Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 7 KN 12/03 U
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 89/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 5. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch) über die Bewertung der vom Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1994 zurückgelegten Versicherungszeiten für die Gewährung eines Leistungszuschlages bei der Altersrente.
Der am ... 1938 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1953 bis 28. Februar 1956 einen Berufsabschluss als Schlosser, vom 1. September 1957 bis 15. Juli 1960 ein Fachschulstudium als Ingenieur und vom 1. September 1960 bis 28. Februar 1969 ein Hochschulfernstudium als Diplom-Ingenieur für Maschinenbau. Vom 1. März 1956 bis 31. August 1957 war er als Betriebsschlosser, vom 16. Juli 1960 bis 31. August 1962 als Leiter Instandhaltungswerkstatt, vom 1. September 1962 bis 31. August 1968 als Technischer Leiter des Produktionsbereiches Chemieindustrie, vom 1. September 1968 bis 30. Juni 1970 als Haupttechnologe, vom 1. Juli 1970 bis 28. Februar 1978 als stellvertretender Produktionsdirektor, vom 1. März 1978 bis 30. Juni 1980 als Direktor für Produktion und vom 1. Juli 1980 bis 31. Dezember 1989 als Direktor für Instandhaltung im Kombinat E ..., VEB Braunkohleveredlung E ... tätig. Vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1994 arbeitete er als Betriebsführer für Instandhaltung von Produktionsanlagen im Braunkohleveredlungswerk E ... Die Zeiten vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1989 sowie vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990 wurden im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als "bergmännisch § 39 i" eingetragen. Ferner bescheinigte die MBV Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH dem Kläger am 4. Juli 1995, vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 gleichermaßen, eine Tätigkeit nach dem Katalog der bergmännischen Tätigkeiten gemäß § 39 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DB zur Rentenverordnung der DDR verrichtet zu haben.
Mit Bescheid vom 7. November 1997 stellte die Beklagte gemäß § 149 SGB VI den Versicherungsverlauf fest. In Anlage 2 ordnete sie die Zeit vom 1. September 1953 bis 30. Juni 1960 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet und die Zeit vom 16. Juli 1960 bis 31. Dezember 1994 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Angestellten im Beitrittsgebiet zu. In Anlage 12 wurden die Zeiten vom 1. September 1953 bis 31. August 1957 und vom 16. Juli 1960 bis 31. Dezember 1994 als sonstige Arbeiten bewertet, die bei der Gewährung eines Leistungszuschlages nicht zu berücksichtigen seien.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, indem er darauf hinwies, dass die Zeiträume der bescheinigten bergmännischen Tätigkeit nach § 39 Abs.1 Buchstabe i der 1. DB zur Rentenverordnung der DDR aufgrund der erheblichen Gesundheitsgefährdungen und der extremen Umweltbelastungen, unter denen diese Tätigkeiten verrichtet wurden, Untertagetätigkeiten gleichzustellen seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1998 zurück. Es seien keine Untertagetätigkeiten nach § 85 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. § 254 a SGB VI verrichtet worden.
Mit Bescheid vom 11. September 2000 gewährte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 25. Januar 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Juli 2000. In der Anlage 2 wurde die Zeit vom 1. September 1953 bis 23. Juni 1960 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet und die Zeit vom 16. Juli 1960 bis 31. Dezember 1994 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet. In Anlage 12 wurden die Zeiten vom 1. September 1953 bis 31. August 1957 und vom 16. Juli 1960 bis 31. Dezember 1994 als sonstige Arbeiten bewertet, die bei der Gewährung eines Leistungszuschlages nicht berücksichtigt werden dürften.
Dem hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers gab die Beklagte mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 2. April 2001 teilweise statt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Zeitraum vom 1. September 1957 bis 30. Juni 1960 wurde als Anrechnungszeit berücksichtigt. Hinsichtlich der in Anlage 12 festgestellten Zeiten verwies sie auf den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1998. Ein hiergegen vor dem Sozialgericht Chemnitz -SG- (S 14 KN 246/01) geführtes Klageverfahren beendeten die Parteien am 17. Juli 2002 mit einem gerichtlichen Vergleich über die Anerkennung der Zeit vom 1. Juli 1960 bis 15. Juli 1960 als Anrechnungszeit; im übrigen erklärten sie den Rechtstreit für erledigt.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 beantragte der Kläger rückwirkend ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine Bergmannsvollrente und am 19. Juni 2002 die Überprüfung seines Rentenbescheides vom 11. September 2000 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Mit Bescheid vom 16. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers ab. Im Widerspruch verwies der Kläger u.a. erneut darauf, dass die bergmännische Tätigkeit in der Carbochemie nicht berücksichtigt sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2002 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Bergmannsvollrente nach Art. 2 § 6 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG), da bergmännische Tätigkeiten nach § 41 Buchstabe i der 1. DB zur 1. Rentenverordnung der DDR nicht als Untertagetätigkeiten im Sinne des Art. 2 § 23 Abs. 2 RÜG zählten. Anspruch auf eine Bergmannsaltersrente bestehe nicht, da Ansprüche nur bis zum 31. Dezember 1996 nach dem RÜG verwirklicht worden seien. Auch ein Leistungszuschlag könne nicht gewährt werden, da hierfür nach § 85 SGB VI Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt sein müssten.
