L 18 B 1395/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 10150/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1395/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2005 und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Mangels Erfolgsaussicht kam somit die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG – i.V. mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung) nicht in Betracht.

Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG hinsichtlich der Leistungsansprüche, die der volljährigen Tochter der Antragstellerin zu 1) zustehen könn-ten und auf die sich der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein bezieht, ist wegen der insoweit fehlenden Prozessführungsbefugnis der Antragsteller, d.h. der fehlenden Befugnis, fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, bereits unzulässig.

Auch im Rahmen des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ist Empfänger der Leistungen (nur) derjenige, der Inhaber der Forderung gegen den Leistungsträ-ger ist; Leistungsempfänger und Rechtsinhaber ist somit nicht die Bedarfsgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 SGB II, sondern jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bzw. jeder einzelne Hilfebedürftige. Die rechtliche Selbständigkeit des individuellen Leistungsanspruchs, wie er sich aus § 7 Abs.1 bis Abs. 6 SGB II ergibt, bleibt unberührt (vgl. zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 5 C 65/88 = FamRZ 1993, 544-546). Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann somit (nur) seine Hilfeansprüche gegenüber dem Leistungsträger geltend machen, soweit – was vorliegend nicht ersichtlich ist – kein Fall einer zulässigen Prozessstandschaft vorliegt. Die Ansprüche der volljährigen Tochter der Antragstellerin zu 1), die mit den Antragstellern keine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), kann diese mithin nur in dem – abgetrennten – Verfahren S 94 AS 10150/05-1 ER verfolgen.

Soweit aus dem Vorbringen der Antragsteller bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) demgegenüber entnommen werden könnte, dass sie den Mietanteil der Tochter der Antragstellerin zu 1) aus eigenem Recht geltend machen, wäre der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn den Antragstellern kann – wie dargelegt – jeweils nur ein Hilfeanspruch auf Übernahme ihres Mietkostenanteils zustehen, nicht aber ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.

Da die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im beantragten Umfang nicht in Betracht kommt, ist die Ablehnung des PKH-Antrages durch das Sozialgericht nicht zu beanstanden; auch die Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren scheidet somit aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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