengeld habe am 30. März 2004 geendet. Er teile die Wohnung mit seiner 1966 geborenen Ehefrau, der Antragstellerin zu 2), und der 1990 geborenen gemeinsamen Tochter, der Antragstellerin zu 3). Die Familie bewohne eine Mietwohnung, für die monatlich 258,61 Euro für Miete, 107,37 Euro Vorauszahlungen für Betriebskosten und 63,- Euro Vorauszahlungen für Heizung zu leisten seien. Die Antragstellerin zu 2) stehe in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.506 Euro, die Antragstellerin zu 3) besuche eine Oberschule.
Die Antragsteller zu 1) und 2) seien Eigentümer einer 22,08 m² großen Eigentumswohnung in L, für die sie monatlich 230,00 Euro Miete erhielten. Von ihnen zu zahlen seien indessen monatlich 127,00 Euro Hausgeld, 99,75 Euro auf eine zur Kreditsicherung und tilgung abgetretene Kapital-Lebensversicherung, vierteljährlich 1.196,77 Euro Kreditzinsen für ein Endfälligkeitsdarlehen, 276,60 Euro für ein Tilgungsdarlehen und 17,16 Euro Grundbesitzabgaben sowie jährlich 152,63 Euro für eine Rechtsschutzversicherung. Es handele sich um eine so genannte "Schrottimmobilie", die wegen anhängiger Rechtsstreite nicht veräußert werden könne.
Der Antragsteller zu 1) habe kein Vermögen bei der S B, wohl aber die Antragstellerinnen zu 2) und 3) mit 10.008,72 Euro bzw. 24.110,35 Euro. Der Antragsteller zu 1) habe eine Versicherung zu den Bedingungen der so genannten Riesterrente abgeschlossen, auf die er jährlich 88,73 Euro Beiträge entrichten müsse. Weiter habe er eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Rückkaufswert von 633,19 Euro und eine am 1. August 2023 ablaufende Kapital-Lebensversicherung. Er sei Eigentümer eines fünfzehn Jahre alten Autos. Die Antragstellerin zu 2) habe ebenfalls eine Versicherung zur Riesterrente abgeschlossen, für die jährlich 216,72 Euro Beiträge zu entrichten seien. Auch sie unterhalte eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Rückkaufswert von 349,- Euro. Es bestehe für sie eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ablaufend zum 1. Dezember 2031 und eine Kapitallebensversicherung mit Ablauf am 1. März 2031. Sie unterhalte eine weitere Kapital¬lebensversicherung über 7.027 Euro mit Ablauf am 1. März 2015, welche der Ausbildung der Tochter dienen solle.
Der Antragsgegner lehnte durch Bescheid vom 7. Februar 2005 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab. Der Antragsteller zu 1) sei mit den von ihm nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig. Einem Gesamtbedarf der aus den Antragstellern zu 1) bis 3) gebildeten Bedarfsgemeinschaft von 1.310,48 Euro stehe ein Gesamteinkommen von 1.763,89 Euro gegenüber, das sich aus dem anzusetzenden Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu 2), der für die Eigentumswohnung erhaltenen Miete und dem für die Antragstellerin zu 3) gezahlten Kindergeld ergebe.
Der Antragsteller zu 1) erhob Widerspruch und machte geltend, dass nur 90 Prozent der Regelleistung und auch die angegebenen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in voller Höhe berücksichtigt worden seien. Die Berechnung des Nettoerwerbseinkommens der Antragstellerin zu 2) sei nicht nachvollziehbar, auch seien weder bei ihr noch der Antragstellerin zu 3) Abzüge für Fahrkosten vorgenommen worden. Die Anrechnung der Mieteinnahmen vernachlässige, dass die Nebenkosten (zuzüglich eines Zuschlags) als Hausgeld weitergeleitet würden. Es fehle der Zuschlag, der wegen des Arbeits¬losengeldbezuges bis März 2004 zu gewähren sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2005). Für die Antragsteller zu 1) und 2) seien jeweils nur 311,00 Euro als Regelleistung anzusetzen, da sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Die für die Wohnung angegebenen Heizkosten könnten nur abzüglich von 25,50 Euro als Koch- und Warmwasserpauschale anerkannt werden. Von dem Nettoeinkommen der Antragstellerin zu 2) seien 30 Euro für angemessene Versicherung, 64 Euro für Fahrkosten und ein weiterer Freibetrag von 187,66 Euro abgezogen worden. Das Kindergeld könne nicht um Fahrkosten vermindert werden, da diese im Regelsatz bereits enthalten sein. Auch die Mieteinnahmen seien als Einkommen zu berücksichtigen.
Dagegen hat der Antragsteller zu 1) Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und am 2. September 2005 unter Bezugnahme auf die Klagebegründung den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, 1.301,60 Euro zu zahlen. Der Antragsgegner sei von nicht vorhandenem Einkommen aus Vermietung ausgegangen, habe Versicherungsaufwendungen des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht genügend berücksichtigt und außerdem den nach § 24 Abs. 2 SGB II zu gewährenden Zuschlag außer Acht gelassen. Die Antragstellerin zu 2) habe seit März 2005 nur noch 2.000 Euro brutto verdient. In den Monaten März bis Juni 2005 hätten die beantragten 1.231,60 Euro gefehlt, um das notwendige Existenzminimum zu erreichen. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 7. September 2005) und zur Begründung ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich sei, da ausschließlich Leistungen für die Vergangenheit verlangt würden.
Mit der am 11. Oktober 2005 eingegangenen Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, verfolgen die Antragsteller ihr Anliegen weiter. Nur durch das Aufbrauchen finanzieller Rücklagen und die Inanspruchnahme von Darlehen hätten sie ihre Ausgaben decken können. Die beantragte Summe habe sich nicht auf bestimmte Zeiträume bezogen. Die Berufsunfähigkeitsversicherungen seien gekündigt und die Beiträge zu den Lebens¬versicherungen reduziert worden. Es seien aber auch Beiträge für Risikolebensversicherungen, Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung und Hausratversicherung zu zahlen.
