S 9 AS 95/06

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 9 AS 95/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 21/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Das Ersuchen eines zugelassenen kommunalen Trägers, von der Bundesagentur für Arbeit Zugang zu Stellenangeboten und Arbeitgeberdaten der von ihr zu Vermittlungszwecken genutzten Datenbank zu erhalten, ist auf ergänzende Hilfe ausgerichtet und stellt ein Amtshilfeersuchen iS des § 3 Abs 1 SGB 10 dar.

2. Die Weitergabe verschlüsselter Arbeitgeberdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an einen zugelassenen kommunalen Träger zu Vermittlungszwecken verstößt nicht gegen den Sozialdatenschutz.
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Amtshilfe dadurch zu leisten, dass sie dem Kläger einen unverschlüsselten Zugang zu allen von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangeboten einschließlich der jeweiligen Arbeitgeberangaben in Echtzeit mit der Möglichkeit zur Einspeisung in das entsprechende EDV-Verwaltungsnetz des Klägers zur Verfügung stellt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Übermittlung von allen von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangeboten einschließlich aller Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Hinweisen zur Stellenvermittlung.

Der Kläger ist ein hessischer Landkreis, der von der zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gesetzlich in §§ 6a ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - eingeräumten Option Gebrauch gemacht hat, neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung, den Leistungen zur Deckung einmaliger (Sonder-)Bedarfe und den Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4 SGB II auch die sonst den Agenturen für Arbeit zugewiesenen Aufgaben in eigener Trägerschaft wahrzunehmen (Optionskommune). In dieser Eigenschaft trägt der Antragsteller die alleinige Verantwortung zur Betreuung von mehr als 10.000 Bedarfsgemeinschaften mit ca. 9.800 erwerbsfähigen Langzeitarbeitslosen. Diese Betreuung schließt auch die Verpflichtung zur Vermittlung der Hilfesuchenden in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit ein.

Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Virtueller Arbeitsmarkt" ein Online-Portal, auf das sowohl seitens öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger als auch seitens interessierter Arbeitsuchender und Arbeitgeber über den Internetauftritt der Beklagten "www.arbeits-agentur.de" frei zugegriffen werden kann. Registrierte Arbeitgeber haben dabei die Möglichkeit, Stellenangebote von ihrem Computer in den Stellenpool einzustellen. Dabei haben die Arbeitgeber auch die Möglichkeit, das Stellenangebot anonym, also ohne Offenlegung, wer das Stellenangebot macht, zu veröffentlichen. Darüber hinaus können Stellenangebote auch auf sonstiger Weise an die Beklagte mit der Bitte um Aufnahme in diesen Stellenpool übermittelt werden, wobei dem betreffenden Arbeitgeber wiederum die Wahlmöglichkeit eingeräumt ist, das Stellenangebot offen, unter Angabe der Arbeitgeberdaten, oder anonymisiert in den Stellenpool einzustellen. Ist ein Stellenangebot anonymisiert in den Stellenpool eingestellt, ist für die Beklagte zwar technisch feststellbar, von welchem registrierten Arbeitgeber das Stellenangebot stammt, die reguläre Bedienung des Systems sieht jedoch einen Rückgriff auf diese Angaben nicht vor.

Darüber hinaus nutzt die Beklagte zur technischen Unterstützung ihrer Beratungs- und Vermittlungsaufgaben interne Systeme der elektronischen Datenverarbeitung. In diesen Systemen werden alle Stellenangebote, für die der Beklagten ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, erfasst. Dabei werden alle Stellen- und Bewerberdaten, die die Beklagte zur Durchführung ihres Vermittlungsauftrages erhält, gespeichert. Zu diesen Daten zählen auch nähere Angaben des Arbeitgebers, die bei der Vermittlung beachtet werden sollen, beispielsweise dass nur eine bestimmte Anzahl von Vermittlungsvorschlägen gemacht werden soll oder dass nur Bewerber aus einem bestimmten Bewerberkreis vorgeschlagen werden sollen. Auf Wunsch des Arbeitgebers stellt die Beklagte die Information, welcher Arbeitgeber hinter einem konkreten Stellenangebot steht, nicht allen ihren Mitarbeitern und den Mitarbeitern von Arbeitsgemeinschaften zur Verfügung, sondern beschränkt den Zugriff auf diese Angabe auf einen Mitarbeiter der für das Stellenangebot zuständigen Agentur für Arbeit und seinen Stellvertreter. Andere Arbeitsvermittler und die Stellenbewerber müssen mit dem zuständigen Mitarbeiter der entsprechenden Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen und dieser entscheidet dann, ob die Bewerberunterlagen eines Stellenbewerbers an den Arbeitgeber weitergeleitet werden oder nicht.

