L 27 R 1018/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 631/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1018/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) in der Zeit vom 01. September 1976 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Der am 1953 geborene Kläger ist nach dem Zeugnis der Technischen Hochschule "" L vom 31. August 1976 berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplomingenieur zu führen.

Die Eintragungen im SV Ausweis geben als seine Beschäftigungen an: Ab 01. September 1976 arbeitete er als Projektingenieur beim VEB C , Kombinat FAb 01. Februar 1980 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter im I in B. Ab 01. Januar 1981 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig im VE Kombinat S in B. Das Kombinat war mit Wirkung vom 01. Januar 1981 auf der Grundlage eines Beschlusses vom 05. September 1980 gegründet und zunächst dem Ministerium für Materialwirtschaft, später dem Ministerium für Schwerindustrie unterstellt worden. Aufgrund der Anweisung des Ministeriums für Materialwirtschaft (Anweisung Nr. 6/8 über die Einstellung der Tätigkeit der VVB A vom 31. Oktober 1980) hatte die VVBA am 31. Dezember 1980 ihre Tätigkeit einzustellen. Rechtsnachfolger wurde das VE Kombinat S. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehörte die Sicherung der Erfassung von Rohstoffen aus Haushalten der Bevölkerung. Zwischen dem I S(VEKombinatSund dem Kläger war am 22. Januar 1981 ein Überleitungsvertrag geschlossen worden. Mit diesem wurde der zwischen dem I und dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrag vom 01. Februar 1980 zum 31. Dezember 1980 aufgelöst. Für den Kläger begann am 1. Januar 1981 eine Beschäftigung im VE Kombinat S als Entwicklungsingenieur.

Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985, die die bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR für das erste Halbjahr 1989 im statistischen Betriebsregister gespeicherten Daten enthält, trieb das VE Kombinat SHandel mit Erzeugnissen der Industrie (Sekundärrohstoffe).

Der Kläger bezieht seit 01. Mai 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Durch Bescheid vom 21. Mai 2002 hat die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 07. Dezember 2001 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, er habe am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, da er bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, der nach den Regeln der Versorgungssysteme nicht einbezogen gewesen sei.

Mit der am 10. Februar 2003 beim Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Feststellung der vorgenannten Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem weiter verfolgt. Zur Begründung der Klage wurde insbesondere vorgetragen, das I sei gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben ausdrücklich als Einrichtung benannt und sei volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Die Tatsache, dass das Institut ab 01. Januar 1981 aufgrund von Strukturveränderungen in das VE Kombinat S eingegliedert worden sei, ändere nichts daran, dass es sich weiterhin um eine Tätigkeit des Klägers in einem dem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Aus den Registerakten des Registers der volkseigenen Wirtschaft ergebe sich der Nachweis der Rechtsnachfolge des VE KombinatsS nach dem VVB A. Auf Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Kombinatsverordnung sei das Kombinat aufgrund der Gründungsanweisung des Ministeriums für Materialwirtschaft entstanden.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2002 zu verurteilen, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 01. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der Technischen Intelligenz sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigte ihre Entscheidungen. Insbesondere trug sie vor, das volkseigene Kombinat S sei der Wirtschaftsgruppe 52211 (Produktionsmittelhandel mit Erzeugnissen der Industrie - ohne Lebensmittelindustrie) zugeordnet gewesen. Nach der Wirtschaftsgruppenzuordnung der DDR habe es sich um keinen Betrieb gehandelt, der zum Zwecke der industriellen Massenproduktion von Sachgütern oder zur Erbringung von Bauleistungen gegründet worden sei. Auch aus der Tatsache, dass die VVB A zu den gleichgestellten Einrichtungen gezählt habe lasse sich nicht ableiten, dass dies auch für den Rechtsnachfolger gelten müsse. In der 2. Durchführungsbestimmung seien VVB als wirtschaftsleitende Organe ausdrücklich aufgeführt, VEB Kombinate hingegen nicht. Eine eventuelle Nachbesserung durch die DDR sei nicht erfolgt.

