Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 189/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 1023/05 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Berlin in dem Beschluss vom 7. August 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich die Beklagte gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. August 2005 wendet, ist unzulässig. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ist nicht beschwerdefähig.
Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet die Beschwerde an das Landesso-zialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes in diesem Sinne bestimmt hier § 197 a Abs. 1 S. 1 3. Halbs. SGG. Danach sind die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzu-wenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Nach dem aufgrund dieser Verweisung anzuwendenden § 158 Abs. 2 VwGO ist aber eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, sofern eine Entschei-dung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Dies gilt auch für Kostenentscheidungen nach über-einstimmenden Hauptsachenerledigungserklärungen.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. § 197 a SGG findet im vorliegenden Fall Anwendung. Die Regelung wurde durch das 6. SGG – Änderungsgesetz (6. SGG-ÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144) mit Wirkung ab dem 02. Januar 2002 (Zeitpunkt des In Kraft Tretens des 6. SGG-ÄndG) eingeführt und gilt für Rechtsstreite, die – wie das vorliegende – ab dem 02. Ja-nuar 2002 rechtshängig geworden sind (Art. 17 Abs. 1 S. 2 6. SGG-ÄndG; vgl. Urteil des Bun-dessozialgerichts vom 30. Januar 2003 – B 6 KA 73/00 R – = SozR 3 – 2500 § 135 Nr. 21). Der Rechtsstreit gehört auch zu den gemäß der Begriffsbestimmung in § 197 a Abs. 1 S. 1 1. Halbs. SGG gerichtskostenpflichtigen Verfahren, da weder die Klägerin noch die Beklagten zu dem in § 183 genannten Personenkreis (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hin-terbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren sozialrechtliche Nachfolger) gehören. Der Rechtsstreit endete auch nicht mit einer Entscheidung der Hauptsache. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit vielmehr übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Kläger ausdrücklich durch seinen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2004, der Beklagte konkludent durch seinen Schriftsatz vom 29. Juli 2004. Denn der darin ent-haltene Antrag, den Kostenantrag des Klägers zurückzuweisen, setzt eine (stillschweigende) Erledigungserklärung voraus. Im Übrigen würde auch nichts anderes gelten, wenn der Kläger die Klage zurückgenommen und das Sozialgericht dem Beklagten unter Verstoß gegen § 155 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten auferlegt hätte.
Soweit in der Rechtsprechung und in der Literatur teilweise vertreten wird, dass nach dem Wil-len des Gesetzgebers lediglich die Grundsätze der §§ 154 bis 162 VwGO für die Kostengrund-entscheidungen herangezogen werden sollen, eine Beschränkung der Rechtsbehelfe von Betei-ligten in Verfahren nach § 197 a SGG jedoch nicht beabsichtigt gewesen sei und deshalb eine entsprechende Anwendung des § 158 Abs. 2 VwGO auf gesonderte Kostenentscheidungen nicht angezeigt sei (Straßfeld in Berliner Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 1. Auflage 2003, § 197 a Rdnr. 56; Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2003 – L 5 B 25/03 KR – = Breithaupt 2003, S. 877 ff. und Beschluss des LSG Berlin vom 28. April 2004 – L 6 B 44/03 AL ER –; a. A. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 197 a Rdnr. 21 und Groß in Hk-SGG, 1. Auflage 2003, § 197 a Rdnr. 12) folgt dem der Senat nicht. Die Aussage der Verweisung in § 197 a Abs. 1 S. 1 3. Halbs. SGG auf § 158 Abs. 2 VwGO ist eindeutig: Eine gesonderte Kostenentscheidung ist unanfechtbar. Für eine diese Aussage in ihr Gegenteil verkehrende Auslegung ist deshalb hier kein Raum. Dies gilt auch deshalb, weil angenommen werden kann, dass derjenige, wie auch der Gesetzgeber, der etwas sagen will, die Worte in dem Sinne gebraucht, in dem sie gemeinhin verstanden werden (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. neubearbeitete Auflage 1991, S. 320).