Mit der am 7. Februar 2003 vor dem SG erhobenen Klage begehrte der Kläger eine ungeminderte Rente ab dem 60. Lebensjahr als Bergmannsaltersrente mit einem Steigerungssatz von 2,0 für die Zeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1994 sowie hilfsweise eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 60. Lebensjahr unter Anwendung von § 237 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ohne Abschläge und mit einem Leistungszuschlag für den Zeitraum vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1994 aufgrund der bergmännischen Tätigkeit.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5. April 2004 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente als Bergmannsaltersrente mit dem Steigerungssatz 2,0, denn das RÜG sei nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr anwendbar. Ein Anerkennungsbescheid der Sozialversicherung der DDR über die Gewährung einer Bergmannsaltersrente, der nach dem Einigungsvertrag Berücksichtigung finden müsse, liege nicht vor. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, Zeiten nach § 39 Abs.1 Buchstabe i der 1. DB zur Rentenverordnung der DDR im Rahmen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI festzustellen. Den Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI erhielten, auch unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 254 a SGB VI, nur Versicherte, die tatsächlich unter Tage tätig gewesen seien. Die Regelungen verstießen auch nicht gegen das Grundgesetz; dies habe das Bundessozialgericht bereits höchstrichterlich entschieden. Auch ein Fall von § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI liege nicht vor, da kein Nachweis vorliege, dass der Kläger Begünstigter einer Maßnahme des Montanunionvertrages sei (Art. 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl).
Mit der am 14. Juni 2004 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgte der Kläger zunächst sein ursprüngliches Begehren vollumfänglich weiter, stellte jedoch dann seinen Antrag um und begehrt nunmehr noch die Gewährung eines Leistungszuschlages unter Berücksichtigung von 20 Jahren Untertagetätigkeit. Anspruch auf Leistungszuschlag hätten nach § 85 Abs.1 SGB VI Versicherte, die mindestens sechs Jahre Arbeiten unter Tage verrichtet haben. Diese Voraussetzungen erfülle er. Zwar sei die Auffassung der Beklagten, dass der Leistungszuschlag nur für bergmännische Tätigkeiten nach Buchstaben a bis h, nicht jedoch für die nach Buchstabe i zu gewähren sei, nicht zu beanstanden. Jedoch könne von diesen gesetzlichen Vorschriften durch Sonderregelungen abgewichen werden. So habe es, nach einem Urteil des BSG vom 30. Juni 1999, B 8 KN 9/98 R, eine Vereinbarung vom 24. April 1989 zum Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben des Ministeriums für chemische Industrie (Reg.Nr. 165/80) gegeben. Darin sei bestimmt, dass für die Berechnung der Vollrente die Rechtsvorschriften der §§ 5-7 der Rentenverordnung unter Beachtung der Sonderregelungen zur Berechnung des Steigerungssatzes und zur Gewährung eines Leistungszuschlages in den Ziffern 2 und 3 dieser Anlage gelten. Nach Auffassung des Klägers habe es auch für seinen Beschäftigungsbetrieb einen entsprechenden Ministerratsbeschluss gegeben; diesbezügliche Ermittlungen beim Bundesarchiv in Berlin seien noch im Gange. Das Ergebnis, dass auch Beschäftigte einen Anspruch auf Leistungszuschlag haben, die nicht tatsächlich unter Tage tätig gewesen seien, stehe zum Normzweck des § 85 SGB VI auch nicht im Widerspruch, da die Vorschrift einen Ausgleich für Zeiten gewährleisten solle, in denen die Versicherten den besonderen Gefahren und Beschwernissen der Untertagetätigkeit und der sonstigen typisch bergmännischen Tätigkeiten ausgesetzt gewesen seien. Den Gesundheitsgefahren, denen er und die anderen Mitarbeiter der Carbochemie ausgesetzt gewesen seien, seien denen bei bergmännischen Tätigkeiten gleichzusetzen.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. April 2004 (Az: S 7 KN 12/03) wird aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2002 und alle im Anschluss ergangenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2002 werden teilweise abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, einen Rentenbescheid unter Berücksichtigung eines Leistungszuschlages für 20 Jahre Untertagetätigkeit zu erteilen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe, verweist auf die Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes und des Sächsischen Landessozialgerichtes und erachtet nach wie vor die Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungszuschlages für nicht gegeben.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen; die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind – soweit noch eine Überprüfung im Berufungsverfahren begehrt wird – rechtsfehlerfrei und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach dem zuletzt gestellten Berufungsantrag begehrt der Kläger nunmehr noch die Gewährung eines Leistungszuschlages für die bereits bewilligte Altersrente. Ein Anspruch auf Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002, BGBL. I, S. 754 ber. S. 1404, S. 3384) besteht jedoch nicht.
Gemäß § 85 Abs.1 Satz 1 SGB VI erhalten Versicherte nach sechs Jahren "ständiger Arbeiten unter Tage" für jedes volle Jahr mit solchen Anteilen zusätzliche Entgeltpunkte (Leistungszuschlag), gestaffelt nach der Anzahl der Jahre mit solchen Tätigkeiten.