Mit dem am 11. April 2005 verkündeten Urteil hat das SG die Klage abgewiesen. Das VE Kombinat S sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein ihm gleichgestellter Betrieb gewesen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe dargelegt, dass sich bei einer Auswertung der Verordnung der ehemaligen DDR u. a. der Verordnung über die volkseigenen Kombinate ergebe, dass nach dem Sprachverständnis der Regelung unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb nur ein solcher der Industrie und des Bauwesens verstanden werden könne, nicht aber ein Betrieb auf dem Gebiet der Dienstleistungen, Landwirtschaft und anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Diese Voraussetzungen lägen für das VE Kombinat S nicht vor. Nach den sich aus den Statuten insbesondere aus § 2 ergebenden Aufgaben des Kombinats gehe hervor, dass dieses als Wirtschaftseinheit der DDR auf die Sicherung der maximalen Erfassung von Sekundärrohstoffen aus Haushalten der Bevölkerung und den Anfallstellen der Volkswirtschaft ausgerichtet gewesen sei. Die Produktion habe dem Betrieb daher nicht das Gepräge gegeben. Dies decke sich mit dem Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung. Dort habe er dargelegt, dass das VE KombinatS nach der Erfassung von Rohstoffen wie Altflaschen, Altpapier diese Stoffe an die Industrie zurückgeführt habe. Die Produktion im eigentlichen Sinne sei nach Auffassung der Kammer erst dort erfolgt. Bei der Übermittlung von palettierten Flaschen an die Getränkeindustrie, wie der Kläger ebenfalls vortrage, handele es sich ohnehin um eine reine Dienstleistung.

Soweit nach der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 wissenschaftliche Institute zwar den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt geführt seien, sei hier zu differenzieren zwischen wissenschaftlichen Instituten und solchen, die ihre Aufgabenstellung nur am zugeordneten Betrieb orientiert hatten. So habe der Kläger dargestellt, dass in seinem Beschäftigungsbetrieb die Silberrückgewinnung aus Fixierbädern und Entwicklung von Textilschnitzelbeton zum Aufgabengebiet gehört habe. Dieser Vortrag bestätige den anwendungsorientierten Forschungsauftrag des in das VE Kombinat S eingegliederten ehemaligen Instituts für Sekundärroh-stoffwirtschaft.

Gegen das dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. Juli 2005 beim LSG Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Insbesondere wurde vorgetragen, das Hauptargument des Klägers sei die Tatsache, dass die Tätigkeit im Institut für den VVB exakt der Tätigkeit für die Kombinatsleitung entsprochen habe. Er behaupte nicht, dass es sich bei dem KombinatS um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Auch trage er nicht vor, dass seine Institutsabteilung rein wissenschaftlich und damit nicht an der Aufgabenstellung des Kombinats für Sekundärrohstoffe orientiert gewesen sei. Die Tatsache, dass der Kläger auch im Rahmen der Kombinatsleitung die Aufgaben eines VVB ausgefüllt habe, müsse zu einer Einzelfalllösung führen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung der Zusatzversorgungszeiten im Einzelfall, obwohl die 2. DB zur Anwendung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 nur VVB und nicht Kombinatsbetriebe aufgeführt habe. Grund hierfür sei, dass sie in diesem Zeitpunkt noch nicht als Wirtschaftsform existiert hätten.