Zumindest aber bedürfte eine Auslegung entgegen dem ausdrücklichen und eindeutigen Wort-laut des Gesetzes eines Hinweises in den Gesetzesmaterialien, dass es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mit der Verweisung in § 197 a Abs. 1 S. 1 3. Halbs. SGG auf die §§ 154 bis 162 VwGO die Beschwerdemöglichkeit gegen isolierte Kostengrundentscheidungen des Sozi-algerichts auszuschließen. Dass eine solche Absicht des Gesetzgebers nicht mit hinreichender Deutlichkeit in dem Gesetz Ausdruck gefunden hat, lässt sich ohne einen solchen Hinweis nicht begründen. Eines solchen Hinweises bedarf es hier auch deshalb, weil der Gesetzgeber den § 161 Abs. 2 VwGO von der Verweisung ausgenommen (§ 197 a Abs. 1 S. 2 SGG) und in § 197 a Abs. 2 SGG weitere, das sozialgerichtliche Verfahren betreffende Sonderregelungen geschaffen hat. Weil aber der Gesetzgeber diese Ausnahmeregelung und diese Sondertatbe-stände in das Gesetz aufgenommen hat, ist nicht ersichtlich, warum er übersehen haben soll, dass er mit der Verweisung in § 197 a Abs. 1 S. 1 3. Halbs. SGG auf die §§ 154 bis 162 VwGO auch die Beschwerdemöglichkeit gegen eine isolierte Kostengrundentscheidung ausschließt. Ein entsprechender Hinweis findet sich in den Gesetzesmaterialien jedenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, sein Wille sei nur unzurei-chend in dem Gesetz zum Ausdruck gekommen.
Soweit die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 197 a Abs. 1 S. 1 3. Halbs. SGG mit einem Wertungswiderspruch begründet wird, der darin gesehen wird, dass gesonderte erstinstanzliche Kostengrundentscheidungen in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 193 SGG mit der Beschwerde anfechtbar, gesonderte erstinstanzliche Kostengrundentscheidungen in Verfahren nach § 197 a SGG jedoch unanfechtbar wären und eine solche Ungleichbehand-lung der Beteiligten im Kostenrecht nicht gerechtfertigt sei (Straßfeld in Berliner Kommentar, a. a. O.), verkennt diese Argumentation die im Verhältnis zu dem Personenkreis des § 183 SGG weniger ausgeprägte (soziale) Schutzbedürftigkeit des Personenkreises der Gerichtskos-tenpflichtigen (in diesem Sinne bereits LSG Berlin, 9. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - L 9 B 290/04 KR – zum Krankenversicherungsrecht sowie LSG Berlin, 7. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2005 - L 7 B 14/05 KA – zum Vertragsarztrecht).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 3. Halbs. SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes folgt aus § 197 a Abs. 1 S. 1. SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich die Beklagte gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. August 2005 wendet, ist unzulässig. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ist nicht beschwerdefähig.
Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet die Beschwerde an das Landesso-zialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes in diesem Sinne bestimmt hier § 197 a Abs. 1 S. 1 3. Halbs. SGG. Danach sind die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzu-wenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Nach dem aufgrund dieser Verweisung anzuwendenden § 158 Abs. 2 VwGO ist aber eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, sofern eine Entschei-dung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Dies gilt auch für Kostenentscheidungen nach über-einstimmenden Hauptsachenerledigungserklärungen.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. § 197 a SGG findet im vorliegenden Fall Anwendung. Die Regelung wurde durch das 6. SGG – Änderungsgesetz (6. SGG-ÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144) mit Wirkung ab dem 02. Januar 2002 (Zeitpunkt des In Kraft Tretens des 6. SGG-ÄndG) eingeführt und gilt für Rechtsstreite, die – wie das vorliegende – ab dem 02. Ja-nuar 2002 rechtshängig geworden sind (Art. 17 Abs. 1 S. 2 6. SGG-ÄndG; vgl. Urteil des Bun-dessozialgerichts vom 30. Januar 2003 – B 6 KA 73/00 R – = SozR 3 – 2500 § 135 Nr. 21). Der Rechtsstreit gehört auch zu den gemäß der Begriffsbestimmung in § 197 a Abs. 1 S. 1 1. Halbs. SGG gerichtskostenpflichtigen Verfahren, da weder die Klägerin noch die Beklagten zu dem in § 183 genannten Personenkreis (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hin-terbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren sozialrechtliche Nachfolger) gehören. Der Rechtsstreit endete auch nicht mit einer Entscheidung der Hauptsache. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit vielmehr übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Kläger ausdrücklich durch seinen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2004, der Beklagte konkludent durch seinen Schriftsatz vom 29. Juli 2004. Denn der darin ent-haltene Antrag, den Kostenantrag des Klägers zurückzuweisen, setzt eine (stillschweigende) Erledigungserklärung voraus. Im Übrigen würde auch nichts anderes gelten, wenn der Kläger die Klage zurückgenommen und das Sozialgericht dem Beklagten unter Verstoß gegen § 155 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten auferlegt hätte.