Die Antragsteller beantragen (nach dem Sinn ihres Vorbringens),
den Beschluss des Sozialgerichts vom 7. September 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 1.301,60 Euro zu zahlen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab Oktober 2005 monatlich 313,12 Euro zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Beschluss des Sozialgerichts Berlin für zutreffend. Die Antragsteller seien nicht bedürftig, die Mieteinnahmen in Höhe von 103 Euro monatlich anzurechnen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsgegner ist nach § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig, da das JobCenter Treptow-Köpenick als Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin entsprechend der Rahmenvereinbarung vom 26. August 2004 (Amtsblatt von Berlin Nr. 61 vom 31. Dezember 2004, S. 4908ff) gegründet wurde und die Arbeitsgemeinschaft folglich als eine mit eigenen Rechten ausgestattete Vereinigung von Personen des öffentlichen Rechts anzusehen ist (hierzu im einzelnen LSG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 10 B 44/05 AS ER - ; Beschluss vom 14. Juli 2005 – L 14 B 48/05 AS ER). Auch der von den Antragstellern erstmals mit der Beschwerde (hilfsweise) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II in Höhe von 313,12 Euro ab Oktober 2005 ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Über diesen Anspruch hat das Sozialgericht nämlich bereits entschieden, indem es der Beschwerde nicht abgeholfen hat.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Hauptantrag ist – wie das Sozialgericht insoweit zutreffend entschieden hat – kein Anordnungsgrund ersichtlich. Denn die Zahlung von 1.301,60 Euro wird für den Zeitraum von März bis Juni 2005 verlangt, wie sich aus den Berechnungen der Antragsbegründung ergibt. Dieser Zeitraum liegt vor dem Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht und betrifft deswegen ausschließlich in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Es ist nicht ersichtlich, warum die Antragsteller durch das Ausbleiben von Leistungen in diesen Zeiträumen noch gegenwärtig betroffen sein könnten, da sie selbst vortragen, ihren Lebensunterhalt durch Rückgriffe auf Reserven und Darlehen gesichert zu haben.
Hinsichtlich der ab Oktober 2005 beantragten laufenden Zahlung von monatlich 313,12 Euro fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Dieser kann sich nur aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergeben, wo bestimmt ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. Voraussetzung ist nach § 7 SGB II, dass das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit bestehen und der gewöhnliche Aufenthaltsort die Bundesrepublik Deutschland ist. Der Antragsteller zu 1) ist 47 Jahre alt und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II, weil er nicht durch Krankheit gehindert ist, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist aber nicht hilfebedürftig.
Hilfebedürftigkeit liegt nach § 9 SGB II vor, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere weder durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit noch aus dem Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen geleistet wird. Das Maß des notwendigen Lebensunterhalts (Bedarf) für den Antragsteller zu 1) bestimmt sich zunächst nach dem Umfang der Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Diese beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR, jedoch 90 von 100 dieser Regelleistung, wenn der Berechtigte einer Bedarfsgemeinschaft angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 20 Abs. 1 bis 3 SGB II). Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte und nach § 7 Abs. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können. Der Antragsteller zu 1) lebt mit der Antragstellerin zu 2) in einer Bedarfsgemeinschaft, deswegen besteht gemäß § 20 Abs. 3 SGB II Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von 311,- Euro monatlich. Hinzu kommen entsprechend § 22 SGB II die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die Antragsteller haben für die Wohnung monatliche Aufwendungen in Höhe von 258,61 Euro für Miete, 107,37 Euro Vorauszahlungen für Betriebskosten und 63,- Euro Vorauszahlungen für Heizung angegeben. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist die vom Antragsgegner vorgenommene Kürzung der Heizkosten um eine Pauschale von 25 Euro nicht zu beanstanden. Denn die Verminderung der abgerechneten Kosten um eine Pauschale für Warmwasser und Kochen wird verbreitet – trotz Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung - für rechtmäßig gehalten (vgl. nur Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 33-37), weil es ansonsten zu nicht vorgesehenen Doppelleistungen kommen würde. Der Antragsteller zu 1) ist deswegen darauf zu verweisen, gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen, ob und in welcher Höhe pauschale Abzüge vorgenommen werden dürfen. Die insgesamt für die Wohnung entstehenden Aufwendungen von 403,98 Euro sind auf die Kopfzahl der Bewohner zu verteilen, so dass sich für den Antragsteller zu 1) ein weiterer Bedarf von 134,66 Euro ergibt.
Der Antragsteller zu 1) selbst ist nicht in der Lage, seinen sich aus den §§ 20, 22 SGB II ergebenden Bedarf von 445,66 Euro zu decken. Da er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann er seinen Lebensunterhalt nicht durch Arbeit bestreiten. Auch sonst hat er weder Einkommen noch anrechenbares Vermögen. Die Mieteinkünfte in Höhe von 230 Euro aus der Eigentumswohnung in Ludwigshafen, die der Antragsteller zu 1) zusammen mit der Antragstellerin zu 2) hat, sind grundsätzlich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als monatliches Einkommen zu berücksichtigen, da sie Einnahmen in Geld sind. Zu Unrecht hat der Antragsgegner diese Einnahmen indessen nur um das von den Antragstellern zu 1) und 2) zu zahlende Hausgeld in Höhe von 127 Euro vermindert. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Auslagen. Welche Auslagen bei Einkünften aus Vermietung abzusetzen sind, ist weder im SGB II noch in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung (ALG II-VO) im Einzelnen geregelt. Die – von der Bevollmächtigten der Antragsteller angeregte - analoge Anwendung einer für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit geltenden Pauschalregelung scheidet schon deswegen aus, weil diese ursprünglich in § 3 Nr. 3 b) ALG II-VO enthaltene Abzugsregelung mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 wieder aufgehoben worden ist (vgl. Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Änderungsverordnung v. 22. August 2005 [BGBl I, S. 2499]). Mangels besonderer Vorgaben sind die abzugsfähigen notwendigen Auslagen danach grundsätzlich nach den Regelungen des Steuerrechts zu bestimmen (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr 71). Deswegen spricht bereits auf den ersten Blick gegen die Anrechung von Einkünften aus Vermietung, dass die von den Antragstellern zu 1) und 2) vorgelegten Steuerbescheide für das Jahr 2002 und 2003 insoweit nur Verluste ausweisen.
