Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 3 KA 77/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 KA 3/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.
Unter dem 30. Dezember 1998 beantragte der Kläger – er ist Diplom-Psychologe und arbeitete seit 1980 als Angestellter zunächst in verschiedenen Einrichtungen, seit 1988 freiberuflich und im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens – seine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Im Verwaltungsverfahren gab er an, im Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 insgesamt 158,5 Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht zu haben und legte hierfür die entsprechenden Belege vor. Mündlich erklärte er vor dem Zulassungsausschuss, im Zeitraum von 1991 bis 1994 ca. 400 weitere Behandlungsstunden im Kostenerstattungsverfahren erbracht zu haben. Da er im Juli 1994 zusammen mit anderen Kollegen in H. ein Zentrum für Essstörungen gegründet habe, habe er seitdem nur wenige Patienten behandelt. Seinen Lebensunterhalt habe er im Jahre 1996 wegen eines Unfalls und dessen Folgen von Krankengeld bestritten. Daneben habe er nur wenige Therapien durchgeführt.
Mit Beschluss vom 29. April 1999 lehnte der Zulassungsausschuss das Begehren des Klägers ab, weil dieser in dem maßgeblichen Zeitraum nicht im ausreichenden Umfange an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter teilgenommen habe. Der daraufhin von dem Kläger angerufene Berufungsausschuss für Ärzte - H. - entschied am 6. Dezember 2000 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass von einer ausreichenden Teilnahme im maßgeblichen Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis zum 27. Juni 1997 erst dann auszugehen sei, wenn innerhalb von 6 bis 12 Monaten mindestens 250 Behandlungsstunden erbracht worden seien. Diese Voraussetzungen würden vom Kläger nicht erfüllt. Ausnahmetatbestände träfen auf ihn nicht zu.
Das Sozialgericht Hamburg hat die hiergegen fristgerecht erhobene Klage durch Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe die bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung zu Recht bereits unter Hinweis darauf abgelehnt, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 nicht in ausreichendem Umfange an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung im Sinne von § 95 Abs. 10 Nr. 3 bzw. Abs. 11 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) teilgenommen habe. Die Entscheidung des Beklagten entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das Bundesverfassungsgericht habe eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg wird ergänzend Bezug genommen. Er ist dem Kläger am 11. Januar 2006 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 9. Februar 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Gerichtsbescheid berücksichtige keinen der von ihm während des Termins zur Erörterung des Sachverhalts beim Sozialgericht vorgebrachten Einwände. Die Möglichkeit der bedarfsunabhängigen Zulassung stelle eine Vertrauensschutzregelung für diejenigen Psychotherapeuten dar, die bereits vor Bekanntwerden des Entwurfs eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an der Versorgung der Versicherten teilgenommen hätten und denen aufgrund dieser Teilnahme nicht zugemutet werden könne, ihren Lebensmittelpunkt zu verlegen. Diese Voraussetzungen träfen auf ihn zu und die Äußerung des Bundessozialgerichts, wonach bei 250 Behandlungsstunden während 6 bis 12 Monaten innerhalb des Zeitfensters im Regelfall die Voraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Zulassung erfüllt seien, stehe dem nicht entgegen. Hierbei handele es sich nur um eine Hilfskonstruktion, eine Faustregel, die dazu diene festzustellen, ob jemand seinen Lebensmittelpunkt bereits auf eine psychotherapeutische Tätigkeit ausgerichtet hatte. Demgegenüber zerstörten die Entscheidungen des Zulassungs- und des Berufungsausschusses seine - des Klägers - berufliche Existenz als Psychotherapeut. Seinem Beruf könne er bereits seit Jahren nicht mehr nachgehen, weil nun einmal 90 % der Bevölkerung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien. Aber auch seiner Tätigkeit als Supervisor könne er nicht mehr nachgehen, weil dies voraussetze, dass er auf einem Gebiet arbeite, in dem er auch Supervision gebe. Auf die Berufungsschrift vom 9. Februar 2006 und das ihr beigefügte Schreiben des Klägers vom 20. Oktober 2005 sowie den Schriftsatz des Klägers vom 27. Juni 2006 wird ergänzend Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 7. Juni 2006 hat das Berufungsgericht den auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Antrag des Klägers wegen fehlender Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens abgelehnt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2006 aufzuhe- ben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2000 zu verurteilen, ihn bedarfsunabhängig als Psychologischen Psychotherapeu- ten und als Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten zur vertragspsychothe- rapeutischen Versorgung zuzulassen, hilfsweise ihn insoweit zu ermächtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung vom 28. Juni 2006 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nach §§ 105 Abs. 2, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf die begehrte bedarfsunabhängige Zulassung noch einen solchen auf die hilfsweise begehrte Ermächtigung.
