L 29 B 196/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 1032/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 196/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichte Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit bis zum 28. Februar 2006.

Der Ehemann der Antragstellerin befand sich ausweislich der Haftbescheinigung der Justizvollzugsanstalt B (M) vom 17. Februar 2006 seit dem 09. August 2005 in Haft, ausweislich eines "Kontoausdrucks wegen Entlassung" der Justizvollzugsanstalt B (M) wurde er am 23. Februar 2006 aus der Haft entlassen. Die Antragstellerin bezog ab dem 12. August 2005 Leistungen zur Grundsicherung zunächst vom Job Center B – L in monatlicher Höhe von 554,79 EUR. Am 01. November 2005 zog sie in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und beantragte nunmehr dort Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 06. Dezember 2005 wurden ihr und ihrem Sohn A B Leistungen ab dem 01. Dezember 2005 in monatlicher Höhe von insgesamt 491,07 EUR bewilligt. Ihr inhaftierter Ehemann wurde hierbei nicht berücksichtigt. Mit Änderungsbescheid vom 02. Februar 2006 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Sohn A B für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 schließlich insgesamt monatlich 621,69 EUR.

Bereits am 30. Januar 2006 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Leistung nach dem SGB II beantragt. Der Ehemann lebe mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft. Er befinde sich zwar zurzeit in Untersuchungshaft, die Antragstellerin besuche ihn jedoch regelmäßig und erhalte so die Gemeinschaft.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass mehr als fraglich erscheine, ob der einsitzende Ehemann der Antragstellerin im Hinblick auf § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch II Leistungsansprüche nach dem SGB II habe.

Gegen den der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 17. Februar 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 16. März 2006 Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

Das Sozialgericht Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit ihrer Beschwerde vertritt die Antragstellerin weiterhin die Auffassung, die Dauer der Untersuchungshaft sei gemäß § 121 Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt, so dass nicht von einer längeren als sechsmonatigen Unterbringung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II ausgegangen werden könne.

Mit Bescheid vom 20. März 2006 hat der Antragsgegner ab dem 01. März 2006 schließlich monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 946,99 EUR bewilligt, wobei sowohl die Antragstellerin und deren Sohn A B als auch der Ehemann der Antragstellerin ab dem 22. Februar 2006 als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt worden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den so genannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, den so genannten Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG-, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).

Maßgebend sind - auch im Beschwerdeverfahren - die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

In Bezug auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit ab dem 30. Januar 2006, dem Antragszeitpunkt, bis zur Entscheidung des erkennenden Senates steht der Antragstellerin kein Anordnungsgrund zur Seite. Derartige Ansprüche, die - wie hier -ausschließlich für die Vergangenheit (bis 28. Februar 2006) geltend gemacht werden (auch die Beschwerde wurde erst nach dem 28. Februar 2006 am 16. März 2006 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt), können regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden. Diese sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Etwas Anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn die sofortige Verfügbarkeit von für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Hilfen zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Diesbezüglich ist jedoch von der Antragstellerin nichts glaubhaft gemacht worden.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen (§ 73 a Abs. 1 SGG, § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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