Nach § 9 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) sind von den Einkunftsarten Werbungskosten abzuziehen, die als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen definiert sind. Zu den Werbungskosten gehören insbesondere Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, und Steuern vom Grundbesitz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG). Die Antragsteller zu 1) und 2) haben glaubhaft gemacht, dass bereits ihre Aufwendungen für Zinsen die Mieteinnahmen übersteigen. Auf der Grundlage eines Schreibens der Sparkasse Rhein Neckar Nord vom Dezember 2003 mit einem Angebot auf Zinsreduzierung ergeben sich Kreditbelastungen der Antragsteller zu 1) und 2) in Höhe von 66.762,- Euro und 15.785,66 Euro. Selbst bei dem (angebotenen) Zinssatz von 5 Prozent würde das zu Zinsbelastungen (ohne Tilgung) in einer Höhe von jährlich über 4.000 Euro führen, welche die Mieteinnahmen übersteigen. Das gilt erst recht bei den von den Antragstellern geltend gemachten und durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesenen höheren Zahlungen, die sich daraus erklären, dass das Angebot der Sparkasse nicht angenommen worden ist. Anrechenbare Mieteinnahmen liegen danach nicht vor.
Das Miteigentum an der Eigentumswohnung ist kein zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Verwertung bereits wegen der anhängigen Rechtsstreitigkeiten unzumutbar ist. Durch Vorlage eines Wertgutachtens für eine vergleichbare Wohnung ist nämlich glaubhaft gemacht, dass ein Missverhältnisses zwischen dem Wert der Immobilie und den von der Antragstellern zu 1) und 2) für den Erwerb eingegangenen Verpflichtungen besteht. Die Wohnung ist über ihren Wert durch Darlehen und Grundschuld belastet, sie stellt deswegen kein verkehrsfähiges Vermögen dar (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdnr 15).
Sonstiges anrechnungsfähiges Vermögen ist bei dem Antragsteller zu 1) nicht vorhanden. Nach der vorgelegten Saldenübersicht der Sparkasse Berlin vom 12. Oktober 2004 besteht dort für ihn kein Guthaben, die (mittlerweile aufgelöste) Versicherung beim Volkswohl Bund bleibt mit dem Auszahlungsbetrag von 1.961,99 Euro weit hinter dem Grundfreibetrag von 9.400 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II zurück und die Kapital-Lebensversicherung unterfällt wegen des Ablaufs der Versicherung am 1. August 2023 (nach Vollendung des 65. Lebensjahres) der Freibetragsregelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Soweit sich aus dem Vertrag über die "Riesterrente" schon ein Vermögenswert ergibt, ist dieser gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II anrechnungsfrei.
Der Antragsteller zu 1) muss sich jedoch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einkommen und Vermögen der Antragstellerin zu 2) anrechnen lassen, da diese mit ihm als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Ihre Mittel reichen aus, um den nach den §§ 20, 22 SGB II festgestellten Bedarf des Antragstellers zu 1) vollständig zu decken. Die Antragstellerin zu 2) hat monatliche Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 2.000,- Euro brutto. Inwieweit diese Einkünfte als Einkommen anzurechnen sind, bestimmt sich nach § 11 SGB II. Da nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzusetzen sind, bleibt zunächst das ausgezahlte Nettoeinkommen von 1.432,94 Euro. Darüber hinaus sind abzusetzen Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen oder soweit sie sonst angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3), geförderte Altersversorgungsbeiträge nach § 82 des EStG, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG nicht überschreiten (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II), sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II) und für Erwerbstätige ein Freibetrag nach § 30 SGB II (§ 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II). Zu mindern war das Einkommen danach zunächst um die Aufwendungen für die gesetzlich vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung, nachgewiesen (für 2005) in Höhe von 273,90 Euro jährlich, entsprechend 22,83 Euro monatlich. Sonstige Versicherungen können nach § 13 SGB II iVm § 3 Abs. 1 Nr. ALG II-VO nur in Höhe von 30,- Euro berücksichtigt werden. Dieser Betrag ist (noch) angemessen (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr. 61). Dass die Antragstellerin zu 2) ohne die ihr gegenüber dem Antragsteller zu 1) obliegenden Verpflichtungen mehr Geld zum Abschluss von Versicherungen zur Verfügung hätte, ist auch vor Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unbeachtlich, weil gegenseitige Unterhaltspflichten wesensgemäß zur Ehe gehören. Aufwendungen für "Riesterrente" sind sowohl für die Antragstellerin zu 1) als auch für den Antragsteller zu 2) zu berücksichtigen. Das Gesetz beschränkt die Anrechenbarkeit in § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II nicht auf die Person, welche das Einkommen erzielt. Vorsorgeleistungen für den Antragsteller zu 1) sind bei dem Einkommen der Antragstellerin zu 2) berücksichtigungsfähig, da ihr Einkommen nach dem SGB II zur Deckung seines Bedarfs herangezogen wird. Weitere Abzugsposten sind demnach monatlich 18,06 Euro für die Antragstellerin zu 2) und 7,39 Euro für den Antragsteller zu 1). Als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben sind anzuerkennen zunächst 15,33 Euro als ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a ALG II-VO) sowie zusätzlich die Aufwendungen für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b ALG II-VO), hier die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (§ 3 Abs. 2 ALG II-VO) – wie angegeben - in Höhe von 55,83 Euro monatlich. Ein Abzug der KFZ-Steuern ist im Gesetz nicht vorgesehen. Als Einkommen verbleiben dann 1.283,50 Euro. Das für die Berechnung des Freibetrages nach § 30 SGB II maßgebliche Verhältnis von Netto- zu Bruttolohn beträgt dann 64,18 Prozent, woraus sich ein Freibetrag für die ersten 400 Euro (brutto) von 38,51 Euro, für weitere 500 Euro (brutto) von 96,27 Euro und für die letzten 600 Euro (brutto) von 57,62 Euro ergibt. Insgesamt ist demnach ein Freibetrag von 192,40 Euro zu berücksichtigen, so dass sich schließlich als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II 1091,11 Euro ergibt.