Der Kläger bemühte sich im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben darum, dass die Beklagte ihm alle von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich aller Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Hinweisen zur Stellenvermittlung zur Verfügung stellt, um auf diese Weise die Vermittlung der Langzeitarbeitslosen effizienter gestalten zu können. Dazu wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2006 an die Agentur für Arbeit H. der Beklagten und bat um einen entsprechenden Zugang zu dem Stellenpool der Beklagten. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass das Sozialgericht Schleswig zahlreiche, fundierte Gründe aufgelistet habe, warum die Beklagte eine entsprechende Amthilfe leisten müsse. Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 wies die Agentur für Arbeit H. der Beklagten den Kläger darauf hin, dass die Zentrale der Beklagten die Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig als nicht akzeptabel ansehe und Beschwerde einlegen werde. Darauf hin bat der Kläger die Agentur für Arbeit H. der Beklagten nochmals mit Schreiben vom 6. März 2006 um die erbetene Amtshilfe und setze dafür eine Frist bis zum 17. März 2006. Die Agentur für Arbeit H. der Beklagten leitete das Ansinnen des Klägers an die Regionaldirektion Hessen der Beklagten weiter und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 9. März 2006 mit. Die Regionaldirektion Hessen der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 16. März 2006 den Zugang zu den Arbeitgeberdaten der anonymisiert veröffentlichter Stellenangeboten in ihrer Datenbank ab, da eine Rechtsgrundlage dafür nicht ersichtlich sei. Jeweils mit Schreiben vom 22. März 2006 wandte sich der Kläger an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Zentrale der Beklagten. Die Zentrale der Beklagten bat der Kläger, ihm im Wege der Amtshilfe Zugang zu allen Arbeitsgeberdaten im Stellenpool der Beklagten zu gewähren und setze dafür eine Frist bis zum 31. März 2006. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bat der Kläger, ihm im Wege der Aufsicht nach § 393 Abs. 1 SGB III zu ermöglichen, dass die entsprechenden Daten von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden, und setzte dafür ebenfalls eine Frist bis zum 31. März 2006. Am 30. März 2006 teilte der Staatssekretär des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dem Landrat des Klägers telefonisch mit, dass das Ministerium in seiner Funktion als Rechtsaufsicht der Beklagten die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger keine Amtshilfe durch Einräumung eines Zugangs zum Stellenpool der Beklagten einzuräumen, nicht beanstande. Mit Schreiben vom 31. März 2006 teilte die Zentrale des Beklagten dem Kläger mit, dass jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt dem Anliegen einer Offenlegung der anonymisierten Arbeitgeberdaten in veröffentlichten Stellenangeboten nicht nachgekommen werde.

Der Kläger verweist zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs auf Amtshilfe auf den stattgebenden Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. November 2005 (Az: S 5 AS 455/05 ER) und den diesen bestätigenden Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 25. April 2006 (Az.: L 6 B 6/06 AS ER).

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Amtshilfe dadurch zu leisten, dass sie dem Kläger einen unverschlüsselten Zugang zu allen von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangeboten einschließlich der jeweiligen Arbeitgeberangaben in Echtzeit mit der Möglichkeit zur Einspeisung in das entsprechende EDV-Verwaltungsnetz des Klägers zur Verfügung stellt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,

Die Beklagte beantragt hilfsweise,
eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen die entstandenen Aufwendungen vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt zusätzlich,
die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zuzulassen.

