L 9 B 145/05 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 3/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 145/05 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. April 2005 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. April 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 81 KR 3/05 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. Klein, zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

Der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2004, mit dem es die Beklagte im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens abgelehnt hat, ihren bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2003 gemäß § 44 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom 01. April 2002 bis zum 30. Mai 2004 in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig gewesen sei, erweist sich als rechtmäßig. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der bestandskräftig gewordene Bescheid zu Unrecht ergangen sein könnte, bestehen nicht.

Derartige Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte für die streitige Zeitspanne Gesamtsozialversicherungsbeiträge entgegengenommen und Leistungen erbracht hat. Denn unabhängig davon, dass jedenfalls für die Leistungserbringung das in der Weiterverwendung der Krankenversicherungskarte liegende rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägers ursächlich gewesen ist, ist für die Frage, ob der Kläger in der streitigen Zeit versicherungs- und beitragspflichtig gewesen ist, allein entscheidend, ob er in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches gestanden hat. Hierbei ist ein Beschäftigungsverhältnis im vorgenannten Sinne nur zu bejahen, wenn sich das Vorliegen einer nichtselbständigen Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, feststellen lässt. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, d. h. in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung unterliegt. Dass diese Voraussetzungen bezogen auf die streitige Zeit vom 01. April 2002 bis zum 30. Mai 2004 erfüllt sein könnten, ist bei der insoweit gebotenen Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen der Beklagten in dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2003, um dessen Überprüfung es hier geht, und sieht unter Bezugnahme hierauf in diesem Zusammenhang nach § 136 Abs. 3 SGG in analoger Anwendung von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab. Neue bzw. bislang unberücksichtigt gebliebene Tatsachen hat der Kläger, der für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen in dem hier in Rede stehenden Überprüfungsverfahren beweispflichtig ist, nicht vorgetragen. Vielmehr hat er sich allein auf Rechtsausführungen dazu beschränkt, dass aus dem Verhalten der Beklagten auf die Annahme von Versicherungs- und Beitragspflicht geschlossen werden müsse. Diesen Ausführungen, kommt jedoch nach den vorstehenden Darlegungen für die Entscheidung des Falles keine Bedeutung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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