Die Eigentumswohnung der Antragsteller zu 1) und 2) führt aus den oben schon erörterten Gründen nicht dazu, dass weiteres Einkommen der Antragstellerin zu 2) oder Vermögen anzuerkennen wäre. Auch sonst liegt kein anrechnungsfähiges Vermögen der Antragstellerin zu 2) vor. Soweit sich aus der vereinbarten Riesterrente ein Vermögenswert ergibt, ist dieser nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II anrechnungsfrei. Ihre mit einer Vertragslaufzeit bis 2031 vereinbarten Renten- und Lebensversicherungen sind wegen Ausschluss der Verwertbarkeit vor Eintritt in den Ruhestand nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II anrechnungsfrei. Die sonstigen Vermögenswerte, die sich zusammensetzen aus dem durch die Saldenbescheinigung der Sparkasse belegten Guthaben von 10.008,72 Euro, der mittlerweile aufgelösten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Auszahlungsbetrag von 1.620,39 Euro und der für die Ausbildung der Antragstellerin zu 3) abgeschlossenen Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert zum 1. März 2005 von 1.392,77 Euro, erreichen nicht den Grundfreibetrag. Der Antragstellerin zu 2) steht zunächst nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ein eigener Grundfreibetrag von 8.000 Euro zu. Zu Gunsten der Antragsteller ist weiter davon auszugehen, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft dem einen Partner die Freibeträge des anderen zugerechnet werden können, soweit dieser sie nicht schon selbst verbraucht hat (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdnr. 41). Demnach ist der Antragstellerin zu 2) noch der nicht ausgeschöpfte Freibetrag des Antragstellers zu 1) in Höhe von etwa 7.400 Euro zu gewähren.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II liegt innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft Hilfebedürftigkeit nur vor, wenn der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Der Bedarf der Antragstellerin zu 3) ist nicht zu berücksichtigen. Sie verfügt über erhebliches Vermögen, das gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zwar nicht zur Deckung des Bedarfs der Antragsteller zu 1) und 2) heranzuziehen ist, aber verhindert, dass die Antragstellerin zu 3) selbst als bedürftig gilt. Als monatlicher Bedarf der Antragstellerin zu 3), die am 6. Januar 2005 das 15. Lebensjahr vollendet hat, waren am 1. Oktober 2005 276 Euro als Regelleistung (80 Prozent von 345 Euro, § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II) und 134,66 Euro anteilige Wohnungskosten zu berücksichtigen. Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II besteht nur, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gesichert werden kann. Die Antragstellerin zu 3) muss sich zunächst gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II das für sie gezahlte Kindergeld als Einkommen anrechnen lassen. Nach § 12 SGB II ist auch Vermögen zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der von den Antragstellern vorgelegten Saldenübersicht der Berliner Sparkasse vom 12. Oktober 2004 geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin zu 3) ein Vermögen von mehr als 24.000 Euro hat. Der Vermögensfreibetrag, der für minderjährige Kinder nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II 4.100 Euro beträgt, wird dadurch weit überschritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vermögen nicht verwertbar sein sollte. Deswegen ist die Antragstellerin zu 3) im Rahmen des SGB II nicht bedürftig. Sie gehört danach gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur der vom Antragsteller zu 1) ausgehenden Bedarfs¬gemeinschaft. Aus diesem Grund sind die Einnahmen der Antragstellerin zu 2) nicht (auch) mit dem Bedarf der Antragstellerin zu 3) zu verrechnen.
Das Einkommen der Antragstellerin zu 2) reicht aus, um den sich nach §§ 20, 21 SGB II ergebenden Bedarf des Antragstellers zu 1) und ihren eigenen zu decken. Der Bedarf der Antragstellerin zu 2) entspricht dem des Antragsstellers zu 1), so dass einem Gesamtbedarf von 891,32 Euro Einnahmen in Höhe von 1.091,11 Euro gegenüberstehen. An der Bedarfsdeckung änderte sich auch nichts, wenn ein gemäß § 24 Abs. 2 SGB II zu gewährender befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld bedarfssteigernd zu berücksichtigen wäre. Nach § 24 Abs. 1 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Zuschlag, der Arbeits¬losengeld II innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht. Der Antragsteller zu 1) erhielt bis zum 31. März 2004 Arbeitslosengeld, er könnte daher die Voraussetzungen für einen Zuschlag bis zum 31. März 2006 erfüllen. Der Höhe nach ist der Zuschlag begrenzt auf 320 Euro für Hilfebedürftige, die mit einem Partner zusammenleben (§ 24 Abs. 2 SGB II), für die Antragstellerin zu 3) fällt kein Zuschlag an, weil sie nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählt. Der Zuschlag ist nach Ablauf des ersten Jahres um 50 vom Hundert zu vermindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II). In dem hier streitigen Zeitraum ab Oktober 2005 könnte der Antragsteller zu 1) demnach allenfalls Anspruch auf einen Zuschlag von 160 Euro bis März 2006 gehabt haben. Das Einkommen der Antragstellerin zu 2) übersteigt aber den gemeinsamen Bedarf der Antragsteller zu 1) und 2) um 199,79 Euro, so dass auch unter dem Gesichtspunkt eines um 160 Euro zu erhöhenden Bedarfs keine Bedürftigkeit vorliegt. Der Senat kann deswegen offen lassen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II nur zu zahlen ist, wenn auch ohne den Zuschlag schon Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren sind. Es kommt auch nicht auf die Frage an, ob im Jahre 2005 (wieder) eine das Einkommen erhöhende Steuerrückzahlung erfolgt ist.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der 1957 geborene Antragsteller zu 1) wandte sich am 1. November 2004 an den Antragsgegner und beantragte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Er gab an, laufend Arbeitslosenhilfe zu beziehen, der Bezug von Arbeitslosengeld habe am 30. März 2004 geendet. Er teile die Wohnung mit seiner 1966 geborenen Ehefrau, der Antragstellerin zu 2), und der 1990 geborenen gemeinsamen Tochter, der Antragstellerin zu 3). Die Familie bewohne eine Mietwohnung, für die monatlich 258,61 Euro für Miete, 107,37 Euro Vorauszahlungen für Betriebskosten und 63,- Euro Vorauszahlungen für Heizung zu leisten seien. Die Antragstellerin zu 2) stehe in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.506 Euro, die Antragstellerin zu 3) besuche eine Oberschule.