Die Beklagte hält den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe für nicht gegeben, weil die begehrte Handlung wegen der dauerhaften Übermittlung von Daten keine ergänzende Hilfe und damit keine Amtshilfemaßnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 SGB X darstelle. Im Übrigen wäre dem Beklagten eine Amtshilfe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB X verwehrt, weil die begehrte Übermittlung von Daten im Falle der Preisgabe von Arbeitgeberangaben gegen die Vorschriften des Sozialdatenschutzes verstoße.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Az.: S 9 AS 72/06 ER), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Sie ist form- und fristgerecht vor dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben.

Das für die Klage notwendige Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt zwar, wenn einem Kläger einfachere und effizientere Möglichkeiten zur Realisierung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung stehen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, 2005, Vor § 451 Rdnr. 16a). Innerhalb der Vorschriften über die Amtshilfe sieht § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X auch ein Verfahren vor, wie Konflikte über die Begründetheit eines Amtshilfeanspruchs zu lösen sind. Danach entscheidet, sofern die ersuchende Behörde auf der Leistung der von der ersuchten Behörde abgelehnten Amtshilfe besteht, über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame Aufsichtsbehörde, oder, soweit eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde. Die Durchführung eines gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens ist in diesem Fall von der erfolglosen Durchführung dieses verwaltungsinternen Verfahrens abhängig (Engelmann, in: von Wulffen (Hrsg.), SGB X, 5. Auflage, München 2005; Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, München 2001, § 5 Rdnr. 42). Der Kläger hat jedoch bereits erfolglos das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das gemäß § 393 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Aufsicht über die Beklagte ausübt, eingeschaltet, um zu erreichen, dass der Beklagte zu der vom Kläger geforderten Amtshilfe verpflichtet wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Kläger aber telefonisch mitgeteilt, dass es die Beklagte nicht als verpflichtet ansieht, dem Kläger die geforderte Amtshilfe zu gewähren und deshalb eine Beanstandung der Entscheidung des Beklagten abgelehnt. Damit hat der Kläger vor Durchführung des gerichtlichen Verfahrens das in § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X vorgesehene verwaltungsinternes Verfahren erfolglos betrieben. Darüber hinaus muss der Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Amtshilfe nicht gerichtlich gegen die Aufsichtsbehörde vorgehen, damit diese ihrerseits die ersuchte Behörde anweist, die bisher verweigerte Amtshilfe zu leisten. Eine Amtshilfe ersuchende Behörde kann vielmehr nach erfolgloser Einschaltung einer Aufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X direkt gegen die ersuchte Behörde vorgehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 5 Rdnr. 42; Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, 2001, § 5 Rdnr. 40, 42; OLG Celle, NJW 1990, 1802 (1802); a.A. Krasney, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht (Loseblatt), § 4 Rdnr. 18). Das in § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X vorgesehene Verfahren dient lediglich der verwaltungsinternen Konfliktvermeidung und führt nicht dazu, dass die ersuchende Behörde ihren Amtshilfeanspruch, der sich gegen die ersuchte Behörde richtet und zu deren Erfüllung ausschließlich die ersuchte Behörde verpflichtet ist, gegenüber der Aufsichtsbehörde verfolgen muss.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 SGB X einen Anspruch auf Übermittlung aller von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich aller Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Hinweisen zur Stellenvermittlung.

1. Nach § 3 Abs. 1 SGB X leistet jede Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Eine Behörde kann dabei um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) bzw. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 SGB X). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

a) Die vom Kläger von der Beklagten begehrte Handlung stellt eine ergänzende Hilfe und damit eine Amtshilfemaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 SGB X dar. Amtshilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 SGB X ist die zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf Ersuchen einer Behörde geleistete ergänzende Hilfe rechtlicher oder tatsächlicher Art (Engelmann, in: von Wulffen (Hrsg.), a.a.O., § 3 Rdnr. 5; Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 4 Rdnr. 26). Der Kläger verlangt von der Beklagten Informationen zu Stellenangeboten, über die er selbst nicht verfügt, wohl aber die Beklagte, die diese zur Erfüllung ihrer eigenen originären Aufgaben erhoben hat. Damit wird eine Hilfe tatsächlicher Art begehrt.