Soweit in der Rechtsprechung und in der Literatur teilweise vertreten wird, dass nach dem Wil-len des Gesetzgebers lediglich die Grundsätze der §§ 154 bis 162 VwGO für die Kostengrund-entscheidungen herangezogen werden sollen, eine Beschränkung der Rechtsbehelfe von Betei-ligten in Verfahren nach § 197 a SGG jedoch nicht beabsichtigt gewesen sei und deshalb eine entsprechende Anwendung des § 158 Abs. 2 VwGO auf gesonderte Kostenentscheidungen nicht angezeigt sei (Straßfeld in Berliner Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 1. Auflage 2003, § 197 a Rdnr. 56; Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2003 – L 5 B 25/03 KR – = Breithaupt 2003, S. 877 ff. und Beschluss des LSG Berlin vom 28. April 2004 – L 6 B 44/03 AL ER –; a. A. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 197 a Rdnr. 21 und Groß in Hk-SGG, 1. Auflage 2003, § 197 a Rdnr. 12) folgt dem der Senat nicht. Die Aussage der Verweisung in § 197 a Abs. 1 S. 1 3. Halbs. SGG auf § 158 Abs. 2 VwGO ist eindeutig: Eine gesonderte Kostenentscheidung ist unanfechtbar. Für eine diese Aussage in ihr Gegenteil verkehrende Auslegung ist deshalb hier kein Raum. Dies gilt auch deshalb, weil angenommen werden kann, dass derjenige, wie auch der Gesetzgeber, der etwas sagen will, die Worte in dem Sinne gebraucht, in dem sie gemeinhin verstanden werden (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. neubearbeitete Auflage 1991, S. 320).
Zumindest aber bedürfte eine Auslegung entgegen dem ausdrücklichen und eindeutigen Wort-laut des Gesetzes eines Hinweises in den Gesetzesmaterialien, dass es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mit der Verweisung in § 197 a Abs. 1 S. 1 3. Halbs. SGG auf die §§ 154 bis 162 VwGO die Beschwerdemöglichkeit gegen isolierte Kostengrundentscheidungen des Sozi-algerichts auszuschließen. Dass eine solche Absicht des Gesetzgebers nicht mit hinreichender Deutlichkeit in dem Gesetz Ausdruck gefunden hat, lässt sich ohne einen solchen Hinweis nicht begründen. Eines solchen Hinweises bedarf es hier auch deshalb, weil der Gesetzgeber den § 161 Abs. 2 VwGO von der Verweisung ausgenommen (§ 197 a Abs. 1 S. 2 SGG) und in § 197 a Abs. 2 SGG weitere, das sozialgerichtliche Verfahren betreffende Sonderregelungen geschaffen hat. Weil aber der Gesetzgeber diese Ausnahmeregelung und diese Sondertatbe-stände in das Gesetz aufgenommen hat, ist nicht ersichtlich, warum er übersehen haben soll, dass er mit der Verweisung in § 197 a Abs. 1 S. 1 3. Halbs. SGG auf die §§ 154 bis 162 VwGO auch die Beschwerdemöglichkeit gegen eine isolierte Kostengrundentscheidung ausschließt. Ein entsprechender Hinweis findet sich in den Gesetzesmaterialien jedenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, sein Wille sei nur unzurei-chend in dem Gesetz zum Ausdruck gekommen.
Soweit die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 197 a Abs. 1 S. 1 3. Halbs. SGG mit einem Wertungswiderspruch begründet wird, der darin gesehen wird, dass gesonderte erstinstanzliche Kostengrundentscheidungen in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 193 SGG mit der Beschwerde anfechtbar, gesonderte erstinstanzliche Kostengrundentscheidungen in Verfahren nach § 197 a SGG jedoch unanfechtbar wären und eine solche Ungleichbehand-lung der Beteiligten im Kostenrecht nicht gerechtfertigt sei (Straßfeld in Berliner Kommentar, a. a. O.), verkennt diese Argumentation die im Verhältnis zu dem Personenkreis des § 183 SGG weniger ausgeprägte (soziale) Schutzbedürftigkeit des Personenkreises der Gerichtskos-tenpflichtigen (in diesem Sinne bereits LSG Berlin, 9. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - L 9 B 290/04 KR – zum Krankenversicherungsrecht sowie LSG Berlin, 7. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2005 - L 7 B 14/05 KA – zum Vertragsarztrecht).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 3. Halbs. SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes folgt aus § 197 a Abs. 1 S. 1. SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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