Die Antragsteller zu 1) und 2) seien Eigentümer einer 22,08 m² großen Eigentumswohnung in L, für die sie monatlich 230,00 Euro Miete erhielten. Von ihnen zu zahlen seien indessen monatlich 127,00 Euro Hausgeld, 99,75 Euro auf eine zur Kreditsicherung und tilgung abgetretene Kapital-Lebensversicherung, vierteljährlich 1.196,77 Euro Kreditzinsen für ein Endfälligkeitsdarlehen, 276,60 Euro für ein Tilgungsdarlehen und 17,16 Euro Grundbesitzabgaben sowie jährlich 152,63 Euro für eine Rechtsschutzversicherung. Es handele sich um eine so genannte "Schrottimmobilie", die wegen anhängiger Rechtsstreite nicht veräußert werden könne.
Der Antragsteller zu 1) habe kein Vermögen bei der S B, wohl aber die Antragstellerinnen zu 2) und 3) mit 10.008,72 Euro bzw. 24.110,35 Euro. Der Antragsteller zu 1) habe eine Versicherung zu den Bedingungen der so genannten Riesterrente abgeschlossen, auf die er jährlich 88,73 Euro Beiträge entrichten müsse. Weiter habe er eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Rückkaufswert von 633,19 Euro und eine am 1. August 2023 ablaufende Kapital-Lebensversicherung. Er sei Eigentümer eines fünfzehn Jahre alten Autos. Die Antragstellerin zu 2) habe ebenfalls eine Versicherung zur Riesterrente abgeschlossen, für die jährlich 216,72 Euro Beiträge zu entrichten seien. Auch sie unterhalte eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Rückkaufswert von 349,- Euro. Es bestehe für sie eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ablaufend zum 1. Dezember 2031 und eine Kapitallebensversicherung mit Ablauf am 1. März 2031. Sie unterhalte eine weitere Kapital¬lebensversicherung über 7.027 Euro mit Ablauf am 1. März 2015, welche der Ausbildung der Tochter dienen solle.
Der Antragsgegner lehnte durch Bescheid vom 7. Februar 2005 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab. Der Antragsteller zu 1) sei mit den von ihm nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig. Einem Gesamtbedarf der aus den Antragstellern zu 1) bis 3) gebildeten Bedarfsgemeinschaft von 1.310,48 Euro stehe ein Gesamteinkommen von 1.763,89 Euro gegenüber, das sich aus dem anzusetzenden Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu 2), der für die Eigentumswohnung erhaltenen Miete und dem für die Antragstellerin zu 3) gezahlten Kindergeld ergebe.
Der Antragsteller zu 1) erhob Widerspruch und machte geltend, dass nur 90 Prozent der Regelleistung und auch die angegebenen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in voller Höhe berücksichtigt worden seien. Die Berechnung des Nettoerwerbseinkommens der Antragstellerin zu 2) sei nicht nachvollziehbar, auch seien weder bei ihr noch der Antragstellerin zu 3) Abzüge für Fahrkosten vorgenommen worden. Die Anrechnung der Mieteinnahmen vernachlässige, dass die Nebenkosten (zuzüglich eines Zuschlags) als Hausgeld weitergeleitet würden. Es fehle der Zuschlag, der wegen des Arbeits¬losengeldbezuges bis März 2004 zu gewähren sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2005). Für die Antragsteller zu 1) und 2) seien jeweils nur 311,00 Euro als Regelleistung anzusetzen, da sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Die für die Wohnung angegebenen Heizkosten könnten nur abzüglich von 25,50 Euro als Koch- und Warmwasserpauschale anerkannt werden. Von dem Nettoeinkommen der Antragstellerin zu 2) seien 30 Euro für angemessene Versicherung, 64 Euro für Fahrkosten und ein weiterer Freibetrag von 187,66 Euro abgezogen worden. Das Kindergeld könne nicht um Fahrkosten vermindert werden, da diese im Regelsatz bereits enthalten sein. Auch die Mieteinnahmen seien als Einkommen zu berücksichtigen.
Dagegen hat der Antragsteller zu 1) Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und am 2. September 2005 unter Bezugnahme auf die Klagebegründung den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, 1.301,60 Euro zu zahlen. Der Antragsgegner sei von nicht vorhandenem Einkommen aus Vermietung ausgegangen, habe Versicherungsaufwendungen des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht genügend berücksichtigt und außerdem den nach § 24 Abs. 2 SGB II zu gewährenden Zuschlag außer Acht gelassen. Die Antragstellerin zu 2) habe seit März 2005 nur noch 2.000 Euro brutto verdient. In den Monaten März bis Juni 2005 hätten die beantragten 1.231,60 Euro gefehlt, um das notwendige Existenzminimum zu erreichen. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 7. September 2005) und zur Begründung ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich sei, da ausschließlich Leistungen für die Vergangenheit verlangt würden.
Mit der am 11. Oktober 2005 eingegangenen Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, verfolgen die Antragsteller ihr Anliegen weiter. Nur durch das Aufbrauchen finanzieller Rücklagen und die Inanspruchnahme von Darlehen hätten sie ihre Ausgaben decken können. Die beantragte Summe habe sich nicht auf bestimmte Zeiträume bezogen. Die Berufsunfähigkeitsversicherungen seien gekündigt und die Beiträge zu den Lebens¬versicherungen reduziert worden. Es seien aber auch Beiträge für Risikolebensversicherungen, Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung und Hausratversicherung zu zahlen.
