L 18 B 94/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 11044/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 94/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Berlin vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Vorsitzende zu entscheiden.

Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist nicht begründet.

Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG besteht kein Raum, weil ein Anordnungsanspruch für die geltend gemachten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II – und für die gesonderte Kostenerstattung einer BVG-Monatskarte bzw. ein Anordnungsgrund (Auszahlung der Mietanteile der Antragstellerinnen) nicht ersichtlich sind.

Die Kosten für die Inanspruchnahme der BVG-Monatskarte durch die erwerbstätige Antragstellerin zu 1) sind nicht gesondert von der Antragsgegnerin zu erstatten; sie sind nämlich bereits Bestandteil des von den Erwerbseinkünften der Antragstellerin zu 1) abzusetzenden Freibetrages nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,- EUR. Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 durch das Gesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I S.2407) eingefügt.

Mehrbedarfszuschläge nach § 21 Abs. 3 SGB II sind ebenfalls nicht zu erbringen. Denn es ist nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin zu 1) ihre im Jahr 2002 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2), allein pflegt und erzieht, obwohl der Ehemann und Kindesvater noch in einer gemeinsamen Wohnung mit den Antragstellerinnen zusammenlebt. Dass zwischen den Antragstellerinnen und dem Ehemann und Kindesvater keine Bedarfsgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 SGB II (mehr) besteht, ändert hieran nichts. Es widerspricht nämlich ungeachtet der schriftlichen Erklärung des Ehemannes vom 30. Januar 2006 jeglicher Lebenserfahrung, dass sich der Vater der Antragstellerin zu 2) in einer gemeinsam genutzten Wohnung jeglicher Pflege- und Erziehungsleistungen gegenüber der erst dreijährigen Tochter enthalten bzw. entziehen kann, zumal die Antragstellerin zu 1) erwerbstätig ist und sich zumindest während ihrer Arbeitszeit nicht zu Hause aufhalten dürfte. Für einen Anspruch der Antragstellerin zu 2) auf eine Leistung für Mehrbedarf besteht keine Rechtsgrundlage.

Hinsichtlich der geltend gemachten Auszahlung der auf die Antragstellerinnen entfallenden Mietanteile von jeweils 136,70 EUR ist jedenfalls ein Anordnungsgrund i. S. einer Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung schon deshalb nicht gegeben, weil die Zahlung der Gesamtmiete durch die Antragsgegnerin direkt an den Vermieter erfolgt (vgl. auch den Hinweis in dem dem Ehegatten der Antragstellerin zu 1) erteilten Bescheid vom 1. Dezember 2005). Die Unterkunft der Antragstellerinnen ist damit gesichert.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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