L 14 R 54/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 RA 42/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 54/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 62/06 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.01.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Berücksichtigung der Zeiträume vom 27.06.1982 bis zum 31.08.1982 sowie vom 01.09.1983 bis zum 30.09.1983 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) im Sinne einer sog. unvermeidbaren Zwischenzeit.

Die 1962 geborene Klägerin erhielt am 26.06.1982 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife und absolvierte dann vom 01.09.1982 bis 31.08.1983 ein sogenanntes Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) beim Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ). Nach Ablauf des FSJ zum 31.08.1983 begann die Klägerin am 01.10.1983 ein Fachhochschulstudium an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen, Q, welches sie am 29.05.1987 mit dem Abschluss einer Diplomreligionspädagogin beendete. 1995 ließ sie sich zur Theaterpädagogin weiterbilden. Von Februar 1996 bis September 2002 war die Klägerin in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 26.01.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Hierbei berücksichtigte sie bei der Rentenberechnung den Zeitraum bis zum 26.06.1982 als Anrechnungszeit (Schulausbildung) und die Zeit vom 01.09.1982 bis zum 31.08.1983 (FSJ) als Pflichtbeitragszeit. Der Zeitraum ab 01.10.1983 wurde dann wiederum als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt. Die Wartezeit zwischen Abitur und Beginn des FSJ (27.06.1982 bis 31.08.1982) sowie die Wartezeit nach Beendigung des FSJ bis zum Beginn des Fachhochschulstudiums (September 1983) fand hingegen keinen Eingang in die Rentenberechnung.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, die zuletzt genannten Zeiten seien entsprechend der Handhabung bei den Wehr- und Zivildienstzeiten als unvermeidbare Zwischenzeiten anzuerkennen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2004 zurück. Das FSJ sei keine Ausbildung. Die vorangehenden und sich anschließenden Zeiträume könnten daher nicht als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden.

Hiergegen hat die Klägerin am 25.08.2004 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben und vorgetragen, die Rechtslage sei mit der Unterbrechung einer Berufsausbildung wegen Wehr- oder Zivildienstes vergleichbar. Dies folge auch daraus, dass § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 b SGB VI nach Maßgabe der Neuregelung durch Art. 1 Nr. 6 a des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.07.2004 (RVNG) seit dem 01.08.2004 auch bei der Prüfung eines Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Zwischenzeiten von höchstens 4 Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Dienstes als unschädlich ansehe. Hieraus ergebe sich die gesetzgeberische Wertung, derartige Zwischenzeiten rentensteigernd anzuerkennen.

Das Sozialgericht hat eine Auskunft beim Landesverein Berlin e.V. der internationalen Jugendgemeinschaftsdienste - ijgd - vom 17.01.2005 angefordert. In ihr wird ausgeführt, die von den ijgd organisierten und getragenen Bildungsmaßnahmen FSJ begännen im Bundesland Berlin in der Regel am 01. September eines jeden Jahres. Ausnahmen beträfen Nachrücker, die auf wieder freigewordene Plätze zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt nachrücken könnten. Der reguläre Start zum 01.09. erkläre sich zum einen aus dem Zeitzusammenhang: Schulende- Berufsausbildungsstart bzw. Studienstart (die meisten Freiwilligen leisteten einen 12 monatigen Dienst) und zum anderen aus der in diese Bildungsjahre eingebundenen, begleitenden Seminararbeit. Die unterschiedlichen Schulendzeiten fänden keine Berücksichtigung, der Start ins FSJ bleibe regulär der 01.09., die Bewerber/innen hätten zum 01.07. keine Möglichkeit, ein FSJ zu beginnen.