Die Antragsteller beantragen (nach dem Sinn ihres Vorbringens),
den Beschluss des Sozialgerichts vom 7. September 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 1.301,60 Euro zu zahlen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab Oktober 2005 monatlich 313,12 Euro zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Beschluss des Sozialgerichts Berlin für zutreffend. Die Antragsteller seien nicht bedürftig, die Mieteinnahmen in Höhe von 103 Euro monatlich anzurechnen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsgegner ist nach § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig, da das JobCenter Treptow-Köpenick als Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin entsprechend der Rahmenvereinbarung vom 26. August 2004 (Amtsblatt von Berlin Nr. 61 vom 31. Dezember 2004, S. 4908ff) gegründet wurde und die Arbeitsgemeinschaft folglich als eine mit eigenen Rechten ausgestattete Vereinigung von Personen des öffentlichen Rechts anzusehen ist (hierzu im einzelnen LSG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 10 B 44/05 AS ER - ; Beschluss vom 14. Juli 2005 – L 14 B 48/05 AS ER). Auch der von den Antragstellern erstmals mit der Beschwerde (hilfsweise) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II in Höhe von 313,12 Euro ab Oktober 2005 ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Über diesen Anspruch hat das Sozialgericht nämlich bereits entschieden, indem es der Beschwerde nicht abgeholfen hat.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Hauptantrag ist – wie das Sozialgericht insoweit zutreffend entschieden hat – kein Anordnungsgrund ersichtlich. Denn die Zahlung von 1.301,60 Euro wird für den Zeitraum von März bis Juni 2005 verlangt, wie sich aus den Berechnungen der Antragsbegründung ergibt. Dieser Zeitraum liegt vor dem Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht und betrifft deswegen ausschließlich in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Es ist nicht ersichtlich, warum die Antragsteller durch das Ausbleiben von Leistungen in diesen Zeiträumen noch gegenwärtig betroffen sein könnten, da sie selbst vortragen, ihren Lebensunterhalt durch Rückgriffe auf Reserven und Darlehen gesichert zu haben.
Hinsichtlich der ab Oktober 2005 beantragten laufenden Zahlung von monatlich 313,12 Euro fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Dieser kann sich nur aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergeben, wo bestimmt ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. Voraussetzung ist nach § 7 SGB II, dass das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit bestehen und der gewöhnliche Aufenthaltsort die Bundesrepublik Deutschland ist. Der Antragsteller zu 1) ist 47 Jahre alt und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II, weil er nicht durch Krankheit gehindert ist, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist aber nicht hilfebedürftig.
Hilfebedürftigkeit liegt nach § 9 SGB II vor, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere weder durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit noch aus dem Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen geleistet wird. Das Maß des notwendigen Lebensunterhalts (Bedarf) für den Antragsteller zu 1) bestimmt sich zunächst nach dem Umfang der Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Diese beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR, jedoch 90 von 100 dieser Regelleistung, wenn der Berechtigte einer Bedarfsgemeinschaft angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 20 Abs. 1 bis 3 SGB II). Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte und nach § 7 Abs. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können. Der Antragsteller zu 1) lebt mit der Antragstellerin zu 2) in einer Bedarfsgemeinschaft, deswegen besteht gemäß § 20 Abs. 3 SGB II Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von 311,- Euro monatlich. Hinzu kommen entsprechend § 22 SGB II die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die Antragsteller haben für die Wohnung monatliche Aufwendungen in Höhe von 258,61 Euro für Miete, 107,37 Euro Vorauszahlungen für Betriebskosten und 63,- Euro Vorauszahlungen für Heizung angegeben. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist die vom Antragsgegner vorgenommene Kürzung der Heizkosten um eine Pauschale von 25 Euro nicht zu beanstanden. Denn die Verminderung der abgerechneten Kosten um eine Pauschale für Warmwasser und Kochen wird verbreitet – trotz Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung - für rechtmäßig gehalten (vgl. nur Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 33-37), weil es ansonsten zu nicht vorgesehenen Doppelleistungen kommen würde. Der Antragsteller zu 1) ist deswegen darauf zu verweisen, gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen, ob und in welcher Höhe pauschale Abzüge vorgenommen werden dürfen. Die insgesamt für die Wohnung entstehenden Aufwendungen von 403,98 Euro sind auf die Kopfzahl der Bewohner zu verteilen, so dass sich für den Antragsteller zu 1) ein weiterer Bedarf von 134,66 Euro ergibt.
Der Antragsteller zu 1) selbst ist nicht in der Lage, seinen sich aus den §§ 20, 22 SGB II ergebenden Bedarf von 445,66 Euro zu decken. Da er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann er seinen Lebensunterhalt nicht durch Arbeit bestreiten. Auch sonst hat er weder Einkommen noch anrechenbares Vermögen. Die Mieteinkünfte in Höhe von 230 Euro aus der Eigentumswohnung in Ludwigshafen, die der Antragsteller zu 1) zusammen mit der Antragstellerin zu 2) hat, sind grundsätzlich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als monatliches Einkommen zu berücksichtigen, da sie Einnahmen in Geld sind. Zu Unrecht hat der Antragsgegner diese Einnahmen indessen nur um das von den Antragstellern zu 1) und 2) zu zahlende Hausgeld in Höhe von 127 Euro vermindert. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Auslagen. Welche Auslagen bei Einkünften aus Vermietung abzusetzen sind, ist weder im SGB II noch in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung (ALG II-VO) im Einzelnen geregelt. Die – von der Bevollmächtigten der Antragsteller angeregte - analoge Anwendung einer für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit geltenden Pauschalregelung scheidet schon deswegen aus, weil diese ursprünglich in § 3 Nr. 3 b) ALG II-VO enthaltene Abzugsregelung mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 wieder aufgehoben worden ist (vgl. Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Änderungsverordnung v. 22. August 2005 [BGBl I, S. 2499]). Mangels besonderer Vorgaben sind die abzugsfähigen notwendigen Auslagen danach grundsätzlich nach den Regelungen des Steuerrechts zu bestimmen (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr 71). Deswegen spricht bereits auf den ersten Blick gegen die Anrechung von Einkünften aus Vermietung, dass die von den Antragstellern zu 1) und 2) vorgelegten Steuerbescheide für das Jahr 2002 und 2003 insoweit nur Verluste ausweisen.