Gemäß § 61 Abs. 1 SGB VI sind allgemein "ständige Arbeiten unter Tage" solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. Gemäß den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift werden solchen Arbeiten verschiedene dort genannte Tätigkeiten gleichgestellt. Diese Vorschrift gilt insbesondere auch für Tätigkeiten, die nach dem 1. September 1992 im Beitrittsgebiet ausgeübt wurden. Die vom Kläger – auch nach dem 1. Januar 1992 ausgeübten Tätigkeiten - lassen sich nicht unter die tatbestandlichen Alternativen subsumieren. Außer Streit steht zwischen den Beteiligten, dass - auch nach dem 1. Januar 1992 - keine Tätigkeiten unter Tage verrichtet wurden. Auch eine Gleichstellung nach den Absätzen 2 Nr. 1. bis 3. und 3 Nr. 1. bis 3. kommt nicht in Betracht.
Für die vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet ausgeübten Tätigkeiten definiert § 254 a SGB VI als Sonderregelung zu § 61 SGB VI, was unter Ausübung "ständiger Arbeiten unter Tage" zu verstehen ist. Ausgehend vom Wortlaut des § 254 a SGB VI idF des Art. 1 Nr. 64 RÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), in Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Art. 42 Abs.1 RÜG), werden nur diejenigen Arbeiten gleichgestellt, die "überwiegend unter Tage" ausgeübt worden sind. In der Gesetzesbegründung des RÜG, durch welches diese Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1992 in das SGB VI eingefügt wurde, wird erläutert, dass das Rentenrecht der ehemaligen DDR den Begriff der "ständigen Arbeiten unter Tage" nicht kennt, sondern den der "überwiegenden Untertagetätigkeit". Da jedoch eine gewisse Vergleichbarkeit beider Begriffe gegeben sei, bestimme die Vorschrift, dass die nach DDR-Recht "überwiegend unter Tage" verrichteten Tätigkeiten den "ständigen Arbeiten unter Tage" gleichstehen (BT-Drucks 12/405, S. 126 zu Nr. 60 = § 254 a SGB VI). Anders als bei dem zeitgleich als Art. 2 RÜG erlassenen Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes, welches ein eigenständiges Gesetz neben dem SGB VI darstellt (BSG Urteil vom 9. November 1999, B 4 RA 54/98 R sowie Urteil vom 3. April 2001, B 4 RA 2/00), ist die dort in § 23 Abs. 2 enthaltene Definition der "Untertagetätigkeit", die im wesentlichen dem modifizierten DDR-Recht (§ 41 Abs.1 Buchstabe a bis h; § 41 Abs. 3 bis 5 der 1. DB zur Rentenverordnung der DDR) entspricht (vgl. BT-Drucks 12/405, s. 143 zu § 23), in § 254 a SGB VI nicht übernommen worden. Die Gleichstellung mit "ständigen Arbeiten unter Tage" ist vielmehr auf tatsächlich "überwiegend unter Tage" ausgeübte Tätigkeiten beschränkt (vgl. hierzu wortwörtlich: BSG Urteil vom 16. Mai 2001, B 8 KN 10/00 R). Der Kläger hat jedoch zu keiner Zeit unter Tage gearbeitet; dies wird von ihm auch nicht vorgetragen.
Selbst wenn man für die Konkretisierung von "überwiegend unter Tage" ausgeübten Tätigkeiten das DDR-Recht heranziehen würde, käme eine Subsumtion sämtlicher vom Kläger verrichteter Tätigkeiten hierunter nicht in Betracht. Denn § 41 Abs. 3 bis 5 der 1. DB zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. DDR I Nr. 43, S. 413 ff.) bestimmt dazu: § 41 (Abs. 3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Untertageschichten geleistet wurde. (Abs.4) Wurden nicht 135 Untertageschichten in einem Kalenderjahr geleistet, so werden die Monate angerechnet, in denen mindestens 11 Untertageschichten geleistet wurden. (Abs.5) Als Untertageschicht gilt die Schicht, die mit mindestens 80 % der Zeit unter Tage verfahren wurde. Für keine der vom Kläger verrichteten Tätigkeit könnte hierüber eine Gleichstellung erfolgen. Auch § 41 Abs. 1 der 1. DB zur Rentenverordnung würde nicht zum Ziel führen; denn keineswegs stehen die hier in den Buchstaben a bis i aufgeführten Tätigkeiten den überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten gleich. Aus dieser Vorschrift, aus der sich auch die Eintragung im SV-Ausweis des Klägers für Zeiten als "bergmännisch § 39 i" herleitet, ergibt sich vielmehr lediglich mittels eines Katalogs, bei welchen Tätigkeiten es sich um bergmännische Tätigkeiten gehandelt hat, nämlich a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten, b) die Tätigkeiten des Anschlägers an der Hängebank, c) die Tätigkeit des Abnehmers an Schächten, wenn sie ständig ausgeübt wird, d) die Tätigkeit des Fördermaschinisten, e) die Tätigkeit des Kokereiarbeiters in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 der Untertagearbeit gleichgestellt wurde, f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwiegend unter Tage arbeitet, g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkers, h) die Tätigkeit der hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzten, i) alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluss, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in den Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehe, wenn die Beschäftigten hierbei gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind. Diese Tätigkeiten von Buchstabe b bis i galten, wie sich aus der Systematik insbesondere aus dem Verhältnis zu Buchstabe a ergibt, auch nach DDR-Recht nicht als Untertagetätigkeiten. Ferner wurden auch bei der Berechnung des Zuschlages für Untertagetätigkeiten nach § 43 1. DB zur Rentenverordnung lediglich Tätigkeiten von Buchstabe a-h berücksichtigt, was aber nicht heißt, dass sie damit generell als "überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten" im Sinne des Buchstabe a gegolten hatten; Tätigkeiten nach Buchstabe i waren ohnehin von dieser Regel nicht erfasst. So waren die vom Kläger zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen und als "bergmännisch i" gekennzeichneten Zeiten zwar bergmännische Tätigkeiten, jedoch keine "überwiegend unter Tage" verrichteten Tätigkeiten.