Insbesondere meint der Kläger, strittig sei lediglich, ob die VVBA dem VE KombinatS gleichzusetzen sei. Zu berücksichtigen sei, dass das VE KombinatSRechtsnachfolger der VVBA sei und über materielle und finanzielle Fonds der VVB Averfügt habe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass im VE Kombinatder "Tarifvertrag für die Beschäftigten der Regierung der DDR sowie der angeschlossenen Verwaltungen, Institute und Betriebe" mit seinen Nachträgen Anwendung fänden. Des Weiteren werde diesem Kombinat von der Beklagten fälschlicherweise die Wirtschaftgruppe Nr. 52211 zugeordnet. Laut Auskunft des Bundesarchivs habe das Kombinat die Wirtschaftsgruppe 61152 gehabt. Diese Wirtschaftgruppennummer sei identisch mit der Wirtschaftsgruppennummer der VVBA. Des Weiteren seien die Betriebsnummern vom VVBA und VE KombinatS identisch.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen. Insbesondere trägt sie vor, es sei für die Frage der Zuordnung zur Altersversorgung der technischen Intelligenz auf das konkrete Angestelltenverhältnis abzustellen. Am 30. Juni 1990 habe keines zu einer VVB sondern zum volkseigenen bestanden. Dies sei jedoch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der zu prüfenden Versorgungsordnung. Die vom Kläger gewünschte Einzelfalllösung sei nicht möglich. Die ehemalige DDR hätte genügend Zeit gehabt, die Zweite Durchführungsbestimmung anzupassen und weitere Betriebe in die Gleichstellung mit aufzunehmen, wenn sie die Gleichstellung des volkseigenen Kombinats S für erforderlich gehalten hätte.

Aus dem Auszug aus dem Statistischen Betriebsregister vom 1989 sei zu entnehmen, dass bei dem VE KombinatS die Wirtschaftsgruppe 52211 zugeordnet worden sei. So sei die Wirtschaftsgruppennummer der VVBA zwar mit der Kombinatsleitung identisch, aber nicht mit ihrem Rechtsnachfolger, dem VE KombinatS. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang die Vergabe der Betriebsnummer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und den der Gerichtsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVtI und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben. Er erfüllte nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVtI. Auf diesen Zeitpunkt ist abzustellen. Für den geltend gemachten Anspruch ist hier rechtlich unerheblich, ob der Kläger im Jahre 1980 die Voraussetzungen erfüllt hatte.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).

Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.

War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.

Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).

Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).

Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.

Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.

Nach den genannten Maßstäben ist der geltend gemachte Anspruch nicht begründet.

Zum 01. August 1991 hatte der Kläger keinen Versorgungsanspruch und auch keine Versorgungsanwartschaft. Eine im Sinne von Art. 19 des Einigungsvertrages bundesrechtlich bindende Einzelfallregelung, durch welche ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden sein könnte (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelfallvertrag), lag nicht vor. Damit könnte der damit nicht einbezogene Kläger nur nach In-Kraft-Treten des AAÜG am 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gehabt haben, wenn aufgrund der zu diesem Zeitpunkt als Bundesrecht weiter anzuwendenden Regelungen der Versorgungssysteme nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, so dass ihm aus bundesrechtlicher Sicht Versorgung hätte geleistet werden können. Dies wäre nach der Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat wie dargelegt folgt, dann der Fall gewesen, wenn der Kläger am 30. Juni die Voraussetzungen erfüllt hätte, aufgrund derer ihm nach Bundesrecht zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.

Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).

Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).

Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.

Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).

Im Fall des Klägers fehlt es an der betrieblichen Voraussetzung. Er hat nicht im Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens nach den oben genannten Maßstäben gearbeitet. Dies ist im erstinstanzlichen Urteil bereits umfassend ausgeführt worden. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils insoweit Bezug. Der Kläger macht dies im Berufungsverfahren selbst nicht geltend.

Auch hat der Kläger nicht in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb gearbeitet. Der Kläger war zu diesem Stichtag im VE KombinatS tätig. Das Kombinat war am Stichtag sein Arbeitgeber und nicht das Institut für Sekundärrohstoffwirtschaft. Denn der mit diesem vorher bestandene Arbeitsvertrag wurde durch den Überleitungsvertrag aufgelöst. Der Überleitungsvertrag war eine spezielle Rechtsform der Aufhebung eines Arbeitsvertrages mit dem einen Betrieb und des gleichzeitigen Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit einem neuen Arbeitgeber (vgl. BSG B 4 RA 4/ 04 R). Ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG B 4 RA20/03 R).