Nach § 9 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) sind von den Einkunftsarten Werbungskosten abzuziehen, die als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen definiert sind. Zu den Werbungskosten gehören insbesondere Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, und Steuern vom Grundbesitz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG). Die Antragsteller zu 1) und 2) haben glaubhaft gemacht, dass bereits ihre Aufwendungen für Zinsen die Mieteinnahmen übersteigen. Auf der Grundlage eines Schreibens der Sparkasse Rhein Neckar Nord vom Dezember 2003 mit einem Angebot auf Zinsreduzierung ergeben sich Kreditbelastungen der Antragsteller zu 1) und 2) in Höhe von 66.762,- Euro und 15.785,66 Euro. Selbst bei dem (angebotenen) Zinssatz von 5 Prozent würde das zu Zinsbelastungen (ohne Tilgung) in einer Höhe von jährlich über 4.000 Euro führen, welche die Mieteinnahmen übersteigen. Das gilt erst recht bei den von den Antragstellern geltend gemachten und durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesenen höheren Zahlungen, die sich daraus erklären, dass das Angebot der Sparkasse nicht angenommen worden ist. Anrechenbare Mieteinnahmen liegen danach nicht vor.
Das Miteigentum an der Eigentumswohnung ist kein zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Verwertung bereits wegen der anhängigen Rechtsstreitigkeiten unzumutbar ist. Durch Vorlage eines Wertgutachtens für eine vergleichbare Wohnung ist nämlich glaubhaft gemacht, dass ein Missverhältnisses zwischen dem Wert der Immobilie und den von der Antragstellern zu 1) und 2) für den Erwerb eingegangenen Verpflichtungen besteht. Die Wohnung ist über ihren Wert durch Darlehen und Grundschuld belastet, sie stellt deswegen kein verkehrsfähiges Vermögen dar (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdnr 15).
Sonstiges anrechnungsfähiges Vermögen ist bei dem Antragsteller zu 1) nicht vorhanden. Nach der vorgelegten Saldenübersicht der Sparkasse Berlin vom 12. Oktober 2004 besteht dort für ihn kein Guthaben, die (mittlerweile aufgelöste) Versicherung beim Volkswohl Bund bleibt mit dem Auszahlungsbetrag von 1.961,99 Euro weit hinter dem Grundfreibetrag von 9.400 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II zurück und die Kapital-Lebensversicherung unterfällt wegen des Ablaufs der Versicherung am 1. August 2023 (nach Vollendung des 65. Lebensjahres) der Freibetragsregelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Soweit sich aus dem Vertrag über die "Riesterrente" schon ein Vermögenswert ergibt, ist dieser gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II anrechnungsfrei.
Der Antragsteller zu 1) muss sich jedoch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einkommen und Vermögen der Antragstellerin zu 2) anrechnen lassen, da diese mit ihm als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Ihre Mittel reichen aus, um den nach den §§ 20, 22 SGB II festgestellten Bedarf des Antragstellers zu 1) vollständig zu decken. Die Antragstellerin zu 2) hat monatliche Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 2.000,- Euro brutto. Inwieweit diese Einkünfte als Einkommen anzurechnen sind, bestimmt sich nach § 11 SGB II. Da nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzusetzen sind, bleibt zunächst das ausgezahlte Nettoeinkommen von 1.432,94 Euro. Darüber hinaus sind abzusetzen Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen oder soweit sie sonst angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3), geförderte Altersversorgungsbeiträge nach § 82 des EStG, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG nicht überschreiten (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II), sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II) und für Erwerbstätige ein Freibetrag nach § 30 SGB II (§ 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II). Zu mindern war das Einkommen danach zunächst um die Aufwendungen für die gesetzlich vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung, nachgewiesen (für 2005) in Höhe von 273,90 Euro jährlich, entsprechend 22,83 Euro monatlich. Sonstige Versicherungen können nach § 13 SGB II iVm § 3 Abs. 1 Nr. ALG II-VO nur in Höhe von 30,- Euro berücksichtigt werden. Dieser Betrag ist (noch) angemessen (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr. 61). Dass die Antragstellerin zu 2) ohne die ihr gegenüber dem Antragsteller zu 1) obliegenden Verpflichtungen mehr Geld zum Abschluss von Versicherungen zur Verfügung hätte, ist auch vor Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unbeachtlich, weil gegenseitige Unterhaltspflichten wesensgemäß zur Ehe gehören. Aufwendungen für "Riesterrente" sind sowohl für die Antragstellerin zu 1) als auch für den Antragsteller zu 2) zu berücksichtigen. Das Gesetz beschränkt die Anrechenbarkeit in § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II nicht auf die Person, welche das Einkommen erzielt. Vorsorgeleistungen für den Antragsteller zu 1) sind bei dem Einkommen der Antragstellerin zu 2) berücksichtigungsfähig, da ihr Einkommen nach dem SGB II zur Deckung seines Bedarfs herangezogen wird. Weitere Abzugsposten sind demnach monatlich 18,06 Euro für die Antragstellerin zu 2) und 7,39 Euro für den Antragsteller zu 1). Als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben sind anzuerkennen zunächst 15,33 Euro als ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a ALG II-VO) sowie zusätzlich die Aufwendungen für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b ALG II-VO), hier die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (§ 3 Abs. 2 ALG II-VO) – wie angegeben - in Höhe von 55,83 Euro monatlich. Ein Abzug der KFZ-Steuern ist im Gesetz nicht vorgesehen. Als Einkommen verbleiben dann 1.283,50 Euro. Das für die Berechnung des Freibetrages nach § 30 SGB II maßgebliche Verhältnis von Netto- zu Bruttolohn beträgt dann 64,18 Prozent, woraus sich ein Freibetrag für die ersten 400 Euro (brutto) von 38,51 Euro, für weitere 500 Euro (brutto) von 96,27 Euro und für die letzten 600 Euro (brutto) von 57,62 Euro ergibt. Insgesamt ist demnach ein Freibetrag von 192,40 Euro zu berücksichtigen, so dass sich schließlich als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II 1091,11 Euro ergibt.