Entgegen der Auffassung des Klägers enthält § 254 a SGB VI auch keine sogenannte "planwidrige Lücke", die im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu schließen wäre. Insbesondere lässt sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 30. Juni 1999, B 8 KN 9/98 der Anspruch des Klägers auf (höhere) Bewertung der streitigen Zeiten im Sinne eines Leistungszuschlages gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht herleiten. Gleiches gilt auch bezogen auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 30. Juni 1999, B 8 KN 16/98 R. Beide Entscheidungen behandeln nämlich Fallgestaltungen, bei denen der Gesetzgeber bei Eintritt eines Leistungsfalls in der Übergangszeit (also im Geltungsbereich des RÜG vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996) Garantien aus Art. 30 Einigungsvertrag zu beachten hatte. Denn der Gesetzgeber des Einigungsvertrages hatte bereits öffentlich-rechtliche subjektive Rechtspositionen eingeräumt, die der Gesetzgeber des RÜG ohne Verfassungsverstoß nicht mehr oder nur unter den von der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes umrissenen Voraussetzungen entziehen oder auch nur kürzen durfte (Abgrenzung zu BSG Urteil vom 30. Juni 1999, B 8 KN 9/98 ausführlich BSG Urteil vom 16. Mai 2001, B 8 KN 10/00 R). In einer solchen von Art. 14 GG geschützten Rechtsposition befindet sich der Kläger nicht; für ihn geht es um die Berücksichtigung des Leistungszuschlages einer Altersrente, die aufgrund ihrer Gewährung ab 1. Juli 2000 allein nach den Vorschriften des SGB VI bemessen wird; der Geltungsbereich des Übergangsrechtes insbesondere des RÜG ist nicht betroffen. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, welchen Ausgang seine Recherche beim Bundesarchiv nimmt.
Es besteht darüber hinaus auch keinerlei Verpflichtung des Gesetzgebers, einzelne Berechnungselemente aus ausgelaufenen Renten des Übergangsrechtes in die Renten des SGB VI zu übernehmen (BSG Urteil vom 16. Mai 2001, B 8 KN 10/00 R). Eine nach dem 31. Dezember 1996 zu berechnende reine SGB VI – Rente ist vielmehr nach denselben rechtlichen Voraussetzungen zu berechnen, wie sie auch für Versicherte festgeschrieben sind, die ihre beruflichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in den alten Bundesländern erfüllt haben (BSG a.a.O.)
Auch eine Zusicherung mittels Verwaltungsakt der dafür zuständigen Stellen der DDR in Bezug auf den jetzt vom Kläger geltend gemachten Leistungszuschlag bzw. der Art, dass die vom Kläger verrichteten bergmännischen Tätigkeiten Untertagetätigkeiten gleichzustellen sind, ergibt sich nicht aus den Akten. Die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung getätigten Vermerke über Zeiten nach "bergmännisch § 39 i", haben keinen derartigen Inhalt und sind - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem SGB VI – zutreffend umgesetzt worden.
Da bei der Konkretisierung der Rentenanwartschaften des Klägers für eine Altersrente ausschließlich die Vorschriften des SGB VI Anwendung finden, die Voraussetzungen der §§ 61, 254 a SGB VI in seiner Person nicht vorliegen, er vielmehr nie unter Tage tätig war und auch nicht Tätigkeiten im Sinne des § 61 Abs. 2 und 3 SGB VI ausgeführt hat, kann er Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht erhalten.
Aufgrund dessen, dass einheitlich das SGB VI gilt und allein die tatsächliche Arbeit unter Tage maßgeblich ist, so dass eine Gleichstellung anderer Tätigkeiten nicht (mehr) in Betracht kommt, scheidet auch ein Verstoß dieser Regelung gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz (GG) aus. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise in zumindest gleichgearteter Weise beruflichen Belastungen ausgesetzt war, wie die unter Tage tätigen Bergleute, kann weder zu einer an Art. 3 Abs. 1 GG orientierten anderen Auslegung des § 254 a SGB VI führen noch begegnet dies im Hinblick auf Art. 14 Abs.1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG Urteil vom 16. Mai 2001, B 8 KN 10/00).
Abschließend weist der Senat in diesem Zusammenhang auf seine gefestigte, zu gleichgelagerten Fällen ergangene Rechtssprechung zur Gewährung eines Leistungszuschlages hin (u.a. Sächs. LSG Urteil vom 29. Oktober 2002, L 6 KN 6/02; zur Gewährung eines Leistungszuschlages für Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindustrie).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für ihre Zulassung – insbesondere weil diese Rechtsfragen bereits höchstrichterliche Klärung erfahren haben und der Senat hiervon nicht abweicht – nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch) über die Bewertung der vom Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1994 zurückgelegten Versicherungszeiten für die Gewährung eines Leistungszuschlages bei der Altersrente.