Mit Urteil vom 21.01.2005 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, die streitigen Zeiträume als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach vollendetem 17. Lebensjahr ein Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hätten, insgesamt jedoch höchstens bis zu 8 Jahren. Zwar handele es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Zeiten nicht um Ausbildungszeiten im Sinne dieser Vorschrift. Wegen der Rechtsähnlichkeit mit den Schul- oder Semesterferien, die Anrechnungszeiten seien, habe das Bundessozialgericht (BSG) den Anrechnungszeittatbestand der Ausbildung auch auf unvermeidbare ausbildungsfreie Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten erstreckt. Derartige Zwangspausen lägen auch vor, wenn die nachfolgende Ausbildung wegen der Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst zum nächstmöglichen Termin nicht habe aufgenommen werden können. Daher seien Zeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Dienstes sowie zwischen dem Ende des Dienstes und dem frühest möglichen Beginn der Fach- oder Hochschulausbildung bis zu 4 Monaten Anrechnungszeiten. Diese Grundsätze seien auch auf die von der Klägerin zurückgelegten Zwischenzeiten vor bzw. nach dem Freiwilligen Sozialen Jahr anzuwenden. Zum einen sei die Interessenlage vergleichbar, denn es handele sich generell um unvermeidbare Zwangspausen. Generell unvermeidbar sei eine Zwischenzeit, wenn die staatliche oder gesellschaftliche Organisation einen zeitlich nahtlosen Übergang von vornherein und für alle Ausbildungswilligen nicht zulasse. Maßgebliches Kriterium sei, ob es sich um eine generelle oder lediglich um eine individuell-personenbezogene Pause handele. Selbst gewählte Ferien seien hingegen keine rentenrechtliche Zeit. Durch die vom Gericht eingeholte Auskunft sei bestätigt worden, dass die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, die Zeit des Freiwilligen Sozialen Jahres so zu legen, dass sie entweder direkt an die Schule angeschlossen hätte oder eine nahtlose Aufnahme des Studiums möglich gewesen wäre. Vielmehr sei der 01. September der vorgegebene Beginn. Die festgelegten Zeiten erklärten sich plausibel daraus, dass das Freiwillige Soziale Jahr so gelegte werde, dass Überschneidungen mit dem Schulende bzw. dem Studiumsstart vermieden würden. Auch die von der Klägerin angeführte Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 2 b SGB VI i.d.F. des RVNG vom 21.07.2004 stütze die Meinung der Klägerin. Nach dieser Vorschrift werde der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nicht berührt, wenn die Waise sich einer Übergangszeit von höchsten 4 Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres befinde. Die in dieser Vorschrift vorgenommene Wertung des Gesetzgebers dahingehend, dass derartige Zwischenzeiten für einen Waisenrentenanspruch unschädlich seien, sei verallgemeinerungsfähig und auf Zwischenzeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI übertragbar, zumal auch bisher hinsichtlich der Zwischenzeiten bei Waisenrenten und der Zwischenzeiten bei Anrechnungszeiten eine parallele Wertung vorgenommen worden sei.

Gegen das am 03.02.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.02.2005 Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Anerkennungsvoraussetzungen einer unvermeidbaren Zwischenzeit seien vorliegend nicht erfüllt und könnten auch nicht entsprechend herangezogen werden. Die BSG-Rechtsprechung habe hinsichtlich der Übergangszeiten bei Waisenrenten und der Übergangszeiten bei Anrechnungszeiten keine parallele Wertung vorgenommen, sondern insbesondere im Zusammenhang mit Zeiten des Wehr- und Zivildienstes zwischen dem Waisenrentenrecht und dem Anrechnungszeitenrecht differenziert. So werde im Rahmen des Waisenrentenrechts in Fällen mit wehr-/zivildienstbedingten Übergangszeiten ein Anspruch auf Waisenrente für die Dauer von 4 Monaten auch dann zuerkannt, wenn die Viermonatszeitgrenze überschritten worden sei und die Ausbildung nicht innerhalb der Viermonatszeitgrenze aufgenommen worden sei. Im Rahmen des Anrechnungszeitenrechts werde dagegen bei Überschreitung der Viermonatszeitgrenze die Berücksichtigung einer Übergangszeit stets verneint. Anders als beim Wehr- oder Zivildienst werde die Ausbildung durch das FSJ auch nicht zwangsweise, sondern freiwillig unterbrochen. Insoweit sei auf ein Urteil des LSG NRW vom 12.06.1995 L 4 An 140/94 zu verweisen. Die vom Sozialgericht angeführte Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 2 b SGB VI, die am 01.08.2004 in Kraft getreten sei, rechtfertige eine Berücksichtigung der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines FSJ ebenfalls nicht. Dies folge bereits daraus, dass im Rahmen der gesetzlichen Neuregelungen durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom Gesetzgeber eine der Waisenrentenregelung entsprechende Regelung im § 58 SGB VI nicht aufgenommen worden sei.

Im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 10.02.2005, Az.: B 4 RA 26/04 R, hat die Beklagte ihre Auffassung mit Schriftsatz vom 17.05.2005 nochmals erläutert und vertieft. Die Klägerin habe sich freiwillig zur Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres entschieden. Die rentenrechtlichen Folgen durch eine Lücke in der Versicherungsbiographie seien weder durch die Versichertengemeinschaft noch durch die Allgemeinheit auszugleichen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.01.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, die Rechtsprechung des BSG habe schon seit langem unvermeidliche Zwischenzeiten zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungszeiten noch der vorangegangenen Ausbildungszeit zugerechnet. Insoweit bestehe auch eine Übereinstimmung mit der Rechtsanwendung im Steuer- und Kindergeldrecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des FJS sowie den Zeitraum zwischen Beendigung des FSJ und Beginn der Fachhochschulausbildung als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen. Insoweit verweist der Senat gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die er für zutreffend erachtet und denen er sich anschließt.

Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die streitbefangenen Zeiträume liegen zwar nicht zwischen Zeiten einer schulischen Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, wenngleich gerade im Fall der Klägerin das beim Bund der Katholischen Jugend absolvierte FSJ sicherlich eine wertvolle Vorbereitung auf ihr späteres konkretes Berufsziel der Diplom-Religionspädagogin darstellte (zur möglichen Vorbereitung auf ein konkretes Berufsziel durch einen solchen freiwilligen Dienst vgl. auch BFH, Urteil vom 15.07.2003, VIII R 75/00 unter Hinweis auf BT-Drucks. IV/2138, S. 2). Da das FSJ nicht vorgeschrieben und damit nicht generell unvermeidbar ist, kann es auch weder einem vorgeschriebenen versicherungspflichtigen Ausbildungs-Praktikum (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 52/95) noch dem sogenannten praktischen Jahr in der DDR (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31.08.2000, B 4 RA 7/99 R) gleichgestellt werden. Gleichwohl sind die hier streitigen Zeiträume nach der gesellschaftlichen Bedeutung des vom Staat geförderten (vgl. Gesetz zur Förderung eines freiwillig sozialen Jahres) FSJ und der erkennbaren entsprechenden gesetzgeberischen Wertung als Ausbildungsanrechnungszwischenzeit rentenrechtlich zu berücksichtigen. Dabei stützt sich der Senat vor allem auf § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 b SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 a RVNG. Danach besteht der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in einer Übergangszeit von höchsten 4 Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt. Damit wird Bezug genommen auf § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c SGB VI, wonach der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente im Rahmen der genannten Altersgrenze auch während der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres bestehen bleibt. Diese gesetzliche Regelung entspricht der bisherigen Rechsprechung des BSG zu § 48 SGB VI in seiner bis zum 31.07.2004 geltenden Fassung bzw. zu den Vorgängerbestimmungen (BSGE 56, 154; BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1). Zu Recht hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gerade zu den Fragen, wann und in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Übergangszeiten und Unterbrechungen vorliegen, für die Waisenrente wie für die Anrechnungszeiten wegen Ausbildung entsprechende Grundsätze gelten. Auch der Gesetzgeber selbst hat in der Begründung zur Änderung des § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB VI durch das RVNG klargestellt, dass für die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausbildung die Rechtsprechung des BSG zu Anrechnungszeiten herangezogen wurde (BT-Drucks. 15/2149 S. 21).

Allein die Tatsache, dass auf eine entsprechende unmittelbare Aufnahme in den Gesetzestext bei den Anrechnungszeiten verzichtet worden ist, kann nach Auffassung des Senats einer analogen Bewertung nicht entgegen stehen. Die Berücksichtigungsfähigkeit der sogenannten Ausbildungszwischenzeiten war und ist im Wege der Rechtsfortbildung entstandene Rechtsanwendung, die trotz fehlender ausdrücklicher Normierung auch von der Beklagten zugrunde gelegt wird. Auch hinsichtlich der ursprünglich in diesem Zusammenhang entwickelten Viermonatsgrenze geht die Rechtsprechung zwischenzeitlich über diese Zeiträume hinaus, soweit es im Einzelfall geboten ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.02.2005, B 4 RA 26/04 R).

Der Senat hält diese Bewertung in dem vorliegenden Fall auch deshalb für sachgerecht, weil die hier entstandenen Zwischenzeiten den genannten Zeitraum von 4 Monaten insgesamt nicht überschreiten. Hätte sich die Klägerin nicht durch Ableistung eines FSJ sozial engagiert und nach dem Abitur zum Wintersemester 1982/83 direkt ihr Studium begonnen, wäre der Zeitraum zwischen Juli und Mitte Oktober 1982 ohne weiteres als Ausbildungszwischenzeit anerkannt worden. Unter Einschluss des Zeitraums nach Beendigung des FSJ und Beginn ihres Studiums wäre die Viermonatsgrenze immer noch nicht überschritten. Die Tatsache, dass die Klägerin damals im Interesse der Allgemeinheit soziale Dienste erbracht hat, sollte sich deshalb nicht als rentenschädlich erweisen. Insoweit dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass während des FSJ Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, so dass der Gemeinschaft der Versicherten die Berücksichtigung von Ausbildungszwischenzeiten bei derartigen Fallkonstellationen zuzumuten ist.

Aus alle dem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden.
Rechtskraft
Aus
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