L 18 B 276/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 12048/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 276/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2006, die sich nach der Beschwerdebegründung ausdrücklich nur gegen die im angegriffenen Beschluss getroffene Kostengrundentscheidung richtet, wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel in entsprechender Anwen-dung von § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ausgeschlossen ist.

Gründe:

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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