Der am ... 1938 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1953 bis 28. Februar 1956 einen Berufsabschluss als Schlosser, vom 1. September 1957 bis 15. Juli 1960 ein Fachschulstudium als Ingenieur und vom 1. September 1960 bis 28. Februar 1969 ein Hochschulfernstudium als Diplom-Ingenieur für Maschinenbau. Vom 1. März 1956 bis 31. August 1957 war er als Betriebsschlosser, vom 16. Juli 1960 bis 31. August 1962 als Leiter Instandhaltungswerkstatt, vom 1. September 1962 bis 31. August 1968 als Technischer Leiter des Produktionsbereiches Chemieindustrie, vom 1. September 1968 bis 30. Juni 1970 als Haupttechnologe, vom 1. Juli 1970 bis 28. Februar 1978 als stellvertretender Produktionsdirektor, vom 1. März 1978 bis 30. Juni 1980 als Direktor für Produktion und vom 1. Juli 1980 bis 31. Dezember 1989 als Direktor für Instandhaltung im Kombinat E ..., VEB Braunkohleveredlung E ... tätig. Vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1994 arbeitete er als Betriebsführer für Instandhaltung von Produktionsanlagen im Braunkohleveredlungswerk E ... Die Zeiten vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1989 sowie vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990 wurden im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als "bergmännisch § 39 i" eingetragen. Ferner bescheinigte die MBV Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH dem Kläger am 4. Juli 1995, vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 gleichermaßen, eine Tätigkeit nach dem Katalog der bergmännischen Tätigkeiten gemäß § 39 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DB zur Rentenverordnung der DDR verrichtet zu haben.
Mit Bescheid vom 7. November 1997 stellte die Beklagte gemäß § 149 SGB VI den Versicherungsverlauf fest. In Anlage 2 ordnete sie die Zeit vom 1. September 1953 bis 30. Juni 1960 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet und die Zeit vom 16. Juli 1960 bis 31. Dezember 1994 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Angestellten im Beitrittsgebiet zu. In Anlage 12 wurden die Zeiten vom 1. September 1953 bis 31. August 1957 und vom 16. Juli 1960 bis 31. Dezember 1994 als sonstige Arbeiten bewertet, die bei der Gewährung eines Leistungszuschlages nicht zu berücksichtigen seien.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, indem er darauf hinwies, dass die Zeiträume der bescheinigten bergmännischen Tätigkeit nach § 39 Abs.1 Buchstabe i der 1. DB zur Rentenverordnung der DDR aufgrund der erheblichen Gesundheitsgefährdungen und der extremen Umweltbelastungen, unter denen diese Tätigkeiten verrichtet wurden, Untertagetätigkeiten gleichzustellen seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1998 zurück. Es seien keine Untertagetätigkeiten nach § 85 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. § 254 a SGB VI verrichtet worden.
Mit Bescheid vom 11. September 2000 gewährte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 25. Januar 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Juli 2000. In der Anlage 2 wurde die Zeit vom 1. September 1953 bis 23. Juni 1960 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet und die Zeit vom 16. Juli 1960 bis 31. Dezember 1994 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet. In Anlage 12 wurden die Zeiten vom 1. September 1953 bis 31. August 1957 und vom 16. Juli 1960 bis 31. Dezember 1994 als sonstige Arbeiten bewertet, die bei der Gewährung eines Leistungszuschlages nicht berücksichtigt werden dürften.
Dem hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers gab die Beklagte mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 2. April 2001 teilweise statt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Zeitraum vom 1. September 1957 bis 30. Juni 1960 wurde als Anrechnungszeit berücksichtigt. Hinsichtlich der in Anlage 12 festgestellten Zeiten verwies sie auf den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1998. Ein hiergegen vor dem Sozialgericht Chemnitz -SG- (S 14 KN 246/01) geführtes Klageverfahren beendeten die Parteien am 17. Juli 2002 mit einem gerichtlichen Vergleich über die Anerkennung der Zeit vom 1. Juli 1960 bis 15. Juli 1960 als Anrechnungszeit; im übrigen erklärten sie den Rechtstreit für erledigt.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 beantragte der Kläger rückwirkend ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine Bergmannsvollrente und am 19. Juni 2002 die Überprüfung seines Rentenbescheides vom 11. September 2000 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Mit Bescheid vom 16. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers ab. Im Widerspruch verwies der Kläger u.a. erneut darauf, dass die bergmännische Tätigkeit in der Carbochemie nicht berücksichtigt sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2002 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Bergmannsvollrente nach Art. 2 § 6 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG), da bergmännische Tätigkeiten nach § 41 Buchstabe i der 1. DB zur 1. Rentenverordnung der DDR nicht als Untertagetätigkeiten im Sinne des Art. 2 § 23 Abs. 2 RÜG zählten. Anspruch auf eine Bergmannsaltersrente bestehe nicht, da Ansprüche nur bis zum 31. Dezember 1996 nach dem RÜG verwirklicht worden seien. Auch ein Leistungszuschlag könne nicht gewährt werden, da hierfür nach § 85 SGB VI Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt sein müssten.
