S 34 P 10/01

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
L 1 P 7/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
S 34 P 10/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II für die Zeit ab 3. Februar 2000 im Streit.

Die heute 47-jährige Klägerin leidet seit Längerem an einer chronischen psychischen Erkrankung, die sich in Gemütsschwankungen, Antriebsstörungen und schizoiden Episoden äußert. Sie leidet ferner unter massivem Übergewicht, Alkoholabhängigkeit und einem Zustand nach Oberschenkelamputation, der auf einen ihrer zahlreichen Selbstmordversuche zurückzuführen ist. Seit dem Jahre 1996 erhält die Klägerin Leistungen nach der Pflegestufe I.

Den am 3. Februar 2000 durch den Ehemann und Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Antrag auf Höherstufung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2000 nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ab. Der MDK war zu dem Ergebnis gelangt, dass lediglich ein Pflegebedarf von 78 Minuten in der Grundpflege vorliege. Ein auf den Widerspruch der Klägerin eingeholtes weiteres Gutachten des MDK hielt einen Pflegebedarf in der Grundpflege von 108 Minuten für angemessen.

Das Sozialgericht hat die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fortgeführte Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach ambulanter Untersuchung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. M1 und eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Arztes für Allgemeinmedizin L. W. durch Urteil vom 30. September 2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der berücksichtigungsfähige Zeitaufwand im Bereich der Grundpflege betrage 93 Minuten. Insoweit folge das Gericht den gerichtlichen Sachverständigen Dr. M1 und W., die ausführlich und nachvollziehbar den Hilfebedarf bei den einzelnen Verrichtungen dargelegt hätten. Die Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26. November 2005 zugestellt worden.

Die Klägerin hat am 23. Dezember 2005 Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem erstinstanzlichen Verfahren ihr auf Gewährung höherer Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Die Gutachter seien willkürlich vorgegangen und hätten namentlich nicht berücksichtigt, dass Zeitmessungen, die ihr Ehemann vorgenommen habe, wesentlich höhere Zeitbedarfe für ihre Pflege ergeben hätten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 zu verurteilen, ihr Leistungen nach der Pflegestufe II für die Zeit ab 3. Februar 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts und ihre Bescheide.

Durch Beschluss vom 15. Mai 2006 hat der beschließende Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 31. Mai 2006, welche dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juni 2006 zugestellt worden ist, hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Gleichzeitig ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu bis zum 29. Juni 2006 zu äußern. Während die Klägerin sich mit Schreiben vom 14. Juni 2006 dahingehend geäußert hat, dass das Verfahren die Menschenrechte verletze, weil es nicht fair sei, die Grundlagen der Logik und des Allgemeinwissens außer Kraft gesetzt würden und sie - die Klägerin - absichtlich diskriminiert werde, hat die Beklagte von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) wird, nachdem die Beteiligten auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden sind, durch Beschluss zurückgewiesen, da das Gericht sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der beschließende Senat Bezug nimmt, hat das Sozialgericht die auf die Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen, mit dem die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und erneut behauptet, eigene Messungen hätten einen höheren Bedarf in der Grundpflege ergeben, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, denn der Hinweis, dass unter Zugrundelegung der durch den Ehemann der Klägerin ermittelten Zeitbedarfe für die Pflege der Klägerin sich ein erheblich höherer Bedarf ergebe, als es das Gericht der ersten Instanz festgestellt hat, vermag namentlich die Ausführungen des in erster Instanz bestellten medizinischen Sachverständigen W. nicht zu erschüttern, der auch für den Senat überzeugend - und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den übrigen im Verfahren tätig gewesenen Sachverständigen - dargelegt hat, dass lediglich ein Grundpflegebedarf von täglich 93 Minuten gegeben ist. Dass hiermit der nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) für die Pflegestufe II erforderliche Mindestbedarf von 120 Minuten täglich bei Weitem unterschritten wird, bedarf weiterer Erläuterung nicht. Der Sachverhalt bietet auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Die Revision gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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