aa) Diese Hilfe ist auch eine ergänzende Hilfe. Aus dem Kriterium der "ergänzenden" Hilfe folgt, dass als Amtshilfe nur eine Unterstützungshandlung zu einem "fremden" Haupt- oder Grundverfahren einer anderen Behörde in Betracht kommt und sich auf die Unterstützung auf Teilmaßnahmen beschränken muss (Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 4 Rdnr. 27). Es dürfen also nur Teilleistungen innerhalb eines Haupt- oder Grundverfahrens zu erbringen sein, wobei die Grenze bei einer Veränderung der Zuständigkeit zu ziehen ist, wie sie beispielsweise durch Delegation, Mandat oder Organleihe erfolgt (Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 4 Rdnr. 27). Eine ergänzende Hilfe liegt daher nicht mehr vor, wenn nicht nur eine Teilmaßnahme bzw. ein Teilabschnitt mit Hilfscharakter erbracht oder geleistet werden soll, sondern das Verfahren insgesamt oder ein wesentlicher Teil bzw. ein selbständiger Verfahrensabschnitt mit eigener Bedeutung (Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 4 Rdnr. 27). Dies ist jedoch bei dem vom Kläger begehrten Handlungen nicht der Fall, da seine Aufgabe weit über die bloße Sammlung einer möglichst großen Anzahl von Stellenangeboten hinausgeht, sondern in der passgenauen Vermittlung der Langzeitarbeitslosen auf bestehende Stellenangebote besteht. Diese Tätigkeit setzt zwar voraus, dass um Stellenangebote geworben wird und diese dann im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfasst werden; die eigentliche Tätigkeit des Kläger besteht jedoch darin, selbständig passende Bewerber aus dem Kreis der von ihm zu betreuenden Langzeitarbeitslosen für die angebotenen Stellen herauszusuchen und den entsprechenden Arbeitgebern vorzustellen. Diese Vermittlungstätigkeit verbleibt aber auch bei der Übermittlung der vom Kläger bei der Beklagten geforderten Daten vollständig beim Kläger und stellt nur eine Ergänzung der von ihm selbst gesammelten und erfassten Stellenangebote dar. Damit stellt die Übermittlung von Stellenangeboten, die die Beklagte im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit gesammelt und erfasst hat, an den Kläger im Hinblick auf die Aufgabe des Klägers, die in seinem Bereich wohnenden Langzeitarbeitslosen auf geeignet Stellen zu vermitteln, nur eine unterstützende Maßnahme dar, der der Charakter einer ergänzenden Hilfe und damit einer Amtshilfemaßnahme zukommt (vgl. auch den Beschluss des SG Schleswig vom 22. November 2005, Az: S 5 AS 455/05 ER).

bb) Die Amtshilfe muss zwar grundsätzlich für den Einzelfall erbeten und gewährt werden (Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 4 Rdnr. 30). Aus der Tatsache einer gewissen Regelmäßigkeit sich wiederholender Vorgänge darf aber nicht auf die grundsätzliche Unzulässigkeit als Amtshilfeleistung geschlossen werden (Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 4 Rdnr. 30). Vielmehr können in gewissen Zeitabständen wiederkehrende (gleichartige) Unterstützungshandlungen noch Amtshilfe sein, wenn sie im Hinblick auf das Haupt- und Grundverfahren den Charakter als unterstützende Leistungen behalten (Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 4 Rdnr. 30). Dies ist bei der begehrten dauerhaften und regelmäßigen Übermittlung von Stellenangeboten durch die Beklagte der Fall. Die Übermittlung von Stellenangeboten verliert ihren unterstützenden Charakter nicht dadurch, dass sie regelmäßig und ohne Anforderung im Einzelfall erfolgt. Dieser Charakter bleibt auch dadurch erhalten, dass die Übermittlung immer dann erfolgen soll, wenn sich, was regelmäßig und in großer Zahl der Fall sein wird, Veränderungen bei den Stellenangeboten ergeben. Die vom Kläger begehrte Handlung besteht deshalb in der Übermittlung der Gesamtheit des jeweils aktuellen Stellenangebots. Diesem Vorgang würde man nicht gerecht, wenn man ihn in Einzelschritte zerlegen und nur der Übermittlung eines einzelnen Stellenangebots den Charakter einer Amthilfemaßnahme zubilligen würde. Amtshilfemaßnahme ist daher die regelmäßige Übermittlung des aktuellen Stellenangebots insgesamt. Durch die Übermittlung der gewünschten Daten besteht auch nicht die Gefahr einer Aufgabenverlagerung oder einer Veränderung der Zuständigkeitsordnung, die es rechtfertigen würde, diese im Wege der Amtshilfe geforderte Handlung bereits begrifflich aus dem Bereich der Amtshilfemaßnahmen auszusondern und damit von vornherein auszuschließen (vgl. auch den Beschluss des SG Schleswig vom 22. November 2005, Az: S 5 AS 455/05 ER). Auch wenn die Beklagte dem Kläger sämtliche von ihr erfassten Stellenangebote übermittelt, bleibt doch jeder der beiden allein für die Vermittlung der ihnen jeweils zugewiesenen Arbeitslosen verantwortlich.

b) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe nach § 4 Abs. 1 SGB X liegen vor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB X kann eine Behörde um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen, besonders weil ihr die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 SGB X kann sie aber auch insbesondere dann um Amthilfe ersuchen, wenn sie die geforderte Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. Der Kläger ist mit seinem vorhandenen Personal und seinen vorhandenen Einrichtungen nicht in der Lage, bundesweit Stellenangebote in einem ähnlichen Umfang wie die Beklagte zu sammeln und zu erfassen. Jedenfalls ist eine parallel zur Beklagten erfolgende Erhebung derselben Stellenangebote mit wesentlich größerem Aufwand verbunden als die Übermittlung der bereits von der Beklagten erfassten Daten. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe nach § 4 Abs. 1 SGB X gegeben.

c) Der Beklagten ist Amtshilfe auch nicht aus rechtlichen Gründen verwehrt. Zwar darf die ersuchte Behörde gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X Amtshilfe nicht leisten, wenn sie dazu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Dabei ist sie nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB X zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn diese Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Datenschutzrechtliche Gründe und Gründe der Geheimhaltung stehen der Leistung der Amtshilfe durch die Beklagte jedoch nicht entgegen.

aa) Der Amtshilfeanspruch wird zwar im Hinblick auf die Weiterleitung und Zugänglichmachung personenbezogener Daten durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wesentlich modifiziert (Engelmann, in: von Wulffen, a.a.O., § 3 Rdnr. 3). In den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 67 ff. SGB X sind auch die Fälle, in denen die Weitergabe personenbezogener Daten oder der mit ihnen gleichgestellten Daten zulässig ist, grundsätzlich abschließend geregelt. Die Vorschriften der §§ 67 ff. SGB X erlauben es der Beklagten jedoch, dem Kläger die von ihm geforderten Daten zu übermitteln. Soweit der Arbeitgeber einer allgemeinen Veröffentlichung seines Stellenangebotes mit der Nennung seines vollen Namens zugestimmt hat, können die entsprechenden Stellenangebote und die Angabe des jeweiligen Arbeitgebers ohne Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 67 ff. SGB X übermittelt werden, da der Betroffene mit seiner Zustimmung zur Veröffentlichung in die Übermittlung dieser Daten eingewilligt hat. Soweit der Arbeitgeber der Beklagten einen Vermittlungsauftrag erteilt hat, aber einer allgemeinen Veröffentlichung seines Stellenangebotes nicht zugestimmt hat, ist die Übermittlung des Stellenangebots einschließlich der Angabe des Arbeitgebers und etwaiger Hinweise des Arbeitgebers für die Stellenvermittlung jedoch durch die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X gerechtfertigt.