Mit der am 7. Februar 2003 vor dem SG erhobenen Klage begehrte der Kläger eine ungeminderte Rente ab dem 60. Lebensjahr als Bergmannsaltersrente mit einem Steigerungssatz von 2,0 für die Zeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1994 sowie hilfsweise eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 60. Lebensjahr unter Anwendung von § 237 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ohne Abschläge und mit einem Leistungszuschlag für den Zeitraum vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1994 aufgrund der bergmännischen Tätigkeit.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5. April 2004 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente als Bergmannsaltersrente mit dem Steigerungssatz 2,0, denn das RÜG sei nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr anwendbar. Ein Anerkennungsbescheid der Sozialversicherung der DDR über die Gewährung einer Bergmannsaltersrente, der nach dem Einigungsvertrag Berücksichtigung finden müsse, liege nicht vor. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, Zeiten nach § 39 Abs.1 Buchstabe i der 1. DB zur Rentenverordnung der DDR im Rahmen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI festzustellen. Den Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI erhielten, auch unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 254 a SGB VI, nur Versicherte, die tatsächlich unter Tage tätig gewesen seien. Die Regelungen verstießen auch nicht gegen das Grundgesetz; dies habe das Bundessozialgericht bereits höchstrichterlich entschieden. Auch ein Fall von § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI liege nicht vor, da kein Nachweis vorliege, dass der Kläger Begünstigter einer Maßnahme des Montanunionvertrages sei (Art. 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl).
Mit der am 14. Juni 2004 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgte der Kläger zunächst sein ursprüngliches Begehren vollumfänglich weiter, stellte jedoch dann seinen Antrag um und begehrt nunmehr noch die Gewährung eines Leistungszuschlages unter Berücksichtigung von 20 Jahren Untertagetätigkeit. Anspruch auf Leistungszuschlag hätten nach § 85 Abs.1 SGB VI Versicherte, die mindestens sechs Jahre Arbeiten unter Tage verrichtet haben. Diese Voraussetzungen erfülle er. Zwar sei die Auffassung der Beklagten, dass der Leistungszuschlag nur für bergmännische Tätigkeiten nach Buchstaben a bis h, nicht jedoch für die nach Buchstabe i zu gewähren sei, nicht zu beanstanden. Jedoch könne von diesen gesetzlichen Vorschriften durch Sonderregelungen abgewichen werden. So habe es, nach einem Urteil des BSG vom 30. Juni 1999, B 8 KN 9/98 R, eine Vereinbarung vom 24. April 1989 zum Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben des Ministeriums für chemische Industrie (Reg.Nr. 165/80) gegeben. Darin sei bestimmt, dass für die Berechnung der Vollrente die Rechtsvorschriften der §§ 5-7 der Rentenverordnung unter Beachtung der Sonderregelungen zur Berechnung des Steigerungssatzes und zur Gewährung eines Leistungszuschlages in den Ziffern 2 und 3 dieser Anlage gelten. Nach Auffassung des Klägers habe es auch für seinen Beschäftigungsbetrieb einen entsprechenden Ministerratsbeschluss gegeben; diesbezügliche Ermittlungen beim Bundesarchiv in Berlin seien noch im Gange. Das Ergebnis, dass auch Beschäftigte einen Anspruch auf Leistungszuschlag haben, die nicht tatsächlich unter Tage tätig gewesen seien, stehe zum Normzweck des § 85 SGB VI auch nicht im Widerspruch, da die Vorschrift einen Ausgleich für Zeiten gewährleisten solle, in denen die Versicherten den besonderen Gefahren und Beschwernissen der Untertagetätigkeit und der sonstigen typisch bergmännischen Tätigkeiten ausgesetzt gewesen seien. Den Gesundheitsgefahren, denen er und die anderen Mitarbeiter der Carbochemie ausgesetzt gewesen seien, seien denen bei bergmännischen Tätigkeiten gleichzusetzen.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. April 2004 (Az: S 7 KN 12/03) wird aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2002 und alle im Anschluss ergangenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2002 werden teilweise abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, einen Rentenbescheid unter Berücksichtigung eines Leistungszuschlages für 20 Jahre Untertagetätigkeit zu erteilen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe, verweist auf die Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes und des Sächsischen Landessozialgerichtes und erachtet nach wie vor die Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungszuschlages für nicht gegeben.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen; die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind – soweit noch eine Überprüfung im Berufungsverfahren begehrt wird – rechtsfehlerfrei und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach dem zuletzt gestellten Berufungsantrag begehrt der Kläger nunmehr noch die Gewährung eines Leistungszuschlages für die bereits bewilligte Altersrente. Ein Anspruch auf Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002, BGBL. I, S. 754 ber. S. 1404, S. 3384) besteht jedoch nicht.
Gemäß § 85 Abs.1 Satz 1 SGB VI erhalten Versicherte nach sechs Jahren "ständiger Arbeiten unter Tage" für jedes volle Jahr mit solchen Anteilen zusätzliche Entgeltpunkte (Leistungszuschlag), gestaffelt nach der Anzahl der Jahre mit solchen Tätigkeiten.
