L 19 B 127/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 92 AS 10940/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 127/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Übernahme von Kosten für so genannte Schönheitsreparaturen.

Der 1957 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II –. Am 21. November 2005 stellte er beim Sozialgericht den Antrag, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, ihm die notwendigen Aufwendungen für von ihm laut Mietvertrag turnusmäßig durchzufüh-renden und bereits fälligen Schönheitsreparaturen in der von ihm angemieteten Wohnung zu zahlen. Diese betrügen laut vorliegenden Kostenvoranschlägen 1.843,49 Euro. Zuvor hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin am 21. Oktober 2005 einen auf Übernahme der genann-ten Kosten gerichteten Antrag gestellt.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, weil ein Anordnungsgrund nicht erkennbar sei. Allein die mietvertragliche Verpflichtung, regelmäßig Schönheitsreparaturen durchzuführen, führe nicht zu einer Eilbedürftigkeit.

Gegen den ihm am 17. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 09. Februar 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der Beschwerde macht er geltend, die Frist zur Durchführung der mietvertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen sei bereits zwei Jahre überschritten. Es drohe deshalb jederzeit eine Mahnung des Vermieters nebst Fristsetzung zur Durchführung der Arbeiten. Falls er diese Frist beispielsweise wegen erhöhten Auftragseingangs bei den ausführenden Handwerksbetrieben nicht einhalten könne, drohe ihm eine fristlose Kündigung durch den Vermieter.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht erkenn-bar geschweige denn glaubhaft gemacht worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf die Ausführun-gen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller eine Aufforderung, die Schönheitsreparaturen umgehend durchzuführen, bislang offensichtlich noch nicht erhalten hat. Auch rechtfertigt die verzögerte Durchführung mietver-traglich geschuldeter Schönheitsreparaturen nur in seltenen Ausnahmefällen eine Kündigung des Mietvertrages. Eine vom Antragsteller geltend gemachte fristlose Kündigung des Mietver-hältnisses ist aus den hier im Raume stehenden Gründen jedenfalls rechtlich nicht zulässig. Damit sind keinerlei Gründe ersichtlich, eine einstweilige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch zu treffen. Dem Antragsteller ist zuzumuten eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG –.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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