aaa) Wenn der Arbeitgeber einer Veröffentlichung seines Stellenangebots im Internet nicht zustimmt, sind diese Stellenangebote einschließlich der zugehörigen Daten und Angaben des Arbeitgebers als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Vermittlung von Bewerbern macht, beispielsweise dass nur eine bestimmte Anzahl von Vermittlungsvorschlägen gemacht werden soll oder dass nur Bewerber aus einem bestimmten Bewerberkreis vorgeschlagen werden sollen. In diesem Fall werden die Angaben, welcher Arbeitgeber hinter einem konkreten Stellenangebot steht, nur in den internen Systemen der elektronischen Datenverarbeitung der Beklagten erfasst. Dabei können die Arbeitgeberdaten von der Beklagten für die überwiegende Anzahl der eigenen Mitarbeiter anonymisiert dargestellt werden. Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen, ein von seinem Standpunkt aus begründetes schutzwürdiges Interesse hat oder (bei Kenntnis der Umstände) haben würde, wobei an den Begriff des Geheimnisses kein strenger Maßstab anzulegen ist (Bieresborn, in: von Wulffen, a.a.O., § 67 Rdnr. 13). Machen die Arbeitgeber von der Möglichkeit einer verschlüsselte Bereitstellung der Arbeitgeberdaten, die den vollständigen Zugriff allein aus dem internen System der elektronischen Datenverarbeitung der Beklagten erlaubt, Gebrauch, ist davon auszugehen, dass ein Interesse an der Geheimhaltung besteht. Dieses ist auch schützwürdig, weil bei einem jedermann zugänglichen, öffentliches Angebot ein Vielzahl von Bewerbungen eingehen kann, deren Bearbeitung bei dem jeweiligen Arbeitgeber in unerwünschter Weise Kapazitäten bindet (s. Beschluss des SG Schleswig vom 22. November 2005, Az: S 5 AS 455/05 ER). Diese Daten sind gemäß § 35 Abs. 4 SGB I den Sozialdaten gleichgestellt und unterliegen damit dem Anwendungsbereich der Vorschrift des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X.

bbb) Die Weitergabe der dem Sozialdatenschutz unterfallenden Arbeitgeberdaten an den gemäß §§ 12 Satz 1, 19a Abs. 2 Satz 2, 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I als Stelle im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X geltenden Kläger ist jedoch im vorliegenden Fall zulässig. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten insbesondere zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe eines Dritten, der eine in § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - genannte Stelle darstellt und an den die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. Darüber hinaus bestimmt die Regelung des § 50 Abs. 1 SGB II, dass sich der Kläger und die Beklagten gegenseitig die Sozialdaten übermitteln sollen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs erforderlich ist. Diese Voraussetzungen einer Datenübermittlung sind hier erfüllt. Zwar wird durch das in § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X genannte Merkmal der Erforderlichkeit der Übermittlungsanspruch auf diejenigen Sozialdaten begrenzt, die die übermittelnde Stelle unbedingt mitteilen muss, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (Bieresborn, in: von Wulffen, a.a.O., § 69 Rdnr. 3). Jedoch kann jedes von der Beklagten erfasste Stellenangebot mit der Angabe des zugehörigen Arbeitgebers und etwaiger Vermittlungshinweise, bei denen der Arbeitgeber einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hat, prinzipiell dazu führen, dass der Kläger einen der von ihm zu betreuenden Langzeitarbeitslosen auf diese Stelle vermitteln kann. Damit ist die Erforderlichkeit der Übermittlung aller Stellenangebote, bei denen der Arbeitgeber einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hat, gegeben. Einer Übermittlung der Stellenangebote, für die die Beklagte einen Vermittlungsauftrag erhalten hat, an den Kläger steht auch die Regelung des § 51b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 1 Satz 2, Abs. 3a, Abs. 4 SGB II nicht entgegen. Diese Regelung gilt nur für die Übermittlung von Stellenangeboten der kommunalen Träger oder der zugelassenen kommunalen Träger an die Beklagte, nicht jedoch für die Übermittlung von Stellenangeboten, für die die Beklagte einen Vermittlungsauftrag erhalten hat, an den Kläger. Im Übrigen wird zwar nach § 51b Abs. 4 Nr. 3 SGB II die Verarbeitung und Nutzung der nach § 51b SGB II übermittelten Stellenangebote auf Zwecke der Statistik, der Kontrolle und der Wirkungsforschung beschränkt. Nach § 51b Abs. 4 SGB II bleiben davon jedoch die auf sonstiger gesetzlicher Grundlage bestehenden Mitteilungspflichten unberührt. Davon werden auch die hier in Rede stehenden Verpflichtungen nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 SGB X, 50 Abs. 1 SGB II erfasst.