Die Zulassung bzw. Ermächtigung eines Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung setzt nach § 95 Abs. 10 Nr. 3 bzw. Abs. 11 Nr. 3 SGB V unter anderem voraus, dass der die Zulassung Begehrende approbierter Psychotherapeut an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 teilgenommen hat. Damit sollen, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/9212, Seite 40) ergibt, diejenigen Psychotherapeuten geschützt werden, für die die grundsätzlich zumutbare Verweisung auf eine bedarfsabhängige Zulassung eine unbillige Härte darstellen würde. Um aber als "Teilnahme" im Sinne der genannten Vorschrift gewertet werden zu können, muss die Tätigkeit eines Psychotherapeuten in niedergelassener Praxis gegenüber Versicherten der Krankenkassen in diesem so genannten Zeitfenster einen Mindestumfang an Behandlungsstunden erreicht haben, der sich am Leitbild der vertragsärztlichen Tätigkeit orientiert und einem annähernd halbtägigen Beschäftigungsumfang entspricht. Die Anerkennung einer solchermaßen schützenswerten dauerhaften Behandlungspraxis als niedergelassener Psychotherapeut setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 8. November 2000 - B 6 KA 52/00 R, SozR 3 - 2500 § 95 Nr. 25 -) voraus, dass mindestens 250 Behandlungsstunden innerhalb von 6 bis 12 Monaten geleistet wurden. Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat. Sie ist verfassungsrechtlich (Bundesverfassungsgericht, 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 22. März 2001 - 1 BvR 409/01) nicht zu beanstanden. Hieran gemessen erfüllt der Kläger die Zulassungserfordernisse nicht. Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum lediglich 158,5 Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht hat. Ihm ist deshalb die Zulassung bzw. Ermächtigung zu Recht versagt worden. Der begehrten "Verschiebung" des Zeitfensters zur Einbeziehung von in früheren Zeiträumen geleisteten Behandlungsstunden steht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Andere als die in § 95 Abs. 11b SGB V genannten Gründe können eine Verschiebung nicht rechtfertigen (Bundessozialgericht a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht, da das Verfahren vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden und § 197a SGG deshalb nicht anzuwenden ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-Änderungsgesetz - BGBl. I S. 2144), auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Pflicht des Klägers zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten folgt aus der Regelung des § 193 Abs. 4 Satz 2 SGG in der bis zum 2. Januar 2002 geltenden Fassung. Diese Vorschrift beansprucht weiterhin Geltung in allen denjenigen Verfahren, in denen § 197a SGG und das Kostenrecht der Verwaltungsgerichtsordnung – wie hier – noch keine Anwendung finden und für die nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-Änderungsgesetz § 183 SGG in der bisherigen Fassung gilt (Bundessozialgericht, Urt. vom 30. Januar 2002, B 6 KA 12/01 R, SozR 3-2500 § 116 Nr. 24). Die Beklagte hat die nach § 184 SGG a.F. zu entrichtende Pauschgebühr zu tragen (Bundessozialgericht a.a.O.).