Gemäß § 61 Abs. 1 SGB VI sind allgemein "ständige Arbeiten unter Tage" solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. Gemäß den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift werden solchen Arbeiten verschiedene dort genannte Tätigkeiten gleichgestellt. Diese Vorschrift gilt insbesondere auch für Tätigkeiten, die nach dem 1. September 1992 im Beitrittsgebiet ausgeübt wurden. Die vom Kläger – auch nach dem 1. Januar 1992 ausgeübten Tätigkeiten - lassen sich nicht unter die tatbestandlichen Alternativen subsumieren. Außer Streit steht zwischen den Beteiligten, dass - auch nach dem 1. Januar 1992 - keine Tätigkeiten unter Tage verrichtet wurden. Auch eine Gleichstellung nach den Absätzen 2 Nr. 1. bis 3. und 3 Nr. 1. bis 3. kommt nicht in Betracht.
Für die vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet ausgeübten Tätigkeiten definiert § 254 a SGB VI als Sonderregelung zu § 61 SGB VI, was unter Ausübung "ständiger Arbeiten unter Tage" zu verstehen ist. Ausgehend vom Wortlaut des § 254 a SGB VI idF des Art. 1 Nr. 64 RÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), in Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Art. 42 Abs.1 RÜG), werden nur diejenigen Arbeiten gleichgestellt, die "überwiegend unter Tage" ausgeübt worden sind. In der Gesetzesbegründung des RÜG, durch welches diese Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1992 in das SGB VI eingefügt wurde, wird erläutert, dass das Rentenrecht der ehemaligen DDR den Begriff der "ständigen Arbeiten unter Tage" nicht kennt, sondern den der "überwiegenden Untertagetätigkeit". Da jedoch eine gewisse Vergleichbarkeit beider Begriffe gegeben sei, bestimme die Vorschrift, dass die nach DDR-Recht "überwiegend unter Tage" verrichteten Tätigkeiten den "ständigen Arbeiten unter Tage" gleichstehen (BT-Drucks 12/405, S. 126 zu Nr. 60 = § 254 a SGB VI). Anders als bei dem zeitgleich als Art. 2 RÜG erlassenen Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes, welches ein eigenständiges Gesetz neben dem SGB VI darstellt (BSG Urteil vom 9. November 1999, B 4 RA 54/98 R sowie Urteil vom 3. April 2001, B 4 RA 2/00), ist die dort in § 23 Abs. 2 enthaltene Definition der "Untertagetätigkeit", die im wesentlichen dem modifizierten DDR-Recht (§ 41 Abs.1 Buchstabe a bis h; § 41 Abs. 3 bis 5 der 1. DB zur Rentenverordnung der DDR) entspricht (vgl. BT-Drucks 12/405, s. 143 zu § 23), in § 254 a SGB VI nicht übernommen worden. Die Gleichstellung mit "ständigen Arbeiten unter Tage" ist vielmehr auf tatsächlich "überwiegend unter Tage" ausgeübte Tätigkeiten beschränkt (vgl. hierzu wortwörtlich: BSG Urteil vom 16. Mai 2001, B 8 KN 10/00 R). Der Kläger hat jedoch zu keiner Zeit unter Tage gearbeitet; dies wird von ihm auch nicht vorgetragen.
Selbst wenn man für die Konkretisierung von "überwiegend unter Tage" ausgeübten Tätigkeiten das DDR-Recht heranziehen würde, käme eine Subsumtion sämtlicher vom Kläger verrichteter Tätigkeiten hierunter nicht in Betracht. Denn § 41 Abs. 3 bis 5 der 1. DB zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. DDR I Nr. 43, S. 413 ff.) bestimmt dazu: § 41 (Abs. 3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Untertageschichten geleistet wurde. (Abs.4) Wurden nicht 135 Untertageschichten in einem Kalenderjahr geleistet, so werden die Monate angerechnet, in denen mindestens 11 Untertageschichten geleistet wurden. (Abs.5) Als Untertageschicht gilt die Schicht, die mit mindestens 80 % der Zeit unter Tage verfahren wurde. Für keine der vom Kläger verrichteten Tätigkeit könnte hierüber eine Gleichstellung erfolgen. Auch § 41 Abs. 1 der 1. DB zur Rentenverordnung würde nicht zum Ziel führen; denn keineswegs stehen die hier in den Buchstaben a bis i aufgeführten Tätigkeiten den überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten gleich. Aus dieser Vorschrift, aus der sich auch die Eintragung im SV-Ausweis des Klägers für Zeiten als "bergmännisch § 39 i" herleitet, ergibt sich vielmehr lediglich mittels eines Katalogs, bei welchen Tätigkeiten es sich um bergmännische Tätigkeiten gehandelt hat, nämlich a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten, b) die Tätigkeiten des Anschlägers an der Hängebank, c) die Tätigkeit des Abnehmers an Schächten, wenn sie ständig ausgeübt wird, d) die Tätigkeit des Fördermaschinisten, e) die Tätigkeit des Kokereiarbeiters in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 der Untertagearbeit gleichgestellt wurde, f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwiegend unter Tage arbeitet, g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkers, h) die Tätigkeit der hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzten, i) alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluss, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in den Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehe, wenn die Beschäftigten hierbei gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind. Diese Tätigkeiten von Buchstabe b bis i galten, wie sich aus der Systematik insbesondere aus dem Verhältnis zu Buchstabe a ergibt, auch nach DDR-Recht nicht als Untertagetätigkeiten. Ferner wurden auch bei der Berechnung des Zuschlages für Untertagetätigkeiten nach § 43 1. DB zur Rentenverordnung lediglich Tätigkeiten von Buchstabe a-h berücksichtigt, was aber nicht heißt, dass sie damit generell als "überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten" im Sinne des Buchstabe a gegolten hatten; Tätigkeiten nach Buchstabe i waren ohnehin von dieser Regel nicht erfasst. So waren die vom Kläger zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen und als "bergmännisch i" gekennzeichneten Zeiten zwar bergmännische Tätigkeiten, jedoch keine "überwiegend unter Tage" verrichteten Tätigkeiten.