bb) Einer Übermittlung der Stellenangebote, bei denen der Arbeitgeber sowohl einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hat als auch zusätzlich bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Vermittlung von Bewerbern gemacht hat, beispielsweise hinsichtlich der Anzahl der vorzuschlagenden Bewerber, steht auch die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht entgegen. Zwar ist eine Behörde zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften im Wege der Amtshilfe nicht verpflichtet, wenn diese Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Nach § 39 Abs. 1 SGB III können Arbeitgeber, die der Beklagten einen Auftrag zur Stellenvermittlung erteilt haben, die Vermittlung auf die Überlassung von Daten geeigneter Arbeitssuchender begrenzen. Dies hat dann zwangsläufig zur Folge, dass die Angaben, welcher Arbeitgeber hinter einem solchen Stellenangebot steht und welche Vorgaben der Arbeitgeber hinsichtlich der Vermittlung von Bewerbern gemacht hat, gegenüber Stellenbewerbern und der Öffentlichkeit geheim zu halten, damit der Arbeitgeber nicht unkontrolliert nicht gewünschten Bewerbungen ausgesetzt wird. Die entsprechenden Angaben dürfen danach nicht nach außen in die Öffentlichkeit dringen. Eine Geheimhaltungspflicht besteht jedoch nicht innerhalb der eigenen Behörde und nicht gegenüber anderen Behörden, die ebenfalls das Sozialgeheimnis des § 35 SGB I zu wahren haben. Da der Kläger wie die Beklagte dem Sozialgeheimnis des § 35 Abs. 1 SGB I unterliegt und Sozialdaten oder diesen gleichgestellte Daten nicht unbefugt offenbaren darf, besteht ihm gegenüber keine Geheimhaltungspflicht, so dass ihm entsprechende Daten übermittelt werden können. Der Schutz der Sozialdaten wird dadurch gewährleistet, dass der Kläger die entsprechenden Arbeitgerberangaben seinerseits nicht gegenüber Stellenbewerbern und der Öffentlichkeit preisgeben darf. Soweit der Arbeitgeber bestimmt Vorgaben für die Vermittlung von Bewerbern macht, beispielsweise eine Beschränkung der Vermittlung auf die Überlassung von Daten geeigneter Arbeitssuchender, haben sich alle Stellenbewerber vermittelnden Behörden zur Einhaltung dieser Vorgaben abzustimmen. Dafür ist jedoch nicht notwendig, dass diesen Behörden oder ihren Mitarbeitern die Arbeitgeberangaben verschwiegen und stattdessen nur ein Ansprechpartner in der für das Stellenangebot zuständigen Agentur für Arbeit der Beklagten benannt wird. Vielmehr sind, um eine optimale Auswahl von Bewerbern zu ermöglichen, den stellenvermittelnden Behörden alle Arbeitgeberangaben zu übermitteln und zusätzlich der Ansprechpartner zu benennen, der von Seiten der Beklagten für die Koordinierung von Vermittlungsvorschlägen verantwortlich sein soll. Dieser Ansprechpartner hat in enger Abstimmung mit allen stellenvermittelnden Behörden, die passende Bewerber benannt haben, die nach den Vorgaben des Arbeitgebers geeignetsten Stellenbewerber dem entsprechenden Arbeitgeber vorzuschlagen.