Der "neue" Arbeitgeber, das Kombinat SERO, war kein gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO. Wie dargelegt waren den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; Technische Schulen; Technische Hochschulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihmaschinen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

Das Kombinat, in dem der Kläger gearbeitet hat, gehört zu keiner der hier genannten Einrichtungen. Insbesondere handelte es sich nicht um eine Vereinigung Volkseigener Betriebe. Der letzte maßgebliche staatliche Sprachgebrauch der DDR zu dem Begriff "VVB" ist in der Kombinats-VO 1973 enthalten und in § 34 Abs. 1 Kombinatsverordnung 1973 definiert. Die §§ 33 ff. dieser Verordnung sind nicht durch die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und VEB vom 08. November 1979 ((Kombinats-VO 1979) GBl I S. 355) aufgehoben worden (§ 43 Abs. 2 Kombinats-VO 1979, (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R). Bereits hieraus wird deutlich, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR nach In-Kraft-Treten der Kombinats-VO weiterhin unterschieden wurde zwischen VVB en und Kombinaten. Gleichwohl wurde § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO nicht entsprechend ergänzt.

Von daher wird das VE Kombinat S nicht von der 2. DB zur AVO-AVItech erfasst. Darauf ist nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat auch insoweit folgt, jedoch abzustellen. Versorgungsrechtlich ist es unerheblich, wenn das VE KombinatS von seiner Funktion her weitgehend VVB gleichgestellt gewesen wäre. Entscheidend ist, ob § 1 Abs. 2 der 2.DB selbst eine Gleichstellung vorgenommen hat. Nach der Rechtsprechung des BSG muss tatsächlich eine VVB vorgelegen haben (BSG vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R) unter Hinweis auf BSG SozR 3-8570 § 17 S. 65. In dieser Entscheidung wird im Einzelnen ausgeführt, dass an den formalrechtlichen Status des Betriebes anzuknüpfen ist.

Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch ist ebenso rechtlich unerheblich die Auffassung des Klägers, das VE KombinatS sei als Rechtsnachfolger der VVBAfe diesem gleichzusetzen und daher eine im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech gleichgestellter Betrieb. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat auch insoweit folgt, kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb des Klägers, in dem er am 30. Juni 1990 gearbeitet hat, Rechtsnachfolger des vorangegangenen VVB geworden ist (vgl. Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R). Das BSG hat ausgeführt, dass der mit einer solchen Rechtsnachfolge verbundene Übergang u. a. aller Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen niemals auch Ansprüche bzw. Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem betroffen haben könne. Denn hierbei handele es sich nicht um einen arbeitsrechtlichen Anspruch, den der Arbeitgeber (im Betrieb im Sinne des DDR-Arbeitsrechts) zu erfüllen hatte. Anspruchsverpflichteter konnte nur der Versorgungsträger sein. Von daher ist unerheblich, ob die Betriebsnummer von VVBA und VE KombinatS identisch seien, welcher Wirtschaftsgruppe das Kombinat zugeordnet war. Ebenso ist unerheblich, ob im VE KombinatS über materielle und finanzielle Fonds der VVBA verfügt wurde und ob der" Tarifvertrag für die Beschäftigten der Regierung der DDR sowie der angeschlossenen Verwaltungen, Institute und Betriebe" mit seinen Nachträgen im VE KombinatSanzuwenden waren.

Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR ist, auch soweit sie in sich willkürlich sind, durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.

Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Berechtigten keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von verfassungswegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).

Nach allem ist rechtlich unerheblich, dass der Kläger dieselbe Tätigkeit im VE KombinatSausgeübt hat wie im VVB. In seinem Fall war am maßgeblichen Stichtag die betriebliche Voraussetzung nicht verwirklicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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