Die Eigentumswohnung der Antragsteller zu 1) und 2) führt aus den oben schon erörterten Gründen nicht dazu, dass weiteres Einkommen der Antragstellerin zu 2) oder Vermögen anzuerkennen wäre. Auch sonst liegt kein anrechnungsfähiges Vermögen der Antragstellerin zu 2) vor. Soweit sich aus der vereinbarten Riesterrente ein Vermögenswert ergibt, ist dieser nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II anrechnungsfrei. Ihre mit einer Vertragslaufzeit bis 2031 vereinbarten Renten- und Lebensversicherungen sind wegen Ausschluss der Verwertbarkeit vor Eintritt in den Ruhestand nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II anrechnungsfrei. Die sonstigen Vermögenswerte, die sich zusammensetzen aus dem durch die Saldenbescheinigung der Sparkasse belegten Guthaben von 10.008,72 Euro, der mittlerweile aufgelösten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Auszahlungsbetrag von 1.620,39 Euro und der für die Ausbildung der Antragstellerin zu 3) abgeschlossenen Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert zum 1. März 2005 von 1.392,77 Euro, erreichen nicht den Grundfreibetrag. Der Antragstellerin zu 2) steht zunächst nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ein eigener Grundfreibetrag von 8.000 Euro zu. Zu Gunsten der Antragsteller ist weiter davon auszugehen, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft dem einen Partner die Freibeträge des anderen zugerechnet werden können, soweit dieser sie nicht schon selbst verbraucht hat (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdnr. 41). Demnach ist der Antragstellerin zu 2) noch der nicht ausgeschöpfte Freibetrag des Antragstellers zu 1) in Höhe von etwa 7.400 Euro zu gewähren.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II liegt innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft Hilfebedürftigkeit nur vor, wenn der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Der Bedarf der Antragstellerin zu 3) ist nicht zu berücksichtigen. Sie verfügt über erhebliches Vermögen, das gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zwar nicht zur Deckung des Bedarfs der Antragsteller zu 1) und 2) heranzuziehen ist, aber verhindert, dass die Antragstellerin zu 3) selbst als bedürftig gilt. Als monatlicher Bedarf der Antragstellerin zu 3), die am 6. Januar 2005 das 15. Lebensjahr vollendet hat, waren am 1. Oktober 2005 276 Euro als Regelleistung (80 Prozent von 345 Euro, § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II) und 134,66 Euro anteilige Wohnungskosten zu berücksichtigen. Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II besteht nur, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gesichert werden kann. Die Antragstellerin zu 3) muss sich zunächst gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II das für sie gezahlte Kindergeld als Einkommen anrechnen lassen. Nach § 12 SGB II ist auch Vermögen zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der von den Antragstellern vorgelegten Saldenübersicht der Berliner Sparkasse vom 12. Oktober 2004 geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin zu 3) ein Vermögen von mehr als 24.000 Euro hat. Der Vermögensfreibetrag, der für minderjährige Kinder nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II 4.100 Euro beträgt, wird dadurch weit überschritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vermögen nicht verwertbar sein sollte. Deswegen ist die Antragstellerin zu 3) im Rahmen des SGB II nicht bedürftig. Sie gehört danach gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur der vom Antragsteller zu 1) ausgehenden Bedarfs¬gemeinschaft. Aus diesem Grund sind die Einnahmen der Antragstellerin zu 2) nicht (auch) mit dem Bedarf der Antragstellerin zu 3) zu verrechnen.
Das Einkommen der Antragstellerin zu 2) reicht aus, um den sich nach §§ 20, 21 SGB II ergebenden Bedarf des Antragstellers zu 1) und ihren eigenen zu decken. Der Bedarf der Antragstellerin zu 2) entspricht dem des Antragsstellers zu 1), so dass einem Gesamtbedarf von 891,32 Euro Einnahmen in Höhe von 1.091,11 Euro gegenüberstehen. An der Bedarfsdeckung änderte sich auch nichts, wenn ein gemäß § 24 Abs. 2 SGB II zu gewährender befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld bedarfssteigernd zu berücksichtigen wäre. Nach § 24 Abs. 1 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Zuschlag, der Arbeits¬losengeld II innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht. Der Antragsteller zu 1) erhielt bis zum 31. März 2004 Arbeitslosengeld, er könnte daher die Voraussetzungen für einen Zuschlag bis zum 31. März 2006 erfüllen. Der Höhe nach ist der Zuschlag begrenzt auf 320 Euro für Hilfebedürftige, die mit einem Partner zusammenleben (§ 24 Abs. 2 SGB II), für die Antragstellerin zu 3) fällt kein Zuschlag an, weil sie nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählt. Der Zuschlag ist nach Ablauf des ersten Jahres um 50 vom Hundert zu vermindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II). In dem hier streitigen Zeitraum ab Oktober 2005 könnte der Antragsteller zu 1) demnach allenfalls Anspruch auf einen Zuschlag von 160 Euro bis März 2006 gehabt haben. Das Einkommen der Antragstellerin zu 2) übersteigt aber den gemeinsamen Bedarf der Antragsteller zu 1) und 2) um 199,79 Euro, so dass auch unter dem Gesichtspunkt eines um 160 Euro zu erhöhenden Bedarfs keine Bedürftigkeit vorliegt. Der Senat kann deswegen offen lassen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II nur zu zahlen ist, wenn auch ohne den Zuschlag schon Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren sind. Es kommt auch nicht auf die Frage an, ob im Jahre 2005 (wieder) eine das Einkommen erhöhende Steuerrückzahlung erfolgt ist.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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