d) Die Beklagte ist auch nicht nach § 4 Abs. 3 SGB X berechtigt, die Leistung der Amtshilfe zu verweigern. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, dass sie die beantragte Amtshilfe nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte und daher nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB X berechtigt wäre, die Amtshilfe zu verweigern. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Herstellung einer Verbindung zwischen den Netzen der elektronischen Datenverarbeitung des Klägers und der Beklagten und die Übermittlung der gesamten von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangeboten einschließlich der unverschlüsselten Angabe des jeweiligen Arbeitgebers und seiner Hinweise zur Stellenvermittlung technisch möglich ist und keinen unverhältnismäßigen sachlichen und personellen Aufwand erfordern würde.

e) Die zu übermittelnden Daten umfassen alle von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich der unverschlüsselten Angabe des jeweiligen Arbeitgebers und seiner Hinweise zur Stellenvermittlung. Davon umfasst werden insbesondere auch die in internen Systemen der elektronischen Datenverarbeitung der Beklagten gespeicherten Angaben von Arbeitgebern und deren Hinweisen zur Stellenvermittlung unabhängig davon, ob diese Angaben von der Beklagten allen ihren Mitarbeitern und den Arbeitsgemeinschaften i.S.v. § 44b SGB II zugänglich gemacht werden. Ausgenommen von einer regelmäßigen Übermittlung von Arbeitgeberdaten sind lediglich die Registrierungsangaben des Arbeitgebers, die dieser bei der Nutzung des virtuellen Stellenmarktes der Beklagten angeben muss, wenn er dort Stellenanzeigen veröffentlichen will, da diese Informationen von der Beklagten lediglich zur Kontrolle, ob die Möglichkeit der Veröffentlichung von Stellenangeboten für andere Zwecke oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt wird, nicht jedoch für die eigene Vermittlungstätigkeit erfasst werden. Hinsichtlich der technischen Abwicklung der Übermittlung der geforderten Daten hat die Beklagte eine technische Lösung zur Verfügung zu stellen, die eine praktikable, schnelle und zuverlässige Informationsübermittlung an den Kläger ermöglicht. Diese muss insbesondere gewährleisten, dass die in Echtzeit zu übermittelnden Daten vom Kläger in sein eigenes System der elektronischen Datenverarbeitung eingebracht werden können. Soweit dafür die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens erforderlich ist, hat die Beklagte die dafür notwendigen Voraussetzungen herzustellen, insbesondere die dafür nach § 79 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde einzuholen.

f) Die Verurteilung der Beklagten musste nicht Zug um Zug gegen Erstattung der durch die Amtshilfemaßnahmen entstandenen Aufwendung erfolgen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hat zwar zur Folge, dass der Schuldner nur zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) verurteilt werden kann (vgl. § 274 Abs. 1 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht hat jedoch nur, wer aus demselben rechtlichen Verhältnis, aus dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat (vgl. § 273 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat jedoch keinen fälligen Anspruch gegen den Kläger wegen der von ihr zu gewährenden Amtshilfe. Zwar muss der Kläger der Beklagten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB X die ihr durch die Durchführung der vom Kläger geforderten Amtshilfe entstehenden Auslagen erstatten. Diese Auslagen sind jedoch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB X erst auf Anforderung zu erstatten. Eine solche Anforderung liegt aber nicht vor. Außerdem sind die zu erstattenden Auslagen von der Beklagten nicht beziffert worden. Eine Bezifferung ist auch nicht möglich, weil noch nicht absehbar ist, welche Auslagen der Beklagten durch die vom Kläger geforderte Amtshilfemaßnahme entstehen. Insgesamt liegt daher ein fälliger Gegenanspruch nicht vor. Im Übrigen hat der Kläger der Beklagten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die erbrachte Amtshilfe keine Verwaltungsgebühren zu entrichten, so dass die Beklagte vom Kläger ohnehin nicht die Erstattung sämtlicher ihr durch die Amtshilfemaßnahme entstehenden Aufwendungen verlangen kann, sondern lediglich die Erstattung der Auslagen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB X.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und stützt sich darauf, dass der Kläger vollständig obsiegt hat.

3. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht ist nach §§ 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

4. Der Streitwert ist gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG - mangels anderweitiger genügender Anhaltspunkte für den Wert des Begehrens auf den Regelstreitwert von 5.000,- Euro festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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