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.
Unter dem 30. Dezember 1998 beantragte der Kläger – er ist Diplom-Psychologe und arbeitete seit 1980 als Angestellter zunächst in verschiedenen Einrichtungen, seit 1988 freiberuflich und im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens – seine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Im Verwaltungsverfahren gab er an, im Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 insgesamt 158,5 Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht zu haben und legte hierfür die entsprechenden Belege vor. Mündlich erklärte er vor dem Zulassungsausschuss, im Zeitraum von 1991 bis 1994 ca. 400 weitere Behandlungsstunden im Kostenerstattungsverfahren erbracht zu haben. Da er im Juli 1994 zusammen mit anderen Kollegen in H. ein Zentrum für Essstörungen gegründet habe, habe er seitdem nur wenige Patienten behandelt. Seinen Lebensunterhalt habe er im Jahre 1996 wegen eines Unfalls und dessen Folgen von Krankengeld bestritten. Daneben habe er nur wenige Therapien durchgeführt.
Mit Beschluss vom 29. April 1999 lehnte der Zulassungsausschuss das Begehren des Klägers ab, weil dieser in dem maßgeblichen Zeitraum nicht im ausreichenden Umfange an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter teilgenommen habe. Der daraufhin von dem Kläger angerufene Berufungsausschuss für Ärzte - H. - entschied am 6. Dezember 2000 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass von einer ausreichenden Teilnahme im maßgeblichen Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis zum 27. Juni 1997 erst dann auszugehen sei, wenn innerhalb von 6 bis 12 Monaten mindestens 250 Behandlungsstunden erbracht worden seien. Diese Voraussetzungen würden vom Kläger nicht erfüllt. Ausnahmetatbestände träfen auf ihn nicht zu.
Das Sozialgericht Hamburg hat die hiergegen fristgerecht erhobene Klage durch Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe die bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung zu Recht bereits unter Hinweis darauf abgelehnt, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 nicht in ausreichendem Umfange an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung im Sinne von § 95 Abs. 10 Nr. 3 bzw. Abs. 11 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) teilgenommen habe. Die Entscheidung des Beklagten entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das Bundesverfassungsgericht habe eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg wird ergänzend Bezug genommen. Er ist dem Kläger am 11. Januar 2006 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 9. Februar 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Gerichtsbescheid berücksichtige keinen der von ihm während des Termins zur Erörterung des Sachverhalts beim Sozialgericht vorgebrachten Einwände. Die Möglichkeit der bedarfsunabhängigen Zulassung stelle eine Vertrauensschutzregelung für diejenigen Psychotherapeuten dar, die bereits vor Bekanntwerden des Entwurfs eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an der Versorgung der Versicherten teilgenommen hätten und denen aufgrund dieser Teilnahme nicht zugemutet werden könne, ihren Lebensmittelpunkt zu verlegen. Diese Voraussetzungen träfen auf ihn zu und die Äußerung des Bundessozialgerichts, wonach bei 250 Behandlungsstunden während 6 bis 12 Monaten innerhalb des Zeitfensters im Regelfall die Voraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Zulassung erfüllt seien, stehe dem nicht entgegen. Hierbei handele es sich nur um eine Hilfskonstruktion, eine Faustregel, die dazu diene festzustellen, ob jemand seinen Lebensmittelpunkt bereits auf eine psychotherapeutische Tätigkeit ausgerichtet hatte. Demgegenüber zerstörten die Entscheidungen des Zulassungs- und des Berufungsausschusses seine - des Klägers - berufliche Existenz als Psychotherapeut. Seinem Beruf könne er bereits seit Jahren nicht mehr nachgehen, weil nun einmal 90 % der Bevölkerung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien. Aber auch seiner Tätigkeit als Supervisor könne er nicht mehr nachgehen, weil dies voraussetze, dass er auf einem Gebiet arbeite, in dem er auch Supervision gebe. Auf die Berufungsschrift vom 9. Februar 2006 und das ihr beigefügte Schreiben des Klägers vom 20. Oktober 2005 sowie den Schriftsatz des Klägers vom 27. Juni 2006 wird ergänzend Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 7. Juni 2006 hat das Berufungsgericht den auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Antrag des Klägers wegen fehlender Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens abgelehnt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2006 aufzuhe- ben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2000 zu verurteilen, ihn bedarfsunabhängig als Psychologischen Psychotherapeu- ten und als Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten zur vertragspsychothe- rapeutischen Versorgung zuzulassen, hilfsweise ihn insoweit zu ermächtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung vom 28. Juni 2006 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nach §§ 105 Abs. 2, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf die begehrte bedarfsunabhängige Zulassung noch einen solchen auf die hilfsweise begehrte Ermächtigung.
