L 18 B 313/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 925/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 313/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskosten-hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache war durch die Vorsitzende zu entscheiden (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist schon deshalb kein Raum, weil es derzeit an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Denn aus-weislich des Faxes der V B AG & Co KG vom 27. April 2006, das auf Anfrage des Senats hin eingegangen ist, ist die offen stehende Forderung dieses Stromversorgers in Höhe von 1.228,33 EUR weiterhin bis zum 15. Mai 2006 gestundet worden. Damit verbleibt für den Antragsteller noch ausreichend Zeit, um rechtzeitig eine Entscheidung der Antragsgegnerin auf der Grundla-ge des neuen seit 01. April 2006 geltenden (Gesetz vom 24. März 2006 – BGBl. I, 2954) § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – zu erlangen, der die bislang fehlende Rechtsgrundlage für das an die Antragsgegnerin gerichtete Begehren bildet. Ohne eine dementsprechende behördliche Vorbefassung (siehe dazu Berlit, Vorläufiger gerichtlicher Rechtschutz im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, veröffentlicht in: info also I/2005 S. 3 ff., 4) scheidet aber der Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Berück-sichtigung der weiterhin gestundeten Forderung aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S abzulehnen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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