Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 7328/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 200/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 06. Februar 2006 für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht Berlin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Draeger zu Unrecht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO -. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfol-gung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Vom angerufenen Gericht sind die Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes zu beurteilen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nämlich nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren vorzuverlagern und dieses Nebenverfahren damit an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht es aus, wenn eine gewisse und nicht ganz entfernte Erfolgschance besteht. Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache fern liegend ist (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2000, 1936).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klage schon wegen der von der Klägerin angestrebten Leistungsbewilligung ohne Anrechnung des Kindergeldes für ihre volljährige aber noch im Haushalt lebende Tochter D hinreichende Erfolgsaussicht, so dass es - im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren - nicht darauf ankommt, ob auch die weiteren Beanstandungen der Klä-gerin gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten durchgreifen.
Das Gesetz enthält in § 11 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - hinsichtlich minderjähriger Kinder und in § 1 Nr. 8 der Arbeitslosengeld II Verordnung in der nunmehr geltenden Fassung in Bezug auf volljährige und nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kinder, an die das Kindergeld tatsächlich weitergeleitet wird, Regelungen dahingehend, dass in diesen Fällen das Kindergeld nicht als Einkommen des Kindergeld beziehenden Eltern-teils zu berücksichtigen ist. Ob in allen anderen Fällen das Kindergeld als Einkommen des Elternteils anzusehen ist, dem es gewährt wird oder an den es ausgezahlt wird, ist obergericht-lich abschließend noch nicht geklärt worden. Für die Auffassung des Sozialgerichts im ange-fochtenen Beschluss spricht zwar der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juni 2005 - L 8 AS 118/05 ER -. Es finden sich aber auch anders lautende erstinstanzliche Entscheidungen (vgl. Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2005 - S 37 AS 13/05 ER -). Nach diesem Beschluss soll jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegen-den Verfahren auch von der Klägerin geltend gemacht und nachgewiesen - das Kindergeld an das volljährige Kind weitergeleitet wird, eine der Wertung des § 74 Einkommensteuergesetz entsprechende Auszahlungsverfügung vorliegen (vgl. auch Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2005 - S 37 AS 3525/05 - beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 18 AS 1316/05 erledigt durch Anerkenntnis der Beklagten, wobei in diesem Verfahren ohne förmliche Abzweigung das Kindergeld auf Wunsch des berechtigten Elternteils von der Familienkasse auf das Konto des Kindes gezahlt wurde).
Bei dieser Sachlage kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden.
Da die Klägerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht Berlin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Draeger zu Unrecht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO -. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfol-gung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Vom angerufenen Gericht sind die Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes zu beurteilen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nämlich nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren vorzuverlagern und dieses Nebenverfahren damit an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht es aus, wenn eine gewisse und nicht ganz entfernte Erfolgschance besteht. Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache fern liegend ist (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2000, 1936).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klage schon wegen der von der Klägerin angestrebten Leistungsbewilligung ohne Anrechnung des Kindergeldes für ihre volljährige aber noch im Haushalt lebende Tochter D hinreichende Erfolgsaussicht, so dass es - im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren - nicht darauf ankommt, ob auch die weiteren Beanstandungen der Klä-gerin gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten durchgreifen.
Das Gesetz enthält in § 11 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - hinsichtlich minderjähriger Kinder und in § 1 Nr. 8 der Arbeitslosengeld II Verordnung in der nunmehr geltenden Fassung in Bezug auf volljährige und nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kinder, an die das Kindergeld tatsächlich weitergeleitet wird, Regelungen dahingehend, dass in diesen Fällen das Kindergeld nicht als Einkommen des Kindergeld beziehenden Eltern-teils zu berücksichtigen ist. Ob in allen anderen Fällen das Kindergeld als Einkommen des Elternteils anzusehen ist, dem es gewährt wird oder an den es ausgezahlt wird, ist obergericht-lich abschließend noch nicht geklärt worden. Für die Auffassung des Sozialgerichts im ange-fochtenen Beschluss spricht zwar der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juni 2005 - L 8 AS 118/05 ER -. Es finden sich aber auch anders lautende erstinstanzliche Entscheidungen (vgl. Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2005 - S 37 AS 13/05 ER -). Nach diesem Beschluss soll jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegen-den Verfahren auch von der Klägerin geltend gemacht und nachgewiesen - das Kindergeld an das volljährige Kind weitergeleitet wird, eine der Wertung des § 74 Einkommensteuergesetz entsprechende Auszahlungsverfügung vorliegen (vgl. auch Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2005 - S 37 AS 3525/05 - beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 18 AS 1316/05 erledigt durch Anerkenntnis der Beklagten, wobei in diesem Verfahren ohne förmliche Abzweigung das Kindergeld auf Wunsch des berechtigten Elternteils von der Familienkasse auf das Konto des Kindes gezahlt wurde).
Bei dieser Sachlage kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden.
Da die Klägerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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