Die Zulassung bzw. Ermächtigung eines Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung setzt nach § 95 Abs. 10 Nr. 3 bzw. Abs. 11 Nr. 3 SGB V unter anderem voraus, dass der die Zulassung Begehrende approbierter Psychotherapeut an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 teilgenommen hat. Damit sollen, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/9212, Seite 40) ergibt, diejenigen Psychotherapeuten geschützt werden, für die die grundsätzlich zumutbare Verweisung auf eine bedarfsabhängige Zulassung eine unbillige Härte darstellen würde. Um aber als "Teilnahme" im Sinne der genannten Vorschrift gewertet werden zu können, muss die Tätigkeit eines Psychotherapeuten in niedergelassener Praxis gegenüber Versicherten der Krankenkassen in diesem so genannten Zeitfenster einen Mindestumfang an Behandlungsstunden erreicht haben, der sich am Leitbild der vertragsärztlichen Tätigkeit orientiert und einem annähernd halbtägigen Beschäftigungsumfang entspricht. Die Anerkennung einer solchermaßen schützenswerten dauerhaften Behandlungspraxis als niedergelassener Psychotherapeut setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 8. November 2000 - B 6 KA 52/00 R, SozR 3 - 2500 § 95 Nr. 25 -) voraus, dass mindestens 250 Behandlungsstunden innerhalb von 6 bis 12 Monaten geleistet wurden. Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat. Sie ist verfassungsrechtlich (Bundesverfassungsgericht, 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 22. März 2001 - 1 BvR 409/01) nicht zu beanstanden. Hieran gemessen erfüllt der Kläger die Zulassungserfordernisse nicht. Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum lediglich 158,5 Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht hat. Ihm ist deshalb die Zulassung bzw. Ermächtigung zu Recht versagt worden. Der begehrten "Verschiebung" des Zeitfensters zur Einbeziehung von in früheren Zeiträumen geleisteten Behandlungsstunden steht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Andere als die in § 95 Abs. 11b SGB V genannten Gründe können eine Verschiebung nicht rechtfertigen (Bundessozialgericht a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht, da das Verfahren vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden und § 197a SGG deshalb nicht anzuwenden ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-Änderungsgesetz - BGBl. I S. 2144), auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Pflicht des Klägers zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten folgt aus der Regelung des § 193 Abs. 4 Satz 2 SGG in der bis zum 2. Januar 2002 geltenden Fassung. Diese Vorschrift beansprucht weiterhin Geltung in allen denjenigen Verfahren, in denen § 197a SGG und das Kostenrecht der Verwaltungsgerichtsordnung – wie hier – noch keine Anwendung finden und für die nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-Änderungsgesetz § 183 SGG in der bisherigen Fassung gilt (Bundessozialgericht, Urt. vom 30. Januar 2002, B 6 KA 12/01 R, SozR 3-2500 § 116 Nr. 24). Die Beklagte hat die nach § 184 SGG a.F. zu entrichtende Pauschgebühr zu tragen (Bundessozialgericht a.a.O.).
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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