Entgegen der Auffassung des Klägers enthält § 254 a SGB VI auch keine sogenannte "planwidrige Lücke", die im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu schließen wäre. Insbesondere lässt sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 30. Juni 1999, B 8 KN 9/98 der Anspruch des Klägers auf (höhere) Bewertung der streitigen Zeiten im Sinne eines Leistungszuschlages gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht herleiten. Gleiches gilt auch bezogen auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 30. Juni 1999, B 8 KN 16/98 R. Beide Entscheidungen behandeln nämlich Fallgestaltungen, bei denen der Gesetzgeber bei Eintritt eines Leistungsfalls in der Übergangszeit (also im Geltungsbereich des RÜG vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996) Garantien aus Art. 30 Einigungsvertrag zu beachten hatte. Denn der Gesetzgeber des Einigungsvertrages hatte bereits öffentlich-rechtliche subjektive Rechtspositionen eingeräumt, die der Gesetzgeber des RÜG ohne Verfassungsverstoß nicht mehr oder nur unter den von der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes umrissenen Voraussetzungen entziehen oder auch nur kürzen durfte (Abgrenzung zu BSG Urteil vom 30. Juni 1999, B 8 KN 9/98 ausführlich BSG Urteil vom 16. Mai 2001, B 8 KN 10/00 R). In einer solchen von Art. 14 GG geschützten Rechtsposition befindet sich der Kläger nicht; für ihn geht es um die Berücksichtigung des Leistungszuschlages einer Altersrente, die aufgrund ihrer Gewährung ab 1. Juli 2000 allein nach den Vorschriften des SGB VI bemessen wird; der Geltungsbereich des Übergangsrechtes insbesondere des RÜG ist nicht betroffen. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, welchen Ausgang seine Recherche beim Bundesarchiv nimmt.
Es besteht darüber hinaus auch keinerlei Verpflichtung des Gesetzgebers, einzelne Berechnungselemente aus ausgelaufenen Renten des Übergangsrechtes in die Renten des SGB VI zu übernehmen (BSG Urteil vom 16. Mai 2001, B 8 KN 10/00 R). Eine nach dem 31. Dezember 1996 zu berechnende reine SGB VI – Rente ist vielmehr nach denselben rechtlichen Voraussetzungen zu berechnen, wie sie auch für Versicherte festgeschrieben sind, die ihre beruflichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in den alten Bundesländern erfüllt haben (BSG a.a.O.)
Auch eine Zusicherung mittels Verwaltungsakt der dafür zuständigen Stellen der DDR in Bezug auf den jetzt vom Kläger geltend gemachten Leistungszuschlag bzw. der Art, dass die vom Kläger verrichteten bergmännischen Tätigkeiten Untertagetätigkeiten gleichzustellen sind, ergibt sich nicht aus den Akten. Die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung getätigten Vermerke über Zeiten nach "bergmännisch § 39 i", haben keinen derartigen Inhalt und sind - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem SGB VI – zutreffend umgesetzt worden.
Da bei der Konkretisierung der Rentenanwartschaften des Klägers für eine Altersrente ausschließlich die Vorschriften des SGB VI Anwendung finden, die Voraussetzungen der §§ 61, 254 a SGB VI in seiner Person nicht vorliegen, er vielmehr nie unter Tage tätig war und auch nicht Tätigkeiten im Sinne des § 61 Abs. 2 und 3 SGB VI ausgeführt hat, kann er Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht erhalten.
Aufgrund dessen, dass einheitlich das SGB VI gilt und allein die tatsächliche Arbeit unter Tage maßgeblich ist, so dass eine Gleichstellung anderer Tätigkeiten nicht (mehr) in Betracht kommt, scheidet auch ein Verstoß dieser Regelung gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz (GG) aus. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise in zumindest gleichgearteter Weise beruflichen Belastungen ausgesetzt war, wie die unter Tage tätigen Bergleute, kann weder zu einer an Art. 3 Abs. 1 GG orientierten anderen Auslegung des § 254 a SGB VI führen noch begegnet dies im Hinblick auf Art. 14 Abs.1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG Urteil vom 16. Mai 2001, B 8 KN 10/00).
Abschließend weist der Senat in diesem Zusammenhang auf seine gefestigte, zu gleichgelagerten Fällen ergangene Rechtssprechung zur Gewährung eines Leistungszuschlages hin (u.a. Sächs. LSG Urteil vom 29. Oktober 2002, L 6 KN 6/02; zur Gewährung eines Leistungszuschlages für Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindustrie).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für ihre Zulassung – insbesondere weil diese Rechtsfragen bereits höchstrichterliche Klärung erfahren haben und der Senat hiervon nicht abweicht – nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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